{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-10-02_1_StR_463_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-10-02","aktenzeichen":"1 StR 463/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR __463/51\n\nIm Namen des Volkes\n\n%\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufnmenn Heinrich zus 24\ngeboren or u 1°01 in Bm, 2.23. in\n\nUntersuchungsnaft\n\nwegen Untreue\n\n- ct 2 5 mann 7 : aheech Fa en an.\nhat der 1. traes nat des Zundeszerichtshois in ger\n\nu un . a Las van un - % -\nSitzung vom 2. Oktober 1951, an der vweilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundssrichter Dr. Geiler\nBundesrichter Glanzmenn\n\nBundesr ichter Dr. Jagusch\n&\nals beisitzende Richter\n\n„u Lr . I... nn u -\nOberstaetsanvalt Dr. Eu dlung,\nAnt - za I 7, a Ie83- a2.\nOberstastsawvolt Dr. EEE be! der Ver!zöngung\n\nSy } +\n\nfür Recht erxannt:\nDie Revision des Angeklasven gegen\ndes Landgerichts in Bamberg v on \"17.\nwird verworfen.\n\ns + > \"703 r - + 4\nDie seit dem 17. ai 1951 weiter erlitiche\nUntersuchunzsshaft wird, soweit sie drei Honate\n2 E. a5 S - 2.\nübersteigt, auf äice FreiheitsstreTce angerechnet.\n\nseklasgte hat dle Köster des Rechmittels zu\n\n= -\nSer Ar 2\ntrasen,\n\nA:\n\nn..:\n£\n\nDer Angeklagte ist wegen forte sesetzter Untreue |\nZUN , j Bu\n\n- Nachteil der \"ou Zigarettenfabrik GmbH!\nzur Gefängnisstrafe von zwei Jahren und zur Geläsiwaie,\nvon 1600 Dif verurteilt zorden; die ße lästrafe wurde\n\nAUS tIäIe\n\n\\urch die erlittene Untersuchungshaft Zür erleüigt\nerklärt. Die Revision des Angeklagten ist nicht begründet. nn\n\nzur Verfahrensrüge ;.\n\nDie Revision rügt Verletzung der Pichterlichen\nAufklärungspflicht, gibt aber nicht en, in welcher\n\nPs\n\n‚Richtung unä durch welche Beweismittel das Lanäge-\n\nu\nricht die Sache weiter hätte klären sollen. Das\n\nx\n\n„Rechbentbiel ist deshalb insoweit nach 8 344 Abs 2 StPO\nnicht z ZULES ige .\n\nZur. ‚Sechbeschwerde:\n\nendger richt hält jeden der beiden in.\n\nDas’ De\n§ 266 StGB enthaltenen ' Tatbestände. tür erfüllt\nDie hevisicnn meint, ale Bejehung des einen schliesse\ndie Anwendu ung des ‚anderen aus. Das ist rechtsirrig.\nDie Revision be streitet Sodann, ‚dass der Missbrauchstatbestand gegeben sei. Das kenn auf sich beruhen.\nDen. ‚Treubruchs tatbest and hat der Angeklagte e > nach den.\n\nPests vellungen. in’ jedem Falle erfüllt.\n\nera at\n\ni.). Er war kraf £t Rechtse ges schäfts verpflicht et,\nVernögensinteressen der Firm ma Sa GmbH i wahr-\n\nnt\n\nzunehmen. Das folgt ‚freilich ı nicht, wie das Landgericht meint, schon aus dem Grundsatz der Vertrag sstreue. Dan Treuhruchstatbestand unterfallen\nnur. Reohtsbeziehungen, & eus denen einen Teil die\nHa auptv rpilichtung ermäc hst, Vermög asint erössen\ndes anderen wahrzunehn ı (BGHSt 1, 186 ‚iE8). Aner\n\ngerade das tritt anf den Angeklagten zu. Recht-.\n\n>\n\nlich zutreffend beurteilt ihn das Landgericht\n\nje\n\nals Handalungsagenten nach 88 8A If HGB. ’Jus dem\nesen dieses Rechtsverhäöltnisses ( vgl 9 84 Abs\nih\n\nI .HGB)\n\nergibt sich jene Hauptverpflichtung. Sie wird untershrichen Gurch gewisse Einzelbestimmungen des\n\nkgenturvertrages.