{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-10-09_1_StR_159_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-10-09","aktenzeichen":"1 StR 159/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1.) Vienn ein hechtsanwalt in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren anvertraute Privatgeheimnisse effenbart, weil er sich sonst nicht\nsachgemäss verteidigen könnte, so ist das grundsätzlich nicht unbefugt. .\n\n2.) Eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch\ndas Finanzamt nach § 217 RAbgO bindet den Strafrichter nicht. Er kann aber, namentlich wenn\nsonstige Unterlagen fehlen, verpflichtet sein,\nselbst zur Erforschung der \\ahrheit eine Schätzung vorzunehmen, insbesondere das kinkommen\neines bestimmten Zeitraums durch einen Vermögensvergleich zu ermitteln. Das Ergebnis kann\nnach § 261 Grundlage der Schuldfeststellung\n\nen.\n\n3.) Im Sinne des § 15 Abs 1 Nr 1 UStDB (§ 161\nAbs 1 Nr 2 RAbg0) sind Entgelte dann fortlaufend aufgezeichnet, wenn sie inder heihenfolge ihres kingangs untereinander zu :;stehen kommen. Lose Tageszettel genügen nicht.","text_plain":"ze. u —\n\nZu 1 - 53 für das Nachschlagewerk! 7,\nZu 1 auch für die Amtliche Sommlung!\n\nOman. Gm ae Gm Green ab 4 Gum ibn tube date Op Ai Guam Ammtmn am ame -- u mn nn En an mmen Tea nenn Ain Orerainden ame le BROS ir mu\n\nGesetz: 1.) StGB § 300,\n2.) RAbgO N 396,\n3.) RabgO § 413 Abs 1 Nr 1\n\nRechtssatz: 1.) Vienn ein hechtsanwalt in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren anvertraute Privatgeheimnisse effenbart, weil er sich sonst nicht\nsachgemäss verteidigen könnte, so ist das grundsätzlich nicht unbefugt. .\n\n2.) Eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch\ndas Finanzamt nach § 217 RAbgO bindet den Strafrichter nicht. Er kann aber, namentlich wenn\nsonstige Unterlagen fehlen, verpflichtet sein,\nselbst zur Erforschung der \\ahrheit eine Schätzung vorzunehmen, insbesondere das kinkommen\neines bestimmten Zeitraums durch einen Vermögensvergleich zu ermitteln. Das Ergebnis kann\nnach § 261 Grundlage der Schuldfeststellung\n\nen.\n\n3.) Im Sinne des § 15 Abs 1 Nr 1 UStDB (§ 161\nAbs 1 Nr 2 RAbg0) sind Entgelte dann fortlaufend aufgezeichnet, wenn sie inder heihenfolge ihres kingangs untereinander zu :;stehen kommen. Lose Tageszettel genügen nicht.\n\nAktenzeichens 1 Sta 159/51.\nUrteil v. 9. Oktober 1951 ‚LG Semmingen\n\nIm_Namen des_Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Iudwig E HD aus\nNED U geboren am Wi. ED EB in 1. >\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9. Oktober 1951, an der teilgenommen ha-\n\nben:\n\nSenatspräsident kichter\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Kichter,\n\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Webenklägers -— des Finanzamts AUEREp © 2 „ wird das Urteil des. jandgerichts In kemmingen vom 15. Dezember 1950\nsamt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht in Augsburg.\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen.\nEr hat die Kosten seines xechtsmittels zu tragen.\n\nVon kechts wegen\n\num.\n\nDi u]\n\n„2.\n\n@ründe\n\n“\n‘.\n2 —\n\nDer Angeklagte war beschuldigt,\n\nl. von 1938 bis zum 20. Juni 1948 fortgesetzt kinkomnensteuer verkürzt (§ 396 RAbgO) und in Tateinheit damit sich gegen § 20 des Ersten Gesetzes zur\nNeuordnung des Geldwesens (lährungsgesetz) vergangen,\n\n2% durch Verletzung steuerlicher Buchführungsund Aufzeichnungspflichten eine Steuerordnungswidrigkeit (§ 413 Abs 1 Nr 1 RAbg0) begangen zu\nhaben.\n\nZum ersten Anklagepunkt hat das Landgericht\nden Angeklagten freigesprochen.