{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-10-23_1_StR_7_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-10-23","aktenzeichen":"1 StR 7/50","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"R Rechtssatz:,\n\n!. Gesetz: Not VO vom-8.12.1931 Achter Meil Kapitel III.§§ 1,2. Er\n\n\\ Rechtssatz: Abgeoränete eines deutschen Landtags \"gehören zu den . e 233\n\n\"im öffentlichen Leben ‚stehenden\" fersonen, Er?\nAktenzeichen: 1 StR 7/50 Im Braunschweig BER\nUrteil vom 23. Oktober 1951 . a Obertandengericht, ‚Breungohmeig, R x\n\ngegen\n\nsiiatfreiheitagesetz von. 31: 12. 1949 Rn 9\n\nBeleidigungen, die im Jahre 198 zwischen Angehörigen. y\nverschiedener politischer Parteien im Wahlkampf ausge -\nsprochen wurden, sind nicht schon dadurch auf die .:.:\nbesonderen politischen Verhältnisse der letzten Jahre‘: .\nzurückzuführen, dass sie Vorgänge aus -jenen Jahren m\n\n23\n\nzum ‚@genstande haben, - Be\n\n«+\n\nu\nLe - \\*\n. .. [23 ’ Bi\n. “, x FR\n“ - ....\\ “ s\n\nEAN\n® (3\n* * v «sr Nie\n+ . wann .. .. ..n r\n* i + : . »\n. . « .\ne vn ET\n“ en % x\n. 4 x er , Br N\nv .\n«\n. a. .\nv x .\nY >\n$ | I.\n. $ Sure,\nP} oa } Per s Au JR *\n. - “\n. en\n. N Na . ur\nBER ee 5° g a\n.. rn; n s\n+ yes ARE FIRE, 8 or\ns\n+\n“r\n\n- via]\n\nr\n.*\n\nu\n\n®\n200\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen ;\n\nen Redakteur Karl_L aus le Stadtkreis\nj - eboren GE in\nKreis (S )>\n\n©. wegen Verleumdung u.&.\n\n; hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofsin der Sitzung vom\n23, Oktober 1951, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Richter '\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier .\nBundesrichter Glanzmann .\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n- für Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Braunschweig vom 18. Februar 1950 wird\nverworfen, jedoch steht dem Beleidigten die Befugnis\n\nzur öffentlichen Bekanntmachung nur insoweit zu, als\n\"der Angeklagte wegen eines Vergehens der üblen Nachrede\nsowie der Verleumdung eines im Öffentlichen Leben stehenden\nMannes (§§ 1,2 Achter Teil Kapitel III der Notverordnung\n\ner er}\n\n5 250 aunr Dec\n” se\n. .: x *\n[\n\na -des Reichspräsidenten vom 8. Dezember 1951) zu einer Gea fängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt ist\",\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n> 6\n. s 2%\nSTR\n\nVon Rechts wegen - A\n\nETRTETTG,\n\nTs Kö\n1\nn\n1\n\nwne\n\n‘. Ey I, “..\nRTL,\n\ng ..\n\nN Dx PN, Du Spr[ n en 6% ve, fi\n® -. K3 .'.\n. von .\n\nuote in\n\nu‘\n\n- 2.\n\nGründe?\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Tandgerichts\nin Braunschweig vom 20. Februar 1950 wegen eines Vergehens\nder versuchten Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung und\nwegen eines Vergehens der üblen Nachrede sowie der Verleumdung eines im öffentlichen Leben stehenden Mannes (§§ 1,2\nAchter Teil Kapitel III der Notverordnung des Reichspräsidenten vom 8. Dezember 1931) zu einer Gesamtgefängnisstrafe\nvon acht Monaten verurteilt worden. Ausserdem ist dem Beleidigten die Befugnis zugesprochen worden, die Verurteilung auf\nKosten des Angeklagten in bestimmten im Urteil genannten\nZeitungen öffentlich bekannt zu machen, Das Oberlandesgericht in Braunschweig, das nach § 121 GVG in der für die\nbritische Besatzungszone damals geltenden