{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-10-16_1_StR_371_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-10-16","aktenzeichen":"1 StR 371/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"m...\n\n4 stR__371/51 7323 098 4\n\nL.mNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Elektroschweisser Wilhelm L GEB aus\nEEE: geboren an GB. ED ED in HoGHED,\n\n2.) den Facharzt Dr. Anton E EB aus VOR\ngeboren am @. ED ED ir u,\n\nwegen Abtreibung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16. Oktober 1951, an der teilgenommen\nhabens\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten ID gegen das Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 6. Dezember 1950 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte IB hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen, die Staatskasse die\ndes Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft.\n\nVon Rechts wegen\nPL FOR\n\nIo\n\nII.\n\nGründe:\n\nDie Mitverurteilte Leib, die ihre Schwangerschaft beseitigt haben wollte, wandte sich am 13.September 1949 hierwegen u.a. an den Angeklagten Dr.\nEREEED. Dieser untersuchte sie und gab ihr ein\nFläschchen mit einer hellen Flüssigkeit, von der\nsie dreimal täglich 20 - 30 Tropfen einnehmen sollte. Er erklärte ihr, falls dies nichts nützen sollte, müsse er einen Eingriff machen. Dr. EGER\nliess sich 20 M bezahlen. Lee nahm nur einmal\nTropfen ein, da ihr diese zu bitter waren. Sie\nkam dann durch Vermittlung Dritter mit dem Angeklagten ID in Verbindung, der ihr am 15. und\n16. September 1949 Alkohol in die Gebärmutter einspritzte, worauf am 22. September 1949 Blutungen\neinsetzten und feste Klumpen abgingen.\n\nAm 11. August 1949 machte LED üer schwangeren Hildegard Erb eine Alkoholeinspritzung\nin die Gebärmutter, die am 16. August 1949 den Abgang der leibesfrucht zur Folge hatte.\n\nDas Landgericht hat Dr. EB freigesprochen\nund ID wegen zweier Verbrechen der Fremdabtreibung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem\nJahr drei Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten. TE rüst die\nVerletzung des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.\n\nver\nVER\n\n“ ’\nnt “\nu\n\nber\n\n%\n6\n\nwi\n\n$\n\nnn BT mn ETIN\n\nun und am =\n\n1. Im Falle Ice wendet sich die Revision\ngegen die Feststellung des Landgerichts, der\nAngeklagte habe bei ihr zwei Alkoholeinspritzungen\nin die Gebärmutter gemacht und dadurch die Frucht\nabgetötet. Sie bringt vor, der Angeklagte, dessen\nSachkenntnisse auch der Sachverständige und das\nGericht anerkannt hätten, sei nach Untersuchung\n“der Ic überzeugt gewesen, dass der Abgang\nentweder’ eingeleitet oder für sie unerkennbar\nbereits abgelaufen, ihre Leibesfrucht daher schon\nabgetötet gewesen sei. Er habe deshalb, nur um\nMi sie zu beruhigen und Geld zu verdienen, eine\n| Einspritzung in die Scheide, nicht aber in die\n| Gebärmutter gemacht, die für die Abtreibung der\n1’ Frucht nicht ursächlich gewesen sein'könne. Bei\niM, den Blutungen, die nach den Einspritzungen einge-\n| treten seien, seien keine festen Bestandteile abgegangen. Der Angeklagte habe sich daher nicht\nder Abtreibung nach § 218 Abs 3 StGB schuldig\ngemacht, sondern möglicherweise des Betrugs. Wenn\naber der Angeklagte durch seine Handlung die Leibesfrucht abgetötet haben sollte, so habe er sich\nüber Tatumstände geirrt. Er könne dann nach § 59\nStGB nicht wegen Abtreibung bestraft werden.\n\nrn.\n\nu Mit diesem Vorbringen kann die Revision in\nHs diesem Rechtszug nicht gehört werden. Denn sie\n\nwill nur die tatsächlichen Feststellungen des\n\nt \" „Tandgerichts durch andere ersetzt und aus diesen\n\n-4-\n\nfür den Angeklagten günstigere Schlüsse gezogen\nwissen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts\nlässt keinen Rechtsirrtum erkennen, sie ist auch\nfrei von Widersprüchen. Es hat das von der Revision vorgetragene Verteidigungsvorbringen des\nAngeklagten geprüft, aber festgestellt, dass er\nzwei Alkoholeinspritzungen in die Gebärmutter\ngemacht hat, um die Frucht abzutöten, und dass\ndaraufhin ein Fruchtabgang erfolgt ist. Es hat\ndabei berücksichtigt, dass die Ice Ende .