{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-10-09_1_StR_292_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-10-09","aktenzeichen":"1 StR 292/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2323 092\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Buchdruckermeister Iudwig P MD aus VB:\ngeboren am BD. END EB in x,\n\nwegen schweren Landfıiedensbruchs\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:\n\nww weis\nN Rx\nPan\nx\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt DB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten PB gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Aschaffenburg vom 31. Januar\n. 1951 wird verworfen.\n\nIE.\n\nu\n+ {+\nPos Zn a 21 5 20\n\nann\n\nar\n0\n\n%,\n\nBe een\n\nde up PP Zr\n\n. =\n®\nD\npP\n&\nE=\na\nni\n®\n+»\n:\n»\nE=}\noO\n®\nri\n[0]\n®\nr\nEn\n®\n+\n[u]\nLe)\nhai\n‘®\n|\nA\n\n®\n2\n&\n[\n=\n&\nä\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nf”\n\nA»\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte, ehemals Kreisleiter der NSDAP\nin Mi, ist wegen seiner Teilnahme an Ausschreitungen gegen Juden am 10. November 1938 in\n\nMi nach § 125 Abs 2 StGB zu einem Jahr Ge-\n\nfängnis verurteilt; die Strafe gilt als durch Internierungshaft verbüsst. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\n- Die Anwendung des § 125 Abs 1 und 2 StGB lässt\nkeinen Rechtsirrtum erkennen. Der Angeklagte hatte\nsich gemeinsam mit dem örtlichen SA-Führer zunächst\nentschlossen, die parteiamtlich angeordneten Ausschreitungen gegen Juden in Mi nicht durchzuführen. Gleichwohl haben schon am Abend des 9. November und dann am 10. November Ausschreitungen und\n\nPlünderungen stattgefunden, gegen die der Angeklagte\n\nam 9. November in geringem Umfang sogar eingeschritten ist, Trotz dieser ihm bekannten Sachlage hat\n\nder Angeklagte, wie das Urteil feststellt, am Abend\n\ndes 10. November auf dem Marktplatz als Xreisleiter\neiner Hetzrede gegen die jüdischen Mitbürger beigewohnt,\ndie von einem Parteifunktionär vor einer grossen Menschenmenge gehalten wurde, ohne einzuschreiten, was\n\nihm in seiner Eigenschaft als Kreisleiter nach den\ninsoweit unangreifbaren Feststellungen des landgerichts\nmöglich gewesen wäre. Später hat er sich dann während\n\n-4-\n\n-\n\nder Plünderung des Stnwöseis mp \"vor\" der dort\nzusammengerotteten Menge befunden und \"wie ein Feldherr\n“ Anweisungen gegeben\", wie sich das Urteil ausdrückt. Das\nLandgericht stellt den engen räumlichen Zusammenhalt |\nder einzelnen Gruppen und die darauf beruhende Binheitlichkeit der zusammengerotteten Menge während der Gesamtaktion\nam 10. November fest. Aus § 125 sind hiergegen keine Be- .,\ndenken herzuleiten,\n\nDass sich bei den Ausschreitungen am 10. November\neine Menschenmenge öffentlich zusammengerottet hatte\nund mit vereinten Kräften Gewalt gegen Sachen übte, stellt -\nauch die Revision nicht in Abrede. Ihr Versuch, den als\neinheitlich und zusammengehörig festgestellten Gesamthergang in Teile zu zerlegen, diese Teilvorgänge einzeln zu\nprüfen und dabei jeweils einzelne Tatbestandsmerkmale\ndes § 125 als nicht erfüllt zu bezeichnen, ist nicht geeignet, die Auffassung des Landgerichts als fehlerhaft 