\n\nliegen Steuerordnungswidrigkeit hat es ihn zu\neiner Geldstrafe von 2.000 DU verurteilt.\n\nGegen die Freisprechung hat das Finanzamt als\nkebenkläger, gegen die Verurteilung hat der Angeklagte Kevision eingelegt.\n\nA. Zur Revision des, Angeklagten.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerordnungswiärigkeit beruht auf folgenden Feststellungens \"\n\nDie Entgelte, die in der Kanzlei des Angeklagten eingingen, wurden seit Jahren bis zum November\n1949 dadurch schriftlich festgehalten, dass in die\neinzelnen Handakten Durchschriften der den Linzahlern erteilten Guittungen eingeklebt wurden. Ausserdem legte die Kanzlei für jeden Tag einen sogenannten Tageszettel an, auf dem die kinnahmen und Ausga-\n\n[2 E 3 _—\n\n-3_\n\nben des betreffenden Tages verzeichnet wurden und\nden am Abend der Angeklagte erhielt. Die Tageszettel waren nicht numeriert. 4m Mrenatsende wırden\ndie gesamten Einnahmen auf Grund der Tugeszettel\nzusammengestellt. KNech der Währungsumstellung hat\nder Angeklagte seine gesamten Handakten und die noch\nvorhandenen Tageszettel vernichten oder beiseite\nschaffen lassen. In der Folgezeit liess er die Tageszettel jeweils nach monatlicher Zusammenstellung !\nvernichten. . u 3\n\n3\n\nIn diesem Verhalten des Angeklagten hat das\nlandgericht mit kecht eine Steuerordnungswidrigkeit\nnach § 413 Äbs 1 Nr 1 RAbgO in Verb. mit § 161 Abs 1\nNr 2 RAbgO, § 15 UStDB gesehen.\n\n§ 15 Aps 1 Nr 1 UStDB verlangt Lortlaufende Aut-.\nzeichnung der Entgelte. Die Entgelte müssen als» in\nder Reihenfolge ihres Eingangs hintereinander zu stehen komnen; es soll so eine gewisse Gewähr für die\nVollständigkeit der Aufzeichnungen geschaffen werden (RFH Bd 20 S 259; Koch-Wirckau-Sölch-Ringleb Ann\n2 zu § 17 UStG). Die losen Zettel des Angeklagten,\ndie nicht einmal numeriert' waren, konnten daher keine fortlaufenden Aufzeichnungen enthalten. Noch weni-'\nger genügten die Quittungsdurchschriften in den Handakten (vgl RFH in RStBl 1934, 1103; 1935, 937).\n\n. Das landgericht hat auch die monatliche Vernich- '\ntung der Tageszettel, wie sie der Angeklagte nach der\n‚ährungsunstellung vorgenonmen hat, als Teil der Steu-\n\n-A-\n\n..\n\nerordnungswidrigkeit angesehen. Ob die Vernichtung\n\noränungsmässiger Aufzeichnungen der Vorschrift, fort-\n\nlaufende Aufzeichnungen zu führen, widersprochen haben würde, kann dahingestellt bleiben. Da schon die\nTageszettel dieses Merkmal nicht erfüllen, ist ihre\nVernichtung keine besondere Steuerordnungswidrigkeit\nmehr. Dieser Irrtum des Landgerichts gefährdet aber\nden Bestand der Verurteilung nicht; er ist ersichtlich auch auf das Strafmass nicht von Linfluss gewesen, weil die in der Vernichtung zutage tretende\nGesinnung des Angeklagten bei der Strafzumessung berücksichtiigt werden durfte. Die Behauptung der xevision, ein Beamter des Finanzamts habe dem ingeklagten die Auskunft gegeben, seine Aufzeichnungen genügten den Vorschriften, ist gegenüber den urteilsfeststellungen neu; sie kann deshalb in diesem kechtszuge nicht berücksichtigt werden,\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten war hiernach\nzu verwerfen.\n\nB. Zur_ Revision des lebenklägers.\n\nI. Das Landgericht hat sich darauf beschränkt, eingehend zu untersuchen, ob gewisse Ausgaben, die der\nAngeklagte getätigt hat, und gewisse Geldbeträge und\nBankguthaben, die er und seine Angehörigen besessen\nhaben, zum Schlusse nötigen, dass ihm steuerpflichtige kinkünfte zugeflossen sind, die die von ihm versteuerten übersteigen. Das Lendgericht hat das nicht\nmit Sicherheit feststellen können.