{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-10-02_1_StR_421_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-10-02","aktenzeichen":"1 StR 421/51","doktyp":null,"leitsatz":"ZErklärt ein Angeklarter, dass er sich\nzu Angaben, die in früheren polizcilichen Protokollen enthalten sind,\n\nnicht äussern wolle, so können trotz-\n\ndem diese Angaben zum Gegenstand der\nBeweisaufnahme gemacht werden.\n\n2. Gesetz: StPO 8§ 241 Abs 2, 242. .\nRechtssatz: Tragen an einen Zeugen, die nicht die\n\nBekundung einer Tatsache, sondern die .\n\nAbgabe einer gutachtlichen Äusserung\nzum Gegenstand haben, können als ungeeignet zurückgewiesen ‚werden. -\n\n3. Gesetz: StPO 88 68a.Abs 2, 249.\n\nRechtssatz: Wenn die Voraussetzungen des § 68a\nAbs 2 gegeben sind, können in der\nHauptverhandlung auch Strafurteile\nverlesen werden, die gegen einen\nZeugen ergenzen sind.\n\n4. Gesetz: Gvs § 178.\n\nRechtssdtz: Ungebühr ist jeder Angriff auf die\nWürde des Gerichts. Ein solcher liegt\nvor, wenn ein Zeuge auf eine Frage\nerklärt, er werde sie nicht beantvwor-\n\nten, da das Gericht ihn mur fangen\nwolle. \" “ :","text_plain":"- >. . ’ s\n\nBe. ” s , s , » . “ : . x , \\ . \" “ .\n„cu 1 - 4 für das Nachschlagewerk !\nEN Zul und 3 für die Amtliche Sonn, ung ! 2523 003 5\n\nx .\nEEE\n\n1. Gesetz: StPO § 254.\n\nRechtssatz: ZErklärt ein Angeklarter, dass er sich\nzu Angaben, die in früheren polizcilichen Protokollen enthalten sind,\n\nnicht äussern wolle, so können trotz-\n\ndem diese Angaben zum Gegenstand der\nBeweisaufnahme gemacht werden.\n\n2. Gesetz: StPO 8§ 241 Abs 2, 242. .\nRechtssatz: Tragen an einen Zeugen, die nicht die\n\nBekundung einer Tatsache, sondern die .\n\nAbgabe einer gutachtlichen Äusserung\nzum Gegenstand haben, können als ungeeignet zurückgewiesen ‚werden. -\n\n3. Gesetz: StPO 88 68a.Abs 2, 249.\n\nRechtssatz: Wenn die Voraussetzungen des § 68a\nAbs 2 gegeben sind, können in der\nHauptverhandlung auch Strafurteile\nverlesen werden, die gegen einen\nZeugen ergenzen sind.\n\n4. Gesetz: Gvs § 178.\n\nRechtssdtz: Ungebühr ist jeder Angriff auf die\nWürde des Gerichts. Ein solcher liegt\nvor, wenn ein Zeuge auf eine Frage\nerklärt, er werde sie nicht beantvwor-\n\nten, da das Gericht ihn mur fangen\nwolle. \" “ :\n\nAktenzeichen: 1 StR 421/51\nUrteil von 2. Oktober 1951. I. SchwG . „Frankenthal\n\n’ s\n.\nem Lo.\n\nsit\n\n“ I tr\"\nse ee en\n\nLLLTZ ER nl Kern\n\nJ. StR 421/51\n\nPR\n\nIm kamen des Volkes\n\nIn der Gtrafsacre feken\nC\n\näie Äpotnekerswitwe Zargarete ‘/ o EEE.\nsed. VD aus SEEEWD/HAt., geboren arı & ED\nED in EB, 2.2:. in Untersuchungs-\n\n. E05\n2a. bs\n\nwegen \\Ioräes\n\naa; der i. Ltralsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2. Oktober 1951, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\n3undesrichter\nDundesrichter\nBundesrichter\n\nDr. Peetiz\nDr. Geiler\nGlenzmann -\nDr. Jagusch\n\nals beisitzende Richter,\n\nÜberstastsanwalt Dr. ED in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanvalt Dr. ED vei der Verkündung\nels Vertreter der Bunderamwaltschaft,\nJuutizangestellter >\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nZür NRechs erkarnts\n\nDie Aevisior der Angeklagten gegen das\nIrteil des Schwurgerichts in Frankenthal\nvom 28. November 1950 wird verworfen.\n\nTie Angeklagte hat die Kosten des Rechts-\n\nzittels zu tragen.\n\nVen kechts wegen\n\nx\n\n23 K4\n2%\n\nor\n4 DER\nEi\n\ns\n>» 0 a0 Rn\n273 7 ER\nre IX 4\n’ w\n\n-\n.®\nu Ole‘\n\n’\n\nPad\n\nI\nSs\n\nLern\n\nx\n3%\"\n\nr\n+\n\n. €\nwor ee\nP\n\nPR\n\n»\nRERR\n\nN SCH\n\n.\n..\n\nach\n\n.\nRER ..\nTOT AU 2 NE WIR AT\n\n.\n“.\n\nNEN u\n\na\"\n\n2a\n\n4 .\nDa\n.\n. .\nv\n. «\nLkw)\ns Dr\nLet, EN\n\nBE\n\nun\n\nKach den Feertstellungen dcs Schwurgerichis\nbrachte die Angeklagte in der Nacht zum 30. April\n\n£\n\n1948 ihrsm arglosen ihemanne, dem Apotheker irnst Kur\nvo, mit Tötunzsvorsate lorphium in Rotwein Ts\nbei, um ihr Liebesverhältris mit dem Apotieker $\nCB Tortcctzen zu könren. An den Folgen der Oo\nVergiftung starb ihr Ihemann an 1. Kai 1948. Das >\n\nor\nse,\n;\nHe\nke,\n.\n\n..\n\nr .\nten\n\n206 nt N\n[2\n\n-\na\n©\nu:\nm ,r,\nx\n£ “8, 65\n2 ze de ee + 3\n\nLandgericht het deshalb angenoxmen, dass die Angeliagte ikren Shemann Leimtückisch und aus nledrisen Beuweggründen vorsätzlich. getötet hebe, und sie\nGeshalb gemäss 3 211 StGB wegen Hordes zu lebens-\n‚enge Zuchthaus verurteilt und ihr Gdle bürgerlichen\nEhroenreckte auf Lebensdauer aberkanıt. Ihre Revision\nernev‘ üle Verfährens- und Sı.chbeschverde. Sie ist\n\nSb\n\nN,\n9\n\n. $+\n\nr\n\n..