{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-10-16_1_StR_468_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-10-16","aktenzeichen":"1 StR 468/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Das Jugendamt ist in seiner Eigenschaft‘\nals Amtsvormund über uneheliche Kinder u\n(§ 35 JWE) durch § 235 StGB nur dann geschützt, wenn ihm das volle Personensorgerecht, .\nüber das Kind zusteht.\n\n. j .r . u : x , . . Fr “,. .","text_plain":"PORBNACHBOHIBBOWETK! or ur .\n“Für. die Amtliche. Sammlung! - u a\n\ninnen A ir ir Be Uynhn m an mn wm m ten Me Wen Wrenlter Gmselipe ind Ben Ce hm tie WORADATEENE ur Sr\nB .\n\noönetn: mia g 235 78:3:\n\nRechtssatz: Das Jugendamt ist in seiner Eigenschaft‘\nals Amtsvormund über uneheliche Kinder u\n(§ 35 JWE) durch § 235 StGB nur dann geschützt, wenn ihm das volle Personensorgerecht, .\nüber das Kind zusteht.\n\n. j .r . u : x , . . Fr “,. .\nAktenzeichen: 1 StR 468/51 en\nUrteil vom: _ 16. Oktober 1951. 16 \"München I '. .\"..\n\n„* g ” N lungen \" * * ‘\n\n2 .’ x ‘ “ x . vr Dr ji r\n\n4\n\nhe 5b 35 vos\n\nStR, 468/51\n\nTin Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Schneiderin Karolina S t ED zev. SCEEERED\n\n. aus ME, dort geboren an. En EP,\n\nwegen Kindesraubsru:a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16. Oktober 1951, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft ,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n11. Januar 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die\n\nSache zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen /\n\n1 ee\nSog: Es GR SEISER\n\nverzrgeg\n22\n\neründe\n\n”\n=\n\"\n\nto»\n\n1. Die Angeklagte ist wegen Kindesraubs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung (§§ 235\nAbs 1, 267 Abs 1, 73 StGB), wegen schwerer Personenstandsfälschung in Tateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung (§§ 169 Abs 1, 271, 272,\n\n173 StGB) und wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung (§§ 263 Abs 1, 267 Abs 1, 73 StGB)\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten\nZuchthaus verurteilt.\n\n2. Die - allein auf die Verletzung des sachlichen\nRechts gestützte'- Revision der.Angeklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des Urteils im\nganzen Umfang.“\n\na) Das Landgericht hat die Angeklagte des Kindesraubs nach § 235 Abs 1 StGB mit der Begründung schuldig erkannt, sie habe das von der Maria AB unehelich geborene und daher unter der Amtsvormundschaft des Kreisjugendamtes in Plauen stehende Kind\ndurch List dem \"gesetzlichen Vormund\" entzogen.\nDiese Annahme begegnet rechtlichen Bedenken. § 235\nStGB schützt die Eltern, Vormünder und Pfleger gegen\ndie Beeinträchtigung des ihnen nach §§ 1627 £f,\n\n1684 £f, 1793 ££f, 1909, 1915 BGB zustehenden, in\n\n§§ 1631 ££ BGB umschriebenen Rechts zur Sorge, für\ndie Person eines minderjährigen Kindes (u.a. R6St\n37, 15 48, 198; 66, 2545 RG in HRR 1956, 77; 1958,\n9945 1942, 613 = IR 1942, 439). Ein uneheliches\n\n-\n\nKind erhält zwar nach § 1773 Abs 1 BGB einen Vormund.