Fassung der Allgemeinen Anweisungen für Richter Nr 2 zur Entscheidung über\ndie Revision des Angeklagten berufen war, hat diese Revision\n\n‚durch Beschluss vom 25. August 1950 gemäss § 35 Abs 2 der VO\n\nvom 17. November 1947 dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone zur Entscheidung vorgelegt. Damit war die Sache\nbei diesem anhängig geworden. Sie ist sodann gemäss Art 8\nIII Nr 110 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 auf den Bundesgerichtshof\nübergegangen. .\n\nIs Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Landgericht\nhätte, falls es überhaupt eine strafbare Handlung zu Recht\nbejaht habe, das Verfahren gemäss § 9 des Straffreiheitsgesetzes vom 31, Dezember 1949 einstellen müssen.\n\n“\n\n- .m\n\nDie Anwendung des § 9 StrFrGes setzt folgendes\nvoraus:\n\n1.) Die lat muss nach dem 9. Mai 1945 und vor dem 15, Septen;\nber 1949 begangen sein.\n\n2.) Sie muss auf politischer Grundlage beruhen und\n\n3.) auf die besonderen politischen Verhältnisse der\nletzten Jahre zurückzuführen sein.\n\nDas Landgericht hat angenommen, dass zwar die beiden\nersten Voraussetzungen gegeben, aber die dem Angeklagten\nvorgeworfenen Handlungen nicht auf die besonderen politische\nVerhältnisse der letzten Jahre zurückzuführen seien. Derin :\nzeigt sich kein Rechtsfehler. ”\n\n3\n\nDer Brief vom 15. Juni 1948, in dem das Urteil die\n‘Merkmale der versuchten Nötigung und der Beleidigung sieht, |\nund die Äusserungen bei Wahlversammlungen im Oktober und No-i\nvember 1948, die das Landgericht als ‚Verletzungen der §§ 1,7\n2 Achter Teil Kapitel III der NotVO vom 8. Dezember 1931 ':\ngewürdigt hat, richteten sich sämtlich gegen den Nebenkläger.'\nin seiner Eigenschaft als Landtagsabgeordneten. Wenn sich :'-\nzwischen beiden im Laufe der Zeit auch eine starke persönliche Feindschaft entwickelt hatte, so sah der Angeklagte e\nim Nebenkläger doch in erster Linie den politischen Gegner;\neinen der Wortführer der politischen Partei, die er selbst\"\nbekänpfte. Im Zusammenhang mit dieser politischen Auseinands\nsetzung kam es sowohl zu dem Brief wie zu den zur Anklage n\nstehenden Äusserungen im.Wahlkampf. Diese Feststellungen\n\n-4-°\n\n,.. .\nin.\n\n-k-\n\ntragen die Annahme des Landgerichts, dass die dem Angeklagten\nzur Last gelegten Handlungen auf politischer Grundlage beruhten. j\n\nDas weitere Erfordernis des § 9 StrfrG, dass die Tat\nauf die besonderen politischen Verhältnisse der letzten\n\n. Jahre zurückzuführen sein muss, ist mit dem Beruhen!! auf\npolitischer Grundlage nicht gleichbedeutend, sondern muss\ndaneben vorliegen. Was der Gesetzgeber unter diesem weiteren\nErfordernis verstanden hat, dafür gibt die Entstehungsgeschichte der Vorschrift einen Anhalt. Sie ist im Urteil des\nBGH vom 30. Jamuar 1951 — 4 StR 38/50 - ausführlich wiedergegeben und behandelt worden, Danach ist eine Tat dann auf\ndie besonderen politischen Verhältnisse zurückzuführen,\n\nwenn zwischen ihr und dem politischen, Zusammenbruch Deutschlands und den daraus entstandenen Verhältnissen ein unmittelbarer Zusammenhang bestand. Strafbare Handlungen, die\nin den durch den Zusammenbruch entstandenen aussergewöhnlichen politischen Zuständen ihre innere Erklärung finden,\nsah der Gesetzgeber im Einklang mit der allgemeinen Über- .