{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-10-16_1_StR_394_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-10-16","aktenzeichen":"1 StR 394/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"En 2393 097;\n\nBT,\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Husiker Peter A \" . aus\n\nNEED, geboren am MD. ED De\nED u. |\n\nwegen Doppelehe\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16. Oktober 1951, an der teilgenommen\nhaben;\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: \\\n\nAuf die Xevision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n\n27. März 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nwegen eines Vergehens der Abgabe einer falschen\nVersicherung an Eidesstatt verurteilt ist; auch\n\n-2-\n\n.r\nn\n.\n\nYe,\nDAL OS\n\nww\n\n.\nnn Vaneo te\n\ndie Gesamtstrafe wird aufgehoben. In diesem Umfang\nwird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei.\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon iechts wegen\n\n>.\n>\n\nGründe:\n\nm\n\nrn. -\n\nDer Angeklagte ist wegen Eingehung einer Doppelehe\nund Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt\nzur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.\nSeine Revision hat teilweise Erfolg.\n\nDie Rüge einer Verletzung des § 225 StPO ist von\nder Revision entgegen § 344 Abs 2 StPO nicht begründet\n\nwordens\n\nAuch die auf § 224 StPO gestützte Verfahrensrüge\nmuss erfolglos bleiben. Nach Anklageerhebung und Anberaumung der ersten Hauptverhandlung hat der Staatsanwalt mit Wissen des Vorsitzenden, ohne dass ein Gerichtsbeschluss ergangen wäre, die kommissarische richterliche\n\n4 Vernehmung des, Zeugen Beiii> veranlasst. Das Vernehmungsprotokoll hierüber ist in der Hauptverhandlung verlesen\n2 worden. Insoweit ist keine Rüge erhoben. Kine Verletzung\ndes § 224 StPO sieht die Revision.aber darin, dass weder\n53 der Angeklagte noch der Verteidiger von der kommissarischen\n4 Vernehmung benachrichtigt worden ist; sie folgert daraus,\nH die Niederschrift habe in der Hauptverhandlung nicht ver-\n= wertet werden dürfen. Diese Ansicht trifft nicht zu. Unmittelbar kann § 224 StPO nicht verletzt sein, weil der\n4 Zeuge nicht auf gerichtYiche Anordnung (§ 223 StPO) richterlich vernommen worden ist, auf welchen Fall sich der\n\n§ 224 StPO bezieht. Auch eine vorweggenommene Beweisaufnahme im Rahmen einer Voruntersuchung liegt nicht vor,\n\nfür die der § 193 Abs 3 StPO die im Grundzug; gleiche Regelung enthält. Für richterliche Zeugenvernehmungen, „| die\nder Staatsanwalt nach der Anklageerhebung \"selbständig ver-\n\n-äA-\n\nanlasst, wenn auch mit Wissen des Vorsitzenden, fehlt\nes in der Strafprozessordnung an einer den 88 224, 193\nentsprechenden Regelung. Die Rechtslage, die sich für denz\nAngeklagten daraus ergibt (vgl dazu RGSt 66, 215 und 58,\n100), bedarf hier aber keiner Erörterung, weil das Recht &\ndes Angeklagten und des Verteidigers auf Terminsbenach- Bi\nrichtigung von der kommissarischen Vernehmung seit jeher .:..\nals verzichtbar angesehen worden “abs eleichriel, auf E\n\nVerzicht liegt im Unterlassen eines Widerspruchs des Angeklagten oder Verteidigers gegen das Verlesen der Ver- E\nnehmungsniederschrift in der Hauptverhandlung (RGSt 50, Rx\n365; 58, 101; 66, 216 am Ende, BGH 4 Stk 29/51 vom 7.6. Br:\n1951 und BEHSt 1, 220). Im übrigen dar? die Vernehmung\neines Zeugen durch Verlesung der Niederschrift über seine‘ i\nfrühere richterliche Vernehmung nach § 251 Abs 1 Nr 2\nStPO in der hier bereits anzuwendenden gegenwärtigen Fas-!\\\nsung schon dann ersetzt werden, wenn die Voraussetzungen :\ndieser Vorschrift vorliegen, sofern das Gericht dabei\nseine Aufklärungspflicht beachtet, die ihm gebieten kann,“\nden kommissarisch vernommenen Zeugen zur weiteren Sachaufklärung nochmals zu hören (BGHSt 1, 220); Für. eine =\nVerletzung des § 244 Abs 2 StPO hietet aer. yorliögende Nö\n\nRE\n\nSachverhalt aber keinen Anhalt. SERRTE,\n\"Dagegen hat die Sachrüge zum Teil Irfolg. .\nDer bedingte Vorsatz des Angeklagten bei Eingehung x.