3\ndarzutun, Im Wesen der befoblenen Ausschreitungen, wie sie %\nhier festgestellt worden sind, konnte es liegen, dass sie ”\nvom Befehl bis zum schliesslichen Erfolg ohne äussere\nUnterbrechung abrollten und daher einen einheitlichen E 5\nVorgang bildeten, wie ihn das Landgericht ersichtlich Ei\nfeststellt, Das gilt jedenfalls für die Ausschreitungen 2\nam 10. November,, die während der Parteifeier begonnen\nund sich über die Hetzversammlung auf dem Marktplatz\nbis. zur Plünderung der jüdischen Anwesen fortgesetzt haben. Unter diesen festgestellten Umständen, aus denen das\nUrteil den örtlichen und zeitlichen Zusammenhang der jeweils,\n\n4\n\n5\n\n|\n\nI\n\n5\n\ntätigen Gruppen zu einer einheitlichen Menschenmenge\nentnimmt, kommt es nicht darauf an, ob die Menge\n\nauf dem Marktplatz, der der Angeklagte angehört hat,\n\nmit derjenigen im Sinne völliger Personengleichheit\n\"identisch\" war, die schon vorher Zerstörurigen .‚begangen hatte. Nach den Urteilsfeststellungen war\nwährend des ganzen 10. November eine Menge zusammengerottet geblieben, die nur in ihrer Zusammensetzung\nwechselte und ihr hatte der Angeklagte in zwei verschiedenen Zeitpunkten angehört, nämlich auf dem\nMarktplatz während der Hetzrede und später vor dem\n\n‚Anwesen NW; während dieses geplündert wurde,\n\nDamit entfällt auch der Einwand der Revision,\nauf dem Warkplatz seien keine Gewalttätigkeiten verübt worden. Es war ausreichend, dass die lienge am\n10. November vorher - ohne den Angeklagten — Gewalt\ngegen Sachen geübt hatte, wie der Angeklagte wusste,\nund dass sie später - in seiner Gegenwart — wiederum\n\n. solche Gewalt übte.\n\nZu Unrecht vermisst die Revision die räumliche\n\n. Zugehörigkeit des Angeklagten zu der zusammengerotteten\n\nMenge vor. dem Hause MW. Wenn er, vielen Beteiligten\n\nals Kreisleiter bekannt, \" wie ein Feldherr vor der\n\nMenge stand und- Anweisungen gab\", so bedurfte diese\nZugehörigkeit keiner weiteren Begründung. Die Revision\nmeint aber, die \"Anweisungen\" seien vergebliche Abmahnungen\n\n-6-\n\n- 6b —\n\ndes Angeklagten gewesen, Damit widerspricht sie den un- u\nangreifbaren Urteilsfeststellungen. Das Landgericht hat N\ndeutlich die ursprünglich ablehnende Haltung des Angeklagtın\nam 9. November und die in einem einzelnen Fall. .vorgenomge\nAbmahnung von den \"Anweisungen\" beim Hause MW am 10,\nNovember unterschieden und die aktive Art dieser Anweisung\nfestgestellt. Übrigens ist der Inhalt der Anweisungen für ;\nräumliche Zugehörigkeit des Angeklagten zur Menge unerheblih.;\nGewicht könnte er nur für die innere Tatseite des § 125 Std |\nhaben, - j “\n\nAber auch insoweit greift die Revision nicht\ndurch. Nach dem Urteil besteht kein Zweifel daran,\ndass der Angeklagte, als er sich am 10. November der\nMenge anschloss, diese willentlich verstärkte und.\ndass er wusste, sie habe Gewalttätigkeiten begangen,\nsei eben mit solchen befasst und werde weitere begehen,\nAnders läge es nur, wenn der Angeklagte, wie am\n9. November, in der Menge am 10. November nur abwiegelnd gewirkt hätte, Lann hätte er die Menge nicht\nbewusst verstärkt, sondern als ein.. kraft seiner Parteistellung dazu fähiges und berufenes Ordnungselement in >\nihr gewirkt, Die Urteilsfeststellungen ergeben aber, dass\nder Angeklagte einen solchen Willen jedenfalls auf dem 3\nMarktplatz und vor dem Haus ME nicht gerabt hat,\nDass er ihn ‚anderwärts und zu anderer Zeit gehabt und\n. teilweise auch betätigt hat, steht der Anwendung des\n\"§ 125 für jene Teile der Aktion nicht entgegen.