\nLi:\n\n. richt begründet. 8\n'I. Verfahrensbeschwerde. oo. ur\n\nAls Verfahrensrügen trägt äle Revision folgen- ' FR\ndes vor; ' N\n\n1. Die Angeklagte sei zunächst durch’ das‘ Urteil , RER\n\nder Strafkarmer des Landgerichts in Frankenthai vom ER\n\n. BEN\n\n5. August 1949 wegen YXordes zu lebensiangem Zucht-., Eu &\n\nkzus verurteilt worden. Auf ihre Revision habe das “Sg\n\n.\n.\n\nOberlendesgericht in Neustadt a.d. Haardt dieses Ur-\n\"teil am 21. Dezember 1949 aufgehoben. In der neuen\nHeuptverhendlung seien die Aufzeichnungen des Be-+ ”\nrichterstatters aus der ersten Hauptverhendlung, des\nLandgerichisrats Dr. BEP, in unzulässiger Weise\n\nFR\n.? „.\nPr IE BZ\n, .\n\n-\n\n®\n\nwen\ner» \\ “ r ER Pr\nEEE\n\nm.\n0\n\n°\n\n.\n.\n\nnen ?%\nDr Zr\n\nZur ?g\n\n250\n\n2,‘\n.\nFAR\n\n..\nan.\n\n12%\nw\n\n”\n.\nNi\n’ 4 .\n“ur.\nB E\nRZ x\n\nPR . s\nur ER\n\n. .rr\n>\nee\n\nnhlehhEn\n\nrun\n\n“\n\n+‘\n\nnn a ww... . ter SEIN ve Nr Ey ERPTEEN!) Fe er RS RTIRIEHER| we a.\n. . .. B\n\n3.\n\n' vervriertet worden. Das Schwurgericht habe ihn unter\nVerwendung und Vorkaltung seiner Aufzeichnungen aus der\nersten Verhandlung als Zeugen darüber vernommen, vas\n\nAngeklagte und Zeugen in jener Verhandlung eusgesagt\nnätten. Auch den Zeugen Apotheker Tg und Tlisabeth\nStB, le im Auftrag des Schwurgerichts @urch den\nbeauftragten Richter vernommen worden seien, habe der\nvernehnende Kichter äus den Aufzeichnungen des Bericht- #\nersiaiters Yorhaltungen gemacht, obwohl dieser selbst\nerst nachträslich vernommen worden sei. Die Revision \" E\nbeenstandet dieses Verfahren, weil die in Kurzschrift\nabgefassten Aufzeichnungen des Berichterstatters der\n\n_ ersten Hsuptverhendlung weder als Protokoll noch zls\nUrkunde anzuschen seien, Sie seien daher nickt verlesbar gewesen. Sie hätten auch nicht zu Vornaltungen benutzt werden Gürfen, weil das erste Urteil auf die\n»evisicn der Angeklagten sufgchoben worden sci. Das °\nGericht hätte die erste Hauptverhandlung als nicht\nvorhanden detrachten müssen. 25 gehe nicht an, Über\nGie Vernekmung des Berichterstatters der ersten Ver- .\nhandlung und ie Verwendung seiner Aufzeichnungen die\nirgebnisse der ersten Hauptverhendlung beizubehalten\nund so, die Aufbebung des in äleser ergangenen Urteils\nzu nissackten.\n\n‚iese Rüge geht fehl. Angsben und Aussagen von '\nAngeklagten, und Zeugen, die diese in einer früheren\nkauptverherälung gemacht haben, können genau so zum . 4\nGegenstend der Beweisaufrahme in der neuen Hauptver- \"44\n\nhendlung gemacht werden wie ihre Angaben und Bekundungen bei poliscilichen oder richterlichen Vernekmungen ausserhalb Ger Hauptverhandlung oder ihre\nSrzüöhlungen oder Ausserungen Dritten gegenüber ausserhalt jeder Yernehmung. Ze fehit an jeder verfahrensrechtlicker Vorschrift, die das verbietet. Entgegen\nder Ansictt der Revision lässt sich aus der Aufhedung des Urteils ter Straikamner auch nicht folgern,\ndess die in der ersten Verhandlung von Angeklagten\noder Zeugen gemachten Aussagen als \"nicht vorhanden!\nangesehen werden müssten. Das Urteil des Oberlendesgerichts vom 21. Dezember 1949 beseitigte nur das Urteil der Grossen Strafkammer, machte aber die Vorgänge\nin der Verhendlung nicht ungeschehen. Es ist auch ein\nTru;echluss der Revision, dass mit der »rörterung von\nVorgöngen eus der ersten Hauptverhandlung deren Zrgebnisse vom Schwurgericht beibehalten worden seien.\nDes enge<ocktene Urteil erörtert sehr sorgfältig und\nsehr eingehend, auf welchen Beweisanzeichen die Überzeugung des Schwurgerichts im einzelnen beruht. Unter\nihnen spielen Yorgünge aus der ersten Aauptverhandlung\nnur eine ganz geringe Rolle. Soweit sie überhaupt erörtert werden, lässt das Urteil zweifelsfrei erkennen, dass sie für das Schwurgericht eben nur den\nYert von Beweisanzeichen hatten, die zusammen mit\nanderen von .ihm selbständig gewürdigt wurden. ‚Für den\nsciweren TOruU f, Gen die Revision gegen das erkennende Gericht richten zu können glaubt, dass es nämlich\n\n®\n\n.\n\nFr\n\n7\n\nWi\n4\n\n,\noe.\nBP ZER WEPES/R,\n\n..\nLe Gr:\n\n.\nee 7 SR\n\n* 2. te 8\n\nLuger rn\n\nKr\n\n5\n\n, .\nPr .\n..\n\n..\nDe 2\n\n2\n\nyear\nno 0: ,\n\na.\nBP 3\n\n.\nnr.\n“x\n\n‘ . ’\n\nEEE Fran\n\nv\n)-\n\nDE\n\nv5\n\n.\n22%\n\n0.» u “ one, B a.\nRE TESTER AT RESET TE Sr\n\n.