{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-10-09_1_StR_139_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-10-09","aktenzeichen":"1 StR 139/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Einziehung von Beförderungsmitteln, die\ndem Täter oder Teilnehmer nicht gehören, ist\ndurch § 414 RAO nicht zwingend vorgeschrieben,\nsondern in das pflichtgemässe Ermessen des .\nGerichts gestellt. Die Einziehung ist in der\nRegel nur auszusprechen, wenn ein besonderer\nRechtfertigungsgrund dazu vorliegt. Das ist\nnicht nur unter den Voraussetzungen des § 40\nWiStrG der. Fall, sondern schon dann, wenn:\ndem Eigentümer der Vorwurf einer nur leichten Fahrlässigkeit zu machen ist. Die. für\ndie Entscheidung über die Einziehung wesentlichen Umstände sind vom Gericht von Amts\nwegen aufzuklären. ‘\n\n#","text_plain":"*\nx\n\nLJPr 2\nre Ar re\n\nun\n“‘\n\ns\n\n% Disfacker\n\nPaaren uns 2 EX\nFR,\nD „'\n\nsr\n2.\n\nre\nK rk\n\"gür die AmtlicheSammlung! .\n\ntn du win in Bon Tor (ie Mens Üheiier Man Uäenlie- Bande Ar Avenliuniee HREEENSEN Gum. dnmn EHER\n\n. Gesetz? RAO § 414 _:\n\n.\n2 .\n.\n.. 0, ®\n\"ER ERI DN BR E\nzo. EN IR ZA\n\nRechtssatz: Die Einziehung von Beförderungsmitteln, die\ndem Täter oder Teilnehmer nicht gehören, ist\ndurch § 414 RAO nicht zwingend vorgeschrieben,\nsondern in das pflichtgemässe Ermessen des .\nGerichts gestellt. Die Einziehung ist in der\nRegel nur auszusprechen, wenn ein besonderer\nRechtfertigungsgrund dazu vorliegt. Das ist\nnicht nur unter den Voraussetzungen des § 40\nWiStrG der. Fall, sondern schon dann, wenn:\ndem Eigentümer der Vorwurf einer nur leichten Fahrlässigkeit zu machen ist. Die. für\ndie Entscheidung über die Einziehung wesentlichen Umstände sind vom Gericht von Amts\nwegen aufzuklären. ‘\n\n#\n\nAktenzeichen: 1 StR 139/51 |\n‚Urteil vom 9. Oktober 1951 LG Waldshut\n\n. ı\n” 1\n| , ji; j\n\nw h “\n1_StR,, 139/31\n\n- sure ra ma nn de\n\nImNanen des Volkes\n\n> In der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Wilhelm P EB aus Scha@-\nEEE (Sch@iWb), geboren in SEE (Sch@iip)\nan BD. GERNE GE,\n\n2. den Kaufmann Fritz BED aus KB, zebıren am ED EB in 1,\n\n3. den Automechaniker Zygmund N (EEEENEREEEEEED\naus KEEEEE, geboren an EB. ED EB in V-\n\na», !\n\nwegen Beihilfe zur Zoll- und Steuerhinterziehung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9. Oktober 1951, an der teilgenommen\nhaben;\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n“ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt; ;\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Nebenklägers wird das Urteil des |\n\nLandgerichts in Waldshut vom 16. Januar\n1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als es\ndie Einziehung des Kraftwagens Marke\nFord, Kennzeichen EB WB, abgelehnt\nhat.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch Über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverviesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nie\n’\n\nke.\n> .\n‘rn\nf\n\nRG\n\nR\n\n;‘\n\n3%\n\n.\n.\nio.\n\n..\n\nr\n\ne.,\n\n}\n\n;\n\n‘\nns\nnr\nB\n\nf\n\n.