\nzeugung aus diesem Grunde als entschuläbarer, an und gewährte\ndarum Straffreiheit olme Rücksicht .auf die Art und Höhe der\nStrafe, Daraus ergibt sich, dass Taten, die ihre kennzeichnenden Merkmale nicht von der besonderen Lage erhalten haben,\n\nin der sich Deutschland in den Jahren nach dem politischen\nZusammenbruch befand, die sich also auch unter anderen\nUmständen und zu anderen Zeiten in gleicher Weise zu ereignen pflegen, nicht unter die Vorschrift des § 9 StrFre\nfallen. Von solcher Art sind die dem Angeklagten zur last\n\nEn\n\n5.\n\n255\n\ngelegten Handlungen. Es sind Angriffe gegen die Ehre eines\npolitischen Gegners, wie sie in der vom Angeklagten verübten\nArt, was die Strafkammer hervorhebt, auch in jedem anderen .\ndemokratischen Staatswesen und zu jeder anderen Zeit geschetier\nkönnen. Sie sind mithin-nicht auf die besonderen politischen\"\n\"Verhältnisse zurückzuführen, die für die Lage Deutschlands '\nnach dem politischen Zusammenbruch und der Beseitigung der\n\nnationalsozialistischen Herrschaft kennzeichnend waren.\n\nIm Taufe der Auseinandersetzüng warf zwar der Nebenklägez\ndem Angeklagten vor, Beziehungen zur SS unterhalten zu haben, E\n-und die Angriffe des Angeklagten enthielten u.a. den Vorwurt,;}\n‚der Nebenkläger habe sich während des Krieges an polnischen ı\njüdischem Vermögen bereichert, Den für die Anwendung des § 9“\nStrFrg erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang mit den durch)\npolitischen Zusammenbruch in Deutschland hervorgerufenen Zusti\nden muss aber die Tat selbst aufweisen, Er wird bei beleidigei\n‘den Angriffen nicht schon dadurch hergestellt, dass die un-...\nwahren oder nicht erweislichen Behauptungen Vorgänge aus jene\nZeiten zum Gegenstand haben. Der Zusammenhang hätte in Frage‘.\ngestanden, wenn es dem Angeklagten etwa darauf angekommen FR\nwäre, einen früheren Nationalsczialisten aus dem öffentlichen\nLeben zu entfernen, cder wenn der Nebenkläger aus diesem +;;\nGrunde den Angeklagten angegriffen hätte und dieser sich z\ngegen solche Angriffe zur ilehr gesetzt hätte. Nach den Fest-;\nstellungen des Landgerichts findet aber die. ‚Auseinandersetzul\nzwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger nicht in solchet. i\nUmständen ihre innere Erklärung. Der Angeklagte. sah vielnehz,\nin der Aufstellung seiner Behauptungen nur ein brauchbares 4\nKampfmittel, um den Einfluss eines politischen Gegners und °\nder von ihm bekämpften Partei zu mindern oder auszuschalten\n\n_6-\n\n6.\n\nDas Landgericht hat nach alledem mit Recht abgelehnt, das .;\nVerfahren auf Grund des § 9 StrFr&G einzustellen.\n\nII. Auch die Anwendung der §§ 240, 43, 185, 73, 74!\n\nStGB und der §§ 1 und 2 Achter Teil, Kapitel III der\n\nNotVo vom 8.12.1951 auf den vom Landgericht für erwiesen\nerachteten Sachverhalt zeigt keinen Rechtsfehler, Soweit\n\ndie Revision von einem’anderen als dem von der Strafkammer\nfestgestellten. Sachverhalt ausgeht, können ihre Ausführungen\nin diesem Rechtszuge nicht beachtet werden. Dasselbe gilt\nvon den Angriffen, die sie gegen Einzelheiten der Beweiswürdigung richtet. Rechtsfehler, auf die die Revision u\nallein gestützt werden kann (§ 357 StPO),;werden von ihr insoweit\nnicht dargetan.\n\n1.) Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung wird\ndurch die ‚Feststellung getragen, dass der Angeklagte mit seinem |\nSchreiben vom 15. Juni 1948 und der dem Schreiben beigefügten\nFotokopie \"Nach den Aussagen der Frau Sie\" den Nebenkläger mit der Veröffentlichung dieser Angaben und weiteren,\nnoch \"besseren Materials\" bedrohte, um ihn dadurch zu veranlassen, die Kritik an der journalistischen Tätigkeit des\nAngeklagten einzustellen, und um ihn dadurch mundtot. zu‘\nmachen und soweit als möglich zu \"erledigen\". Vom Boden\ndieser Feststellung hat die Strafkammer zutreffend angenommen, der Angeklagte habe den Nebenkläger rechtswidrig\n\nmit einem empfindlichen Übel bedroht, um ihn dadurch zu\neinem bestimmteri Verhalten zu veranlassen. Auch die Dar-\n‚legungen und Ausführungen zur inneren Tatseite zeigen\n\nkeinen Rechtsfehler., .\n\nar 7 En\n\nDie Behauptungen, die die fotokopierte Anlage zum\nSchreiben vom 15, Juni 1948 enthielt, würden, wenn sie\nder Angeklagte einem anderen gegenüber ausgesprochen hätte,\nden Tatbestand der üblen Nachrede gemäss § 1§ 6 StGB erfüllen, wie das Landgericht richtig ausgeführt hat. Dadurch,\ndass der Angeklagte die ehrenrührigen und nicht erweislich\nwahren Behauptungen über früheres Verhalten des Nebenklägers\ndiesem gegenüber aussprach und sie sich dabei zu eigen machte\nbrachte er ihm gegenüber seine Missachtung zum Ausdruck und\nverwirklichte dadurch den Tatbestand des § 1§ 5 StGB (R6St\nBa 29.8 40). Zutreffend hat die Strafkammer auch angenon- ”\nmen, dass sich der Angeklagte zuseiner Rechtfertigung\ninsoweit nicht auf § 193 StGB berufen kann. Denn er verfuhr\ndurch die Art und Weise, wie er sich die beleidigenden Behauptungen zu eigen machte und aussprach, in hohem Masse\nleichtfertig; im übrigen verwirklichte er durch die Übersendung des Schreibens zugleich den Tatbestand der versuchte\nNötigung. Auch dieser Umstand schliesst es aus, bei der dem.\n§ 193 StGB zugrunde liegenden Güterabwägung das Verhalten .\nals gerechtfertigt gelten zu lassen. |\n\n2.) Die Äusserungen des Angeklagten gegen den Nebenkläg®\nbei Wahlversammlungen hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtun :\nnach den §§ 1 und 2 Achter Teil Kapitel III der NotVO vom E\n8. Dezember 1931 beurteilt. Zu Unrecht macht die Revision\n\ngeltend, die genannten Vorschriften seien zur Tatzeit: una\nin dem Zeitpunkt, als das Urteil erging, nicht mehr in ;\n\nGeltung gewesen. Der 2, Strafsenat \"hat in BGHSt BA 1 8 185. ’\nbegründet, weshalb ihre Weitergeltung bejaht werden musS.\n\nm 8 —-\n\nI 2 8 u\n\nDer erkennende Senat schliesst sich dieser Rechtsauffassung\nan. Die Vorschriften des Kap III des Achten Teils der\nNotVo vom 8. Dezember 1951 sind inzwischen durch Art 7\n\ndes Strafrechtsänderungsgesetzes vom 50. August 1951\n\n(BGBl 1951 I S 739) aufgehoben und gleichzeitig durch\neinen neuen § 187 a StGB ersetzt worden, der inhaltlich\nden aufgehobenen Bestimmungen im wesentlichen entspricht,\nWit dem Ausspruch, dass die Vorschriften des Kap II „_\ndes Achten Teils der NotVO vom 8. Dezember 1931 aufgehoben\nwürden, sollte hiernach nicht nur ein schon eingetretener\nRechtszustand geklärt werden. Der Gesetzgeber hat vielmehr deutlich die Auffassung erkennen lassen, dass die\nVorschriften der NotVO nicht, wie die Revision meint,\nwegen zeitbedingten Charekters und zwischenzeitlicher\nVeränderung der Verhältnisse ausser Geltung gekomnen\nseien.