\n. °\n’\n\nnur die \\rgebnisse der ersten Hauptverhandlung beibehelten und so die Aufhebung des in ihr ergangenen:\nUrteils nissacktet habe, fehit es somit an jeder\nBerecktigrung. Die Vernekmung des Landgerichtsrats\nDr. SUEED pc Vorgänge aus der ersten Hauptverhandlung verletzt nach alledem keine verfahrensrechtliche Torschrift. Ir äurfte auch die Aufzeichnungen,\n‘she er selust in der ersten Verhandlung angefertigt\nhatte, als Godüchtnisstütze verwenden, sei es, dass :\ner vor oder bei seiner Vernelmung in sie Einsicht\nnehm oder sich aus ihnen Vorhaltungen machen liess. .\nLie Zuläsesi;keit eines soichen Verfahrens, die stän-\n- diger Rechtsprechung entspricht, ist auch, vom Bundesgerichtshof. anerkannt (BGHSt BA 15 4, 8).\n\nDass auch den Zeugen VE und Llisabeth sB\nbei ihrer Vernekmung durch den beauftragten Richter\nVorhaltungen aus den Aufzeichnungen des' Berichterstatters in der ersten Verhandlung genacht worden\nseien, steht richt fest. Es kann desralb unerörtert\nbleiber, ob das zullissig gewesen wäre. Wenn sich auch -'\nin den Verx ‚ehmungsniederschriften die ‚Bemerkung\nfindet: \"Venn mir vorgehalten wird, 'dess ich in der\nersten Eauptverhendlung. ausgesagt habe. 0.0, so er-\n‚eibt sich daraus noch nicht, dass den Zeugen Vorhaltunen aus den Aufzeichnungen des Berichterstatters\ngemacht worden wären. Nach der aienistlieheh Erklärung.\ndes bei den Vernekmungen anwesenden, Stastsshwalts'\nmechten nämlich der Verteidiger und der Staatsanwalt\n\n?\n\nYu. P RA\nRER En 2 tere ha\n\neus ihrer Lrinnerung an die Vorgänge in der ersten\nleuptverkandlung und. unter Benutzung ihrer Aufzeich- _\nrun;en den Zeugen Vorhaltungen. Auf diese Weise kam es\ndazu, dass älese sich über ihre Bekundungen in der\n\n: ersten Kauptverhendlung äusserten. Dadurch wurden,\n\nwie sick aus ihren Bekundunger und ihrer Verwertung\n\n‚im Urteil zweifelsfrei ergibi, nicht etwa die. Er-\n\ninnerungen des Staatsenwalis oder des Verteidigers -\noder ihre Aufzeichnungen aus der ersten Verhandlung\nin unzulässicer Weise. als Frozeßstoffin die Verhand-\n\nJun eingeftihrt. Vielmehr wurden Aussagen, die de - N\n\nZeugen in der ersten Hauptverhandlung gemacht hatten,’\nnur dadurch zum Verkandlungsges nstand in der Zweiten\nVerhandlung,. dass diese sich selbs+ dazu Susserten.\nDas ver verfahrensrechtlich einwandfrei.\n\n2n Die Revision bemängelt weiter, dass die Angaben\n\nder Angeklagten yor der Kriminslpolizei aus der iliederschrift verlesen worden seien, obwohl sie in der Haupt-.\nverhendlung erklärt habe, dass sie sich dazu nicht:\nSussern violle.. Die Revision ist der Auffassung, dass\n\nin einen zoichen Taile die Angaben eines Angeklagten\nbei einer früheren Vernehmung, jedenfalls aber bei’ einer\n\n“ »olizeilichen Yernehmung, überheupt nicht zum Gegen-\n\nstand der Verhandlung gemacht werden dürften, s so wie\n\nbei einem Zeugen, der von geinem Zeugnisverweigerungs-\n\nve Gebrauch mache, nicht auf seine Bekunäungen bei\nz:iheren Vernekmungen zurückgegriffen werden aürfe,. -\n\nNiese Ansicht ist rechtsirrig.\n\n%\n\n+’\ns P “\nGenie\n\nr u.\nRER\nDARLES TPRETE EN\n\n5 Er\n\n.*\nD\nev.\nYaRe\npP\n\n. Pd\nPR yue PER\nDER A FREE CH\nRE er\n\n>\n£\n\nDen\n\n’, . . Fu 2\nwert an \"\\- “\nNER ne A Bet Da 54\n\na\ng7\n\nmes\n\nm ee\n\nest\nuw\n\n.\n[2\n«\n\n‘\n\n.\nvet,\n=\n\n.\n“wo\n\n\\\nri» DR PRSn\nAR hr\n\nß\n.\n\n-\nBy § 5 %\nob De ne\n\nx\n.\n„x.\n\n.\n\nx s\nur\n„x.\n\n,\n\n“ “\n” « ’\n\n2. 2 2 FREE ET Er\nEN 9 1\n\nIR)\n>\ns\n\nRi\n&\n%\n:\nas\n.\n\nSamennlten\n\nserw er ey” Sort 5 € .\nRE NER SATTE\n° . . en Due SueE zn 2 Yon wet\n‚ .. \">. . » BR\n\n®\n\nFe\n\nDie neuere Rechtsprechung het zer Tür den Fell\n\"der Aussagevorwei zserung eines Zeugen - abweichend\nvon Neichsgericht - vielfach angenomien, dass § 252\nStPO nicht nur ein Urkundenverwertungsverbot ausspreche, sondern die Verwertung der früheren Zeugenaussage schleckthin verbiete (vgl OCHSt Ba 1 S 299\nund die dort angeführten Entscheidungen). Auf die\nPrage braucht hier nicht rechtsgrundsätzlich eingegangen zu werden. Denn keinesfalls sind die für die\nZeugnisverveigerung geltenden Grundsätze auf die\n?rüheren Angeben des Angeklagten zu übertragen, der\nin der Hauptverhandlung erklärt, sich zu bestimmten 1\nVorgängen oder Angaben bei früheren Vernehmungen nicht ;\näussern zu wollen. So verschieden auch die Gründe im j\neinzelnen sind, die den Gesetzgeber dazu bestimmt\naaben, einem Zeugen ein Recht zur Verweigerung des\nSeugulisses zu gewähren, in jeden Falle ist es eine\n\"bestimmte pereönliche Nähe zur Sache, die 2ür den\nZeugen zu einer seelischen Belastung führen kann,\nwenn er unter Zeugriszvang steht, und das Gesetznimm; auf diese besondere Lage des Zeugen Rücksicht,\nwenn es ihn mit der unbedingten Verpflichtung zur’ :\nAblegung Ges Zeugnieses verschont. Diese Kücksicht\n\nauf einen möglichen Widerstreit der