{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-10-09_1_StR_453_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-10-09","aktenzeichen":"1 StR 453/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ey u\n\nIa_Namen des Voikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nI\n\ndie Hausgehilfin Kreszenz P GEEEEEEEEEEED zu: SCHE,\nj seboren am @. mn ED in Stm ; Xr. To.\n\nwegen 3..ineids\n\n© der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der:\nSitzung vom 9. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender.\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nBundesrichter Wentel\n\nBundesrichter Glanzmann |\nBundesrichter Dr. Jagusch i\nels beisitzende Richter,\nBundesanwalt > .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n“ Justizangestellter >\nais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\na a I\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 7. Februar 1951\n\n- 2.\n\nnenn\n\nr\n\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Yache zur neuen Verhandlung\n\nund entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen, '\n\nVon Rechts wegen\n\n“\n\nL\n\nJf\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Heineids zu einer Gefängnisstrafe von einen Jahr verurteilt,\n\nDie Angeklagte hatte in einem Ehescheidungsrechtsstreit als Zeugin über ihre Beziehungen zu\ndem Kläger B. auszusagen. Sie bestritt vor dem Prozess-\n\ngericht, irgenäwelche ehewidrige Beziehungen zu B, ge-\n\nhabt zu haben. B. habe ihr zwar erzählt, dass er\nunglücklich verheiratet sei, ihr aber geschrieben,\nes babe keinen Vert, dass sie sich Hoffnungen mache,\nZum Beweise dafür überreichte sie zwei Briefe des Be.\nSie bekauptete ‚die Briefe seien von Anfang an in\nGen dem Gericht vorgelegten, an ihre Anschrift gerichteten Briefumschlägen gewesen. Die Angeklagte\nwurde sodann von einem ersuchten Gericht erneut\nals Zeugin vernommen. Sie erklärte, ihre Beziehungen\nzu B. seien rein freundscheftlich und kameradschaftlich gewesen; es sei zu keinem Zeitpunkt und an\nkeinem Ort zu irgendwelchen Annäherungsversuchen des\nB., geschweige denn zu ehebrecherischen Beziehungen\ngekcmmen. Die Angeklagte beschwor diese Aussage.\n\nDas ndgericht hat auf Grund von Briefen,\ndie die- Angeklagte an B. geschrieben hat, die\nÜberzeugung ’gewonnen, dass sie mit B. nicht nur\nein rein Zreundschaftliches, sondern ein intimes\n\nmu tariu Ei\n\n|\n\nII.\n\n- 4 -\n\nLiebesverhältnis mit zum mindesten ehewidrigen\nBeziehungen unterhalten habe. Es hält für erwiesen, dass die übergebenen Briefe des B, mit\n\nden Daten vom 21. und 26. Januar 1948 nicht\n\ndie ursprünglichen, sondern nachträglich angefertigt\nworden seien; die Aussage der Angeklagten, sie\n\nhabe mit B.' keinerlei ehewidrige Beziehungen\nunterhalten, und die von ihr dem Gericht übergebenen Briefe hätten von Anfang an in den Briefunschlägen gesteckt, sei daher unrichtig gewesen.\n\nDie Revision erhebt u.8. die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht und damit\n§ 244 Abs 2 StPO verletzt. Sie ist begründet,\n\nle. Die Angeklagte hatte schon im Ermittlungsverfahren bestritten, dass der Inhalt ihrer Briefe\n\nden tatsächlichen Vorgängen entspreche. Im Herbst\n\n1947 habe ihr Verlobter N8,, von dem sie sich schwanger\ngefühlt hape, sie verlassen und sei in die Ostzone\ngegangen. Darüber sei sie verzweifelt gewesen und\n\nhabe sich mit Selbstmordgedanken getragen. Nachdem\n\n- sie B. kennen gelernt habe, habe sie sich näher\n\nan ihn angeschlossen, Da sie sonst niemand gehabt\nhabe, dem sie sich hätte anvertrauen können, sei es\nihr eine seelische Erleichterung gewesen, sich\n\nihm gegenüber auszusprechen. är habe ihren Kummer\nangehört und ihr gute Worte gegeben. Als sie dann\n\nI\n\n-5-\n\nve,\nu SR\nPP Eu\n\n5.