\nDas Personensorgerecht verbleibt jedoch mit Ausnahme der Vertretung des Kindes nach § 1707 BGB grundsätzlich der Kindesmutter. Der Vormund hat insoweit\n. allein die Stellung eines Beistandes im Sinne der\n\n88 1687 ff BGB. Das volle Personensorgerecht steht\nihm nur ausnahmsweise zu, nämlich wenn es ihm durch\ndas Vormundschaftsgericht ausdrücklich Übertragen\noder in gewissen Fällen - bei Entziehung, Ruhen\n\nund Verwirkung des Rechts der Mutter oder beim Tod\nder Mutter - von selbst zugefallen ist. Dies gilt\nauch für das Jugendamt, das nach § 35 JWG die Vormundschaft mit der Geburt eines unehelichen Kindes\nerlangt. Nach § 24 JWG unterstehen uneheliche Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, mögen\nsie sich in fremder Pflege oder bei der Mutter\nbefinden, allerdings auch der Aufsicht des Jugendamtsz; dieses Aufsichtsrecht kommt ihm aber nicht\n\nals Amtsvormund, sondern als Organ des Pflegekinderschutzes zu und gibt ihm überdies nur in ganz\nbeschränktem Umfang die Befugnis, in das Personensorgerecht der Kindesmutter unmittelbar einzugrei- .\nfen. Hieraus ergibt sich, dass das Jugendamt, soweit\nihm nicht ausnahmsweise das. volle Personensorgerecht für ein uneheliches Kind zusteht, nicht strafrechtlich durch § 235 StGB geschützt ist, wenn das\nKind seinem Wirkungsbereiche entzogen wird.\n\nZur Tatzeit August 1948) hatten auch in Sachsen\ndie Jugendämter noch die Stellung von Amtsvormündern\nüber uneheliche Kinder nach den Bestimmungen , ‚den.\nReichsjugendwohlfahrtsgesetzes. Das Kreisjugenäaht‘\n\nin Piauen war hiernach zwar Amtsvormund über \"as it\n\nam 3. August 1948 geborene Kind der AWMMB; das Fersonensorgerecht stand aber, da für eine vormundschaftsgerichtliche Übertragung oder einen selbsttätigen Übergang des Rechts an das Jugendamt die\nSachlage keinen Anhalt bietet, nicht dem Amte, sondern der Kindesmutter zu.’ Die Angeklagte hat also\ndas Kind dadurch, dass sie es hinter dem Rücken des\nKreisjugendamtes mit nach München nahm, nicht im\nSinne des § 235 StGB dem \"Vormund\" entzogen. Hieran\nändert auch die Tatsache nichts, dass sich das\nKreisjugendamt die \"Herausgabe\" des Kindes an die\nAngeklagte bis zur Beibringung der nach $.20 JWG\nerf:.rderlichen Genehmigung des Stadtjugendamtes in\nMünchen zur Aufnahme eines Pflegekindes vorbehalten\nhatte; denn Befugnisse in dieser Beziehung hatte\ndas Kreisjugendant nur kraft des ihm obiiegenden\nPflegekinderschutzes, nicht aber als Amtsvormund.\n\nHat sich die Angeklagte nicht gegenüber dem\nKreisjugendamt in Plauen des Kindesraubs schuldig\ngemacht, so kann sie doch eines s>lchen Vergehens\nzum Nachteil der Kindesmutter schuldig sein. Diese\nMöglichkeit, ‚wird nicht dadurch ausgeschlessen, dass\ndie Mutter (nach iG Urteilsfeststellungen auf ihr\n\ni\n\n-5-\n\num”\n—\n\nFL\n\n„ı mm u a mu (a\n\nEEE N\n..- © -\n.\n\n\"Kind gegentiber der Angeklagten schriftlich \"verzichtet 7\n\nra Mara »\n\nhat; denn eine solche Erklärung könnte als Einwilligung\nin die Mitnahme des Kindes nur von Bedeutung sein, DL\nwenn die Mutter ihr Kind auch bei Kenntnis der wahren\nSachlage an die Angeklagte abgegeben- hätte, d.h. wenn\ndie Täuschungshandlungen der Angeklagten für die Abgabe der Erklärung nicht ursächlich waren. War die '\nKindesmutter aber, wie anzunehmen, zur Abgabe ihres\nKindes nur unter der Voraussetzung bereit, dass die\nAngaben der Angeklagten der Wahrheit entsprächen und\nder Aufnahme und nachfolgenden Adoption des Kindes\ndurch sie keine Hindernisse entgegenständen, so hat\ndie Angeklagte durch ihre Vorspiegelungen die \"Verzichtserklärung\" in einer ihre rechtliche Virksankeit ausschliessenden Weise erschlichen (HRR 1942,\n6°1 := DR 1942, 438) und damit der Kindesmutter das\nKind im Sinne des § 235: StGB durch List entzogen,\nnämlich durch schlaue, geflissentliche Täuschung\nüber die wahren Verhältnisse das Personensorgerecht\nder Mutter für eine nicht nur ganz vorübergehende\nZeit unwirksam gemacht; im übrigen würde schlaues,\ngeflissentliches Verheimlichen des wirklichen Sachverhalts schon dann das Merkmal der \"Listterfüllen\nkönnen, wenn es nicht. zu irrigen Vorstellungen,\nSondern nur zu einer Unkenntnis der wahren Sach-\n\nlage bei der Kindesmutter geführt hätte (RGSt 17,\n90;. Die Urteilsfeststellungen reichen noch nicht\naus, um den Sachverhalt in dieser Beziehung ab-\n\non\n\nx\nF\n®,\nor\nKa,\n>\nE\nsi\n5\ng\niv\n\nschliessend beurteilen zu können. Die Verurteilung\nwegen Kindesraubs kann daher nicht bestehen bleiben.\n\nAuch aus einem anderen Grunde kann die Verurteilung keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen\nhat die ingeklagte das Kind der AB von vornherein\nin der Absicht mitgenommen, es als ihr eigenes auszugeben. Das hätte dem Landgericht Anlass zur Prüfung geben müssen, ob nicht die Angeklagte durch\ndie Kindesentziehung zugleich mit der Personenstandsfälschung in der Form der Kindesunterschiebung nach\n§ 169 StGB begonnen hat und, wenn ja, ob die Personenstandsfälschung mit der von dem Gericht als nachgewiesen erachteten späteren Personenstandsfälschung\n‘siehe unten 2 b) und der etwaigen weiteren Personenstandsfälschung (siehe unten 2 c) in Fortsetzungszusammenhang steht.\n\nWenn das Landgericht in der Vorlage der zwei unechten Bescheinigungen je ein Vergehen der Urkundenfälschung nach § 267 StGB erblickt hat, so lässt das\nkeinen die Angeklagte benachteiligenden Rechtsirrtum\nerkennen. Jedenfalls ist die Angeklagte nicht da- .\ndurch beschwert, dass das Landgericht nicht geprüfte:\nhat, ob und mit welcher rechtlichen Folge, die, R BE\nklagte schon an der fälschlichen Herstellung der ”\nbeiden Bescheinigungen beteiligt war. Gegen die Annahme eines Fortsetzungszusammehanges zwischen den\nbeiden Vergehen der Urkundenfälschung bestehen je-\n\n1.\n\n“\nm, en „run\n\nae I ee PT mer I\n\ndch Bedenken. Wie den Urteilsfeststellungen zu entnehmen ist, hat sich die Angeklagte zur Beschaffung\nder zweiten falschen Bescheinigung erst entschlossen, als der Leiter des Kreisjugendamtes in Plauen .\nbei ihrer ersten Vorsprache die Zuweisung eines\nSäuglings davon abhängig gemacht hatte, dass das\nStadtjugendamt in München die schriftliche Genehmigung zur Aufnahme eines Pflegekindes durch sie\nerteilte. Das spricht dafür, dass die Angeklagte im\nzweiten Falle auf Grund eines neuen, selbständigen\nVorsatzes gehandelt und sich damit zweier Vergehen\nnach § 267 Abs ! StGB in Tatmehrheit schuldig gemacht hat. Spricht das neu erkennende Gericht die\nAngeklagte des Kindesraubs zum Nachteil der Albert\nund wiederum der Urkundenfälschung - sei es in\nFortsetzungszusammenhang, sei es in zwei selbständigen Fällen - schuldig, so wird für die Annahindk. .. °\nvon Tateinheit zwischen Kindesraub und MIR\n\nar Nr. „ Re\n\nfälschung kein Raum sein. Be\n\nb) Die Verurteilung wegen Personenstandsfälschung:\nin Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung,\nnach §§ 169 :Abs 1,‘ 271, 272, 73 StGB ist insoweit\nrechtsirrtumsfrei, als es sich um die einfachen\nStraftatbestände handelt. Die Revision hat in dieser Beziehung auch keine ausdrückliche Beschwerde\nerhoben. Dagegen rügt sie mit Recht, dass das Landgericht die Erschwerungsmerkmale des \"Handelns in\ngewinnsüchtiger Absicht\" nach § 169 StGB und des\n\n8-\n\n- ..s r\n“.,. DacE SE Fee De ee)\n\n&r\n“..