Pflichten in & der\nPerson des Zeugen hat den Gesetsgeber veranlasst,\n\"das Öffentliche Bedürfnis an der Aufklärung eines\nmöglicherweise strafbaren Sachverhalts zurücktreten\nzu. lassen und unter bestimmten Voraussetzungen nicht '\nnur das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu gewähren, sondern für den Fall der. Ausilbung dieses\nRechts das in § 252 StPO unschriebene Verbot einer\n\n‚Verwertung der früheren Aussage ausäusprechen. Für\nden Angeklagten giit das nicht. Auch er hat zwar\nnach dem Verfahrensrecht keine Pflicht zur Äusserung\nuns dorf im Laufe des Verfahrens jederzeit seine\nHaltung ändern; er kenn also zunächst Erklärungen j\nabgeben und später jede Angabe verweigern oder un-\n\ngekekrt. Diese Stellung wird ihm aber nicht aus Rück- R\nsicht auf einen möglichen und schutzwürdigen wider- x\nstreit der Pilichten eingeräumt wie dem weigerungsberechtigten Zeugen, sondern aus Achtung vor der . N\nFreiheit seiner Persönlichkeit, die zwar nicht zu- wi\nlässt, ihn zu Angaben zu verpflichten oder ihn gar ‘X\nzu diesen Zweck unter einen die Freiheit der fillens- =\nentcchlieseung und der willensbetätigung beeinträchtigenden Druck zu setzen -(§§ 156, 136a StPO), die aber Ex\nnicht fordert, Angaben, die er einmal freiwillig 'ge- n\n_ wacht hat, nicht zu verwerten, wenn er, später seine EN\nHaltung .ändert. Das ergibt sich unzweifelhaft eus . x\n§ 254 StPO, der die Verwertung von Angaben, die in 3\neinen zrüheren. richterlichen Protokoll enthalten Ex\nsind, sogar im Wege des Urkundenbeweises gestattet. 3\nYon dieser von der Bevision zu Unrecht bestritte- a\nnen, mwunäsätzlich zu bejahenden Köglichkeit des Kück- .. N\ngriffs auf Angaben des Angeklagten in früheren Ver- 2%\nnehmungen ist jedoch zu unterscheiden, in welcher Wei- 2\n38 sich das erkennende Gericht Zenntnis von den früheren \"3\"\nAngaben verschaffen darf. Richterliche Protokolle dürx\n‘“ fen, wie aus § 254 StPO hervorgeht, zum Beweise dafür N\n.S\n\n-.\nPr\n2\n\ner\nWE nenttehlä\n\n“\n..\nnn.\n\n. “ - .\n\n. . ra Be\n. “ i . x EN\n\n* * wet\n\n-9-\n\nverlesen werden, dass der Angeklagte die in ihnen beur:undeten Zrklürungen abgegeben hat; aus der Beschrän- ;\nkung auf richterliche Protokolle ergibt sich aber zugleich auch, dass Niederschriften über eine nolizeiliche Vorneimung nicht in dieser Weise verwertet wer-Gen dürfen. benn danach polizeiliche Protokolle nicht\nzum Beseise dafür verlesen werden dürfen, dass der Angeklagte die beurkundeten Erklärungen abgegeben hat,\nso wird dadurch ihre Verlesung nicht schlechthin unzulässig. Tie Rechtsprechung hat stets anerkannt, dass .\npolizeiliche Frotokolle dem Angeklagten vorgehalten\nund zu diesem Zwecke auch wörtlich verlesen werden\ndürfen. BestätiLt der Angeklagte auf Vorhalt die Richtigkeit der im polizeilichen Frotokoll enthaltenen Erklärungen, co steht der Verwertung dieser auf die Verlesung des Protokolls von dem Angeklagten selbst abgegebenen Erklärung kein verfahrensrechtliches Hinder-\n‚ nis entgegen (RGSt Bd 61 S 72). De die Angeklagte in.\nder Hauptverhendlung jedoch ablehnte, zu den polizeilichen Trotokollen eine Erklärung abzugeben, konnte\ndas Gericht auf dem fege Über ihre & 'klärungen in der\nYauptverhandlung trotz Vorhalts der Protokolle keine\nKemnieis vor ihrem inhalt gewinnen.\n\nDas ist auch nicht geschehen; denn aus der Sitzungsniederschrift geht weiter hervor, dass die Protokolle. e\nnickt nur zum ävecke des Vorhalts an die Angeklagte,\nsondern auch zur Geäächtnisstütze für den Zeugen Keßler- \\\nvericsen wurden, der als Zrininelbesmter die Angeklagte. X\n\nBer:\n\n-23 -\n\nvernoxmen und die „iederschrifien angefertigt hatte.\n\nAuf diesen Wege konnte sich das üchwurgericht in verfehrensrechtlich einwend£reier “leise Kenntnis von den\nAngaben verscheffen, die Gie Angcklagte bei früheren\npolizeilichen Vernekmungen gemacht hatte (BGHSt Bd i\n\nS 4, 8). Lie .verlesenen Protokolle enthielten nicht die\neigenen früheren Aussagen des Zeugen Xeäler, so dass\n\nder Fell des § 255. 5tfO, soweit die Protokolle ihm\n\ndurch Verlesung vorgehalten wurden, nicht vorliegt. Sie\nhatten vielmchr für ihn die Bedeut tung selbst angefertigter Schriftstücke, deren Verlesung zur Unterstützung\nseines Cedächtxisses jederzeit zulässig-war. Ob die Regelung des § 255 StPO, nach der einem Zeugen zur Unterstwützung seines Gedäüchtnisses eine zrühere Aussage erst\nvorgeiesen werden soll, nachdem er erklärt hat, sich\nsonst nicht an den Vorgang erinnern zu können, auch\n\nauf den Tell sinngeräss anzuwenden ist, dass ein Zeuge\nzur Unterstützung seines Gedächtanisses der Vorlesung\neines von ikr angefertigten Sckriftstäckes bedar?, braucht\nnicht abschliessend entschieden zu werden. Auch. wenn man\ndas bejshen wollte, kenn die Revision aus der Tatsache,\ndass der Zeuge KEEP erst während der Terlesung des von\nihm aufgenommenen Frotokolls erklärte, er würde ohne die\nVerlesung 'keine genauen Aussagen machen können, keinen\nden Bestand des Urteils gefährdenden Verfahrensfehler\nherleiten. Ienn § 253 S+tFO beruht auf der ärkenntnis,\ndass der Bewceisvert einer Aussage verschieden beurteilt .