\n\n-5-\n\nSoweit sich die Revision auf diese Erwägungen\ndes Landgerichts bezieht, ist zu bemerken:\n\nl. Der Angeklagte hat 1947/48 einen Betrag von\n162.000 Rü zunächst geteilt auf den Namen seiner\ndrei zum Teil erwachsenen Kinder, etwas später insgesamt auf den Ihmen eines Otto Bi oder BeiiiD :\nbei der Spar- und Darlehenskasse Vi EEREEEED angelegt. Er hat in der Verhandlung behauptet, dass die .\n162.000 RM nicht aus seinen Einkünften stammten, sondern von seinem Sohn als anvertrautes Geld aus der 7:\n\nKriegsgefangenschaft mitgebracht worden seien. Das 4\nhat das Landgericht trotz Verdachtes als nicht wider-!\n\nlegt angesehen. Diese tatrichterliche Würdigung muss '\\\ndas Revisionsgericht hinnehmen. Die Rüge der kevision, das Landgericht habe keine Schlüsse aus der Zeugnisverweigerung des Sohnes gezogen, dringt nicht\ndurch. Das Landgericht hat die Zeugnisverweigerung\nerörtert und erklärt, sie könne an dem Ergebnis, dass\nder Angeklagte nicht überführt sei, nichts ändern.\nDiese Stellungnahme hält sich im Rahmen der freien ®\nBeweiswürdigung (§ 261 StPO) und kann nicht aus Rechts- g:\ngründen beanstandet werden. .\n\nDamit ist auch das dem Angeklagten vorgeworfene Vergehen nach § 20 des Währungsgesetzes mit einer '.\nnicht angreifbaren Begründung verneint. Obwohl sich |\ndas Nebenklagerecht des Finanzamts auf diese Straf- R 3\ntat nicht erstreckt, hatte das Revisionsgericht das\nUrteil auch insoweit zu prüfen, weil der Eröffnungs- :\n\n-6-\n\nbeschluss Tateivheit mit dem Steuervergehen angencnmen hatte (KGSt 65 S 60, 131, 135).\n\n[?- Die Anklagebehörde hatte Schlüsse zu Ungunsten\ndes Angeklagten daraus gezogen, dass er im Jahre 1946\nmit erheblichem Kapitalaufwand ein Sägewerk errichten\nallte. Demgegenüber hat sich der Angeklagte darauf\nberufen, er habe die Verhandlungen für Dritte ‚geführt, N\ndie das Kapital zur Verfügung gestellt, nach aussen\naber nicht hätten hervortreten wollen; die Namen dieser Geldgeber nenne er nicht, weil sein Berufsgeheinnis ihm das verbiete. Das Landgericht hat das Vorbringen des Angeklagten für nicht widerlegt erachtet,will\nauch dem Angeklagten wegen seiner Weigerung, die Geldgeber zu nennen, \"keinen Vorwurf machen\", weil es\nsich um eine anwaltschaftliche Tätigkeit gehandelt\nhabe; es hat sich deshalb zu der Schlussfolgerung,\n£ : dass der Angeklagte über der Steuerbehörde unbekannte Geldmittel verfügt habe, nicht verstehen können. u;\n\nPR u nn sn m nn\n\nDiese Beweiswürdigung greift die Revision mit\nRechtsgründen an, indem sie geltend macht, eine Berufung auf das anwaltschaftliche Berufsgeheimnis stehe dem Angeklagten nicht zu, soweit es sich um die\nAufklärung seiner eigenen Steuerangelegenheiten hand- “ |\nle. Aus dem von der Revision angezogenen § 177 Abs 2\nRAbgO lässt sich nichts für ihre Ansicht entnehmen.\n\nIn § 177 handelt es sich darum, inwieweit der Rechteu anwalt in dem Verfahren zur Festsetzung und Ermittlung der Steuer anderer Personen auskunftspflichtig\nist. Übrigens hat der Reichsfinanzhof ausgesprochen,\n\n2,54 v\nPs SE DER ER\n\nPC,\nS\n\nyye\nTIERE\n\nSERIEN\nR 23\na a BEN N\n” ...\n2\n\n5\n°\n\nu:\n\n[ To 4\n\n-7- Ei;\n\ndass die Vorschrift des § 177, soweit sie den Rechts. #\nanwalt zur Verweigerung der Auskunft berechtige, auch.\nin einem gegen ihn selbst gerichteten Steueraufsichts--\nverfahren entsprechend anwendbar sei (RFH Bd 44 5 72).\nIm Strafverfahren sind andere Grundsätze massgebend.\nNach § 136 StPO war der Angeklagte überhaupt nicht\nverpflichtet, zu der Beschuldigung oder zu einzelnen 3\nbelastenden Umständen Stellung zu nehmen, Welche Schlüs.