{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-10-09_1_StR_412_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-10-09","aktenzeichen":"1 StR 412/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ku | | 2323 091 4,\n\n1 StR „412/51\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Friseur Leo M iD zus BEE; geboren an\ne. auumunp GED in GE:\n\nwegen Betrugs i.R.\n\nhat der.i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9. Oktober 1951, an der teilgenommen\nhaben; '\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\n-Bundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\n“ Bundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangesteilter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Augsburg\nvom 2. März 1951 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsttels zu tragen. \"\n\nVon Rechts wegen\n\n. .n\nER.\n\n. .\n— . emmhutääiun 1 = inc un\n\nLan\n\nLo\n\nerände:\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines\nVerbrechens des versuchten Betrugs im Rückfall und\ndreier Vergehen des Betrugs zu einer Gesamtstrafe\nvon einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDer versuchte Betrug ist am 15. März 1948 be-\n\ngangen; das Landgericht hat für ihn eine Gefäng-\n\nII.\n\nIII.\n\nnisstrafe von drei Monaten ausgesprochen und diese\nin die Gesamtstrafe einbezogen.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat zugunsten des Angeklagten insoweit Revision eingelegt, als dieser\nwegen des versuchten Betrugs verurteilt worden\nist. Sie vertritt die Auffassung, dass das Verfahren insoweit auf Grund des § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 hätte eingestellt werden müssen.\n\nDie Revision hat keinen Erfolg. Denn der Angeklagte hat vor dem 15. September 1949 nicht nur\nden versuchten Betrug begangen. In dem Betrugsfall Dgmn-C> (Urteil. II B) hat er vor diesem\nTag dem Konrad DB vorgespiegelt, er halte die\nWiederaufnahme für aussichtsreich, er besitze die\nerforderlichen Rechtskenntnisse und er werde die\nVergütung von 1000 M aus der eigenen Tasche zurückzahlen, wenn er keinen Erfolg erziele. Das\nLandgericht hat diese wahrhei.tswidrigen Zusicherungen mit als ursächlich für die Vermögens-\n\n. .,\nVrrh e ' a uhee\n\nua\n\nverfügung und Vermögensbeschädigung angesehen. Die\nersten zur Tatausführung gehörenden Täuschungshand-. ä\nlungen liegen demnach vor dem Stichtag.. Dasselbe\ntrifft für das fortgesetzte Vergehen des Betruss\nim Fall der Blockhäuser (Urteil II C) zu, das in\ndie Zeit vom Juli bis Oktober 1949 (nicht wie\n\nS 9 der UA 1945) fällt. Hier sind drei der durch\nden Fortsetzungszusammenhang zu einer rechtli-nen\nEinheit zusammengefassten Betrugshandlungen im\nJuli 1949 begangen. Bei der Beurteilung der Fra-\n‚ge, ob auf den im Jahre 1948 versuchten Betrug\ndas Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 ;\\ or N. ge\nanzuwenden ist, sind daher die in den van iR. Ze:\nII Bund C verwirkten Strafen zu berücksichtigen,\nda auch diese Straftaten, wenn auch nur teilweise,\n\nsr dem Stichtag begangen sind (RG in IRZ 1935 3\nTeil IIS 634 Nr 623 und in JW 1938 S 1886 Nr 265 =\nBranästetter Straffreiheitsgesetz Anm 13 zu § 4). Kr\nIn den Fällen IL B und II C hat das Landgericht N\nEinzelstrafen von neun und zehn Monaten Gefängnis ;\nausgesprochen. Die für die Frage der Straffreiheit P:\nin Rechnung zustellende Gesamtstrafe {BGH Urteil ir\nvom 19. März 1951 - 3 StR 71/51) musste daher S\n\nüber sechs Monaten Gefängnis und damit über der\nStraffreiheitsgrenze liegen.\n\nIV. Die Revision ist somit unbegründet und daher\n'zu verwerfen.\n\n. .\nPER ERBE ,\nA HEN. : FAIR?\n\nNach § 473 Abs 2 StPO hat die Staatskasse die\nKosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte die Revision der\nStaatsanwaltschaft vertreten.\n\nRichter Dr. Peetz | Mantel\nGlanzmann Jagusch\n\nVa\n\nne\nN\nen\n\nD\nm\n\nen wer?\n\nx\n\n”\n\n.\n.\n\nPoRer\n\n. 8%\n\nur Re IE\n\nw\n\n” 2 s\n\n.\nei 2\"\n“7 N pr\nre zn ı\n\nir aaa\n\n—\n\n»\n\nx\n\nB\nDr\n\nee","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-09/1-str-412-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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