--\nwerden kenn, je nachden, ob ein Zeuge über einen Vorgang\n\ny\nEEE ER LE BR\n\n».”\n\n.\ns . Er 3\nehe 7a.‘\n\n.\n.. .\n..w 4\n\n*. ” >» , ‘ .\nnt are\n\nu Le\nen de\n\nin\n\naus isbenäiger zrimner zung berichten kenn, oder ob er\nzur Unterstütsung des Geßächtnisses des Vorhalts der\n2rüheren Aussage bedarf. Als dem Zeugen KW die von\nihr Drüner sufgenommenen Miederschrilten vorgelesen\nwurden, war sich das Schwurgericht, wie die Sitzungs- |\nniedersckriit und die Urteilsgründe zweifelsfrei ergeben, von Anfang an darüber im klaren, dass er onne die\nVorlesung Ger Protokolle keine näheren Angaben werde\nmechen können, und er hat das im Laufe seiner Vernehmung:\nauch ausdrücklich bestätigt. Dementsprechend ist seine |\n: Aussage vom Schnurgerickt gewürdigt worden. Damit steht -\nfest, dass seine Eekundungen nur so bewertet worden sind,\nwie wenn er vor Beginn der Vorlesung erklärt hätte, sich.\nokne den wörtlichen Vorhalt nicht mehr der Einzelhei- :\nten erinnern zu können, also das in $-253 StPO vorge- BER:\nsehene Verfehren beobachtet worden wäre. ee\n\nAuch ülese Küge kenn demnach der“ Revision nicht\nzum Erfolg verhelfen.\n\n3. Du Unrecht sieht die Aevision such sine Verletzung\nder §§ 252, 52 StPO, darin,dags das Schwurgericht,nachdem d.\nTochter Ihristel der Angeklagten in der Hauptverhandlung :\nvon ihren Zeupnisverveigerungsrecht Gebrauch gemacht\nHatte, Über Gespräche Beweis erhob, die das Mädchen\nsusserhalb einer Vernehmung mit anderen Personen geführt 3\nhatte. Schrifttum und Rechtsprechung sind sich, auch S0- ‘3\nweit sie in § 252 StPO ein allgemeines Verwertungsverbot :\nGer friiheren Zeugenaussage sehen, darin einig, dass da-' \"3\ndurch nicht jcder Yahrnehmungsinhalt ausgeschaltet wird, 2\n\n*\nDAR 1577\n\nDe x\n.\n\nFRE . ..\nDi BE PaizaDE\n\na\n\nl\nPr\nN\n\n!\n\n-‘\nBan?\n\ncer Üborhaupt aus dem Üissen des Weigerungsperechtigten\n\nAl Pa ..\n% x .\nDE we Pt Sy ee\n\nzutage treten konn. Hat dieser ausserhalb seiner Zeu- -\n\ngeneigenschaft einem mit der Strefsache amtlich nicht\n\nbefassten Tritten private ilitteilungen gemacht oder =\n\nhat er sonst ein Verhalten gezeigt, aus dem sich BR:\n\nSchliisse auf den aufzuklärenden Sachverhalt ziehen . Be\n\nlassen, so bleibt das alles dem Beweise zugänglich . =\n„3\n\nund ist trotz des 5 252 StPO und des verweigerten Zeugnissos els Urteilsgrundlage verwertbar (OGHSt Ba 1\n\nS 299). Fähere Ausführungen dazu eind entbehrlich,\n\nweil es darauf nicht entscheidend ankomnt. Denn das.\n\n2‘.\n:,%\nThree\n\n<\n€\n\nAR :\n\nSchwurgericht hat zwar Feststellungen über solche : 2\nAusserungen der Tochter Christel Dritten gegenüber Be\ngetroffen, hat aber davon abgesehen, wie sich aus \" De\nden Urteil ergibt, aus ihnen zu Ungunsten der Angeklagten irgendwelche Schlücse zu ziehen. Selbst .. R\nwenn man also mit der Revision solche Fes tstellungen Re\n2ür unzulässig halten wollte, müsste verneint erden ”\ndasc das Urteil auf ihnen beruht. 2:\n4. Zur Begründung der Rüge der Verletzung des Ss 244. 33\nAbs 2 Et70 hat eie Revision folgendes geltend gemacht: ß Fa 3\n\nDie Ingeklagte Labe im Vorverfahren vorgetragen, .-.. >\ndass als örder ihres Themannes ein Fole namens Boris “ ng\nZu aus Draiie, TEEtrasse @ in Betracht “ R\n\nkomme.. Schliesslich sei auch ein in Le wohrhafter .\nZole nemens Tiktor Keil ermittcit worden, der\ncirmel vorübergehend in Dr in einen in der\nPa tracse gelegenen Hotel gewohnt habe. Dieser\n\n”.\n\n‚or\nFIR PR:\n=.\n\nhabe bci einer polizeilichen Vernenmung zwar erklärt,\ndass ihm der ame To völlig unbekannt sei,\ndass er auch kcine Geschwister habe und ihm auch sonst\neine seinen I!«men tragende Person mit Vornamen Boris\nnicht bekennt sei. Als dieser Viktor Feb\nauf Ersuchen des Landgerichts in Frankenthal jedoch,\nhabe eidlich als Zeuge vernommen werden sollen, habe\ner sich als polniecker Staatsangeköriger geweigert,\nvor dem deutschen Gericht in Leipzig zur Zeugenvernehnung zu erscheinen. ‚Daraufkin sei der Kriminal-Obersekrotür De, der Viktor SEE rolizeilich vernommen habe, als Zeuge eiälich durch\nson ersuchten Rionter vernommen worden, ohne dass die\ntraikarmer seinerzeit den Versuch unternommen habe,\näie Vernehmung des Polen durck ein Gericht der\nrussischen Besatzungsmacht zu erreichen. Das Oberlendesgericht habe dieses Verfahren als Verstoss .