{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-10-23_1_StR_151_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-10-23","aktenzeichen":"1 StR 151/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"»\n\n1 sin. 19151 2323 096 IE\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Chauffeur Helmt 7 EEE zus\nICHEEEED, geboren an. GEEENEED GEB ir GEHE\n\nKr. Stra: »\nwegen Notzucht\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23. Oktober 1951, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Landshut vom\n19. Dezember 1950 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. 2.\n\nen\nu\n\n4.7\n\nrt\n\nDem Angeklagten legt der Eröffnungsbeschluss\nein Verbrechen der Notzucht nach § 177 StGB zur\nLast. Er soll am 13. August 1950 die damals 22 Jahre\nalte, noch unberührte Büglerin D. durch Gewalt und\ndurch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib\noder Leben zur Duldung des ausserehelichen Beischlafs genötigt haben.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen. Es hat zwar den äusseren Tatbestand einer\ndurch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib\noder Leben (Drohung mit einer Pistole) begangenen\nNotzucht, nicht dagegen den inneren Tatbestand als\nnachgewiesen erachtet.\n\n\"Die Revision der Staatsanwaltschaft, die die\nVerletzung des sachlichen Rechts rügt, muss Erfolg haben,\n\nZur inneren Tatseite hat das Landgericht ausgeführt: Es sei nicht der Beweis dafür erbracht,\n- dass der Angeklagte damit gerechnet habe, seine\nDrohung werde von der. D. für ernst gehalten. Die\nMöglichkeit könne nicht ausgeschlossen werden,\ndass der Angeklagte der Meinung gewesen sei, die\nn. sei mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden,\nwas er unter Umständen aus ihrem widerstands- -\nlosen Verhalten habe folgern können. Mit Rücksicht darauf, dass die Drohung mit der Pistole\n\nnie EEE nt ng wm mmmmm nme mm m nn = m\n\n2\n\nTr\n\npe\n\n=\n\nPo\nmn. 2\na SD\n\nin\nru\n\nmn\n\nA — nn\n\nIR ee\n\nPR Ya ui, Une\n\nen\n\nnicht unmittelbar vor dem Geschlechtsverkehr,\nsondern schon einige Zeit früher erfolgt sei,\nhabe bei dem Angeklagten der Eindruck entstehen können, dass die D. seine Drohung nicht\nfür ernst halten und sich durch sein Verhalten\nnicht in eine Zwangslage versetzt fühlen würde.\n\nDiese Ausführungen beschränken sich auf die\nErwägung theoretischer Möglichkeiten, ohne die\ngetroffenen Feststellungen erschöpfend auszuwerten. Im einzelnen ist unerörtert geblieben\nzunächst, dass der Angeklagte der D. bei der\nDrohung mit der Pistole ausdrücklich erklärt\nhat, sie sei jetzt in seiner Gewalt; ferner\ndass der Angeklagte der D. plötzlich um die\nHüfte gegriffen und sie zu Boden geworfen hat,\num den üeschlechtsverkehr mit ihr zu vollziehen; des weiteren, dass der Angeklagte sie bei\nder Ausführung des Gesollechtsverkehrs ermahnt E-\nhat, daheim nichts zu erzählen, da er sonst j j\nschiessen würde; fernerhin, dass der Angeklagte beim Verlassen des Weildes mit seiner Pistole\neinen Schuss abgegeben H t; und schliesslich\ndass der Angeklagte am \\bend der ‚hwester der\nD, seine Pistole gezeigt, einen Schuss abgegeben\nund dabei bemerkt hat, das sei die Waffe, die er “\n\"für seine Mädchen anwendet. Alle diese Tatsachen, 8\nbesonders auch die letzterwähnte Ä serung, zwingen nahezu Zu der Ann ne, dass sor|insertaste\n\n.\nig . Eur\nBEP SR . I, ar 4“\na ı ie dm\n.\nei . 274\n\ns. ..\n\nET IE EN:\n\nlern:\n\n-4-\n\nDE IR REN Fo r\n\n|\n|\n\n\\ |\n\nnun a, At Werten Se u\nu\n\nORTS\nN, \\\n\n2 we\nuE\n\nZ\n\nra\nSy‘\n\nar\nRN\n\nFR\n\nKoedis Er\n> . m\n\ner un\n\nseine Pistole als ein geeignetes Mittel betrachte-\n\nte, um den Willen der D., die sich ihm, wie\n\ner meirkte,entziehen wollte, seinen geschlechtlichen Wünschen unterzuordnen, und dass er sich bei\nder Vollziehung des Beischlafes bewusst war, dass\ndie D. nur unter dem Druck der vorausgegangenen\nDrohung und in dem Gefühl, ihm ausgeliefert zu\nsein, nicht die Kraft und den Mut aufbrachte,\n\n\"sich ihm zu widersetzen.\n\nDass das Landgericht sich mit den vorerwähnten Tatsachen trotz ihrer Erheblichkeit für die\n\n\"Frage der Schuld des Angeklagten nicht ausein-\n\nandergesetzt hat, bildet einen Verstoss gegen\ndas sachliche Recht, der zur Aufhebung des Urteils nötigt.\n\nSollte das neu erkennende Gericht wiederum .zu dem Ergebnis kommen, dass dem Angeklagten\nein Verbrechen der Notzucht nicht nachzuweisen\nsei, so wird es zu prüfen haben, ob er sich\nder tätlichen Beleidigung nach § 1§ 5 StGB\n- der erforderliche Strafantrag liegt in der\nStrafanzeige des bevollmächtigten Rechtsanwalts wegen Notzucht -, ferner 'der Freiheits-\n\nB\nVPS. 7 ee\n\nWen,\n. ’ .\nrn\n\nw, .\nA\n\nen\n> .> yıe\nFee Sn\n“r\n\nwa\n\nberaubung nach § 239 Abs 1 StGB (vorsätzliche und\nrechtswidrige Nötigung der D., weiter mit dem Angeklagten zu gehen) schuldig gemacht hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nCberbundesanwalts. \"\n\nRichter Dr.Peetz Mantel\n\nDr. Geier Glanzmann\n\n3","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-23/1-str-151-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-23/1-str-151-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:54.985040+00:00"}}