\n\nhabe nach Hause fahren müssen, um ihre schwer\nkranke “wutter zu pflegen, habe sie die Briefe\ngeschrieben, Sie habe sie so abgefasst als\nhätten sie ihrem Verlobten gegeiten, Tas habe\nsie über manches hinweggebracht,\n\nWegen dieses Vorbringens hatte der Verteidiger schon vor der Hauptverhandlung beantragt.\ndie Angeklagte durch einen Gerichtsarzt unter-Suchen zu lassen, Es sei nicht Sache des Gerichts,\nsondern des Psychiaters, Klarheit zu schaffen. zu\nwelchen Verzweiflungsschritten eine Frau komme,\ndie sich schwanger fühle und verlassen werde,\n\nDie Untersuchung durch den Landgerichtsargst\nergab, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs 1\nund 2 StGB bei der Anzeklarten nicht vorlicken,\nDer Sachverständige rechnet sie aber zu den depressiven Persönlichkeiten, die nur trübe Depenserfahrungen machen und unter ihrem psychopathischen Zustand\nausnahmslos leiden. Es seien bei ihr Dsychcpatnische\nkanifestationen (Zuangserscheinungen und Verfolgungsideen) vorhanden. Auch ihre Briefe dürften mehr \"der\nAusdruck eines \\iunsches sein, ohne dass Realitäten\nzugrunde liegen,\"\n\nZu der. Nauptverhandlung hatte das Lendgericht\nkeinen Sachverständigen geladen, Der Verteidiger\nbeantragte die Freisprechung der Angeklagten, hilfs-\n\n- 6 -\n\ngs\n\n- 6.\n\nweise Aussetzung der Verhandlung und Ladung des\nGerichtsarztes als Sachverständigen zum Beweis\n‚darüber, dass die Briefe der Angeklagten mehr\n\n\"der Ausdruck eines Wunsches seien, ohne dass\nRealitäten zugrunde liegen.\" Zu diesen Antrag\nführt das Landgericht in den Urteilsgründen aus,\ndie Eigenart der Angeklagten lasse vom medizinischen Standpunkt sehr wohl die Möglichkeit offen,\ndass viebesbeziehungen in ihren Briefen nur der\nAusdruck eines Wunsches seien, ohne dass tatsächliche Vorgänge dem zugrunde lägen. Jedoch sei angesichts des gesamten Inhalts ihrer Briefe und im\nHinblick auf alle übrigen erörterten Umstände ein\ndahingebendes ärztliches Gutachten für die äintscheidung ohne Bedeutung, so dass von der £rholung eines\nsolchen abgesehen werde.\n\n>»\n2. Das Verteidigungsvorbringen.' dass die Angeklagte Liebesbriefe geschrieben habe, nur um sich\nin ihrer verzweifelten Stimmung Erleichterung zu\nverschaffen, konnte nicht allein nach dem Inhalt\nder Briefe beurteilt werden. Es musste der see...\nlische Zustand, in dem sich die Angeklagte befand,\nals sie die Briefe schrieb, und seine möglichen\nWirkungen auf den Inhalt der Briefe geprüft werden, Für diese Beurteilung durfte sich das Landsericht bei der Besonderheit der festgestellten\nUmstände die nötige Sachkunde um so weniger zutrauen,\nals der Sachverständige aus seiner medizinischen\nBeurteilung heraus die Unrichtigkeit der Briefinhalte\nfür wahrscheinlich erklärt hatte. Bei dieser Sachlage\n\nT-\n\nmusste sich dem Gericht die Notwendigkeit aufdrängen,\n\n‚sich durch eigne Anhörung des Sachverständigen weitere\n\nKlarheit über die aufgeworfenen Fragen zu verschaffen,\nDas gehörte deshalb hier zur Erfüllung der Aufklärungspflicht. Es ist nicht auszuschliessen, dass das Landgericht nach Anhörung eines Sachverständigen. zu einem\nanderen Beweisergebnis gekommen wäre, Das Urteil muss\ndaher nach § 354 Abs 2 StPO) mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\n\nGlanzmann „Jagusch:.\n\n3","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-09/1-str-453-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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