\ngegen § 244 Abs 2 St2O missbilligt. Trotzdem habe\nsich auch das Schwurgericht danit begnligt, die Niederschrift über die Vernehmung Ds durch den\nersuchten Richter zu verlesen.\n\nDie nüge ist unbegründet.\n\n‚ürneute Nachforeckungen, die noch vor Beginn der R\nSchwurgerichtsverhsnälung in Leipzig angestellt wurden,‘ 3\n\nGase sich Ko in der Ungebung von Fürnberg :\naufhalten könnte, wurderi auch dort Ermittlungen änge- 3\n\nRER RT EN nn BE ee\n\n- 14 - .\n\nstellt. Sie blichen erfZolglos. Auf eine weitere An- '\n\nfrage bein Tolizeipräsidium in Leipzig ging beim\n\nGericht die icchricht ein, dass Sc nach\n\nFolen verzogen sei und weiteres nicht bekannt sel.\n\nEr war sonit für das Schwurgericht unerreichbar, so .\ndass schon aus diesem Grunde in der Unterlassung sei-.\n\nner Vernehmung keine Verletzung der Aufklärungspflicht\nliegen kann. Die ileinung der Revision, es-liege min-\n\ndestens ein Verfahrensfehler darin, dass das Urteil\n\nnicht selbst alles dies erörtere, ist rechtsirrig.\n\n5. Die wegen der Verlesung und Verwertung der Niederschrift Über die Vernehmung des Zeugen Dr. Kon\nED :urch. den ersuchten Richter erkobenen Rügen :können\nder Aevision ebenfalls nicht zum Lrfolg verhelfen. \"Zwar\nist richt nachweisbar, dass die Angeklagte und ihr\nVerteidiger von dem Termin zur Vernchmung des Zeugen\nvorher benackrichtigt wurden. Die Verlesbarkeit und\nVerwertbarkeit der l.iederschrift ist jedoch, wie sich\naus § 251 StPO ergibt, von der Einhaltung der Vorschri?t des 6 224 StPO nicht, abhängig (BGUSt Bd 1\nS 219). Die Angeklagte und ilir Verteidiger haben auch\naucveislich der Sitzungsniederschrift nicht beantragt,\ndie Ternehnung des Zeugen unter Beachtung der Vorschrift des § 224 StTO zu wiederholen. Bei dieser Sachlage. } könnte eine Verfahrensverletzung nur bejaht werden,\nwenn dio dem Gericht obliegende Aufkl&rungspflicht\n(§ 244 Abs 2 StPO) .die Wiederholung der kommissarischen,\nZeu senvernehmung unter Beachtung der Vorschrift des.\n\n\" .\nN,\n\nno...\n\nvie‘\n\nR .\n.> ZEFEES:\nDR E77 202\n\n. £\nv\nee Er er\n\n...*\n\n.\n\"0\n\n” De . u Y? ML\n. . ’ ‘ ® Kur\n\n- 15,\n\n5 224 3%FO gefordert hätte. Das ist jedoch zu ver- .\nneinen. Dr. ro wurde bereits am 15. Juli 1949\ndurch den ersuchten Richter vernommen. Weder in den\nZeitreum von über einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverkendlung roch während ihres Verlaufs gab die Ange--\nklagte trotz Kerntnis der Zinzelheit ven seiner Aussage\nzu erkernen, dass seine Bekundungen - wenn auch nur\nin Febenrunkten — unrichtig oder. unvollständig seien.\nSie betraien ‚zuäcm Vorgänge, die für die Urteilsfin-\n. dung von keiner entscheidenden Bedeutung, waren. Unter\ndiesen Umständen bestend für das Schwurgericht kein '\nAnlass, die Wiederholüng Ger kommisserischen Zeugen- ;\nverneknung unter Beachtung des § 224 StPO für geboten. 3\nzu erachten. Aus dem von ihr angeführten Urteil des '\nBayer.Oberst.Landesgerichts vom 15. iärz 1950 (Dtsch.\n. Rechtspr. IT 454 Bl 1001) kann die Revision nichts\n2ür ihre gegenteilige Auffassung herleiten, weil die-\n.se Entscheidung cinen anderen Sachverhalt betrifft,\nDas ersuchende Gericht hatte dort - abweichend von\nder tier gegebenen Sachlage - das. ersuchie Gerickt\ndahin verständigt, dass eine Benachrichtigung der Beteiligten nicht erforderlich sei. Der Verteidiger des\nAnge eklagtien hatte zudem in der Ssuptverhandlung der .\nververiung der Niederschrift ausdrücklich unter Hinweis auf § 224 St20 widersprochen.\n\nDas Schwurgericht war entgegen der. Ansicht der :\nRevieion such nicht gehindert, die Flederschrift- zu !\nverwerten, obwohl der Zeuge vom ersuchten Gericht\n\n- 16 -\n\nsul seine Aussage nicht vereidigt worden war. Nach\n\n§ 251 Abs 4 S 4 5TFO hatte das Gericht zwar die Vereidigung rechzuholen, wenn sie ihm notwendig erschien\nund noch ausführbar war. Darüber hatte das Schwurgericrt, vie der Senat im Urteil vom 26. Juni 1951\n\n- 1 StR 238/51 - entschieden hat, von Amts wegen zu\n\\befinden. Is hatte sich dabei auch von denselben Grundsätzen leiten zu lassen wie bei der Intscheidung über -,\ndie Vereidigung eines in der !lauptverhandlung vernemmenen Zeugen. Dementsprechend verkündete das Gericht den Beschluss, dass von der Vereidigung des\nkommiserrisch vernomnenen Zeugen Dr. Kon gemäss § 59 StPO abgesehen werde, da eeine Aussage .