\n\n.\n\n..\n\n.\nv\n\n.s »ı.*\nte\n\n——\nI\n\n— m.\n\nDie Angeklagten TED und BED sind wegen ge- '\nwerbsmässiger ihres Vorteils. wegen geleisteter Beihilfe zur bandenmässigen Zoll- und Steuerhinterziehung, der Angeklagte NEE wegen Beihilfe zur bandenmässigen Zoll- und Steuerhinterziehung,\nsämtlich in Tateinheit mit Vergehen gegen Art I\nNr 2 und Art 8 der VO Nr 235, zu Freiheits- und\nGeldstrafen sowie zum Wertersatz verurteilt worden. Sie haben dazu Hilfe geleistet, dass Rohkaffee unverzollt und unversteuert aus der Schweiz\nin das deutsche Zollinland eingeführt wurde. Das\nLandgericht hat davon abgesehen, das für den .\nSchmuggel benutzte Beförderungsmittel, einen\nPersonenkraftwagen der Marke Ford, Kennzeichen\n@ EEE, einzuziehen, weil die Einziehung nicht\nzuingend vorgeschrieben sei, sondern im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts stehe und der zZigentümer des Wagens, der Autovermieter Karl Briii>-\nEEE au: VCH OU (Schaiip) , die\nStraftaten nicht gekannt habe, sie auch nicht\nhabe kennen müssen und ihm auch aus ihnen kein\nVorteil erwachsen sei.\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nNebenklägers greifen das Urteil nur insoweit en,\nals-es die Einziehung des zur Beförderung des\nSchmuggelgutes benutzten Wagens ablehnt. Sie\nvertreten die Auffassung, die Einziehung von Be-\n\n-4-\n\n--a— mer\n\nförderungsmitteln, die der Täter zur Tat benutzt\nhabe, sei durch die §§ 414, 401 RAO zwingend vorgeschrieben, gleichgültig ob sie im Zigentum des\nTäters stünden oder nicht. Selbst wenn man aber dem\nLandgericht darin zustimmen wolle, dass § 414 RAO\ndie Sinziehung in das pflichtgemässe Ermessen der\nstrafenden Behörde stelle, sei die Ablehnung der\nEinziehung des Wagens zu beanstanden, weil sich\ndas Landgericht bei der Ausübung seines Ermessens\nvon rechtlich fehlerhaften Erwägungen habe leiten\nlassen.\n\nDie Revisionen sind begründet.\n\nIn der. grundsätzlichen Rechtsfrage, ob § 414\nRAO die Einziehung zwingend vorschreibt oder in\ndas Ermessen des Gerichts stellt, kann die Rechtsauffassung der Revision allerdings nicht als zutreffend anerkannt werden, obwohl sie das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung geteilt hat.\nDieses legte den § 414 RAO trotz der Worte: \"kann\nauf Einziehung erkannt werden\", wegen des Zusammenhangs dieser Vorschrift mit der zwingenden Bestim-,\nmung des § 401 RAO als Mussvorschrift aus und\nstützte sich dabei auf die in der Rechtsprechung\nzum § 154 V26 entwickelten Grundsätze. Es Zehle eye\nan Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber derüig it.\nRAO einer milderen Behandlung der Einziehung habe’ ex EB\nRaum geben wollen (vgl RGSt Ba 62 S 49, 51; Bd 63 g. 23 Y\n255 Bd 66 S 341, 345 und S 411; Bd 67 S 215; JW 1936\n\n-5-\n\nSs 322). Diese Beweisführurg kann nicht mehr als\nüberzeugend anerkannt werden. Zwar mag sie sich t\nmit der Fassung der §§ 401, 414 RAO noch vereinbaren lassen, dass aber sprachliche Gründe der\nDeutung des § 414 RAO im Sinne einer Ermessensvorschrift entgegenstünden, trifft nicht zu.