\n\nPr\n\n|\n\nI.\n\nfestgestellt sei, weil man allein durch das Unterlas-\n\nsen rechtlich gebotenen Tuns nicht zum Rädelsführer\n\nwerden könne, aber auch, weil der Angeklagte als Kreisleiter\n‘überksupt!f-keine Rechtspflicht zum Einschreiten\n\nS gehabt habe, Das Landgericht legt dem Angeklagten\n\n2: nicht nur das Nichteinschreiten gegen die Hetzrede\n\nzur Last, sondern auch. seine Anweisungen vor dem\n\nHause MED. Aus beiden ‚schliesst es die Eigenschaft\n\ndes Angeklagten als Rädelsführer ohne Rechtsirrtum.\n\n-Als Kreisleiter war der. Angeklagte der örtlich höchste\nParteiführer der NSDAP. Gab er, zumindest einem Teil\n\nder ilenge als solcher bekannt, bei einer von der NSDAP .\nveranlassten Plünderung in räumlicher Verbindung mit .\nder lienge positive Anweisungen, so durfte das Landgericht\nfeststellen, dass er sich bei diesen Ausschreitungen in\nführender Eigenschaft betätigt hat.\n\nSe Es ist verfehlt, wenn die Revision ausführt,\nEr der Angeklagte habe schon deswegen nicht als Rädels-.\n> führer nach § 125 Abs 2. StGB verurteilt werden düru fen, weil seine angebliche Führerrolle nicht näher\n”\n\nBei dem Verhalten des Angeklagten auf dem Marktplatz\nliegt es ebenso. Das Landgericht stellt fest, die Autorität als Kreisleiter hätte ihm die lacht und die Möglichkeit gegeben, die Menge von Gewalttaten abzuhalten und\ndie Hetzrede, zu verhindern. Wenn er stattdessen an der\nZusammenrottung teilnahm und angesichts der seine Autorität. konnerjlen Menge die Hetzrede billigend anhörte,\n\n: \" so ist es kdin Rechtsirrtum, wenn das Landgericht daraus\nfolgert, dads er sich hierdurch zum Führer der Aktion\ngemacht haba, und wenn es ferner feststellt, dass er sich\n\ndieser Wirkung seines Verhaltens auf die Henge bewusst\ngewesen sei.|\n\n‘\n\\.\nBi\n>72\n\nz\n\nj | 8:\nN\ni\n\nee |\n\nBB.\n\n“ Keiner näheren Erörterung bedarf der Einwand der Revisi,\neine Rechtspflicht zur Verhinderung der Ausschreitungen hätte\nkeinesfalls aus der Eigenschaft des Angeklagten als Kreisleipr\nhergeleitet werden dürfen, Der Einwand verkennt zweierlei; F\nmal, dass die Rädelsführerschaft nicht aus einem blossen Unterlassen, sondern aus einem Handeln hergeleitet wird, nämlich -\nder Teilnahme an der Zusammenrottung, die durch seine beson\nParteistellung für die Menge zur Führung würde, und ferner,\ndass diese Folgerung nicht aus der damaligen Rechtsstellung\neines Kreisleiters gezogen wird, sondern aus der von im\ntatsächlich gegenüber ‘der Menge ausgehenden \"Autorität\" und\n\"Nacht\" (Urt Abschr S 18), die seinem Verhalten die anfeuermie\nWirkung gaben, ;\n\nDas angegriffene Urteil lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nR Richter Dr. Peetz Mantel\n\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-09/1-str-292-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-09/1-str-292-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:54.250543+00:00"}}