\ngleubrürdig erscheine. Die „einung der Revision, dieser Beschluss sci nur verständlich, weil dem. Gericht\nnach der Verlesung des Protokolls selbst Bedenken\nwegen der Zulässigkeit seines Verfahrens gekommen\nseien, 12% abwegig und übersieht die Vorschrift des\n\n§ 251. Abs 4 S 4 StTO. Der Beschluss selbst weist auch\nkeinen Rechisfehler auf, Da die Verhandlung am 25. September 1950 begann, hatte das Schwurgericht die Hauptverhandlung nach Art 8 Ir 117'des Gesetzes zur Yiederherstellung der Kechtseinheit vom 12. September 1950\n\n. nach den bis zum 30. September 1950 geltenden Vorschri?ten zu Ende zu führen. Nach § 59 StPO in der\n\nbis zum 30. Septenber 1950 geltenden Fassung hatte\naber das T'ericht nach pflichtgerässen Ermessen darü- _\nber zu entscheiden, ob ein Zeuge zu vereidigen ist.\n\n“u.\n. ENG ©\na SZ Fan\n\neg:\n\n2\n\n,\n”\n\n. “\n- . . j ” .”\nvi, PR un. PORRTFER FERN\nPAEPR DE 27 2 SE ER ee,\n\n.\n[070\n\nSn a uni ie\n\nu. x A x\nET\n\nnn\n\nPR\n\nwe. .,\nER irre\n\n..\nya.\n\na ) ...L. .\n\nFr 3\n\nPump’ EEE?\nnf\n\nu.\n“\n\n’ u . a = EN EHE Ze TE So ya WET er I 52\n\nDie Intscheidung des Schwurgcrichts lässt keine miss-\n\nbr&uchliche Mandhabung dieses Ermessens erkennen. Die\n\nAnsicht der Revision, das Schwurgericht habe durch\n\ndie Behandlung der kommissarischen Vernehmung des\n\nDr. Ko die Verteidigung in einem wesentlichen\nPunkte unzulässig beschränkt, ist nach alledem unbe-\n\ngründet. j\n\n6. .n den vom Schwurgericht als Zeugen vernommenen\nStaatsanveolt TB richtete der Verteidiger der Angeklagten in der llauptverhandlung die Frage,.ob der\nverstorbene Ernst VO im Hinblick auf die Beu schuldigungen, die. die Anklageschrift in dem gegen\n\nBr . ihn gerichteten Verfahren wegen unzulässiger Waren-\n“ nortung enthalten kabe, und unter Berücksichtigung\nder damals vorherrschenden Rechtsprechung gegebenenfalls mit einer Freiheitsstrafe habe rechnen müssen.\nAls der Vorsitzende diese Trage nicht zuliess und der\nVerteidiger die Entscheidung des Gerichts beantragte,\nverkündete dieses den Beschluss, dass die Frage als un-'\nzulässig zurückgewiesen werde, weil sie nicht die Bekunöung einer Tatseche zum Gegenstand habe. Die Revision sieht auch darin eine unzulässige Beschränkung °\nGer Verteidigung, jedoch zu Unrecht.\n\n. B\n“ . ı. us “ z B\nSR\" 2 rain zei, Bm ERDERDS Ei Ta EEE Ser het za er\n\nZsugen sind Fersonen, die im Prozess Bekundungen\nüber Tatsachen machen, die Gegenstand ihrer sinnlichen\nWahrnehmung waren. Die dem Staatsanwalt Fi von\nFe . . der Verteidigung vorgelegte Frage hat te keine solche :\n\nwu Tatsache zum Gegenstand. Sie forderte allein sis nach-\n\nTr SA Wr ah ALLE\n\nSrägiiche Abgabe einer gutachtlichen Beurteilung. Sie\nist darum vom Schwurgericht mit Recht als unzulässig\nzurückgewiesen worden (vgl auch RGSt Ba 57 5 412).\n\nDie Revision kanı die Füge auch nicht demit stützen,\ndess ein Beisitzer sn den ebenfalls als Zeugen ver- .\nnommenen Amtsanvalt IB dem Sinne nach die gleiche\nFrage gerichtet habe. Denn abgeschen davon, dass der\nVorsitzende Fragen eines Beisitzers überhaupt nicht\nzurückweisen kann (§ 241 Abs 2 St?O), king diese Frage, wie die Revision selbst vorträgt, dahin, welche\nÜberlegungen der Zeuge ICw, der in der Hortungsengel.egenheit die Anklage in der Hauptverkandlung hätte\nvertreten müssen, wenn es zu ihr gekommen wäre, demals\nbei sich angestellt und ob er eine Freiheitsstrafe be-.\n\nentragt hätte, wenn sich die Anschuldigungen in der %\n\nHeuptverhandlung als richtig herausgestellt hätten.\nSie bezog sich also auf innere Tatsachen und forderte\n\n‚. von dem Zeugen keine gutachtliche Äusserung.\n\nSoweit die Revision in ülesem Zusammenhange noch\ngeltend macht, die mit Ger Befragung des Amtsanwalts\nICE zussmmenhängenden Vörginge seien in die\nSitzungsniederschrift nur unvollständig aufgenommen\n-vorGen, ist das Tororingen unerheblich. Denn das. Urteil\n‚beruht richt auf dem Protokoll, sondern auf dem Ergebnis der Haupiverhandlung. Bu\n\n7, In der Haup;verhandlung beantragte die Verteidi-\n\ngung, die Aussage der als Zeugin vernommenen Hausfrau\nMagdalena Fi zu protokollieren, soweit sie sich\n\n“\n\n-\n\nYu\nPR\n2\n\nvr,\n\n22\n\n. P} .., “ .\n:\n» ® .\n. hehe et nn\n\n. . > .\n- . .«-/.\n% - .. Pa PR\ner ni, ‘\n3007 PIE HR ee\n\nAir\nEn\n\nHEART} .\na mw\nEr\n\n”\nune.\nEL ie\n\n7\nvn\n\n13 -\n\nauf die ietzte Begegnung der Zeugin mit Ernst Voii>\nDezog. Diesen Antrag Ichnte das Schwurgericht durch’\n\nBeschluss ab. Die Revision sieht darin eine Verletzung - .