\nse das Gericht aus seiner Erklärung zog, stand ihm E u\nfrei (§ 261 StPO). Wenn es dem Angeklagten glaubte,\ndass er sich angeblichen Auftraggebern zur Verschwie- ®\ngenheit verpflichtet fühlte, durfte es dies bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigen. Rechtlich fehlerhaft wäre es allerdings; wenn das Landgericht,\n\nwas sein Urteil nicht klar erkennen lässt, davon\nsusgegangen wäre, dass der Angeklagte durch seine\nBerufspflichten unter allen Umständen gehalten gewesen sei, die Namen seiner Auftraggeber geheim zu.\nhalten. Inwieweit der Rechtsanwalt über anvertraute “\nPrivatgeheimnisse zu schweigen hat, ist dem § 300\nStGB zu entnehmen. Danach ist die Offenbarung solcher\nGeheimnisse strafbar, wenn sie unbefugt geschieht; . er-#\nlaubt ist sie demnach, wenn eine Befugnis dazu bestent\nDiese Befugnis kam sich namentlich aus den Grundsät-N\nzen über die Abwägung widerstreitender Pflichten oder‘\nInteressen ergeben. Sie ist 2.B. für den Fall anzuer-%\nkennen, dass der Anwalt ohne Offenbarung anvertrauter\nTatsachen nicht in der Iage wäre, seine Honorarforder\"!\nung im Zivilprozess geltend zu machen (Frank, ‘Ann It‘\n\n“\n\nerh\n\nA\n\nfx\nN\n\n2\n\nse\n\nN\n\nx\n\nAr.\n\n8 .—- 3\nx\n\n2 b zu § 300). Ebenso ist sie grundsätzlich gegeben,\nwenn sich der Anwalt in einem gegen ihn gerichteten\nStrafverfahren «.hne die Offenbarung nicht sachgemäss\nverteidigen könnte (IpzKomm Anm III zu § 300); das\nInteresse des Anvertrauenden an der Geheimhaltung\nmuss dann zurücktreten hinter .dem Interesse des An.\nwalts, aus dem Strafverfahren unbestraft hervorzu--\ngehen. Es kann indes dahingestellt bleiben, ob die\nBeweiswürdigung des angefochtenen Urteils von einer\nunzutreffenden Auffassung über den Umfang der anwaltlichen Geheimhaltungspflicht beeinflusst ist, da das\nUrteil, wie noch darzulegen, aus anderen Gründen aufgehoben werden muss, Doch wird bei der kommenden Verhandlung gegebenenfalls diesen Grundsätzen Rechnung\nzu tragen sein. Übrigens könnte der Anwalt, auch\nwenn er hiernach befugt wäre, seine Auftraggeber zu d\nnennen, doch anerkennenswerte Gründe habe, es nicht j\nzu tun; werden solche in einleuchtender Weise darge--\n\nlegt, so können sie bei der Beweiswürdigung ins Ge.-\nwicht fallen. : .\n\na. Fe\n\n3. a) Weitere Verdachtsgründe hat die Anklage\ndaraus entnommen, dass der Angeklagte in den Jahren k\n1945 pis 20. Juni 1948 für bestimmte Zwecke Geld auf- ’\ngewendet habe, das er nach seinem versteuerten Einkommen nicht habe besitzen können. Hierzu hat das TLand.-\ngericht festgestellt;\n\naa) Der Angeklagte habe 1947/48 für jedes seiner\ndrei Kinder ohne ihr Wissen je 10.000 RM bei der Spar--\n\n. . Fa EEE ERENET s\n\nEr\nWINTTEN\n\n-9..\n\nund Darlehenskasse Vi» angelegt.\n\nbb) Er habe vom 30. November 1945 bis 20. Juni\n1948 zur Instandsetzung seines (oder seiner Ehefrau? N\n\nlich jedoch (nicht feststellbar) mehr :. aufgewandt.\n\ncc) Er habe 1946 einen Personenkraftwagen um\n1.170 RM erworben und für Instandsetzung dieses Fahr..\nzeugs bis zum Jahre 1949 (sic!) weitere 2.500 RM aus...\ngegeben.\n\nDR\n“\n\n44) Er habe für sein landwirtschaftliches Amwe--\nsen in ZB Gemeinde TB im Jahre 1947 Vieh zum\nPreise von 28.310 RN und im Jahre 1948 solches zum\nPreise von 3.000 RU, ferner Saatgut und Düngemittel\nzum Preise von 1.000 RM angeschafft; ausserdem habe\ner im März 1948 einen Gasschlepper um 10.443,98 RM\nerworben und bezahlt.