\nAugust oder Anfang September 1949 Scheidenspülungen gemacht und einmal - am 14. September -\ndie ihr von dem Angeklagten Dr. Ei ausee- .\nhändigten Tropfen eingenommen hat. Es ist aber:\nin Übereinstimmung mit dem Sachverständigen zu\nder festen Überzeugung gelangt, dass nicht diese Handlungen, sondern die Einspritzungen des\nAngeklagten den Fruchtabgang herbeigeführt haben.\nDiese tatsächlichen Feststellungen tragen die\nVerurteilung wegen eines Verbrechens der Abtreibung nach § 218 Abs 3 StGB.\n\n2. Die Revision bestreitet, dass die von dem\nAngeklagten an Hildegard Ehe vorsenonmene Abtreibungshandlung zu einen Erfolg geführt\nhabe. Sie greift mit ihrem Vorbringen nur in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen\nund die Beweiswürdigung des Landgerichts an, das\nin Übereinstimmung mit dem Sachverständigen für\n\nSeel\n\n|\n|;\n|\n\na\nu. 4 - -\n.\n\nBu\n\nNERSEEEFERGHEE ER - 5 =.\n-—— . „m Car =\nze Zu En en te an\n‘\n\nerwiesen hält, dass der am 16. August 1949 erfolgte\nFruchtabgang durch die Einspritzung des Angeklagten\nherbeigeführt worden ist. Diese Schlussfolgerung\n\nkann vom Revisionsgericht nicht beanstandet werden.\n\n53. Zu Unrecht rügt die Revision eine Nichtbeachtung des Grundsatzes \"in dubio pro reo\", Denn das\nLandgericht hat eine feste Überzeugung von den\nStraftaten des Angeklagten und seiner Schuld gewonnen. j\n\n4. Die Revision äussert Bedenken, ob § 218 StGB\nin der neuen Fassung geltendes Recht sei. Das hat\nder Bundesgerichtshof ständig bejaht (z.B. BGHSt 1,\n139 und 249). Es besteht kein Anlass von dieser\nRechtsprechung abzugehen. .\n\n5, Das Urteil enthält auch sonst keinen sachlichrechtlichen Irrtum, ebensowenig die Strafzumessungsgründe, Das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember\n1949 karm nicht zur Anwendung kommen. Die an E, j\nvorgenommene. Abtreibung ist zwar-vor dem Stichtag\nbegangen. Das Landgericht’ hat jedoch eine Gefängnisstrafe von neun Monaten ausgesprochen. Einem bedingten Straferlass, über den nicht das erkennen-\n\nde Gericht, sondern die Vollstreckungsbehörde zu\nentscheiden hätte (BGH Urt vom 19. Juni 1951\n\n- 1 StR 228/51 = JZ 1951, 569) steht entgegen,\n\ndass die an Ice vorgenommene Abtreibung auch\nnoch nach dem 15. September 1949 begangen und erst\n\n-6-\n\nN\nZB\n\nEx\n1: BR S e will\n\nMen's\n\n.\nEEE\nee dr x\n\nFa: Fres US\n\n5\n\ner\nlea, v\n.\n\nx\nvr\n\nIII.\n\n»r\n„.\nMB\nT\nRZ\n._.\n[2\n\nam 22. September 1949 beendet worden ist (BGH Urt\nvom 5. April 1951 - 3 StR 65/51 - und 9. Oktober\n1951 - 1 StR 412/51 - ):\n\n6. Die Revision ist somit unbegründet und daher\n\nzu verwerfen.\n\nNach § 473 Abs 1 StPO hat der Angeklagte die\nKosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie Revision der, Staatsanwaltschaft wendet sich\ngegen die Freisprechung des Angeklagten Dr. ED:\nSie rügt die Verletzung des sachlichen und des\nVerfahrensrechts. “\n\n1. Sie bezeichnet die §§ 155 Abs 2, 244 Abs 2 StPO\nals verletzt. Das Landgericht habe die Preisprechung\nu.a. darauf gestützt, dass nicht feststehe, welche\nFlüssigkeit der Angeklagte der Lei ausgehändigt habe, Es sei davon ausgegangen, eine genigende Menge für ihre chemische Untersuchung stehe nicht\nmehr zur Verfügung. Das sei unrichtig. Es befinde\nsich noch-genügend Flüssigkeit in dem Fläschchen,\nim übrigen sei bekannt, dass sogar eingetrocknete\nFlüssiekeitn chemisch auf ihre Zusammensetzung\nuntersucht werden könnten. Das Landgericht hätte\ndaher eine chemische Untersuchung veranlassen\nmüssen. Der als Sachverständige vernommene Landgerichtsarzt habe sich ganz offensichtlich geirrt,\nwenn er angegeben habe, die vorhandene Flüssigkeit\nsei nicht mehr identifizierbar. Im übrigen hätten\n\n-7-\n\nPT\n\n|\nA\n!