{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-10-16_1_StR_146_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-10-16","aktenzeichen":"1 StR 146/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"| | 9323 087\n\n8 n Namendes Volkes\n\ng ——.\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Baukontrollmeister August Mm EEE aus zum,\n% dort geboren am MB. ED .\n\nwegen Unzucht mit Männern\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16. Oktober 1951, an der teilgenommen '\nhaben: |\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Tr. Peetz,\nBundesrichter “antel,\nBundesrichter Dr. Geier,\nBundesrichter Dr. Tennast\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt > .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter| >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt; |\n\nAuf die Revision des Angekl.agten wird das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 2. November 1950,\n\n\\\n}\n4\n\n„2.\n\nnee\n\nDET X\n\nnd\n\nPe\n\nBEE\n\nm.\n\n. \"une\n“ri 0 mn mus\n\n.\nDr\n[53 ©. u\n\nee\n\ner Angexlagte wegen zweier Vergehen der\nInz\"225 zwischen ‚fännern verurteilt worden ist,\nwWiY den iu insoweit zugrunde liegenden Feststel-\n\nnn\n\nserzen s.wlLe hinsichtlich der Gesamtstrafe aufge-\n\n_ N - „' . R 3 ur\n\n“NR diesen Umfange wird die Sache Zur neuen Verhereioae und „nörcheidung, auch über die Kosten des\n„schtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n4\n\nVon Rechts wegen\n\nu nn nn\n\n‚\nx\n.\n\nu nn en nn\nx oo.\n\nERS\nı\n4\nR2\n\nx Er u no\n\n. *\n“\n\nGründe:\n\nDer wegen Unzucht mit Männern in zwei Fällen und\n\nwegen eines Vergehens der Volltrunkenheit (§ 330 a StGB) --\n\nverurteilte Angeklagte hat dag Urteil nur insoweit\nangefochten, als er wegen Vergehens gegen § 175 StGB\nin zwei Fällen verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel\nist auch begründet.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts fasste\nder Angeklagte bei einer Faschingsveranstaltung, während\ner mit anderen einer Komikerworstellung zusah, zwei\njungen Männern, von denen der eine 18 Jahre und der\nandere 21 Jahre alt war, mit 'einem kurzen groben Griff\nüber der Kleidung an den Geschlechtsteil. Damit hat\nder Angeklagte entgegen der Ansicht des Landgerichts\ndas Merkmal. des \"Unzuchttreibens\" noch nicht verwirklicht. Dazu gehören, wie der 2, Strafsenat im Urteil\nvom 13. Juli 1951 (32 1951 8!564) entschieden hat,\nunzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und\nDauer. Ein überraschender kurzer Griff nach dem Geschlechtsteil eines anderen reicht hierzu nicht aus.\nDer erkennende Senat schlieskt sich dieser Rechtsauffassung an. |\n\nIn der Handlungsweise des Angeklagten. kann jedoch\neine vorsätzliche Kundgebung) der üissachtung oder\nNichtachtung der von ihm belästigten jungen Männer\nliegen. Da beide, wie der Akteninhalt ergibt, rechtzeitig Strafantrag gestellt haben, besteht auch verfahrensrechtlich die Möglichkeit, den Angeklagten un-\n\n-4-\n\nvn wu em:\n\nne\n\nEr gie Hr\n\nMu zr\ngr.\n\nEr IE 2 weten\nDose EEE SI Zu Zee .\nN\n\n3\n\n-4-\n\nter dem Gesichtspunkt der tätlichen Beleidigung\nzur Verantwortung zu ziehen (§ 1§ 5 StGB). Soweit\nder Angeklagte. den damals erst Achtzehnjährigen\nbelästigt hat, kann sich der Angeklagte auch des\nversuchten Verbrechens nach § 175a Nr 3 StGB\nschuldig gemacht haben, wenn es in seinem Willen\nlag, dadurch den jungen Hann zu verführen, mit\n\nihm Unzucht zu’ treiben oder sich zur Unzucht missbrauchen zu lassen, Da der Sachverhalt nach diesen\n\nRichtungen noch näher aufzuklären ist, muss das\n\nUrteil, soweit'es angegriffen ist, mit den zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden,\n\nnie \"Dr. Peetz slantel\n\nDr. Geier . , Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-16/1-str-146-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-16/1-str-146-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:54.573231+00:00"}}