\n\nRechtsirrig ist auch der Einwand, die 88 ] und 2\ndes Kap III des Achten Teils der NotVO vom 8. Dezember\n1931 hätten deshalb nicht engewendet werden dürfen, weil der\nVerletzte zur Zeit der Begehung der streafbaren Hendlungen\nnicht im öffentlichen Leben gestanden habe. Des Lenägericht hat in dieser Hinsicht erwogen, dass der staatsrecht--\n“Jiche Aufbau der Bundesrepublik zur Tatzeit noch nicht\nvollzogen gewesen’ sei. Die einzelnen Lönder seien diejenigen obersten Körperschaften gewesen, in denen sich\ndamals überhaupt nur ein eigenes deutsches politisches\nleben habe entfalten können, Sogar nach der Bildung der j\nBundesrepublik komme den Ländern bei dem weit stärker\nals. f.üher betonten förderativen Aufbau eine höhere\nBedeutung zu als selbst zur Zeit der Weimarer Verfassung.\n\n9er\n\n«9.\n\nDementsprechend sei die Stellung der lLandtage zu bewerten,\n. die zur Tatzeit die höchste Spitze des eigenen deutschen\npolitischen Lebens und ‘der deutschen Gesetzgebungsgevwalt\ngebildet hätten, Die Abgeordneten der deutschen Lendtage\nmüssten daher, weil sie an entscheidender Stelle das\nöffentliche Leben massgebend beeinflussten, zu den im .\nöffentlichen Leben stehenden Personen im Sinne des Kap IIT\ndes Achten Teils der NotVO vom 8. Dezember 1931 gerechnet werden, Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Es bedarf\ndabei keiner grundsätzlichen Auseinandersetzung mit der 2\nEntscheidung RGSt BT 67 S 101, die den Begriff der im\nöffentlichen Leben stehenden Personen ausserordentlich\nstark eingeschränkt hat. Denn selbst vom Boden dieser\nEntscheidung müsste unter den stäutwechtlichen Verhält-\n\n“ nissen, wie sie sich nach 1945 in der Bundesrepublik\nentwickelt haben, ein Landtagsabgeordneter zu jenem\nPersonenkreisegerechnet werden. Jede andere Auffassung würde\ndem Zweck des Gesetzes nicht mehr gerecht werden, das\n- wie die Binleifungsworte besagen - der \"zunehmenden\nVergiftung des öffentlichen Lebens durch Verunglimpfung\nanderer entgegenwirken! wollte,\n\nAbwegig ist auch die Ansicht der Revision, dass die\n\n§§ 1 und 2’des’Kap III des Achten Teils der NotVO vom\n\n8. Dezember 1951 gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art -\n3 ErundG verstiessen, Die beronderen üerkmale, durch\n\nN. ‚die sich die §§ 1 und 2 aa0 von den §§ 186 und 1§ 7 StGB\n\nN unterscheiden, geben die Rechtfertigung für die Androhung\n| .\n\n- 10\n\nnn\n\n‘dem Angeklagten nicht auf Verteidigung, sondern auf Angriff\n\n‚selbst als unsicher und ... zweifelhaft bezeichnet hätten, und\n\n= 10 r\n\neiner höheren Strafe. Der Gleichheitsgrundsatz verbietet,\nGleiches verschieden zu behandeln, lässt aber zu und gebietet\nSogar, Ungleiches - wie hier — entsprechend seiner Eigenart\nverschieden zu bewerten.\n\nIn rechtlich einwandfreier Weise hat die Strafkammer\ndem Angeklagten auch den Schutz des § 193 StGB versagt. Soweit der Angeklagte wider besseres Wissen gehandelt hat, ist\nsie davon ausgegangen, dass im Falle der öffentlichen Verleunm--\ndung § 193 StGB überhaupt nur in besonders liegenden Ausnahmefällen anwendbar sei, Ein solcher liege nicht vor, weil es\n\nangekommen sei, Dem ist zuzustimmen, sofern man eine Anwendbarkeit des § 193 bei Verleumdungen in Ausnahmefällen überhaupt für zulässig halten will. Soweit sich der Angeklagte\n\nder tblen Nachrede schuldig gemacht hat, lehnt das Landgericht\ndie Anwendung des § 193 StGB mit der Begründung