{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-10-23_1_StR_288_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-10-23","aktenzeichen":"1 StR 288/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"oO\n\nRe\n2a\n-,\n\n1LSR_. 288/51 nn 5323\n\nIm Namen des Vol kes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\näen Mechaniker Heinrich 2 EEb zus rOEEEED-EEE, üort geboren an U. ED ED.\n\nwegen Diebstahls im Rückfalle und Widerstands\ngegen die Staatsgewalt\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23. Oktober 1951, an der teilgenommen\nhaben:\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt 8\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankenthal vom 22. Dezember\n1950 aufrehoben, und zwar soweit der Angeklagte\nwegen Diebstahls im Rückfalle verurteilt ist,\n\nauch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\"dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Diebstahls im Rückfalle\nund wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer\nGesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und einem Honat\nverurteilt worden. Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verfahrens- und Sachbeschwerde erhoben. Das Rechtsmittel ist auch begründet,\n\n+, Die Rüge der Verletzung der 88 140, 141 StPO\ngreift allerdings nicht durch. Dem Angeklagten war\nzwar in der ihm noch vor dem 1. Oktober 1950 zugestellten Anklageschrift ein schwerer Diebstahl im\nRückfalle zur Last gelegt. Er hat jedoch nicht\nbinnen der damals vorgeschriebenen Frist von drei\nTagen die Bestellung eines Verteidigers beantragt.\nEs lag mithin kein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Nach § 201 Abs 1 Satz3 StPO in der seit\n\"dem 1. Oktoner 1950 geltenden Fassung ist der Angescıauldigte zwar bei Mitteilung der Anklageschrift\ndarauf hinzuweisen, dass er in den Fällen des § 140\nAbs 1 Nr 2 oder 5 die Bestellung eines Verteidigers\nbeantragen kann. Der Vorsitzende ist jedoch, wie\n\nder Bundesgerichtshof schon im Urteil vom 5. Dezenber\n1950 - 2 StR 80/50 - entschieden hat, nicht verpflichtet, den Hinweis nachzuholen, wenn die Anklageschrift wie hier vor dem 1. Oktober 1950 entsprechend dem damals geltenden Recht ohne einen solchen Hinweis mitgeteilt worden ist. Deshalb kann auch\nder Beschwerdeführer aus der Unterlassung eines\n\nan\n\nW.\n\n«\n\nsolchen Hinweises nicht die Rechtzeiti.gkeit seines\nerst am 12. November 1950 gestellten Antrages auf\nBestellung eines Verteidigers herleiten. Die vom\nVorsitzenden durch Verfügung vom 18. November 1950\nausgesprochene und dem Angeklagten auch mit der\nLadung zur Nauptverhandlung bekanntgegebene Ablehnung\ndes Antrags verstiess somit nicht gegen die genannten\nVorschriften. Auch ohne Einhaltung der Antragsfrist\nhätte der Vorsitzende allerdings gemäss § 140 Abs 2\nStPO dem Angeklagten einen Verteidiger bestellen\nkönnen, wenn ihm wegen der Schwere der Tat oder\nder Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die\nMitwirkung eines Verteidigers geboten erschien\noder ersichtlich war, dass sich der Angeklagte\nselbst nicht werde verteidigen können. Es handelt\nsich aber insoweit um eine im pflichtgemässen Ürmessen liegende Entscheidung. Bei der verhältnismässig einfachen Sach- und Rechtslage fehlt es an\njedem Anhaltspunkt dafür, dass sich der Vorsitzende, als er von der Möglichkeit des § 140 Abs 2 StPO\nkeinen Gebrauch machte, von rechtlich fehlerhaften Erwägungen leiten liess.\n\n2. Begründet ist jedoch die auf die Verletzung der\n88 59, 251 Abs 4 Satz 4 StPO gestützte Verfahrensrüge.\nIn der Hauptverhandlung wurden die Niederschriften\nüber die richterliche Vernehmung der Zeugen Emil\nVOEEB und Rosemarie 1] verlesen. Beide waren\n\nauf Ersuchen des Landgerichts durch den ersuchten\n\n4-\n\nBr;\n\nPIE SR\nKu\n\nFu BR\nRE LE SS\nwe RT\n\nx\n\nDe\nN\" =\n\n%\n\n“.. rt\n\nRichter vernommen, auf ihre Aussage jedoch - entgegen dem Ersuchen des Landgerichts - nicht vereidigt worden, ohne dass der ersuchte Richter Über\ndie Vereidigung eine Intscheidung getroffen hatte.\nIn der Hauptverhandlung wurde auch festgestellt,\ndass beide Zeugen nicht vereidigt worden waren.\nDie Strafkammer traf keine Entscheidung darüber,\nob die Vereidigung der Zeugen nachgeholt werden\nsollte.