\n\n2.) Der Angelllagte hat seine Treupilicht verletzt. Diese gebot ihm, die Z e\n\nGen an die Tirma Sn weiterzu\nhat er unter sssen, vicluchr. Kundenzehit\nim Betrage von rund 60 000 DM für sich behalten.\nDarin liegt seine Untreuchandiung.\n\nder Kun-.\n\n3. ) Die Untreueh endlüng hat der !irmne Su ei-\n\nr\n\nnen Nachteil, d.h, einen Vermögensschaden, „zu--\n\nIn\n\ngeflügt. Er beste\n\n60.000 DU nicht erhielt, die sie zu bean nspruchen\n\nhatte. . = .\nDie Revision führs darüber Beschwerde,. dass\n\n- - DORELARFERRTEREES\n\ndas Landgericht den Gewinn nicht berücksichtigt.\n\nhabe, den der Angeklagte der Firma SEE ©1722 -\n\nbracht habe. sr habe nach seiner unwiderlegten'\nBehauptung fast 60 000 DM für Cesc ‚hi “Absspes sen\nausgeg eben. u u Be |\nWas das Landgericht in diesem Zusammenhang\nausführt ‚ ist nicht bedenkenfrei.\nstösst die Verwertung des Gedan nkens\n‚ehrlich arbeitender Vertreter yürde. der Firma\nden gleichen Gewinn sugeführt haben, gegen die\nehenden Grundsätze über den urs sächlichen\nmmenrhang. Gleichwohl. is +. der Revisi\nInwieweit eine Untreueha andlung den Treugeber\nhälst, hängt davon ab, welche Folgen gie\n\na\n\nc\ngesemt für seinen Vernög ensbe stand hat. Eat sie\n\n>\n\nns derin, dass die Firma die rund.\n\nNachteile und Vorteile zugleich im Gefolge,\n‚So ist ein Scheden insoweit nicht gegcben, als\nüle Vorteile üle Nachteile aufwiegen. Diese\n\nkuogleichsrechmung & ist für den Zeitpun ct en-\n‚zustellen, zu dem ai e Untreuehandlung auf das\n‚Vermögen des Treugeber s einwirkt.\n\nAus Giesen Grundsätzen ergibt sich nichts\nzu. Guns“ ven des Angel tlagten.\n\n2) Es ist abwegig, den Spesenaufwand des Angeklagten als solchen - das Landgericht beziTtfert ihn auf höchstens 52 000 DU (UA 5 10) -\n\ndem Fehlbetrag von 60 000 TM zegenübe rousiellen. .\n\nDenn der Aufwand, des Angeklagten 15% nicht in das.\nVermögen der Firma EEE 5° flossen. |\nb). Soweit der Angeklagte die veruntreuteh Gelder '\nin seinen Geschäft werbend verwendet hat, wäre\ndenkbar, dass hieraus mittelbar such der Firma ,\nSEE ein orteil erwuchs. Hierzu hat das Lendge-\n\nricht keine Feststellungen ge etroffen. Es durfve\naber euch hiervon absehen. Ein solcher Vorteil\nkönnte den durch die Tnbreueliendiuig verursachten.\nSchaden nicht un schehen machen oder auch, nur verringern. Es ist Sehon nicht ersichtlich, wie die\npflichtw idrige Ausgabe der der Firua vore nthaltenen\n\nKundengel der schon im kagenblick der Ausgabe für die\nFirma einen. ‚abwägber n Vorteil hätte be\n\nd\nkönnen. Die Golda uszabe wer aber auch nicht die\nre 4 if\n\neigentli che Unt euehendlung. Diese liegt pegrifilich\nund zeitlich früher, ränlich darin, dass der Angeklagte\ndie Gelder nicht abliefer te, sondern behielt. Die\n\nNichteblieTe ung brachte der Firma nur Schaden,\nSollten daraus ihr nachtz -öglich Yortcile zuse\nsein, so würde es sich nur um eine Miedersutma\n\nv\n\na\n\n[\n\nbereits eingetretenen Schadens handeln. Sie\nwäre für den Straftatbestand nicht von Bedeutung.