{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-10-09_1_StR_234_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-10-09","aktenzeichen":"1 StR 234/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 234/51\n\nPT no\n\nt\nt\nN\n!\n!\nH\n\nIna Namen des Valkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nPER\nrg\n\n‚den technischen Kaufmann rich S ch le aus TED:\ndort geboren am @. ED ED,\n\n.: wegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der li. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9. Oktober 1951, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Richter BEA...\nals Vorsitzender, . ir .\nBundesrichter Dr. Peetz Tr\n\nBundesrichter Wantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes uandgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Dezember\n\n- 2.\n\nx os en -g Ir Zu u Yan Were Sa “rn “4 * . SE » Er\nUNE BE RR EIN Er Fe f - x KIT ” CR TS\nRR w Por Sur 3 IR N & Bao > de gr “$\n\nA #\nWA Se\n1% BE\n\nwe =\n\n[0 }\n\nrt\nNon Fi ®\n© * x\n2 585\nasgs.o m\n+22 o\nn og rd\n oshnh Be\n\"8%\nTo\n2885\no3 0 5 =}\nu. N © O0 g ®\n25 3 | |\nABSBo» , . \"\n{ 5 = = .\nau son »\nSSHOH Ri}\nu 2 er\npx > <= N \" u\nno<e.d\nu:\nä = ®8\n5\nDe -\nSa568 B\nRL =] .\n2207 e\nHo 0 a\ngSSS HI\noo 0 ®\nBeS2R\nashn\nAa 8 pr\nni ee an Sn MUT Are ee; z——- - --r\"“\n\nEM.\n«\n\nNIE A en ‘ ?\n\n9\nr\n\n3\n\nBrärc\n\nBee\nbr 6 RE\naa\n\noz\n%\n\nar\n\nBaar\nFur\n\nI\n?\n\n“\n\n.r\nDass\nA [3\n5 \"\nEN\n*\nS5*\n\n- 3.\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen eines fortgesetzten\nVerbrechens der Unzucht mit Abhängigen nach § 174\nNr 1 StGB zu neun Monaten Gefängnis verurteilt.\nSeiner - auf die Verletzung des sachlichen Rechts\ngestützten - Revision kann der “rfolg nicht versagt bleiben,\n\nDas Landgericht hat angenommen, dem Angeklagten sei das von ihm geschleahtlich missbrauchte\nLehrmädchen zum Zwecke der beruflichen Lehre und Ausbildung anvertraut gewesen, da ihm in dem Betrieb \"Chef-- ’\nvertreterautorität\" zugestanden und sonach ebenso\nwie dem Geschäftsinhaber selbst neben dem Recht,\ndie Ausbildung des Wädchens zu überwachen und zu\nleiten, auch die Verpflichtung obgelegen habe, ihm\nhierbei Berufs- und Lebensvorbild zu sein.\n\nSoweit der äussere Matbestand des Verbrechens\nnach $.174 Nr 1 StGB in Frage steht, bekämpft die\nRevision diese Annahme des Landgerichts zu Unrecht. s\nNach den Urteilsfeststellungen war das Mädchen zwar ’\nin erster iinie dem Geschäftsinhaber als Lehrherrn\nzur Ausbildung im Sinne des § 174 Nr 1 StGB anvertraut (§ 76 Abs 2 HGB) und der Angeklagte nicht auf\nGrund einer ausdrücklichen Übertragung nach § 76 Abs 2\n\n0\nv\nEL Pr Zur\n\nur\nnn\n\nab-\n\ns “ ‘\nEIN . . PR\nren PER ER TOERREr 27 OU 7 ET\nIE} . . ..\nB ACER\n\n- 4\n. \\\n\nSatz 1 HGB zur Leitung ihrer Ausbildung bestimmt\nworden. Das schliesst jedoch nicht aus, dass er\nals Vertreter des Geschäftsinhabers kraft der ihn\nin dieser Beziehung allgemein eingeräumten umfas--\nsenden Befugnisse für die häufigen: und nicht unbeträchtlichen Zeiten der Abwesenheit des Inhabers.\nneben den sonstigen Rechten und Pflichten auch das\nRecht und die Pflicht des kaufmännischen Lehrherrns\nhatte, die Ausbildung des Mädchens zu beaufsichtigen.\nWar dies, wie das Landgericht annimmt, der Fall, dann\nwar zwischen dem Angeklagten und dem Mädchen ein Lehrer-Schülerverhältnis begründet, wie es das Tetbestandsmerkmal des \"Anvertrautseins zur Ausbildung\" in § 174 Nr 1\nStGB erfüllt; dieses Verhältnis konnte auch in den Zeiten, in denen der Geschäftsinhaber anwesend war, dergestalt fortwirken, dass der Angeklagte neben dem Geschäftsinhaber \"Lehrer\" des Mädchens blieb,\n\nNicht ausreichend festgestellt ist jedoch,\nwie die Revision mit Recht rügt, der innere Tatbestand des § 174 Nr 1 StGB. Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte ausdrücklich geltend gemacht, es sei ihm niemals bewusst ge.’esen, dass er\nals Chefsstellvertreter auch Ausbildungsverpflichtung\ngegenüber dem Lehrling gehabt habe. Er hat sich damit\nauf einen nach § 59 StGB beachtlichen Irrtum darüber\nberufen, welches tatsächliche Verhältnis zwischen\nihm und dem Mädchen bestand. Das Landgericht musste\n\n-5-\n\nRd\na\n\nN ze 2. »3% sah SAMT N\nA At . wo‘ . . ur (uEnEN Äs N N OR RT\nA EEE Zr - B . ” st ST Ur ss\ns >\n. °‘\n\n5.\n\nsich mit dieser Verteidigung auseinandersetzen\n\nund zwar umsomehr, als es weder einen besonderen\nÜbertragungsakt nach § 76 Abs 2 Satz 1 HGB noch\n\neine sonstige ausdrückliche Übernahme der Ausbildungsleitung feststellt, vielmehr auf das\n\näussere Tathestandsmerkmal \"des Anvertrautseins\n\nzur Ausbildung\" allein aus der \"Chefsvertreter\"\nautorität\" des Angeklagten geschlossen hat. Das\n\nUrteil ist aber auf die innere Tatseite überhaupt nicht\neingegangen, =\n\nEs war demgemäss samt den zugrunde liegenden\nFeststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und wntscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, ,\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\n\nGlanzmann- Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-09/1-str-234-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-09/1-str-234-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:54.230801+00:00"}}