\n\nDie Wendung: \"Wo die Strafe der Einziehung vor- |\ngeschrieben ist, kann auf Einziehung erkannt\nwerden\", spricht trotz des Zusammenhanges mit\n§ 401 RAO im Gegenteil mehr für die Auffassung, N\ndass die Einziehung der nicht dem Täter gehören-.\nden Beförderungsmittel nicht zwingend vorgeschrieben werden sollte. Mindestens steht der Wortlaut\n\ndes § 414 dieser Deutung nicht entgegen. Richtig\nist zwar, dass § 154 VZG von der Rechtsprechung\nstets dahin verstanden wurde, dass die Einziehung N\nohne Rücksicht auf den guten Glauben oder eine\n\nSchuld des Eigentümers auszusprechen sei, und dass\n\ndem Gesetzgeber der RAO diese Grundsätze auch be-\n\nkannt waren. Es fehlt jedoch - und das ist das\nEntscheidende - an jeder si.cheren Kundgebung des\ngesetzgeberischen Willens, dass die §§ 401, 414\n\nRAU dasselbe besagen sollten. Da ihr Wortlaut\n\nvöllig anders als der des $ .154 VZG gefasst wurde,\n\nliegt im Gegenteil die Annahme näher, man habe -\nes gerade vermeiden wollen, die Rechtsprechung j\n\nauf die zum § 154 VZG entwickelten Grundsätze\n\nfestzulegen.\n\nza--\n\n-6-\n\nDa weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte für die Absicht des Gesetzgebers sprechen,\nden Grundsatz des § 154 V2G in der RAO aufrechtzuerhalten, muss den inneren Gründen bei der Auslegung des § 414 entscheidendes Gewicht zukommen.\nDiese verlangen, dass im Falle des § 414 RAO das\nGericht nach pflichtgemässem irmessen über die\nEinziehung entscheidet. Soweit diese ausdrücklich\nals zwingend vorgeschrieben ist (§ 401 RAO), nänlich dort, wo sie den schuldhaft handelnden Täter\noder Teilnehmer trifft, ist sie Strafe. Dem an\nder Tat Unbeteiligten gegenüber kann sie jedoch\nnicht Strafe sein, weil er keine strafbare Handlung ‚begangen hat. Man hat sie daher bald als eine\nSicherungsmassnahme angesehen (RGSt Bd 67 S 215),\nbald als eine Art dingliche Haftung für fremde\nSchuld (RGSt Bd 62 S 49, 52; Bä 69 S 385, 289).\nGegen die erste Annahme spricht jedoch, dass es .\nsich -— zum Unterschied von anderen Fällen, in\ndenen das Gesetz die Einziehung ohne Rücksicht\nauf die Eigentumsverhältnisse zwingend vorschreibt,\nvgl 2.B. § 152 StGB-regelmässig um Sachen handelt,\ndie nicht an sich gefährlich sind, sondern die\nnur vom Täter oder seinem Teilnehmer in gefährlicher\nWeise gebraucht wurden. Den unbeteiligten Eigentümer für die Schuld des Täters oder des Teilneh-\n\n. mers haften zu lassen, ist aber aus Gründen der\nGerechtigkeit und der Billigkeit nur dann vertret-\n\nbar, wenn der Sachverhalt einen besonderen Recht-\n)\n\n-7-\n\na In =\n\nff\n\nfertigungsgrund für eine solche Massnahme enthält.\nDas trifft vor allem dann zu,wenn der unbeteiligte\nEigentümer bei Anwendung der erforderlichen und von\nihm auch billigerweise zu erwartenden Sorgfalt hätte\nerkennen können, dass der Täter oder Teilnehmer\n\nzur Begehung der Tat sein Eigentum als Beförderungsmittel benutzen werde oder werde benutzen\nkönnen, oder wenn er einen Vorteil gehabt hat,\ndessen Zusammenhang mit der Tat für ihn erkennbar war. Nach diesen Grundsätzen lässt sich die\nEinziehung aber nur handhaben, wenn mean § 414 RAO\ndahin auslegt, dass sie im’ pflichtgemässen Ermessen des Gerichts liegt.