\n\nDie 2evision sieht in diesem Verfahren mit Recht\neine Verletzung des § 251 Abs 4 Satz 4 StPO. Das\nerkennende Gericht hat, wie der Senat schon in dem\nzur Veröffentlichung bestimmten Urteil. vom 26. Juni\n1951 - 1 StR 238/51 - entschieden hat, von Amts\nwegen eine intscheidung darüber zu treffen, ob\ndie Vereidigung nachgeholt, werden soll, Unter der\nVoraussetzung, dass sie noch ausführbar ist, hat das\nGericht über die Frage der Vereidigung nach denselben\nErunäsätzen zu entscheiden wie bei einem in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen. Es müss also die\nVereidigung entsprechend der Regel des 8 59: se\nnachholen, falls nicht einer der Fälle des § 6\n‘oder s64 StPO vorliegt, in denen die Vereidigung\nuntersagt oder in das pflichtgemässe Ermessen des.\nGerichts gestellt ist.\n\nAuf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil jedoch nur beruhen, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls im Rückfalle verurteilt worden ist. Denn die\n\n5.\n\nBekundungen beider Zeugen bezogen sich nur auf diesen\nPunkt der Anklage.\n\n3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls\nim Rückfalle könnte auch auf die Sachrüge hin keinen\nBestand haben. Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe diejenige Hose gestohlen, die kurz nachher in seiner Aktentasche vorgefunden wurde. Das\nUrteil lässt, aber die Möglichkeit offen, dass.das\nLandgericht den Bekundungen der Zeugin Haller folgen\nwollte, der Angeklagte habe, noch ehe er die Geschädigte in ihrer Wohnung: aufsuchte und Gelegenheit zum Diebstahl fand, schon eine Hose in seiner.\nAktentasche gehabt. Piese beiden Annahmen liessen sich\naber nur miteinander vereinigen, wenn entweder feststände, dass der Angeklagte, als er gestellt wurde,\nzwei Hosen in seiner Aktentasche bei sich trug, oder\ndass er die von der Zeugin Haller erwähnte Hose inzwischen an einen anderen Ort verbracht hatte., Nach‘\ndieser nichtung geben die Urteilsgründe keine hinreichende Xlarheit. Ohne die hiernach gebotene Klärung\nschliessen die Feststellungen die Möglichkeit eines\nWiderspruchs nicht aus, so dass sie die Verurteilung\nwegen Diebstahls nicht zu tragen vermögen.\n\n\"Auch die Voraussetzungen des Rückfalls sind nicht\nausreichend dargetan. Dem Urteil kann nicht entnommen\nwerden, dass der Angeklagte die zweite vom Landgericht\n\na IERE PR\n\n+\n*\n\nee un\nx\n\n“on\nwg,\nx\n\ne,\nOn\n\n«* IE\n\nDe ı° s\n\nHNESESTTRSESTERNRIENS\n\nPORN\n“ Fr.\n\nKRy\nSEN\nI\n\nSe\ner\n\nSERIEN\n\nzur Begründung des Rückfalls herangezogene Strafe\nauch nur teilweise verbüsst hat oder dass sie ihm\nganz oder teilweise erlassen worden wäre, ehe er\nden ihm hier zur Last gelegten Diebstahl beging\n(§ 245 StGB). Es findet sich vielmehr nur die\nFeststellung, dass ihm für die Strafe von zwei\nMonaten Gefängnis bis zum 1. April 1949 bedingte.\nStrafaussetzung gewährt worden sei. In der Be-\\*: 5\nwilligung bedingter Strafaussetzung liegt noch\nkein Erlass der Strafe‘,\n\n4. Die Anwendung des § 113 StGB lässt keinen\nRechtsfehler erkennen. Trotzdem kann auch die Verurteilung wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt nicht bestehen bleiben. Denn der Änzeklag-\n\nte hat die Tat am 8. Februar 1948 begangen. Für\nsie hat das Landgericht eine Strafe von fünf\nMonaten Gefängnis festgesetzt. Das Verfahren\nmüsste also insoweit gemäss § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 51. Dezember 1949 eingestellt werden,\nwenn dem Angeklagten nur diese strafbare Handlung nachzuweisen sein sollte, Die Entscheidung\ndarüber kann erst getroffen werden, wenn feststeht, ob der Angeklagte auch noch einen Diebstahl begangen hat und welche Gesamtstrafe in\ndiesem Falle für angemessen gehalten wird.\n\ne>\n\nvn\n\nDie Feststellungen, auf denen die Verurteilung\nwegen iliderstands gegen die Staatsgewalt beruht,\nwerden hierdurch nicht berührt. Sie mussten deshalb bestehen bleiben. Soweit der Angeklagte\nwegen Diebstahls im Rückfalle verurteilt ist,\nmusste das Urteil. jedoch mit den ihm insoweit\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben\nwerden.\n\nRichter Dr. Peetz . Mantel\n\nDr. Geier Glanzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-23/1-str-288-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-23/1-str-288-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:55.005032+00:00"}}