{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-10-09_1_StR_870_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-10-09","aktenzeichen":"1 StR 870/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\\ . 58 nn\n2 StR _870/51- , re\n\n‚2525 070\n\nImNamen des Volkes\n\n“ Ar „*\nehr\n\nPe 7\n*.\nPa\n\ner .«\ntr DE RR:\n22\n“\n0%\n\n*\nre\nmr DER ZE rn.\nDr . ’ %“\nAR 5 .\n\nIn der Strafsache - Sy\n\ngegen Er\n\n. x \" a fi\n\nden Bauunternehmer Georg Adam x CD > SE\n\nEEE, gchoren zn. EEE ED in Ti Et\n\nbei MED, 2.21. in Untersuchungshaft, z h\nwegen Betrugs im Rückfall 4 .\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25, März 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glänzmann\n. Bundesrichter Dr, Jagusch .\nals beisitzende Richter, .\nBundesanwalt WB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n.\n\nfür Recht erkannt: u iR\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des u\nlLendgerichts in Mannheim vom 9. Oktober 1951 wird .\nverworfen, A\nDie seit dem 9. Oktober 1951 erlittene Unter- E\nsuchungshaft wird, söweit sie drei Monate über- on &\nsteigt, auf die Strafe angerechnet, Rx\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen, .\n\nVon Rechts wegen\n\nI.\n\nPr\n\n‘\n\nur\n.. \"r\nae re\n\n5\n* *\n\n“\nER\n4 . Br\nGründes N\n\nVerfahrensrügen: \"\n\n27T R; vgl §§ 141 Abs 2, 139 Abs 1 Nr 5 StPO). Dass das\n\n‘Nach dem Sitzungsprotokoll hat der Angeklagte selbst\n\n. haltung der Ladungsfrist war beiden bekannt.’ Im übrigen\n\n1.) Dem Angeklagten ist sofort nach Eingang seines\nAntrags ein Pflichtverteidiger bestellt worden (Bi 273,\n\nPL 24\n\n, rg er wm,\nDe neh\n\nGericht diesen Verteidiger fünf Tage vor der Hauptverhandlung auf seinen Antrag wegen Interessenkollision\nentliess und einen anderen Verteidiger- bestellte, ist\nkeine Gesetzesverletzung. Weshalb der Wechsel des er- Be\nteidigers den Angeklagten gehindert hätte, dem Gericht\n\nseinen Rentenbescheid vorzulegen, ist nicht ersichtlich, =\n\nDun up\nI ur\nm tin\n\nerklärt,’ er habe sich davon überzeugt, dass der frühere\nVerteidiger dem jetzigen alle Schriftstücke übergeben\nhabe, x\n\n. ı\n2.) Dass die Ladungsfrist gegenüber dem in:.der Haupt- .\nverhandlung tätigen Pflichtverteidiger nicht eingehal- oo\nten war, kann die Revision nicht rechtfertigen, weil Br\nweder der Angeklagte noch der Verteidiger einen Antrag BE\nauf Aussetzung der Hauptverhandlung gestellt haben Be\n($$. 217 Abs 2, 218 Abs 1 Satz 2 StPO). Die Nichtein-\n\nist auch nicht erkennbar, inwiefern das Urteil auf der NZ\nNichteinhaltung der Ladungsfrist beruhen könnte, u\n\nmit der‘ Rüge; die Uiteilsgründe enthielten einen us\nWiderspruch, beanstandet die Revision die Anwendung des“ SR\nStrafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt in den‘\n\nFällen Mu und FW. Das Urteil zeigt each ME\nkeinen Rechtsfehler. Insbesondere besteht auch der. q\nbehauptete Widerspruch nicht. Das Landgericht hat E: 3\nzwar den Vertrag. vom 28. April 1951 als ‚ernst gemeint ;\n\nangesehen, ‚aber gleichwohl eine Schädigung des ui = E\nbejaht, weil die verkaufte Baracke für eine Forderung “ 3 .\nvon 1. ‚000 ‚DM. gepfändet war, Hieraus Zolgert es auch, we: >\n\ndass der Angeklagte mit einer Sperrung der von Hu .\ngegebenen Schecks und infolgedessen mit einer Schädigung des RER gerechnet hat. Hiergegen ‚lässt sich we\nrechtlich nichts einwenden. . R:\n\n‚III. Zu den übrigen Fällen ist keine wirksame Sachrüge _\nerhoben. Die Ausführungen der Revisionsbegründung zu\nden Fällen BEP und Wohlfahrtsamt enthalten nur neue\nTatsachen, die das Revisionsgericht nicht beachten\ndarf (§§ 337, 344 Abs 2 StPO). Die der Begründungsniederschrift des Urkundsbeamten beigefügte, vom Angeklagten selbst geschriebene Anlage entspricht nicht u . 4\nder Form des § 345 Abs 2 StPO. Daran ändert auch der\nUmstand nichts, dass in der Niederschrift darauf Bezug genommen wird ‚(Rest ‚18, 1057 ,64,. 65). \"Das Revisionsgericht kann daher auf den, Inhalt ‘der Anlage\nnicht eingehen. Dasselbe gilt auch. ‘von ‚gen ‚zahlreichen\nSchriftsätzen des Angeklagten, zu denen \"nur bemerkt\nwerden kann, dass das Revisionsgericht an die Tat-\n\n. sachenfeststellungen des, Landgerichts gebunden ist\nund neue Beweise nicht erheben kann,\n\noT.\n\nZT Zu\n\n>\nBu:\nx\n\n. B\nB . x ..r \\\non 4 ‘\n. Een\n\nAus Billigkeitsgründen ist dem Angeklagten ein\nTeil der während des Revisionsverfahrens erlittenen\nUntersuchungshaft angerechnet worden (§ 60 StPO).\n\n. x j\n“\nAra nase m rn nn ER\n\nz°\n\ns B ves\nRichter Dr, Peetz . Dr. Geier N\n. . > . wen. >\n\" SS\nYen 5\n%lanzmann Jagusch _ .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-09/1-str-870-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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