\n\nDiese Auffassung verträgt sich allein mit\nden das geltende Strafrecht sonst beherrschenden Rechtsgedanken, die seit der Neufassung der\nRAO vom 4. Juli 1939 (RGBL 1939 I S 1181) auch\nfür das Steuerstrafrecht uneingeschränkt gelten.\nDiese hat vor allem das Steuerstrafrecht in Einklang mit der Schuldlehre gebracht, die im allgemeinen Strafrecht gilt. Die starr nach einem Vielfachen des hinterzogenen Betrages bemessenen Strafen\nwurden ebenso beseitigt wie die Tatbestände, die\nsich mit einer blossen Schuldvermutung begnügten.\nEs wäre wenig folgerichtig, wenn man von dieser\nEntwicklung das Recht der Einziehung ausnehmen\nwollte. Die Fassung des § 414 RAO brauchte damals\nnicht geändert zu werden, um eine Handhabung zu\n\nSr»\n\nTO -\n\nzum\" _-_._L\n\nRE BE un 2\n\nziy: 3}.\n\nerlauben, die dem Schuldgedanken auch in diesem Bereich Geltung verschafft.\n\nDas Recht der Einziehung hat sich im Übrigen\nauch sonst in der neueren Gesetzgebung deutlich\nin der Richtung entwickelt, dass sie den unbeteiligten Eigentümer nur treffen soll, wenn diese Massnahme von einem besonderen Rechtfertigungsgrund getragen wird, wenn also gegen den Eigentümer zwar kein zur Bestrafung ausreichender,\naber doch ein anderer die Einziehung rechtfertigender Vorwurf erhoben werden kann, oder dass\nsie jedenfalls unterbleiben darf, wenn es an\neinem solchen Grunde fehlt. Dieser Gedanke hat\nin verschiedener Abwandlung deutlichen Ausdruck\ngefunden, sowohl im allgemeinen Strafrecht - vel\nden durch das Gesetz vom 28. Juni 1935 eingefügten § 295 Abs 2 - wie vor allem auch im Bereich\ndes Devisen-, Finanz- und Wirtschaftsstrafrechts,\ndem auch § 414 RAO angehört. Das zeigen § 73 Abs 3\nDevGes vom 12. Dezember 1938 (RGB1 1938 I S 1734),\n§ 123 BranntwlonGes in der Fassung vom 25. Närz\n1939 (RGB1 1939 I S 603) und vor allem § 40 \\W1Str&\nvom 26. Juli 1949 (WiGBl 1949 S 193), wonach die\nEinziehung, wenn der Zuwiderhandelnde nicht der\nEigentümer ist, zu unterbleiben hat, wenn nicht\nder Eigentümer die Zuwiderhandlung kannte oder\nkennen musste oder von ihr einen Vorteil gehabt\nhat, dessen Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung\nihm erkennbar war,\n\n4\n\nDie Auslegung des § 414 RAO in dem Sinne,\ndass die Einziehung nicht zwingend angeordnet,\nsondern in das pflichtgemässe Ermessen des Gerichts gestellt ist, ist also nach der Fassung\ndes Gesetzes und der Entstehungsgeschichte möglich, sie entspricht den auch das Steuerstrafrecht beherrschenden Grundsätzen der Gerechtigkeit und fügt sich allein widerspruchslos in die\nRegelung ein, die der Gesetzgeber für vergleichbare Tatbestände: ausdrücklich und zweifelsfrei\ngetroffen hat. Sie verdient deshalb gegenüber\nder Auffassung des Reichtsgerichts den Vorzug,\ndessen veröffentlichte Entscheidungen zu § 414 RAO\nzudem sämtlich die Neufassung der RAO vom 4. Juli\n1939 noch nicht berücksichtigen konnten. Sie hat\nsich auch in der neueren Rechtsprechung (vgl\nUrteil des DOG vom 5. Juli 1950 BGBL 1950 S 331,\nNIW 1950 S 652 = MIR 1950 S 688; OLG Koblenz\nNIW 1950 S 78) und im Schrifttum (Hartung NJW\n1949 S 765 und Steuerstrafrecht Anm III 4 zu\n§ 414) mehr und mehr durchgesetzt.