\n\nDas Landgericht hat nicht die überzeugung erlangen können, dass diese Ausgaben aus unversteuerten Einkünften gemacht worden seien, und zwar aus\nfolgenden Gründen:\n\nZu_8a): Es sei nicht zu widerlegen, dass ein grosser\nTeil der auf den Namen der Kinder angelegten Gelder\nvon diesen im Iaufe der Zeit aus Gelegenheitsgeschenken, von den beiden älteren Kindern auch aus\nWehrsold und Kriegsbesoldung oder aus Arbeitsverdienst erspart und von dem Angeklagten bis 1947/48\nzu Hause verwahrt worden sei. Der Angeklagte habe\nmöglicherweise nur die an dem Betrage von dreimal\n\n“10.\n\n.10 -\n\n10.000 RM = 30.000 RM noch fehlende Geldsumme aus\nseinen Mitteln aufgefüllt,\n\nZu_bb) und_cc): Dem Angeklagten sei nicht zu widerlegen, dass er, wie er behaupte, in den Jahren 1945.\n1948 Gegenstände seines beweglichen Vermögens an unbekannte Ausländer verkauft und dadurch nicht steuerpflichtige Einnahmen von etwa 25.000 kM erzielt habe,\n\nZu_dd): Der Landwirt Josef IB, der seit Juli\n1947 das Hofgut des Angeklagten umtreibe, habe ihm\ndie Beträge von 28.310 und 3.000 RM in Raten erstattet. Der Betrag von 1.000 RM sei unbedeutend. Die\n10.443,98 RM für den Schlepper habe der Angeklagte\nseiner \"Hofkasse\" entnehmen können. In der Hofkasse\nhätten sich, soweit feststellbar, nur Geldmittel be-Zunden, die aus dem Verkauf von Gegenständen des\nlandwirtschaftlichen Vermögens wie Vieh und sonstigem Inventar stammten, Als Einkünfte seien diese\nGelder nicht anzusehen.\n\nDas Landgericht kommt danach zu dem Ergebnis,\ndass der Angeklagte die ihm vorgehaltenen Ausgaben\naus seinem von 1945 bis 20. Juni 1948 versteuerten\nEinkemmen von fast 60.0C0O RM und aus den angeführten, nicht steuerpflichtigen Einnahmen in Höhe von\netwa 25.000 RM habe bestreiten können.\n\nb) Die kusführungen/ es, Landgerichts sind nicht\nfrei von rechtlichen Mängeln und tragen deshalb den\nFreispruch nicht. Zunächst hat es den Anscheiizh. nt\n\n„ 11 .--\n\n>b das Landgericht in den zu bb) und cc) genannten Betrag von 25.000 RM den Erlös eines Ringes mit 2.100 Dy:\neinrechne, den der Angeklagte erst 1949 verkauft haben\nwill. Sodann beachtet das Landgericht nicht genügend,\ndass die zu dd) aufgeführten Beträge von 28.310 und\n3.000 RM von dem Angeklagten offensichtlich zunächst\nbar bezahlt worden sind; dem sonst hätte Ip\n\nsie ihm nicht in liaten erstatten können. Schliesslich\nbemerkt das Landgericht Seite 3 und 15 UA beiläufig,\ndass das Bankguthaben des Angeklagten in den Jahren\n1945 pis 1948 um 30.000 RM angestiegen sei. Es ergeben sich danach, auch wenn von der angeblich aus der\nHofkasse bestrittenen Anschaffung des Gasschleppers\nabgesehen wird, folgende Ausgaben des Angeklagten:\n\nZu aa) ein Betrag, dessen Höhe bisher nicht\nfestgestellt ist,\n\nzu bb) mindestens 15.693 RM,\n\n4 13 zu‘cc) 3.670 RM (das Landgericht spricht S 15\nI UA sogar ven 3.900 RM),\n\nzu dd) 28.310 und 3.000 und 1.000 RM. oo\nDazu kommt die Erhöhung des Bankguthabens um 30.000 RM.\n\nEs ist aus dem Urteil nicht ersichtlich, wie der\nAngeklagte alle diese Beträge aus den vom Landgericht\nangenommenen Einnahmen von 60.000 RM (versteuertes Ein-.\ni kommen) und 25.000 RM (Erlös aus den Verkauf von Wert- :\ngegenständen) neben seinem und seiner Familie Unter- R\nE; halt sc11te aufgebracht haben. Darüber, dass der Ange- !\nklagte die 28.310 RM (für Vieh) etwa überwiegend aus\ndem Verkauf der Wertgegenstände bestritten und die\n\nae\n\na\n\na\n\nan.\n\ndr in\n\n|\n\n: 12\n\nweiteren Aufwendungen für das Hofgut und den liederaufbau des Wohnhauses erst aus den Rückzahlungen\nLiebharts getätigt hätte, enthält das Urteil nichts.\nAuch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betrag von 28.310 RM etwa aus der Hofkasse entnommen\nworden wäre; deren Höhe und schliesslicher Verbleib\nwird überhaupt nicht festgestellt.\n\nDiese Unklarheiten nötigen dazu, das angefnchtene Urteil aufzuheben.