{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-10-23_1_StR_397_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-10-23","aktenzeichen":"1 StR 397/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2322 0°0 24\n\nnF }\n\nIm Namen des-Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden früheren Postschaffner Arthur 2 END -\naus Ann; geboren and. I X 4\nBum/Ostpr.,\n\nwegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des -Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23. Oktober 1951, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter wiantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\nais Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 24.\n\nApril 1951 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBar .zarcsen. \"nme\n\n24\n\n- 2 -\n\neEründes\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue (§§ 350, 351, 266, 73 StGB) zu neun llonaten Gefängnis und 50 DH Geldstrafe, ersatzweise zehn Tagen Gefängnis, verurteilt.\n\nDer Angel:lagte hat die Revision auf die Rüge beschränkt, das Landgericht habe zu Unrecht die lierkmale\ndes § 351 StGB als gegeben erachtet. Die Beschränkung ist\nunwirksam. § 351 StCB stellt keinen gegenüber § 350 StGB\nselbständigen Tatbestand dar; er enthält nur verschiedene\ndie Strafbarkeit erhöhende Umstände (RGSt 65, 102; 68, 90).\nSolche besonders benannten, in den Merkmalen der Tat selbst\nbegründeten Strafschärfungsgründe bilden einen untrennbaren\nTeil der Schuldfrage (§ 263 Abs 2 StPO), auf dessen Anfechtung ein Rechtsmittelangriff nicht beschränkt werden\nkann ( u.a. RGSt 60, 109; 62, 13; 64, 151; 65, 312). Hiervon abgesehen ist hier die Beschränkung der Revision noch\naus einem anderen Grunde unzulässig. Der Angeklagte ist\nnicht nur wegen schwerer Amtsunterschlagung, sondern in\nTateinheit hiermit auch wegen fortgesetzter Untreue verurteilt worden. Im Falle des tateinheitlichen Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen kann die Anfechtung nicht auf einen einzelnen rechtlichen Gesichtspunkt\nbeschränkt werden (u.a. RGSt 63, 357; 64, 210; 65, 125;\n73, 243). Die Beschränkung ist daher wirkungslos, sodass\ndas Urteil als in seinem ganzen Inhalt mit der Sachbeschwerde angefochten gilt.\n\nAuch bei der hiernach gebotenen umfassenden Prüfung\ndes Urteils hat sich nach keiner Richtung ein Rechtsfehler feststellen lassen.\n\nZiree 0 “..r\nA tm.\n\n“ram\n\nEntgegen der üeinung der Revision ist auch der Er- |\nschwerungsgrund unrichtiger Buchführung im Sinne des § 351:\nhi StGB zureichend dargetan. Nach den Urteilsfeststellungen\nHi war der Angeklagte als Postbeamter im Paketannahmedienst\nJe dienstlich verpflichtet, jeden Tag in dem sog. Abschlussbuch den Bestand an Briefmarken, sonstigen Postwertzei-4 | chen und Formblättern, sowie das für die Freimachung der\n. | Pakete und Päckchen mit Briefmarken und aus dem Verkauf\n$ | von sonstigen Wertzeichen und von Formblättern eingenon- .\nBe mene Geld zu verzeichnen, Unter diesen Umständen begegnet\nes keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Landgericht in\nI dem Abschlussbuch ein \"zur Eintragung der Einnahmen\" befi stimmtes Buch erblickt hat. Bedenkenfrei ist auch die Annahme, dass das Buch gleichzeitig der \"Kontrolle\" der bin-.