\n\nDem Landgericht ist nach alledem darin beizustimmen, dass es im vorliegenden Falle, da\nder zum Schmuggel benutzte Personenkraftwagen\nweder dem Täter noch den Teilnehmern gehörte,\nnach pflichtgemässem Ermessen darüber zu entscheiden hatte, ob er nach § 414 RAO eingezogen\nwerden sollte. Die Grundsätze, von denen es sich\n\n-10- h\n1\n\nturn\n\nune u Er} =. _ = >\nun ni mn ea Fee ge\n. . \\ > > =\n\nsa -—_ 2.”\n\n..\n.-\n\nr\n\nNA\nSc Pr E29,\n\nbei der Ausübung seines Ermessens hat leiten lassen,\nsind jedoch nicht frei von Rechtsirrtum. Allerdings\nkann auch der Auffassung des Nebenklägers nicht\nzugestimmt werden, dass, wenn man schon den § 414\nRAO so wie das Landgericht auslegen wolle, wenigstens den Eigentümer die Beweislast dafür treffen\n\nmüsse, dass kein die Massnahme rechtfertigender\n\nGrund vorliege nder die Einziehung für ihn eine\nunbillige Härte bedeuten würde. Dem Strafverfahren\nsind zivilrechtliche Beweislastbestimmungen fremd.\nEs lässt nicht zu, dem unbeteiligten Eigentümer\neinen Entlastungsbeweis aufzubürden und jeden\nZweifel zu seinem Nachteil eusschlagen zu lassen.\nMit den das Strafrecht und das Strafverfahren beherrschenden Grundsätzen befindet sich das Gericht,\ndas über die Einziehung zu befinden hat, vielmehr.\nnur dann im Einklang, wenn es von Amts wegen alle\nUmstände aufklärt, die für die Entscheidung über\ndie Einziehung von Bedeutung sein können, und wenn\nes seiner Entscheidung nur diejenigen Tatsachen\nund Umstünde zugrunde legt, die nach seiner\nrichterlichen Überzeugung vorhanden sind. Da-\n\nvon ist auch die Strafkammer zutreffend ausgegangen.\n\nSie hat jedoch ersichtlich weiter angenommen,\ndie Einziehung lasse sich nur dann rechtfertigen,\nwenn der Eigentümer des Wagens die Straftaten ge-\n\nSF\n\nkannt hätte, sie hätte kennen müssen oder aus ihnen\neinen Vorteil gehabt hätte, dessen Zusammenhang\nmit den Straftaten ihm erkennbar war. Diese Auffassung entspricht zwar der Regelung, die § 40\nwiStrG für den Bereich dieses Gesetzes ausdrücklich getroffen hat. Sie lässt sich jedoch nicht\nunverändert auf den Fall des § 414 RAO in dem\nSinne übertragen, dass die Einziehung auf Grund\ndes § 414 RAO nur zulässig sein soll, wenn die\nVoraussetzungen des § 40 WiStrG gegeben seien.\nDas zeigt schon die Überlegung, dass der Eigentümer des zur Tat benutzten Beförderungsmittels,\nder die Straftat kennt, regelmässig der Beihilfe\nschuldig sein wird und dann nicht § 414 RAO,\nsondern § 401 RAO anzuwenden ist. Es lassen sich\nim übrigen Sachverhalte denken, die einen zureichenden Rechtfertigungsgrund für den Ausspruch der Einziehung enthalten, ohne dass die\nengen Voraussetzungen des § 40 WiStr&G erfüllt\n\nzu sein brauchen. Das zeigt der Fall, den das\nBayer.ObLG im Urteil vom 11. April 1951 (JZ 1951\n3 566} entschieden hat. Die Regelung des § 40\nWiStrG kann also für die Handhabung des richterlichen Ermessens in § 414 RAO nur Richtschnur sein,\nsie ist aber nicht verpflichtend in dem Sinne,\ndass nur bei Erfüllung ihrer Voraussetzungen\n\ndie Einziehung ausgesprochen werden dürfte.