\n\n4. Soweit das Landgericht aus der Tatsache, dass -\n\nder Angeklagte 1940 einen landwirtschaftlichen Hof gekauft und in der Folgezeit mit Inventar ausgestattet\nhat, keine Schlüsse auf das Vorhandensein unversteu.-\nerter Einkünfte zog, kann sein Urteil nicht beanstan--\ndet werden. Dem Angeklagten ist nach der Ansicht des\n\n. Landgerichts nicht zu widerlegen, dass er die Mittel\naus dem Verkaufserlös zweier Häuser, aus Hypothekenrückzahlungen und aus — offenbar versteuerten — Kauzleieinnahmen entnommen hat. Fbensowenig ist es rechtlich fehlerhaft, dass das Urteil die in der Folgezeit\nerzielten Einnahmen aus dem Verkauf des gesamten Viehs\nund Inventars nicht zum Einkommen gerechnet hat, weil\n\nes sich dabei nur um eine Vermögensumschichtung gehan-\n\ndelt habe.\n\nDas Landgericht at hierzu fürsorglich weiter\nausgeführt, das, etwa vor dem 1. Januar 1945 liegen--\nde Verfehlungen, zu denen die\"sgeben erörterten allenfalls gehörten, verjährt seien; denn das Steuerstrafverfahren sei erst am 23. Dezember 1948 eingeleitet\n\nworden, und ein Fortsetzungszusammenhang mit unverjähr--\n\n.13 .\n\n\"an\nWil:\n\nten Taten sei nicht erkennbar (vgl § 419 RAbg0).\nDas Urteil beruht nicht auf diesen Ausführungen, weit!\ndas Landgericht eine strafbare Handlung überhaupt ver\nnein hat; es ist deshalb nicht richtig, dass das Iand.\ngericht, wie die Revision meint, das Verfahren von seiiem\nStandpunkt aus hätte sinstellen müssen. Doch sei bemerkt,\ndass die Ausführungen des Landgerichts über die Verjäh-\n. rung nicht frei von sechtsirrtum sind; denn die Verjähf\nrung beginnt nicht mit dem Zeitpunkt, zu den der- Ange-;;\nklagte die fraglichen Einnahmen erzielt hat, vielmehr\nerst mit der Vollendung der Steuerverkürzung. Über deren Zeitpunkt ist nichts festgestellt. 2\n\n5. Bei Erörterung des unter 2) behandelten Sach-”\nverhalts hat sich ergeben, dass der Angeklagte einen :\nBetrag von 43.000 RU ven den unbekannten Geldgebern e 3\ndes geplanten Sägewerks erhalten hatte. Diesen hat er “ 5\nim ersten Halbjahr 1948 unter Einbehaltung ‚von 18.000 ii\nzurückbezahlt. Die 18.000 RM sollten zur Deckung seiner\nVergütungsansprüche und zum Ersatz seiner bereits er- °\nwachsenen Auslagen bestimmt sein. Den Betrag hat der ;\nAngeklagte nicht versteuert, Er macht geltend, dass er .\ndazu auch nicht verpflichtet gewesen sei,’ weil er mit %\nseinen Auftraggebern his jetzt nicht abgerechnet habe 3\nund der Betrag deshalb nur einen Vorschuss darstells. j\nDas Landgericht führt dazu aus, dass es sich um keinen '&\n\nreinen Vorschuss handle, weil mit einem nicht näher\nfestzust.l1enden Teil der 18.000 zM Auslagen. ersetzt\n\nworden seien; ob im übrigen Vorschfigse \"als Einnamen \\\nim Sinne des KStG\" zu behandeln seien, sei bestritten;\n\nIR 7\n\n- 14 -\n\n'%-\n\n- 14 .-\n\nwenn der Angeklagte es verneint habc, so falle ihm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last,\n\nDiese *usführungen sind, wie die Revision mit kKecht\nrügt, ven Rechisirrium beeinflusst. Sie stehen weder der\nAnnahme einer mit bedingtem Vorsatz begangenen Steuerhinterziehung nach § 396 RAbgO noch vor allem der einer\n(Zahrlässigen) Steuergefährdung nach § 403 aa0 entgegen. Die Frage, ob Vorschüsse eines Anwalts einkommensteuerpflichtig sind, ist nicht derart umstritten, wie\ndas Landgericht annimmt. Sie ist vielmehr nach der\nechtsprechung des Keichsfinanzhofs durchaus zu bejahen; dabei ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem\ndie Vorschüsse dem Anwalt zufliessen (RFH vom 30. September 1936, RGStBL 1957, 94; ebenso Peters-Herrmann,\nAnm 34 zu § 18 EStG). Dass diese Rechtsprechung in ei-\n\n. nem 1950 erschienenen Aufsatz von Dreiß (NJW 1950 S 451,\n452) bekämpft wird, rechtfertigt nicht die Annahme, dass\nder Angeklagte nicht einmal fahrlässig gehandelt habe.