{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-10-05_1_StR_845_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-10-05","aktenzeichen":"1 StR 845/51","doktyp":null,"leitsatz":"\\ird ein Beweisamtrag abgelehnt, weil die Beweisbehauptung so behandelt werden soll, als.\nsei sie wahr, so dürfen die Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdigung dem nicht wider-\n\n. sprechen. Die Urteilsgründe brauchen sich aber\nnicht ausdrücklich mit der als wahr unterstell-. .\nten Tatsache auseinanderzusetzen. — j u.","text_plain":"SSR EGEEEEE RE ao:\nF Für das Nachschlagewerk! \"2325 099 7\nNicht für die Amtliche Sammlung! ‘ oo.\n\n“mitm m un m 0 un me ie ie mm in ab u Ant anliler Ser ann an an\n\nGesetz: StPO Ss 24 Abs 3\n\nRechtssatz: \\ird ein Beweisamtrag abgelehnt, weil die Beweisbehauptung so behandelt werden soll, als.\nsei sie wahr, so dürfen die Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdigung dem nicht wider-\n\n. sprechen. Die Urteilsgründe brauchen sich aber\nnicht ausdrücklich mit der als wahr unterstell-. .\nten Tatsache auseinanderzusetzen. — j u.\n\nAktenzeichen: 1 StR 845/51 BEE\n. Urt, Vo .18. -April 1952 R . 16 Heilbronn\n\nMe\n\n1_StR__845/51\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gärtnermeister Hans 2 EEEEEB zus cup,\ngeboren an. EEEEED ED in BED (Kreis Ki),\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18, April 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Peetz\nBundesrichter Dr, Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Heilbronn vom 5. Oktober\n1951: wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die- Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n,\nPPR._ . AERER? zu DIN\n\na\n\npres\n\n.\nen\nFa RI PERN N je\n\n(Ak29 SEA ae .\n\nRi\n\nonen nn te\n\nun ©\n\nTo\n\nDer Angeklagte ist zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt; weil er am 28, April 1951 an der 9jährigen\nSigrid Tip unzüchtige Handlungen vorgenommen hat,\nVerbrechen strafbar nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB. Seine\nRevision beanstandet das Verfahren und rügt fehlerhafte\nAnwendung des Strafgesetzes,\n\n1. _ Verfahrensbeschwerdes\n\nDer Verteidiger hatte in der Verhandlung beantragt,\nein anderes Kind, nämlich die Hilde Jim»; =1s\nZeugin darüber zu vernehmen, dass der Angeklagte sie\nnicht unzüchtig berührt habe. Die Strafkammer hat den\nAntrag mit der Begründung abgelehnt, die behauptete Tatsache könne als wahr behandelt werden. Darin liegt, wie\ndie Revision richtig vorträgt, die Zusage des Gerichts,\ndiese Tatsache bei der Urteilsfindung als wahr zu unterstellen,\n\nUnbegründet ist aber die Rüge der Revision, diese\nZusage sei nicht eingehalten worden,\n\nAllerdings erwähnen die Urteilsgründe jene Tatsache an keiner Stelle, übergehen sie vielmehr gänzlich.\nDaraus allein kann aber noch nicht gefolgert werden, dass\ndas Gericht bei der Findung des Urteils nicht von ihrer\nVahrheit ausgegangen wäre, Dies könnte und müsste viel- _\nmehr nur dann angenommen werden, wenn die Feststellungen\ndes Urteils oder seine Begründung der. Beweiswürdigung\nsich mit der Tatsache nicht vereinbaren liessen. Dagegen\nist weder in der Rechtsprechung des Reichsgerichts noch\n\n3\n\nET VOR\n\nder des Bundesgerichtshofs bisher verlangt worden, dass\ndie Urteilsgründe sich mit einer Tatsache, deren vahrunterstellung das Gericht zugesagt hatte, ausdrücklich\nauseinander zu Setzen hätten (vgl Rest 49, 44; Urteil\ndes Senats vom 20. November 1951 - 1 StR 300/515 siehe\nauch Alsberg, Beweisamtrag S 125). Ein solches Verlangen\nwürde dem § 267 Abs 1 StPO zuwiderlaufen; denn danach\nist zwingend nur die Feststellung der Tatsachen vorgeschrieben, in denen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung findet. Die Beweiswürdigung\nim einzelnen, und dazu gehört auch die Würdigung einer\nals wahr unterstellten Tatsache, ist kein wesentlicher\n\nBestandteil der Gründe eines verurteilenden Erkenntnisses,\n\nHier stehen weder die Urteilsfeststellungen noch\ndie sie begründende Beweiswürdigung in einem Widerspruch zu dem Gegenstand des abgelehnten Beweisamtrags.