\nnahmen diente. Im übrigen würde es für den Tatbestand\ndes § 351 Abs 1 StGB ausreichen, wenn das Buch nur zu dem\neinen der beiden Zwecke bestimmt war. Was die nevision\nN demgegenüber vorbringt, erschöpft sich im wesentlichen\nin unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbe- .;\nhaltene Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung. Dem\nAngeklagten war allerdings ein fester Bestand an Briefmarken im Werte von 300 Dli zugewiesen und er hatte die\nverausgabten Briefmarken an einem anderen Schalter durch\nBareinkauf aus den am Tage zuvor vereinnahmten Geläbeträgen zu ergänzen, sodass.: im Ergebnis die eingegange- .\n\nnen Gelder nicht seiner Kasse, sondern der Kasse des an-\n\nu... rt en\n0\n\nBarden\nen\n\n=;\nZe\n\nee\nN,\n\nje ui\nEEE SERTHENELE FREE:\n.— ER uRS\n\n-4-\n\n“\n\nEEE RS\n\nEP\nun\n\nI ar\nde\n\nurn\nKEuST, Er\neu. ”\n\nSs”\nen\n\nderen Schalters zuflossen. Diese Tatsache vermag jedoch\nebensowenig etwas daran zu ändern, dass der Angeklagte\ndas Geld zunächst für seine Schalterkasse eingenommen\nhatte, als sie ausschliesst, dass das Abschlussbuch der\nEintragung und der Kontrolle der von ihm tagsüber vereinnahmten Geldbeträge (und verausgabten Briefmarken usw.)\ndiente, wie das schliesslich die Zweckbestimmung jedes\nlaufend zu führenden Bestandsregisters ist (Usa. RGSt 45,\n2935 RG in HERR 1940, 1161 und HRR 1942, 90).\n\nDas Landgericht hat auch festgestellt, dass der\nAngeklagte das Abschlussbuch in Beziehung auf die.fortgesetzte Amtsunterschlagung unrichtig geführt hat, indem\ner in ihm jeweils geringere Einnahmebeträge verzeichnete,\num die rechtswidrigen Geldentnahmen aus der Schalterkasse\nzu verschleiern.\n\nBei der Straffindung hat das Landgericht einen besonders schweren Fall der Untreue nach § 266 Abs 2 StGB\nnicht angenommen, für die.schwere Amtsunterschlagung mildernde Umstände nach § 351 Abs 2 StEB zugebilligt und als\ndas die schwerste Strafe androhende Gesetz im Sinne des\n§ 73 StGB den § 266 Abs 1 StGB herangezogen. Es hat sich\ndabei auf RGSt 69, 332, 340 gestützt. Diese Entscheidung\nist jedoch durch R6GSt 73, 148 überholt. Nach den dort ent\nwickel.ten Grundsätzen, denen sich der Senat anschliesst,\nmuss das die schwerste Strafe androhende Gesetz jeweils\nkonkret ermittelt werden. Der erweiterte Strafrahmen für\n“die \"besonders schweren Fälle\" darf deshalb nur dann herangezogen werden, wenn ein solcher besonders schwerer\n\n-5-\n\n, ,\nad nn\n\nDR EEE VERIER I VTAUREEr Er SE zn\n\nee\n\n\"tigen Ergebnis gelangt. Denn während § 351 Abs 2 StGB\nnur Gefängnis androht, ist in § 266 Abs 1 StGB neben der -\nGefängnisstrafe Geldstrafe vorgeschrieben. § 266 Abs 1 Step:\n\nFall vorliegt. Das Landgericht ist gleichwohl zum rich-\n\nist also gegenüber § 351 Abs 2 das strengere Gesetz. Dass\ndie Mindestgefängnisstrafe nach § 266 Abs 1 StGB ein Tag,\nin § 351 Abs 2 aber sechs Honate beträgt, ist nur inso-\n\nweit von Bedeutung, als die dem § 266 Abs 1 zu entnehmende Strafe die liindeststrafe des § 351 Abs 2 nicht unter-\n\nschreiten darf. Hiervon ist ersichtlich auch das Landgericht ausgegangen. Auch sonst ist der Strafzumessung kein |\n\nRechtsfehler zu entnehmen.\n\nDie Revision ist demnach unbegründet und muss verworfen werden.\n\nRichter Dr. Peetz Kantel\nDr. Geier Glanzmann\n\n1\n\n4","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-23/1-str-397-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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