\n\nAEERH\n\n.r . .'\nee ge te\n\nvo\n\n“\nn..\n\nee\nMiup 2\n\nx\n\nx“ ‚Low:\n\naA\nvie\n\nnt\nY ‘\n\nuni.\nUN\nEL\n\nx\nen\n\n24, ern .\nir u re RT “ Die\nyes .. N . PRZT\n\ner\nx .\n\nHandeins in der Absicht, sich oder einem andern einen\nVermögensvorteil zu verschaffen\" nach § 272 StGB als\ngegeben erachtet hat.\n\nDas Landgericht hat seine Annahme darauf gestützt,\ndass die Angeklagte mit ihrer Handlungsweise \"sich\nnicht nur die Stellung einer unehelichen Mutter beigelegt, sondern diese Stellung auch zur 5 Erlangung\nvon Stillgeld und. zur unbegründeten Einklagung zivilrechtlicher Ansprüiche gegen ihren Liebhaber ausgenützt\nhabe\", Damit hat es aber nur festgestellt, was, die\n\n‚Angeklagte nachträglich in Ausnützung der CB\n‚e ER\n\ngeschaffenen Lage unternommen hat, nicht aber\nwelchen Absichten sie bei der Begehung der mat 8eleitet war. Im iiderspruch hierzu wird bei der zusammenfassenden Beweiswürdigung (5 9 UA), ausdrücklich als Beweggrund der Anzeklagten die - sich aus\nder Hartnäckigkeit ihres Vorgehens \"unverkennbar\"\nergebende - Absicht festgestellt, \"in ihrem vorgerückten Alter ihren Freund durch ein gemeinsames\nKind dauernd an sich zu fesseln\". Eine solche ersichtlich nur gefühlsmässigen Regunfen entspringende Absicht erfüllt nicht das Erschwerun ;smerkmal\nder \"gewinnsüchtigen Absicht\" nach § 169 StGB; denn\nzum Begriff der \"Gewinnsucht\" im Sinne dieser Bestimmung gehört nach der Rechtsprechung, dass die\nHandlung auf ein übermässiges, sittlich anstössiges\nStreben nach materiellem Gewinn zurückzuführen ist\n\"1.0. HRR 1936, 1018 und ?464;5 JW 1938, 1585;\n\n%\nBr\n\n;\n.\nL 7\n\nwei\n‘“\ny.\n\n}\n\n.\nKa\nE77 ZB SPEER\n\na“ x\nSr N\n\nDR. ‘939, 921). Ebensowenig erfüllt der erwähnte Beweggrund das Merkmal der Vorteilsabsicht im Sinne des\n§ 272 StGB. “ '\n\nc; Die Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung nach $$ ’'863:Abs .1,';267. Abs: 1}.\n\"173 StGB ist insoweit bedenkenfrei, als das Landgericht die Angeklagte für schuldig befunden hat, in\ndem Zivilrechtsstreit SEE una StB gegen\nEEE wegen Vaterschaft zum Nachteil der\nStaatskasse das Armenrecht für sich und das von\nihr unterschobene Kind erschlichen zu haben. Recht-.\nlich unzutreffend ist jedoch die Annahme, dass die\nAngeklagte auch im Verhältnis zu dem als Kindesvater in Anspruch genommenen Beklagten FEN\ndes vollendeten Betruges schuldig sei. Der sog.\nProzessbetrug ist erst vollendet, wenn der Täter...\ndurch Täuschung des Richters eine Entscheidung herbeigeführt hat, die das Vermögen des Gegners schädigt\nıRGSt 75, 399): dieser Nachteil muss ganz oder teilweise dem erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteil\nentsprechen fu.a. RG in HRR 1940, 330). Eine dem\nBeklagten in diesem Sinne nachteilige gerichtliche\nEntscheidung ist nicht ergangen; sie liegt auch\nnicht etwa in dem Aussetzungsbeschluss nach § 149\nzP’. 