\n§ 1}\nY\nbj\n\nFe\nMm\n\nB\nar\n. [7 M 2 y\nPer WrE7) a ie ee\n‘ ’ &\n\nParuPee 7 Sr SP\n\n«\n\n| “ in der Hauptverhandlung die beteiligten Zeugen Zweifel\ngeäussert, ob das dem Gericht vorliegende Fläschchen\n\ndas sei, das Dr. EM der Leim gegeben habe,\n\nweil jenes ein Etikett, dieses aber keines gehabt\n\nhabe. Das Landgericht hätte daher die Zeugen darauf\n\nhinweisen müssen, dass der Zettel an dem Fläschchen\n\nvon Verwahrungsbeanten zur Kenntlichmachung des Be-\n\nf weisstückes angebracht worden sei, ein weiteres\n\nA Etikett sich Jedoch nicht an ihm befinde.\n\nTr\n\nDie Rüge ist nicht begründet. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, dass das Gericht Zweifel an der\nun Identität des Fläschchens hatte. Es ist offensichtlich davon ausgegangen, dass es sich bei dem in der\nHauptverhandlung zum Gegenstand der Beweisaufnahme\ngemachten Fläschchen um das handelt, das der Angeklagte Ep der LeiEB übergeben hat. Es hat\n\nzu der Frage, ob sein Inhalt für eine chemische\nUntersuchung ausreichend sei, einen Sachverständigen gehört, der das verneint hat, wie die Revision\nselbst vorträgt. Ein Verstoss gegen die ‚Aufklärungspflicht ist somit nicht erkennbar. Anträge auf die\nVernehmung eines weiteren Sachverständigen wurden\nnicht gestellt.\n\n2. Die Revision bringt ferner vor, das Urteil sei\nin sich selbst widerspruchsvoll. Es rechne mit der\nMöglichkeit, dass der Angeklagte der Leim» die\nTropfen gegeben und die Vornahme eines Eingriffs\nversprochen habe, um ihr über ihren Verzweiflungs-\n\n-B-\n\n“ .\n\nrf5\n\nDE vun m a0\nEi\ngun\n\nsry < BE\nTERN,\n\nrn\n1\n”\n\nwr\n\n3: MRDEERR,\n. . “ie\n2.4738 BE\nI y r\n\not DADEREN 40 .\ner}: nt\n\n«\n\nHP\n\neen.\nne:\n\n€\n\nN A\n\n.. et\n”\n\nr\n\nnn... eu\no. en. vr [mn\nNEE RN “\n‘\n\ntun\nvs”, ’.\nTELLER\n\nPr\n\nEIN\nA\n\nFi\n3\nFi\n\nBR “ © “ ws\n\nne N\nN Le en\n‘ ’\n\nzustand hinweg zu helfen; es wäre verständlich, wenn\ner nur zum Schein auf ihr Ansinnen eingegangen sei, |\num Zeit zu gewinnen und sie auf diese Weise von h\nihren Selbstmordabsichten abzubringen. Die Revision\nhält dem entgegen, es sei nicht erwiesen, dass Dr. j\nEGEEED etwas von ihren Selbstmordabsichten gewusst\n\nhabe. Dr. EB habe sich auch nicht darauf be-\n\nrufen, vielmehr den Vorfall schlechthin bestritten.\n\nDie Annahme des Landgerichts, der Angeklagte\nhabe möglicherweise die Tee durch sein Verhalten nur beruhigen, aber nicht abtreiben wollen,\nist denkgesetzlich möglich. Die Urteilsgründe ergeben (UA S 5 und 11), dass die Leib ihre\nLage als verzweifelt empfunden, sich an ver-\n‚schiedene Personen gewandt und auch von Selbst--\nmordgedanken gesprochen hat. Wenn das Landgericht\ndie Möglichkeit nicht ausschliessen konnte, dass : :\nsie sich auch dem Angeklagten gegenüber, um ihn\nzu einem Eingriff zu bewegen, ähnlich: geäussert\nhat, so kann diese Beweiswürdigung nicht beanstandet werden, auch wenn der Angeklagte sich selbst 22\nhierauf nicht berufen hat. .\n\nB\nv>\n\nDas Nichtvorliegen eines Betrugs hat das Landgericht rechtlich zutreffend begründet.\n\nERPPFPNTRENP ZN EIEURTABER SIE 607 77.57 ÄRA re 2 oa\n\nt*\n\n3e Die Revision der Staatsanwaltschaft ist somit\nunbegründet und daher zu verwerfen. Die Kosten des\nRechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts. j\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\n\nDr. Geier Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-16/1-str-371-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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