\nder Doppelehe (§ 171 StGB) ist ausreichend festgestellt:\n\nDer Angeklagte hat sich eingelassen, als Angehöriger ei-}\nner Fronteinheit der vaffen-SS im Einsatz habe er 1944 =\n\nbeim Gerichtsoffizier die Scheidung von seiner in der\nNähe der damaligen Truppenunterkunft lebenden ühefrau\nunter Darlegung besonderer Gründe schriftlich beantragt.\nmenig später — ohne mündliche Verhandlung — habe der\nGerichtsoffizier in das Soldbuch des Angeklagten eingetragen: \"ACEEEEB ist von der Gertraud Sch@D wegen\nböswilligen Verlassens und Aufforderung zur Flucht geschieden und trägt keine Verantwortung\". Jetzt habe er\n\n. geglaubt, rechtmässig geschieden zu sein. Das Landgericht hält diesen äusseren Hergang für unwiderlegt. Es\ngeht davon aus, dass sich im Soldbuch und den Truppenpapieren des Angeklagten ein solcher mit dem Dienstsiegel\nder Einheit versehener Vermerk befunden haben mag. Aus\nim Urteil näher erörterten Umständen schliesst das Landgericht aber ohne ersichtlichen Rechtsirrtun, als der\nAngeklagte 1948 die zweite Ehe einging, habe er \"an\n\ndie Wirksamkeit der Scheidung selbst nicht geglaubt\".\nZwar sei ihm nicht nachzuweisen, dass er \"positiv wuss-\n. te, nicht rechtmässig geschieden zu sein\"; er habe aber\n\"nach seinem gesamten Verhalten damit gerechnet, und den\nErfolg, das Eingehen einerDoppelehe, in Kauf genommen\".\nDamit kann nach der Sachlage nur die Überzeugung des\nLandgerichts ausgedrückt sein, der Angeklagte habe die\nzweite Ehe auf jeden Fall eingehen wollen, auch dann,\nwenn er nicht rechtskräftig geschieden sei. Denn rechnete der Angeklagte darit, möglicherweise nicht geschieden zu sein, und ging er dennoch die neue The ein, SO\ngeschah das notwendig auch für den Fall des Bestandes\n\n-6-\n\n2 eu se TI 0T-\n\nder ersten Ehe, nicht nur für den, dass die \"Scheidung\" “a\ngültig sei. .%\n\nDie Einwendungen der Revision hiergegen greifen nich‘\ndurch. Es kommt nicht darauf an, welche Vorstellung der 4\nAngeklagte 1944 allgemein von der Gültigkeit gewisser\nStaatsakte und von der militärgerichtlichen Zuständigkeit gehabt hat, sondern nur darauf, ob er bei Bingehung .-\nder Doppelehe im Jahre 1948 geglaubt hat, noch verheiratet:\nzu sein. Entnimmt das Landgericht seinem Gesamtverhalten, '\nvor allem: seinen Briefen an die erste Ehefrau, dass er E%\nmit dieser Höglichkeit immerhin noch gerechnet und die\n‚zweite Ehe auch für diesen Fall gewollt hat, so ist das\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die grundsätzli- .\nchen Bedenken der Revision gegen die Verwendung des aller-'\ndings nicht selten mehrdeutigen Begriffs \"Inkaufnehmen\" ri\nzur Begründung des bedingten Vorsatzes creifen daher in '?\ndiesem Falle nicht durch, so dass sie hier nicht näher\nzu erörtern sind. j\n\nPT\n\nNicht haltbar mit der bisherigen Begründung ist\ndagegen die Verurteilung wegen Abgabe einer falschen\neidesstattlichen Versicherung. Der Angeklagte hat am\n20. April 1948 vor dem Standesbeanten wieder geheiratet\nund ihm \"hierbei\", also wohl bei der Eheschliessung, die :\ninhaltlich falsche eidesstattliche Versicherung \"vor&elegt\", die er vorher vor einem Notar in Nürnberg dahin\n\"abgegeben\" hatte, noch ledig zu sein. Diese Feststellun- :\ngen genügen zur Anwendung des § 156 StGB nicht; sie stellen den Hergang bei der Theschliessung nicht so zweifels“\n\nBr\n. ‘\n\n- 1 -\n\n.\n\n2\n\nuni rt\n\nfrei klar, wie die Rechtsanwendung es erfordert. Die vom\nLandgericht im Urteil gebrauchten missverständlichen °\n\\jendungen sprechen zwar dafür, dass der Angeklagte vor\ndem Notar zu notarieller Niederschrift erklärt hat, er\nsei noch ledig und versichere dies an Eides Statt, und\ndass er später eine Ausfertigung dieser notariellen Verhandlung dem Standesbeamten vorgelegt hat zu dem Zweck\nund mit dem Vorsatz, auf diese Yeise diesem gegenüber\neine eidesstattliche Versicherung des angegebenen Inhalts\n2 abzugeben. Der Angeklagte hätte sich in diesem Falle des\n2 Notars zum Zweck der Herstellung einer Urkunde bedient,\ndie den Gesamtinhalt der beim Standesbeamten abzugebenden eidesstattlichen Versicherung verkörperte und die\n\nFi. Versicherung sodann äiesem gegenüber im Sinne des § 156\n$- . \"$tGB.als der zuständigen Behörde \"abgegeben\" (vgl R6GSt\n; 47, 156). Damit wäre der äussere und innere Tatbestand n\ne des § 156 StGB allerdings dargetan. 