{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-10-05_1_StR_882_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-10-05","aktenzeichen":"1 StR 882/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A_S+R 8832.51 2325 057 11\n\nnn Tanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Legerarbeiter Valentin zZ EEE zus LEE.\n\nwesen Unzucht mit kindern,\n\nhat dcr i, Strafsenat des Bundesgerichtsho?s in der\nSitzung von 22. April 1952, en der teilgenonmen habens\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Hantel\nBundesrichter Dr, Geier\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt >\nals Vertreter Ger Bundesenwaltschaft,\nSustizangsstcliter >\nals Urkundsbeemter der Sesch\"ftsstelle.\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lünchen I vom 5. Oktober\n1951 nebst den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\ndas Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nEr\n\n.zer..\n\nTe en mn\n\nEZIL\n\n-\n\nwu wi\n\nf\nham\n\n-„r%\n\nGründes\n\nDes Leads;ericht het den Sn;cklezten wegen Unzucht nit\neinen Rinde in zwei Füllen zu einer Cesamtstrafe von zehn\n„nmaten Gel®ngnis verurteilt,\n\nDie Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts\nund des § 244 StPO,\n\nnie macht geltend,der Antrag, über die Glaubwürdigkeit\ndes Kindes Tlonka VB einen psychologischen Sachverstänäigen zu hören, sei zu Unrecht abgelehnt worden, Hierdurch habe das Landgericht seine Aufklärungspflicht verletzt. Die Rüge ist begründet, Der nicht vorbestrafte Angeklagte hatte bestritten, mit VO una der Christine\nIB unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben. Er\nhatte u.a, vorgebracht, die Bank im Hof, auf der er nach\nden Angaben der Mädchen einen Teil der unzüchtigen Handlungen begengen haben soll. sei von allen Seiten einzusehen. Das Landgericht hat festgestellt, dass die >\nder IE erzählt habe, die Kinder der Familie sen»\nlo Im koori der Wonnung des Angeklagten diesem an das\nsattlösste Glied lanzsen müssen, Die Erz“hlung war frei er-Xunden. Das hitte der Landgericht, wenn es sich auch auf\nerund vieler Erfahrungen eine weitreichende eigene Sachkunde beimessen durfte, Anlass geben müssen, sich in diesem bsscnders liegenden Fall nicht auf seine eigene Sachkunde zu verlassen, sondern einen erfahrenen Arzt oder\neinen anderen über Kenntnisse und Erfahrungen in der\nhKincerpsychologie verfügenden Sachverständigen zu hören,\nIn Gem den Beweisamtrag ablehnenden Beschluss ist zwar\neusgeführt, dass die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen nicht erforderlich sei, Nach dem Sitzungspro-\n\n.\n\n71\n\nnf\ntoliolı wurden jedoch nur Zeugen gehört, Unter ihnen befand\nsion Ksin Lehrer der Kinder oder eine sonst auf dem (ebia-\n> der Kinderpsychologie erfahrene Person, Die Anfragen\nen die Schule hatte der Rektor schriftlich beantwortet.\n‚cni, dass die Klassenlehrerinnen abwesend seien\n\nI\nsjich debker nur auf den Bindruck stützen, den die Kinder\nin der Iauptverhendlung machten, Er reichte bei dem auffälligen Verhalten der VW zur Erforschung der Yahrheit nicht aus. Es ist nicht auszuschliessen, dass das\nLenägericht zu einen dem Angeklagten günstigeren Ergebnis\ngekommen wäre. wenn es einen Sachverständigen gehört hätte,\nYas Urteil muss daher schon aus diesem Grunde aufgehoben\nwerlen,\n\n_\n\nrichter Dr,Peetz Mantel\n\nDr.Geier Jagusch\n\n* uhr Zen gr rn\n\nSn de a rum ae\n\nnee N FRE\n\nen\n\nDe lt nn he Lernen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-05/1-str-882-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-05/1-str-882-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:54.043717+00:00"}}