'RGSt 75, 225). Das Landgericht meint allerdings,\ndie .den Betrug vollendende Vermögensschädigung sei\nschon durch die Einklagung eingetreten, da sie \"den\nPri.zessgegner ohne Aussicht auf Rückersatz zu einem\n\n-10-\n\nProzessaufwand, u.a. durch Bestellung eines Prozessbevollmächtigten, gezwungen habe\"; es hat dabei aber\nnicht die oben erwähnte Beziehung zwischen Vermögens-\n'schädigung und erstrebter Bereicherung beachtet. Hiernach kann sich die Angeklagte im Verhältnis zu dem\ndamaligen Beklagten Eschbaumer nur des versuchten Betruges nach §§ 263 Abs 3, 43 StGB schuldig gemacht\nhaben. :\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte\nin dem Zivilrechtsstreit, als Partei vernommen, eidlich bekundet, dass sie während der \"Empfängniszeit\"\nnur mit dem Beklagten Geschlechtsverkehr gehabt habe,\n\nx. “\n\nBr obwohl ihr bewusst war, dass für das von ihr nicht\nen geb’rene Kind von einer für den Rechtsstreit massh gebenden Empfüngniszeit keine Rede sein konnte.\n\nr Hiernach hätte das Landgericht prüfen müssen, ob sich\n\\. die Angeklagte in Tateinheit mit dem Betrug und der\nBu Urkundenfälschung zugleich eines Verbrechens des\nMeineids nach °§ 154 StGB schuldig gemacht hat. Das\nLandgericht hat sich zu Unrecht an dieser Prüfung\nverhindert gesehen; denn nach § 264 StPO hat das Ge-\n. richt der Urteilsfindung die den Gegenstand der An-\n“ klage bildende Tat zu Grunde zu legen, ohne an die\nBeurteilung im Eröffnungsbeschluss oder, wie hier,\n\nA in der Anklageschrift gebunden zu sein. Zum Gegenstand\n7\n\n23 dernanktage: \"gehört'aber das dem Angeklagten vorge-\n\nER. w.rfene Verhalten mindestens in dem Umfange, in dem\n\nu es rechtlich eine Tateinheit im Sinne des § 75 StGB\n\n3 _n-\n\nbildet. Aus demselben Grunde wäre ferner zu untersuchen gewesen, ob nicht die Angeklagte in Tateinheit mit dem Betrug usw. auch noch eines zu der\nfrüheren Personenstandsfälschung hinzutretenden\nweiteren Vergehens oder Verbrechens nach § 169 StGB\nschuldig ist (u.a. RGSt 72, 1135 77, 51 und 219).\nDie Personenstandsfälschung ist zwar eine sog.\nZustandsstraftat; dies schliesst jedoch nicht aus,\ndass nach ihrer rechtlichen Vollendung der trotz der\nUnterdrückung bestehen bleibende echte Familienstand\ndurch nachträgliche, die Aufklärung des wahren Personenstandes hindernde oder wenigstens erschwerende\nHandlungen nochmals unterdrückt wird. Zwischen den\neinzelnen Unterdrückungshandlungen desselben Täters\nkann Fortsetzungszusammenhang oder Tatmehrheit gegeben sein (u.a. RG in HRR 1938, 911; 1940, 330).\n\nWenn die Angeklagte neben Betrug und Urkundenfälschung noch des Meineids oder der Personenstandsfälschung oder beider Straftaten schuldig\nerkannt wird, darf die bisher für diese Handlung\nfestgesetzte £inzelstrafe von sechs Monaten Ge-\n\nfängnis nach § 358 Abs 2 StPO weder der Art.noch .\nder Höhe nach verschärft werden. ::=”-\n\n3. Sollte das Gericht in der neuen Hauptverhandlung die Angeklagte eines fortgesetzten Vergehens\nder Personenstandsfälschung nach § 169 Abs 1 StGB\n\n. =12-\n\nart 2 ‘ r .\n.m, D ... In\nPR “ HER wer z\n\nschuldig sprechen, so wird es berücksichtigen müssen,\ndass durch dieses fortgesetzte Vergehen die mit ihm in\nTateinheit, unter sich aber in Tatmehrheit stehenden\nschwereren Straftaten nicht zu einer Einheit zusamnengefasst werden können (BGHSt 1, 67).\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\nDr. Geier ° \"Jagusch\nrn. “\nEf\n\n+\n\nCu HEHE TEEN\n\n2 .\n\n2\n\nR FREE\nNIMMT,\n® on .*.\n\nr\n..","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-16/1-str-468-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1773","ref_norm":"1773","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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