ab, dass der\nAngeklagte ausserordentlich leichtfertig gehandelt habe, Die\nLeichtfertigkeit sieht es darin, dass der Angeklagte ihm unterbreitetes Material verwertet habe, dass die Auskunftspersonen\n\ndass er es omme jede weitere Nachprüfung zum Gegenstand\nöffentlicher Anschuldigungen gemacht habe, obwohl es ihm\n\nmöglich gewesen wäre, nähere Erkundigungen einzuziehen,\n\nAuch diese Darlegungen entsprechen dem Gesetz, In öffentlicher\nWahlversammlung ausgesprochene Beleidigungen sind von be-\n\nsonders grosser Tragweite und weitreichender Wirkung, In der\nRechtsprechung ist anerkannt, dass bei öffentlichen Beleidigungen\nan die Pflicht zur Nachprüfung der Vorwürfe strenge Anforderungen\ngestellt werden müssen und ein Verstoss gegen diese Pflicht\n\nder Anwendung des § 193 StGB regelmässig entgegensteht (RGSt\n\nw\nS\n\n- 11 -\n\nI\nh\n\n‚vorschreibt, musste die hier zu bildende Gesamtstrafe\n\n„11 -\n\nBd 62 S 82, 92 und Bd 63 8 92).\n\nOhne Einfluss auf den Bestand des Urteils ist der\nUmstand, dass Kap III des Achten Teils der NotVO vom 8,\nDezember 1931 inzwischen aufgehoben worden ist. Die öffent.\nlich ausgesprochenen Ehrenkränkungen verwirklichen auch d\nTatbestand des an die Stelle der aufgehobenen Vorschriften.\ngetretenen § 187 a StGB, der dieselben. Freiheitsstrafen androht wie jene, Eine an den Staat zu zahlende Geldbuße: ‚u.\nauf die das Landgericht nach § 3 Kap III Achter Teil der --\nNotVO hätte erkennen können, ist nicht ausgesprochen\nworden.\n\n3.) Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht\nauch die Voraussetzungen 'des § 199 StGB verneint. Die u:\nAngriffe, die die Revision dagegen richtet, sind ebenso\n\nunbegründet wie ihre Ansicht, das Landgericht hätte höchstens auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten Gefängnis\nerkennen dürfen und dann, das Verfahren nach § 2 StrFr6 von'34\nDezember 1949 einstellen müssen. Da das Landgericht wegen .\nder versuchten Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung aus -\nzutreffenden Gründen eine Freiheitsstrafe für erforderlich,\nerachtete und § 2 Kap III 8, Teil der NotVO vom 8. Dezember\n1931 . eine Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis\n\nin jedem Falle sechs Monate übersteigen. Im Falle der '\nVerleumdung ist die Strafkamer über die Mindeststrafe\n\nvon sechs Monaten Gefängnis nur geringfügig hinausgegangen.\nDie von ihr dafür angeführten Gründe lassen keinen Rechteirt\n\ntum erkennen.\n\n„12\n\nnl\n\n- 12 -\n\nRichtig zu stellen 1st das Urteil mur insofern, als\nes dem Nebenkläger die Befugnis zugesprochen hat, das\n-ganze Urteil öffentlich bekannt zu machen. Nach § 200\nStGB ist das nur gerechtfertigt, soweit sich der Angeklagte der öffentlichen Beleidigung schuldig gemacht hat\n(RG in JW 1937 S 3301). Die Befugnis zur Veröffentlichung\nmuss deshalb auf die Verurteilung wegen übler Nachrede\nund Verleumdung eines im öffentlichen Leben stehenden\nMannes zu einer Gefängnisstrafe von sieben. Monaten beschränkt werden, Diese Berichtigung kann der Senat\nselbst aussprechen, Im übrigen muss die Revision verworfen werden.\n\nRichter Dr. Peetz Mantel‘\n\nDr. Geier Glanzmann\n\neine\n\nDE ER","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-23/1-str-7-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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