{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-10-02_1_StR_477_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-10-02","aktenzeichen":"1 StR 477/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“ . B er - » BERRC EUER\n\n=\n«\n\n“\na\nBG\n® BR\nne\n\\\nKg\nR3\n\nx\nE23\n2\nAR\n”\nKr\n\na\n[2\nen\nar\n\ner\n\n2 s x x ws ‘ N\n\n. Im Namen des Volkes\n\n|\n|\n\nMM\nNs\nne\n\n-\nx\n\n£ . 3 Sa\n\nwur\n\n%\n\nx‘\n&\n\ns vs\n\n”e\n\nN\n\n.In der Strafsache gegen\nden Versicherungsvertreter Norbert. # GEB aus\n\nICE, geboren in em dB. ED ED;\n2.2t. in Untersuchungshaft, in der Landesstrafanstalt\nin Bruchsal,\n\nwegen Mordes\n\nhat der 1. Strafsenat des Buhdesgerichtshofs in. der.\nSitzung vom 2. Oktober 1951, |an der teilgenommen\nhaben: E -\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\n.Bundesrichter Dr. |Peetz,\nBundesrichter -Dr.\\Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. |Jagusch\nals beisitzende Richter, EN:\nOberstaetsenwalt Dr. RIED in der Verhandlung, Rx\nOberstaatsanwalt Dr. RD bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter we\ner als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das \\ N: x\nUrteil des Sch gerichts in Karlsruhe u\nvom 25. November 1950 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte nat die Kosten des Rechtsmittels ‚zu \"tragen.\n\n. x\nea %\n\nx B\n\n“ yon Rechts wegen\n\n” ‘- ’.\n\nGrün\n\n.2\n\ndes\n\n:' 1... Das Schwurgericht hat den\n* befunden, am 10. Dezember 1949\nmutter, die Witwe Hermine TE\nihrer Wohnung in MO mit\n“ _ äen Hals vorsätzlich und heint\nY, Es hat ihn demgemäss wegen kon)\n’ Aberkennung. der bürgerlichen\n‚langen. Zuchthaus verurteilt.\n\n\"und die Sachbeschwerde. ‘Er kan\nhaben: v nn\n\n®) Verfahrensheschnerde.\n\nIn der Hauptverhandlung wurden ı u.a. die geschie-\n\nAngeklagten für schuldig\nseine frühere Schwiegergeb. Se, in\n\nMesserschnitten durch\n\nhrenrechte zu lebens-\n\nx\n\nDER\n> NS,\n\n2 Die Revision des Angeklagten erhebt die Verfahrens- _\n\nn danit keinen Erfolg.\n\n. dene Ehefrau des Angeklagten, R\n„\"Toöhter der getöteten Witwe\n\n‚sign; der Verteidiger trat\n\n‚Andebörigs des Angeklagten im\n\nWei\n\nDie Revision erblickt in\n\n‚der Staatsanwaltschaft, die be\n\nRuth Ha geb. SED.\n\naus deren erster\n) Tochter der Witwe\n\niden Zeuginnen zu verdem Antrag entgegen.\naraufhin folgenden Be-\n\nder Nichtvereidigung der\n\nbeiden Zeuginnen einen Verstogp gegen § 59 StPO. Sie\n\n|\n\nf\n\n1 on\n\n1 ,\n\nI\n\n!\n\nÄ | | |\n‘\n\nt\n\n|\n\n}\n\nf .\n\n}\n\n\\ .\n\nx\n\n“ eg 7% “ „ ,\nET ee\n\n3%\n\nlickisch getötet zu haben.\ndes nach § 211 StGB unter : - .&\n\n\"bleiben. genden ‚$'61 Ziff 2 StPO unvereidigt, weil’sie. .;,. '\\\nm Büro, des § 52 Abs 1 81202,\n\nim &\n\nwur .r\naA RL\n\nKa Dr “ie\nBe\nRR\n\nZu\nPS\n\nträgt unter Hinweis Auf RGSt 68, 310 vor: ‚Ein Aus-\n$chwurgericht nach § 61 ür 2 in\n\nnehmegrund, der des\nVerb. mit § 52 Abs 1\neidigung berechtigt\n\ndem habe das Schwurgericht entgegen § 64 StPO unter-\n\nlassen, den Grund de\nniederschrift anzuge\nsei nicht ausreichen\nfestgestellt werden\n\n“terblieben sei, weil\nhältnis zu dem Angekl\n. die Zeuginnen von der\nhabe das Schwurgerich\nden ergebe, nicht nur\nwürdigkeit der Zeugär\nvor allem diejenigen.\nteil zu einem wesentl\nhaft gelalten. Aus di\nHB - und die anderg\n\nDie Entscheidun\n\n310 befasst sich nur mit der Frage der Vereidigung\n\ndes Verletzten und vo\nund das Reichsgericht\nöffentlichten Urteil\nin jener Entscheidung\nnicht für die Vereidi\nklagten. Hiervon abge\nin BGH St 1, 175 für\n\nnn\n.