\nNirgendvo kommt im Urteil auch nur mittelbar eine Ansicht des Gerichts zum Ausdruck, dass der Angeklagte\nsich auch mit der Hilde J. unzüchtig abgegeben habe,\n\nEs wird ihm im Gegenteil sein bisheriger tadelloser\n\nLebenswandel bescheinigt (UA S 6). Damit entbehrt die\nRevisionsrüge der Grundlage,\n\nDie Revision macht weiter geltend, die Strafkammer\nhabe den Beweisamtrag nicht in dem Sinne aufgenommen,\nden ihm der Angeklagte und der Verteidiger beigelegt\nhätten, Durch die Erhebung des beantragten Beweises\nhabe die Glaubwürdigkeit der Sigrid M. erschüttert werden sollen; diese habe nämlich im Vorverfahren und ihren\n\nm4-\n\n-Tlo\n\nEltern gegenüber die - unwahre - Behauptung aufgestellt,\n8er Angeklagte habe sich auch an ihrer Schulkameradin\nHilde J. vergangen, Indes fehlt jeder Anhalt, dass die\nStraikammer den Sinn des Beweisamtrags verkannt hätte,\nlas die Revision als \"Sinn\" des Beweisamtrags bezeichnet, sind in Wirklichkeit die Folgerungen, die das Gericht nach ihrer Ansicht aus der Beweistatsache hätte\nziehen sollen, Darin war das Gericht aber frei, Die\n\nals wahr behandelte Tatsache, dass nämlich der Angeklagte sich an dem Kinde Hilde J. nicht vergangen hat, unterlag wie das gesamte übrige Ergebnis der Hauptverhandlung\nder freien Beweiswürdigung des Tatrichters (§ 261 StPO).\nEr brauchte daraus also nicht die Folgerung zu ziehen,\ndass Sigrid li, unglaubwürdig sei,\n\nDie Revision bringt vor, dass ein Beweisamtrag nur\ndann mit der Zusage der Wahrunterstellung abgelehnt werden\ndürfe, wenn die zu beweisende Tatsache erheblich ist.\n\nEs spricht aber nichts dafür, dass die Strafkammer hier\nden Gegenstand des Beweisamtrags etwa nicht als erheblici. 'ngesehen hätte, Das Cegenteil der Beweisbehauptung\nhätte möglicherweise ungünstige Schlüsse auf das Verhalten des Angeklagten im Falle Sigrid JH. zugelassen;\nschon deshalb konnte die zu beweisende Tatsache nicht\nwohl als unerheblich bezeichnet werden,\n\nEs ist daher keiner der von der Revision gerügten\nVerfahrensverstöße gegeben, Auch in § 338 Nr 8 StPO findet die Revision daher keine Stütze. Die Unterlassung\nder Vernehmung der Hilde J. verletzte, wie aus dem Ge-\n\n‘ sagten folgt, auch nicht die richterliche Aufklärungs-\n\nvflicht (§ 244 Abs 2 StPO).\n\nBr\n.#wL .\n\n&\n\n\\s\nwArun:\n\nnn\nun Arm\n\nEn Sane m .\n\nB:\nu\nDEETETE\n\nen\n\n“Ne\n\n..\n\nwi\n\n. ..\n“.\n\n. er\n\nRED Kg\nee\n\n7\nua ats 5 Biene\n\n. .\nTER SER\n\ns\nLumen ans\n\n».f.\n\n5”,\nem\n\nDT\nlen ihre\n\nPu\n\nDSCHEER 14.55 SS0hE 3\n\n-__..n\nwi -\n\n%\n\nRETAIL BIT,\n\ner\n.\n\n17\n]\n\n\\as die Revision sonst zur Begründung ihrer Verfahrens...\n\nrüge vorbrinst, ist in Wahrheit nur ein Angriff auf die\ntatsächlichen Feststellungen der Strafkammer, An diese\nist das Revisionsgericht gebunden; es kann sich mit der\n\nabweichenden Sachdarstellung der Revision nicht auseinandersetzen,\n\n2. Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet,\nEs ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern das\n\nUrteil allgemeine und ausnahmslos geltende Erfahrungssätze verletzt haben sollte, j\n\nDie Revision kann nach alledem keinen Erfolg haben.\n\nRichter Dr. Peetz Dr. Geier\n\nGlanzmann Jagusch\n\nnee","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-05/1-str-845-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-05/1-str-845-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:54.020779+00:00"}}