53\n\ne Das Urteii als die dem Reyisionsgericht bei der\n\n2 Sachrüge allein zugängiiche Grundlage der rechtlichen\n\n3 Nachprüfung schliesst aber nicht mit der erforderlichen\n\ns Gewissheit aus, dass 88 auch anders gewesen sein kann.\n\nDer Standesbeamte war nicht unbedingt gehalten, vom An- .\n\n. geklagten eine eidesstattliche Versicherung dieses In- m\n\nE . halts zu verlangen. Er konnte sich zur Vorbereitung der\n\nE Entscheidung, ob er an der beabsichtigten Eheschließung\n\n” mitwirken wolle, mit jeder für ausreichend erachteten\n\n@laubhaftmachung begnügen, insbesondere auch damit, dass.\nihm der Angeklagte etwa nachwies, bereits einer andern\n\nF, Zu\n\na\n\n°\\\nE23\nweinen\n\n“x\n\n* “ Ly -\n\"200\n\nPd ,\n\nSr\nINN\nP\n\nI” A 2 at\n\nBehörde gegenüber versichert oder an Eides Statt versichert zu haben, dass er noch ledig sei. Nun gibt zwar Ei\nauch derjenige eine Versicherung an Eides Statt ab, der R\ndies einer zuständigen Behörde gegenüber innerhalb eines }\nbestimmten Verfahrens tut, ohne dass die Behörde die Ver-.\nsicherung verlangt hat. Das behördliche Erfordern der Ver;\nsicherung gehört nicht zum Tatbestand des § 156 StGB. Legt,\nder Täter aber eine zuvor schon gegenüber einer andern i\n- zuständigen oder unzuständigen -— Behörde abgegebene\neidesstattliche Versicherung innerhalb eines bestimmten\nVerfahrens nunmehr der hierfür zuständigen Behörde vor,\nso hängt die Feststellung des Vorsatzes nach § 156 StGB\ndavon ab, ob er mit seinem Verhalten die Abgabe einer er-\"\nneuten eidesstattlichen Versicherung bezweckt, oder ob\ner die Behörde durch den Nachweis der schon anderwärts\nabgegebenen Versicherung nur veranlassen will, davon abzusehen, selbst eine solche zu fordern. Hag diese Annahme.\nauch nicht besonders nahe liegen, so ist sie doch möglich und nach dem Hergang, wie er den knappen Urteilsangaben nur undeutlich zu entnehmen ist, nicht mit Gewissheit ausgeschlossen. Im letzteren Falle würde der\nAngeklagte nicht gegen den § 156 StGB verstoßen haben.\nDas Landgericht wird den Hergang bei der Eheschließung\nund die Willensrichtung des Angeklagten daher genauer\nfeststellen müssen. Hat der Angeklagte die notarielle\nAusfertigung auf das Verlangen des Standesbeamten nach\nAbgabe einer Versicherung an Eides Statt vorgelegt, so\nZ#eig;s;, ‚wird sein Vorsatz gemäss § 156 nicht zweifelhaft sein.\n\n3\n\nBe\nBr\n\\ RR\n\n-9 -\n\n. 4 ee „ \" .. \" By RN 5\nGe Se Mia re eu BEREIT SCHR EISREFTENE\n\n*\nZ D 2\nIs\n\n-9-\n\nDer Vorsatz ist aber auch dann schon gegeben, wenn er vor\ndem Standesbeamten eine solche Versicherung in der festgestellten Weise hat abgeben wollen.\n\nGegen die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Straftaten nach den §§ 171 und 156 StGB ist rechtlich nichts\neinzuwenden.\n\nZur Strafzumessung ist zu bemerken: Auch bei Tatmehrheit darf der Tatrichter strafschärfend erwägen, dass mehrere Taten nach dem Plan des Täters in einem inneren Zweckzusammenhang stehen und dass der Täter, um sein Ziel zu\nerreichen, durch mehrere selbständige Taten mehrere Rechtsgüter verletzt hat. Darin liegt keine unzulässige Doppelbestrafung.\n\nDer Ausspruch des bedingten Straferlasses nach § 2\nAbs 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949,\nist nicht Sache des erkennenden Gerichts und gehört daher\nnicht in den eritscheidenden Teil des Urteils (BGH 1 StR\n228’51 vom 19. Juni 1951, 92 1951 8 569).\n\nRichter Dr. Peetz Mantel -.\nDr. Geier Jagusch\n\nmu -.-\n\n-—— io.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-16/1-str-394-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-16/1-str-394-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:54.614401+00:00"}}