\nVon einem Rechtsanwalt, und wenn nicht bescndere näher\ndarzulegende Umstände vorliegen. auch ven .dem angeklagten muss verlangt werden, dass er weiss, wie ein so.\nalliäglicher Vorgang vie Vorschüsse nach der Rechtsprechung des obersten Finanzgerichts steuerlich zu behandeln ist. Scweit der Betrag von 18.000 RH zur Deckung\nvon Auslagen diente, kann, wenn der Angeklagte seine\nAuslagen etwa schon vorher an den steuerpflichtigen\nkinkünften abgesetzt hat, wohl überhaupt nicht zweifelhaft scin, dass der Betrag steuerpflichtiges vinkemmen\n\n- 15 —\n\n—-..\n\n“15 ..\n\ndarstellte. Das Landgericht wird sich deshalb erneut\ndie Frage des Verschuldens vorzulegen haben. Dabei\nkann auch von Bedeutung sein, „b in dem’ Vordruck zur\nSteuererklärung auch nach Kinkünften gefragt war, die\nnach der Ansicht des Steuerpflichtigen nicht der Stevn- .\nerpflicht, unterliegen (vgl § 166 Abs 2 RAbg0). Zu beachten ist auch, dass der Steuerpflichtige bei zweifelhafter Rechtslage die Pflicht hat, sich zu erkundigen. Gegebenenfalls wird das Tandgericht prüfen müssen, ob aus der Einnahme der 18.000 RK ein Steueranspruch entstanden ist; ein Verfahren nach § 468 Rahgo\nkcmnt nur in Frage,’ wenn die Feststellung des Steuer-\n\"anspruchs noch steuerlichen Zuiecken dienen kann (RFH\nBd 16 S 329).\n\nDie neue Verhandlung wird dem Landgericht übrigens auch Gelegenheit. geben, erneut zu prüfen, ob -\nder Angeklagte mit Recht und ohne Verschulden auch\ndie Einnahmen aus dem Verkauf des bereits abgeschriebenen Kraftwagens nebst Zubehör (10.000 Ri) nicht\nversteuert hat; vgl dazu Peters--Herrmann, Ann 26 zu\n§ 7 EStG.\n\nIl. Die Steuerbehörde war, wie das Urteil ergibt,\nzur Feststellung eines vom Angeklagten nichi versteuerten Einkommens dadurch gelangt, dasa sie den. Vermdgensbestand des Angeklagten am 1. Januar 1938 mit dem. .'\nam 20. Juni 1948 verglich. Das Landgericht erklärt,\ndass dieser auf Schätzungen aufgebaute Vermögensver- .:\ngleich für die strafrechtliche Beurteilung keine aus\";\nreichende Grundlage abgebe.\n\n+ 16 -\n\n16 ..\n\nDiese Ausführungen sind, wie die Revision mit\nRecht geltend macht, von Rechtsirrium beeinflusst.\n\nDas Verfahren der Steuerbehörde hat, wie das\n\nLandgericht auch erwähnt, seine Grundlage in § 217 .\n\nRAbg0. Eine nach dieser Ver schrift vorgenomwene\n\nSchätzung beruht auf Wahrscheinlichkeitserwägungen;\nim Zweifel karn auch zu Ungunsten des Steuerpflich-:\ntigen geschätzt werden. Es kann daher weder das är-\n\n. gebnis der Schätzung den Strafrichter binden, noch\n\nist auch nur der Weg, den die Steuerbehörde nach\n§ 217 beschreitet, für den Strafrichter gangbar;\ndenn Grundlage seiner Entscheidung kann nur sein,\nwas sicher feststcht (vgl uGSt 68, 45, 56 ff: RFH\nin RStBl 1958, 4; RFH BA 51 5 30, 175).\n\nDamit ist aber nicht gesagt,.dass eine Schätzung oder ein Vermögensvergleich:. für den: Strafrichter überhaupt keine Erkenntnisgrundlage bilden dünf-.\nten. Wenn andere lHittel, die Wahrheit zu erfcrschen,\nnicht zur Verfügung stehen, wird das Gericht sogar\nverpflichtet sein, diesen eg zu beschreiten (§§ 155\nAbs 2, 244 Abs 2 StPO); besonders gilt das bei Stev-\n\nerpflichtigen, die wie der Angeklagte böswillig alle\nUnterlagen vernichtet haben. Gedanklich ist es durch-.:\"\n\naus möglich, aus einem Vermögenszuvachs den Schluss\nzu ziehen, dass er auf steuerpflichtigen Gewinnen beruhen müsse. Das Gericht kam auf Grund der ihm nach\n§ 261 StPO obliegenden freien Beweiswürdigung zu einer Schuläfeststellung auch im Vege der Schätzung,\ninsbesondere auf Grund eines Vermögensvergleichs kommen. Voraussetzung ist, dass die zu vergleichenden\n\n’\n\n| u ve“\n\n— | in nt nn\n\n— nn mnaunne\n\nSm in nn nr\n= 7\n\nnn men m\n\n>- > a. ar.