\n\n-12-\n\nIst danach das Landgericht bei der Ausübung\nseines Ermessens schon von einer zu engen Auffassung ausgegangen, so kommt hinzu, dass es\nDi möglicherweise auch den von ihm verwerteten Be-\n\n| griff der Fahrlässigkeit verkannt hat. In den\n\nUrteilsgründen findet sich die Bemerkung, dem\nLE Eigentümer des Wagens könne beim Abschluss der\ni ß | Mietverträge mit dem Angeklagten PB keinerlei\n1 Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Dieser Auf-\n| fassung liegt allein die Feststellung zugrunde,\n0 der Eigentümer habe nicht damit gerechnet, dass\nTal POREEED den Wagen zu Schmuggelfahrten verwenden\n\nwolle. Diese Feststellung schliesst zwar den Vorsatz, jedoch nicht die Annahme der Fahrlässigkeit aus. Der bisher von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt weist zudem eine Reihe\nvon Anzeichen auf, die darauf hindeuten, dass der\n#igentümer des Wagens die erforderliche und von\nihm auch billigerweise zu erwartende Sorgfalt\nnicht beobachtet hat, und die das Gericht unter\ndiesem Gesichtspunkt möglicherweise nur deshalb\nnicht gewürdigt hat, weil es über den Begriff der\nFahrlässigkeit geirrt hat. So hebt die Strafkammer\nzwar hervor, der Eigentümer des Wagens habe den\nAngeklagten Pfister als ehemaligen -— allerdings\nschon 1945 aus dem Amt- ausgeschiedenen - gutbeleumundeten Stadtpolizisten von vB zokannt und dieser Umstand sei für die Überlassung\n\nGem — ne een 1\n\nVeen\n\nil ’ ' -13-\n\n*\n\nDar\ns\n\nur\n‘\n\nSue\nSn *\n\nARE\n\n*\n&\n\nU\nAN\nBR\n\n“\n4\n\n= EI D By\nER PATER UNSERE BENEE\n> S & , NE ß IE FOREN ADGHERNS\n. AA AR a “ S\nee RUN TE u 07\n« . Ir“ „ eo, ‘ x\n.\n\ne\n\n2,7\nDER TR\nDA\n\n4\n\n- 13 -\n\ndes Wagens mitbestimmend gewesen; sie stellt jedoch zugleich fest, dass sich gerade im ersten\nFall, in dem es zur Überlassung des Wagens an\nP@EEEB kan, noch der Kaufmann REED aus VB\nfernmündlich einsetzen musste, in dessen Händen\nder ganze Schmuggel lag. In welchem Ruf dieser\nsteht und welche Meinung der Einziehungsbeteiligte von ihm hatte, wird im Urteil jedoch nicht\nerörtert, auch nicht, welche Schlüsse aus den\nfernmündlichen Bemühungen RB nach Lage der .\nUmstände sich für den Eigentümer bei gewissenhafter Prüfung ergeben konnten. Der Angeklagte\nPOEEEED, der den Kraftwagen für die Schmuggelfahrten benutzte, ist zudem, wie aus dem Urteil\nhervorgeht, Angestellter einer Schweizer Holzhandlung. Seine Tätigkeit ist nach den bisherigen Feststellungen ersichtlich von der Art,\n\ndass sie sich mit einer umfangreichen rechtmässigen geschäftlichen Betätigung im eigenen\nNamen oder füreinen anderen Geschäftsherrn\n\nnicht ohne weiteres vereinigen lässt. Trotz-\n\ndem Üüberliess ihm der Einziehungsbeteiligte den\nWagen in der kurzen Zeit von drei Wochen nicht\nweniger als achtmal zu Fahrten Über die Grenze,\nnoch dazu zur Nachtzeit. Das geschah, obwohl\nTOD auch im Auftrag seiner Firma häufig nach\nDeutschland zu fahren hatte. und in diesen Fällen\noffenbar keinen Mietwagen benötigte. Da alle\nBeteiligten in der Nähe der Grenze wohnen,\n\n- 14 0.