\n\nchung zur Untreue hat os sich\nfreilich mehr rtach als notwendig gezeigt, ein aus\nlungen bestehendes Verhalten\neines Treupflichtiigen als natürliche oder wirtschaftliche Binheit zu betr rachten. Die Frage, ob dem\nTreugeber ein Nachteil. erwachsen sei, wurde dann’\nnach den Gesamtfolgen dieser Zbinheit beantwortet\n{vgl RC$t 65, 422, 430.8; RE in SW 1934, 2923; 1936,\n882). Diese Betrackungswe eise: ist aber hier nicht.\n‚anwendbar. Sie beansprucht nur dann Geltung, wenn |\nsich bei einer einh neitlichen Vermögens verwaltung.\npflichtmässig ‚e.und pflichtwidrige Handlungen des\nVerwalters nicht willkürlich trennen lass sen. Der:\nAngekla; gte hat tte kein Ver: ögen der Firma Sn\nzu verwalten. Seine- Sn esen hatte er- nach. ‚den ‚ve ertrag.\naus seiner Provision zu de cken. Die eingegangenen .\nKundeng selder durfte er. nicht angreifen. Der durch,\nVorentheltung der Zundenge lder sishald Für die\nFirma, eintretende Verhögenss ‚chaden und.die aus dem.\nSpesen aufwand ihr. später etwa erwa chsenden Vorteile\nberuhen nicht auf einen einheitlich en’ Verhalten,\n\n=.\n\nwie es ‚jene Rechtspreohung yorausgetzt,\n\nErst recht ist es unzuläs sig, den. gesamten Gewinn;\nden die. 14-mona tige Vert ;retertä ‚tigkeit des Angeklag-\n‚ten der Firma E 5 gebracht hat, strafrechtlich\n\n. zu einer } rt Aufrechnung zu verierten; diese r Gewinn.\nberuht, wie die Feststellungen zeigen, auf Handlungen\n‚des Ange! legten, die mit den Uni sreueha ndlungen noch.\nweniger gemein haben. als der Spes naufwand, zu dem.\n‚veruntroute Gelder ver randt nurden,\n\n) Die innere i Tatseite der Untreue. ergibt sich aus\n\nII.\n\n=.\nden Fests tellungen des Landgerichts zur Genüge,\n.\nDie Annchne von. Fortsetzungszusammenhang beschwert.\nden Angeklagten nicht. Tech ‚alleden ist, der. Ange-\n\n.klegte ZU Recht- wegen Untreue verurteilt.\n\n\"Zum Strefmaß rügt die Revision, g 60 StB sei\nverletz t..Auch diese Rüge ist nicht begründet,\n\nEs liegt. im pflichtgenässen Ermes sen, des Natrichters\nob und inwieweit. er Untersucküngsha ET anrechnen\n\n-\n\nwill, In der Rechtsprechung. anerkannt und‘ unstrei-\n\n„tig ist, dass Untersuchungshaft euch auf eine\n\nGeldstrafe angerechnet werden darf ( 2.B. RGSt 54,\n\n24). ‚Geht men hiervin aus, so muss es den Vatrichter.\nSaesstehen, wenn er auf Freiheits- und Gelästra fe\n\nm Tara nase mia er\n\nzugle ich rkennt, \"auch zu bestimnen,. auf welche. der\n\nbeiden Sean die Unter suchungshaft angerechnet werden.\n\nsoll. (ebens 9.014 Tübingen, \"MDR: 1949, 121). ‘Der Aus spruch,\nüber die, Anrechnung der Untersuchung shaft verletzt ei\n\nsomit nicht das. Gesetz. Auch sonst ist: der Strefausspruch. rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n\"Richter. Dr. Peetz.. Dee\" Geier...\n\n\"Glanzmann gagusch.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-02/1-str-463-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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