\nEu Zur a A =\n- #0 Lamm\n\n-_—\n\n- irn\n\nZahlen auf sicherer Grundlage stehen, und dass die\nMöglichkeit nicht steuerpflichtiger Einkünfte (etwa nach besonderen, für die Landwirtschaft erlasse..\nnen Vorschriften) nicht ausser Acht gelassen wird.\nAuf diesem Wege kann das Gericht zu der Überzeugung FR |\nlangen, dass die vn der Finanzbehörde geschätzten\nBesteuerungsgrundlagen der Wirklichkeit entsprechen\noder den -anzunekmenden Kindestbetrag ergeben; ebenso ist es möglich, dass das Gerickt auf Grund der\nzur Verfügung stehenden Grundlagen wenigstens einen’;\ngeringeren Verkürzungshetrag feststellt (RG DJ 1938,\n379). Schliesslich ist es denkbar, dass sich ein %\nVermögensvergleich des Gerichts auf einen anderen, |\ninsbesondere einen kürzeren Zeitraum erstreckt als\ndie Schätzung der Finanzbehörde.\n\nIndem die Strafkanner erklärt, der Vermögensvergleich des Finanzamts sei. für sie keine Entscheidungsgrundlage, einen solehen Vergleich aber auch\nnicht selbst‘ vorsieht, bringt sie zum Ausdruck,\ndass ihr eine Schätzung, insbesondere ein Vermögensvergleich als keine geeignete Grundlage für\ndie Ermittlung des Einkommens erscheine. Darin\nliegt ein Fehler in der Anwendung des sachlichen\nRechts, der zur Aufhebung des Urteils führen muss.\n\nIII. Die Kevision des Finanzamts ist auf den Freispruch des Angeklagten von der Anklage der Steuerverkürzung (und des Vergehens gegen das Währungs-\n\ngesctz) beschränkt. Es lässt sich jedoch nicht aus-\n\n“18.\n\nwi\n\non)\n\n- 18 --\n\nschliessen, dass der Angeklagte schon durch die Verletzung der Aufzeichnungspflicht, die zu seiner Verurteilung wegen Steuerordnungswidrigkeit (chen A)\ngeführt hat, ein Stück des Tatbestandes der Steuer-.\nverkürzung verwirklicht hat; das bedarf noch der\nAufklärung. Das Rechtsmittel des Finanzamts ergreift\ndeshalb notwendig auch die Verurteilung des Angeklagten wegen der Steuerordnungswidrigkeit; denn eine\nmöglicherweise einheitliche Tat kann nicht mır un-\n\nter einem einzigen rechtlichen Gesichtspunkt der\nEntscheidung des Rechtsmittelgerichts unterbreitet\nwerden. Auf die hevision des Finanzamts war daher auch\ndie Verurteilung des An;eklagten wegen Steuerordnungswidrigkeit aufzuheben. Sclite die komuende Verhandlung\nergeben, dass das als Steuerordnungswidrigkeit gewürdigte Verhalten des Angeklagten als Teil. des Verkürzungstatbestands strafbar ist, so könnte er nicht.\nauch wegen Steueroränungswidrigkeit verurteilt werden, weil § 413 Abs 1 Nr 1 RAbgO nur hilfsweise gilt\n(vgl RGSt 75, 56). Ver dagegen die Steuerordnungswiärigkeit nur eine Vorbereitungshandlung der Steuerverkürzung, so stünde dies einer besonderen Verurteilung wegen der Steuerordnungswidrigkeit nicht\nentgegen (RGSt aa0; RG in IR 193951511).\n\nIV. Hiernach war das angefochtene Urteil auf die\nRevision des kebenklägers in vollem Umfang samt den\n\n19 -\n\n.-—— |. .\n\n0 num\n\nua IR\nEEE SEN\n\n219.\n\nFeststellungen aufzuheben (§ 353 StPO). Zugleich\n\nwar die Sache an den Tetrichter zurückzuverweisen;\ndabei hat der Senat von der Befugnis des § 354 Abs 2°\nSatz 2 StPO Gebrauch gemacht,\n\nRichter Dr. Peatz Mantel\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-09/1-str-159-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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