-\n\nmusste bei der Beurteilung aller dieser Umstände\nauch die in Kreisen der Grenzbevölkerung allgemein bekannte Tatsache mit in Rechnung gestellt\nwerden, dass der Schmuggel zur Zeit in grossen\nUmfange und von sehr vielen betrieben wird und\ndie Schmuggler zur Verminderung des Risikos . u‘\nregelmässig nicht ihre eigenen Fahrzeuge be- on\nnutzen, sondern bemüht sind, den Schmuggel mit\nfremden Fahrzeugen zu betreiben. Alle diese schon\naus dem bisher festgestellten Sachverhalt ersichtlichen Umstände hätten dem Landgericht zu\nder Prüfung Veranlassung geben müssen, ob der\nEigentümer des Wagens alles getan hat, um den\nkissbrauch des Wagens und damit die Gefahr der\nEinziehung selbst zu verhüten, vor allem ob er\nwenigstens alle gebotenen Erkundigungen eingezogen hat, ehe er den Wagen dem Angeklagten\nZGB überiiess. In der Unterlassung solcher\noder ähnlicher unter Berücksichtigung aller\nUmstände für einen sorgfältig handelnden Zigen-\n-tümer gebotenen Massnahmen würde eine Fahrlässigkeit zu sehen sein, die möglicherweise nur leicht\nwar, aber die Anordnung der Einziehung zu rechtfertigen vermochte. Auch die Frage, ob der Zusammenhang des erlangten Vorteils mit der Zuwiderhandlung für den Eigentümer erkennbar war (vgl\n§ 40 WiStr@), hing von dieser Prüfung ab.\n\n‘\nN\nNG .\nun\n”.\nFR\nrs\n..\ner $\nRun\n.\nFR\n\n.\n.\nx\n*\n..\nar\nu\nPr\nSo\ne\n=\n\nu\ns\nN\n\n“\n\nTER\n\nAL\n\nEr\n\nhi}\n4\n\na ei PR\nmir! n lan\nwe et = T\n-\n\ns\n% PR ?\n\nDESSEN 2\nern\n\nSEN PR\n\name.\nSE\n\natN -\nrs\n\n-\n\nav.\n\nNur die gewissenhafte Erörterung und Würdi.gung aller dieser Umstände bietet die Gewähr dafür, dass das Gericht bei seiner ürmessensentscheidung einen Maßstab angelegt hat,\nder dem Zweck des § 414 RAO ebenso Rechnung\nträgt wie den vom Schuldgedanken beherrschten\nGrundsätzen des Strafrechts. Die Vorschrift\ndes § 414 verfolgt aus lebenswichtigen Interessen des Staates das Ziel, ihm die Möglichkeit\nzu geben, dem Schmuggel, der sich skrupellos\nimmer neue \\Wege sucht, so wirksam entgegenzutreten, wie es die Mittel des Rechtsstaats\nnur immer erlauben. Die Einhaltung dieser für\ndie Ausübung des Ermessens geltenden Regeln\nkann das Revisionsgericht nachprüfen.\n\nDa dem Urteil nicht entnommen werden kann,\ndass das Landgericht diese bei der Anwendung\ndes § 414 RAO gebotenen rechtlichen Erwägungen\nangestellt hat, muss es mit den ihm zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan das Landgericht zurückverwiesen werden,\nsoweit es die Einziehung abgelehnt hat.\n\n„16-\n\nDie der Entscheidung zugrunde gelegte Auslegung des § 414 RAO entspricht dem Antrage\ndes Oberbundesanwalts,\n\nRichter Mantel Dr.Geier\n\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-09/1-str-139-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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