\n\nben; der Hinweis auf § 52 Abs 1\n\nIt, wie sich aus den Urteilsgrün-\n' keinerlei Zweifel an der Glaub- %\nnen gehabt, sondern ihre Aussagen, 9\n\nun\n\nStPO zum Absehen von der Verätte, habe nicht vorgelegen. Zu-\n\nGichtvereidigung in der Sitzungs- :#\n\n‚ vielmehr habe protokollarisch\nissen, dass die Vereidigung undie Besorgnis bestehe, das Veragten nach § 61 Nr 2. StPO könne\nWahrheit ablenken. Dementgegen '\n\nder Ruth Hg, auf denen das Ur- 9\n\nichen Teil beruhe, für voll glaubesem Grunde hätte es dio Zeugin D:\nZeugin -— vereidigen müssen.\n\ndes Reichsgerichts in RGSt 68,\n\nn dessen Angehörigen als Zeugen, 3\nhat in dem in DJ 1938, 597 ver- .\nausdrücklich ausgesprochen, die .\naufgestellten Grundsätze gälten\n\ngung von Angehörigen des Ange- E\nehen hat der erkennende Senat 3%\n61 Nr 2 StPO in der neuen Fassung:\n\nx :\nNE.\nx»\n\nix\n27\n>\nv\nRe:\nI\n\n2\n\n. . ,\nERITREA\n\nan 4 ld\n\n“\n\nwe ur er Po\nerden gr vun.\n\n‚Vereidigung des Verletzten oder eines seiner Angehörigen oder um die Frage der Vereidigung eines Angehörigen des Angeklagten als Zeugen handelt, nter\n. Abweichung von RGSt 68, 310 dahin entschieden, dass\n\n“und zwar gleichgültig, ob Yan vum die Frage der\n\nWare US\n\n°\n\n.\nv\nrs ..\num ww?\n.n.. won turn\nBo A OR\nw WR Fu\n\ndas Tatgericht im Rahmen deg ihm für seine Entschei-\n“ ung über die Vereidigung eingeräumten freien Er- N\n“ messens alle Umstände berücksichtigen dürfe, die bei 5\n‚verständiger Yürdigung der gesamten Sachlage Berück- \"3\nsichtigung verdienten; die esorgnis, dass der Zeuge ig\nwegen der in § 61 Ur 2 StPO genannten Beziehung zum SS\nAngeklagten von der Wahrheit| abweichen könnte, bilde Be\neinen, aber nicht den einzig denkbaren Grund; aus\ndem Umstande allein, dass das Gericht einen solchen OR\nZeugen auf seine Aussage nicht vereidigt, aber gleich- ° .'.:;\n... wohl: für glaubrürdig gehalten habe, könne darum nicht.\n. hergeleitet werden, dass es die ihm bei der Ausübung U\nseines Ermessens gesetzten rechtlichen Schranken nicht.\nbeachtet habe. Wie der Senat in dem Urteil ferner Be\nausgesprochen hat, braucht im Falle der Hichtvereidi- USER\n\"gung eines Zeugen nach § 61 StPO der Beschluss des Fi)\nGerichts nur in der Weise bagründet zu werden, dass - ER\nfür die Beteiligten erkennbar ist, welche der gesetz- _ Br:\nlichen Voraussetzungen für das Absehen von der Ver- Er\n\nRs eidigung das Gericht als gegeben ansieht; er hat demgemäss bei der Nichtvereidigung des Verletzten als “.\nZeugen die Erklärung, für gerlügend erachtet, dass von\n\n‚. der Vereidigung ‘des Zeugen bgesehen wird, weil er\n#2 ‚der Verletzte ‚sei.\n\nsem\n\nEr\nEr\n\nSET mern\n\nDas Ver2ahren dels Schwurgcrichts kann hiernach\nnicht beanstandet werden. Das Gericht durfte von der\nVereidigung der Zeuginnen Ruth HP und Erna ı \nnach § 61 Wr 2 in Verb. mit § 52 Abs 1 Nr 2 und 3\nStPO ebsehen, obwohl es die beiden Zeuginnen für\nglaubhaft hielt. Dafür, dass es bei der Entscheidung\nüber’ die ZJichtvereidigung von rechtsirrigen \\rrägungen ausgegangen wäre bder die seinem Ermessen gezogenen rechtlichen Schranken sonstwie nicht beachtet\nhätte, liegt nicht der. geringste Anhalt vor. Ohne\nBedeutung ist dabei, Hass die beiden Zeuginnen zu-.\n\ngleich Angehörige der\ndiesem Gesichtepunkt\n\nfen. Das Schwurgerich\nziehung nicht verpfli\n\n‚Nichtvereidigung weiter als geschehen zu begründen.\n behliesslich war es i\n\nBeweiswürdigung auch hicht verwehrt, bei der der Ir-.\n\nteilsfindung dienende\n\n‘er Hauptverhandlung die unbeeidigt gebliebenen Aus- . =\n- sagen der beiden Zeug nnen als voll glaubhaft zu ver- &\nwerten. Dies gilt vor! allem auch für die Aussagen der Er\nRuth Ho» Das’ Schwurkericht hat sich mit der Frage \\\n: ihrer ‚Glaubwürdigkeit\n\nGrund bedenkenfreier E\n\n\"Frage z zu bejahen. Über\n\nfür die Frage der Sch\nbedeutsamen Feststelli\n\n- 5.