{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-10-23_1_StR_348_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-10-23","aktenzeichen":"1 StR 348/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ER.\n\nAyıB. 348/33\n\nIn Namen 4 es_Ve\n\n— u. .——\n\nke_s\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n3\n\nEr äie Haustochter Iuitgard X GEB zus R@, Kreis To.\n\ndort geboren an @. EEE GEB, 2. 2t. in Untersuchungshaft,\n\n3\n\nwegen Kindestötung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. Oktober 1951, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Tr, Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Tr, Geier\nBundesrichter Glanzmann\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ww -\nals vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n-für Recht erkannts\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Ellwangen vom 26. April 1951 wird\nverworfen,\n\n2 Die seit dem 26. April 1951 erlittene weitere Unter-\n\nSuchungshaft wird, soweit sie drei Konate übersteigt,\nauf die erkannte Strafe angerechnet,\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n7 EACH\n\n»\n\n: ,\n\n- DD\nSründes\n\nDie Angeklagte ist wegen Kindestötung (§ 217 stcB)\nverurteilt. Ihre Revision rügt Verletzung des sachlichen\nRechts, Eine Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht\nist in der Revisicnsbegründung - entgegen der in der\nRevisionsverhandlung geäusserten Ansicht des jetzigen\nVerteidigers - nicht zu finden, Die erst in der Verhandlung erhobene Püge: ist verspätet (§§ 344 Abs 2, 345 StPO).\n\nDie Sechbeschwerde ist nicht begründet,\n\nlo äls die Leiche des Kindes geöffnet wurde, ergab\n\nsich, dass das “leinhirnzelt verletzt und Blut unter\n\ndie harte Hirnhaut getreten war, Die Verletzung ist\nmöglicherweise ohne Schuld der Angeklagten während der\nGeburt geschehen. Diese Feststellungen des Schwurgerichts\nberuhen auf den Ausführungen des ärztlichen Sachverständi.\ngen. Er hat die Verletzung des Rleinhirnzeltes auch für\ndie wahrscheinliche Todesursache erklärt, Insoweit ist\n\nihm das Schwurgericht nicht gefolgt. Es ist vielmehr\n\nzu der Überzeugung gelangt, dass das voll ausgetragene\nKind noch lebte, als die Angeklagte es in die Abortgrube\nwarf, und dass es dort erstickt ist. Scine Überzeugung\nentnimmt das Schwurgericht mehreren in einzelnen fistgestellten Lebensäusserungen des Kindes nach seinem\nAustritt aus den kutterleibe, Das Gericht ist zwar der\nAnsicht, dass das Kind spätestens nach 48 Stunden an den\nFolgen der Hirnverletzung gestorben wäre, dass es aber\nolme die Tötungshandlungen der Angeklagten nicht schon _\nin dem Augenblick den Tod gefunden hätte, als es in der\n\n%\n\n3.\n\n“> würde.\n\n- 3.\nAbortgrube lag, sondern noch länger gelebt haben\n\nDiese Ausführungen greift die Revision an.\nDie Feststellungen seien willkürlich und verletzten\nden Grundsatz, dass im Zweifel zu Gunsten der Angeklagten zu entscheiden sei; das Gericht hätte dem\nSachverständigen folgen müssen und deshalb nur wegen\nversuchter Kindestötung verurteilen dürfen, Die Rüge\nist nicht begründet, Da das Urteil irgendwelche Zweifel des Schwurgerichts an der Richtigkeit’ sbiner Fest- “\"\nstellungen nicht erkennen lässt, ist der von der Revision angeführte Grundsatz nicht verletzt. Die Feststellungen selbst liegen im Ratmen der dem Tatrichter\nobliegenden freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO). Das\nSchwurgericht hat für erwiesen erachtet, dass das NWeugeborene, nachdem die Nabelschnur abgetrennt war, noch\nschrie; dass es, nachdem die Angeklagte es in die Wasch-Schüssel hatte-fallen;lassen, sich noch bewegte; dass es, &\nals die Angeklagte Wasser in die Schüssel schüttete,\nsich wiederum bewegte unä pustete;z dass die Angeklagte\nihm sodann die Nottaufe erteilte; dass das Kind, während\nsie es aus der Schüssel in die Abortgrube gleiten liess,\nächste und stöhnte, Aus all diesen Tatsachen folgert\ndas Schwurgericht, dass das Kind die vorhergehenden\nTötungsversuche der Angeklagten überlebt hatte, dass\nes trotz der Eirnverletzung lebend in die Abortgrube\ngelangt ist und erst doct. den Tod durch £Ersticken\ngefunden hat. Diese Schlussfolgerung ist rechtlich\nnicht zu beangtanden, Das Gutachten des Sachverständigen\n\nAn\n\nmn,\n\ngr\n.\n\nca 2 Sn De\n\nERREGER,\n\n“ Höhe in eine Waschschüssel fallen lassen und, als es i\n\nhe\n\nstand ihr nicht unbedingt entgegen: er hat zwar erklärt,\ndie Leichenöffnung habe keine objektiven Anzeichen eines\nErstickungstodes ergeben, doch schliesse das die Annahne on\neines solchen Todes nicht zwingend aus. Im übrigen ol\nwar das Schwurgericht an das Gutachten nicht gebunden. i\n\n20 Auch aus den Besonderheiten des Tathergangs ergeben sich keine Bedenken gegen die Feststellung einer\nvollendeten vorsätzlichen Tötung. 0\n\nDie Angeklagte hat das Neugeborene zuerst etwa\n2 Minuten lang gewürgt. Dann hat sie es aus 30 - 40 cm “\n\nnoch Lebenszeichen gab, Wasser zugegossen, demit es nicht\nmehr atmen könne, Nunmehr glaubte sie, das Kind sei endlich gestorben. Deshalb trug sie es in der Schüssel in\nden Abort, um es in die Grube zu werfen, \"Beim Hinunterfallen\" hat das Kind nochmals gestöhnt, Erst in der Gmbe ist es erstickt,\n\nDiese Feststellungen sprechen dafür, dass die\nAngeklagte die eigentlich tödliche Handlung, nämlich\nden Wurf in die Abortgrube, nicht mehr als eine Tötungshandlung ansah, weil sie das Kind schon tot glaubte,\nDie vorausgehenden, vom Tötungsvorsatz bestimmten\nHandlungen hatten den Tod entgegen ihrer Vorstellung\nnicht herbeigeführt. Auch bei diesem Sachverhalt hat\nsich die Angeklagte nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der vollendeten Kindestötung schuldig gemacht. Sie hat die Todesfolge gewollt und verursacht\n\nu.\nPER Ser\n\n“\n\n, EN „ ra Bar\nRT er et °\n\n-5_\n\nAngeklagte beschzon kön\n\n-5_\n\n(RG in DRicht 1935 “Spr 235 und. Rest 67,\n\n3. Das angefrntene Urtei\n\nnte,\n\nAus Billigkt, Tunden ist der Angeklagten ein\nTeil der während \\ Revi\n\nsionsverfahrens erlittenen\nUntersuchungshaft »erechnet worden (§ 60 StGB).\n\nRichter Peetg Mantel\nDr. er Glanzmann\n\nArs","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-23/1-str-348-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-23/1-str-348-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:55.026824+00:00"}}