\n\nGetöteten waren und auch unter 5%\nätten unvereidigt bleiben dürwar auch in förmlicher Behtet, den Beschluss über die\n\nnach dem Grundsatz der freien .\n\nFürdigung des. Gesamtergebnisses\n\neingehend befasst und ist uf.\nErwägungen dazu gekommen, die -\n\nrdies hat das Schwurgericht die\nld des Angeklagten besonders\nıngen in keinem Falle susschliesalieh\n|\n\n-6-\n\n“:\n1\n'\n\neuf die Aussagen der Zeuginnen Ruth HB und Erna\n\nTEE, sondern stets zugleich auf die - die Angaben der beiden Zeuginnen bestätigenden - Bekunduhgen\n& anderer unparteiischer Zeugen o oder sonstige Beweismittel gestützt.\n\nB: _ Die Verfahrensrügen, die der Angeklagte selbst\n\nA “ in späteren Eingaben erhoben hat, konnten’ schon des-\n\nhalb nicht berücksichtigt werden, weil sie erst nach\nEI . F .\n\nEr Ablauf der im Gesetz hierfür bestimmten Frist vorge-\n\nEE* bracht worden sind 18 345 Stro).\n\nex: a j \\\n\nFE v) Sachbeschwerde:\n\nIR\n§ 3\n3,\n\nr ER\n% 2\n\nSachlich wendet sich die Revision gegen die Annahme ‚des Schwurgerichts, dass der Angeklagte Frau -\n\n$\n\n%\nx\n\nBee: Dam heimtückisch getötet habe. Nach den allge-Ei meinen Gesetzen des logiechen Denkens könne, wie sie\n2 meint, die Tat nicht heimtückisch begangen worden\n\n2% sein.\n\n2 zu Die Ausführungen, mit denen die Revision ihre\n\n5: Meinung zu begründen sucht, bei egen sich in unzulässi-57 » ger Weise nur auf dem Gebiete Hes T Tatsächlichen. Die\n\nh . Feststellungen, die das Schmurgericht unter Heran- -\n\n... ziehung aller Beweismittel, besonders auch der Gutachten der medizinischen ‚Sach erständigen, getroffen\n\n* >\n“er\nDIET\na.\n‘\n\nDS\n5\nDS ws\n\nEr. und sehr ausführlich und sorg Bltig begründet hat,\n\n3 5 ‚lassen nach keiner Richtung hin einen Verstoss gegen\n\nEu. Ale Denkgesetze oder die Lebenserfahrung, nementlich\nER keinen Widerspruch erkennen; gie sind daher für das\n\na .. Revisionsgericht bindend. N\nAuch die rechtlichen Erwägungen des Schwurgerichts “\n52. sind nicht zu beanstanden. Es hat in klarer, jeden;\n\n.\n\n3\n\n|\n\nT\n\nwert\n\nDr 7\n\nnr\n\n0.\n\non Fon ayt\n\nSARSR.\n\nve\n\nae\n\n“oe\n\nPe)\n2\n\neo:\nhe\n\nrt\n2,6\n\n“ ‘’\nFEN SE ET, PAR\n\nZUR\n\n!\n\nwent\n\nPAFTAEBENSG\nPP FIRE 0\n\n.r.\nnu:\n\nD\\\nS,\n\nKung\n%\n\nTE\non\n\n.\nn Same\n624 £\n57\n\nw\nE2\n\n«\nZum\n\nPIE Zi\n\nni\nNon\n\nrechtlichen Zweifel ausschliessenden Weise dargetan,\ndass der Angeklagte in Verfolgung eines genau berechneten Planes die Arg- und \\/ehrlosigkeit der sich innerhalb ihrer Wohnung sicher und geborgen fühlenden Frau\nDEE zur Tat kusgenutzt und sich so in äusserer\n\nund innerer Beziehung der heimtückischen Tötung im\nSinne des § 211 Abs 2 StGB schuldig gemacht hat.\n\nen\n\n.c) Die auf die Sachrüge gebotenie Nachprüfung des Ur-\n\nteils im ganzen lässt auch sonst keinen Rechtsfehler er-.\nkennen. Auch die Frage der 'Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ist vom Schwurgericht im Anschluss an die Gut-!\nachten zweier medizinischer Sachverständiger geprüft\n\n7. .r\n\nund irrtumsfrei entschieden worden.\n\n“x\ntus\n\n3. Die Revision ist nach alleden unbegründet und muss ”\n‚verworfen werden. “\n\nRichter Dr. Peetz Dr. Geier\nGlanzmann _ \\ 'Jegusch u\n\nma\n\nREIN En\nRUN u.\n\num ie\nNET\n\nBr ass\n\n® .\n\nan\nNPD Senne\nfs OR 5 ERS ,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-02/1-str-477-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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