\ndes § 273 &bs 3 ZtFO und eine unzulässige Beschränkung '%\nder Verteidigung. Tas trifft jedoch nicht zu. K\n\nwie bei der Beurteilung des Ergebnisses der gan- ' ‘W\nzen Bereisaufnakme.so hat das (ericht auch bei der 3\nMi, Frage, ob es auf den Wortlaut einer Zeugenaussage ankomne, seinem pflichtgemässen Srmessen zu folgen. Wenn\nes einen üle Protokollierung der Zeugenaussage verlengenden Antrag der Verteidigung ablehnt und dadurch u A\nerkennen gibt, dass es nach seiner ‚Auffassung nicht auf :\nden \\orsleut der Aussage arkonne, so ist dieser Ausspruch Ger Nachprüfung durch das Revisionsgericht\nregelmässig nur dahin zugünglich, ob das Gericht die\nbei einer Trmessensentscheidung zu berücksichtigender\nrechtlichen Grundsätze auch beachtet habe. Solche Grund-\"%\nsätze sind kier richt verletzt. Sowohl die Urteilsgrün- RB\n“de, die die Aussage der Yiagdalena Ti@WE ausführlich 3\nbenandein, wie auch die Revision lassen nur erkennen, . R\ndess die Aussage ihres Inhalts wegen für die Entschei- - ‘;\ndung Bedev.tung haben konnte. |\n\nRe:\nY\n\nDe der die Frosokollierung der Aussage ablennende %\n\n. Gerichtebeschluss keinen Rechtsfehler erkennen lässt,\nkenn unerörtert bleiben, ob eine fehlerhafte Entscheidung, die Cie führung des Protokolls betrifft, berhaupt von Einfluss auf das Urteil sein und die Grund-,\nlage für eine Verfahrensrüge bilden könnte (vgl auch 3\n\n- 20 -\n\nRGSt 3d 5 S 352; Bd 26 5 394).\n\n&. Unbegrünäct ist auch die Züge, das Sckwurgericht\n\nhabe bei der Yernehnmung der Zeugin Magdalena 3 )\noo in meirlacher Rezichung das \\ Verfahronsrooht verletzt. “ur\noo. sur Begründung hat die Nevision vorgetragen: Der Vor- \\ or\nsitzende des Schwurgerichts habe. der Zeugin gleich zu ie\n. Beginn ihrer Jernekmung ihre Vorstrafen wegen wissent- j\n' lich £falsckexr Inschuldäigung vorgekalten, habe sogar\n. '. das gegen sie ergangene Urteil trotz des Widerspruchs\n\nder Yorteidigung verlesen. Während der ılaup tverhandlung, habe '\n\ndas Gericht Leumunäsberichte über die Zeugin eingeholt ud ahre‘.\nvorherige Verständigung der Verteidigung Leumundszeugen vernommen, nur un ihre Aussagen völlig’ zu ent-\n\n. ,\nDs 4 \" .\nvanıız Sf m,\n\n2\nbar Dr 2050\n\n. werten und als unglaubwürdig hinzustellen, obwohl ihre ’ u:\n| Beiundungen “rots wiederholter stiundenlanger Ter- a\nnehnung im Kern stets gleich geblieben seien. Als sich - .. LE\n\nihrer bei den wiederholten Vorhaltungen schliesslich\ndas Gefühl bemüchtigt habe, das Eericht wolle sie ur . \" 5 BR\n\nR Largen, unäü als sie dieser ihrer Meinung Ausdruck ver- ns\n\nlichen und hinsugesetzt habe, sie wolle unter diesen BEN\nUmständen Überhrüunt keine Angaben nehr machen, habe . EN\nGas Gericht diese Irklärung zum Anlass genommen, die ur\nZeugin vegen Ungebükr vor Gericht in eine Haftstrafe _\nvon einen Tage zu verurteilen. Dadurch sei Frau Fi;\nbei der es sich um eine wichtige Zeugin der Verteidi-\n‘gung gekendeli babe, in unzulässiger Weise unter Druck -\ngesetzt und es seien die,§§ 69, 6Ba, 1368, 249 verietst worden.\n\n.\nwuyen\n\n‘\n\n’\n.\n* .\na‘ . .. nt, .\nFEED BEE ER} “\nPETER TI n r\nEEE Re N A\n\nDie Angriffe der Revision laufen auf die Behauptung hinezus, das Tatgericht habe sich bei der Ver- .\nnehrung der Frau Fi@B und bei den im Zusarmenheng demit getroffenen Entscheidungen nicht von\nsachlichen Lirvägungen, sondern von dem Bestreben 1eiten lassen, unter allen Unständen diese nKronzeugin ;\nder Verteicigung\" als unglaubiüräig hinzustellen.\nDicse echweren Yorwürfe gegen die Verhandlunssführung des Gerichts entbehren jeglicher Berech-\n\ntigung.\n\nNach $.6§ 8 StPO soll ein Zeuge nach Vorstrafen ?\npur gefragt werden, wenn ihre Feststellung notwendig :\nist, um über die Voraussetzungen des § 60 ür 2 oder 3 5\nS3PO zu entscheiden oder um seine Glaubwürdigkeit\nzu beurteilen. Der Verurteilung der frau Fi» a\nwegen Talecher Anschuldigung lag nach den Darlegungen\nGes Urteils die foststellung zugrunde, dass Frau\nPIE nach dem Verlust. eines Zivilprozesses ihren\nProzessgegner der Beteiligung am Neustadter Synagogenbrend und anderer politischer Ausschreitun;en bezich- B\ntigte und sich dabei der Wahrheit zuwider auf einen \"%\ngewissen OEMMP als Cerährsmann berief. Üs bein? 5\n.keiner näheren Ausführungen, dass dieser Umstand\n\nden Schwurgericht geeignet erscheinen konnte, auf\n\ndie o Gleubrirdigkeit der Zeugin ganz lgemsin ein\n\nVorstrafe war unter diesen Umständen nach 8 68a Abs ER\n5tPO daher zulässig. Die Verlesung des gegen Frau\n\n- 22 _\n\nFIED erganzenen Strafurteils wurde, wie sich aus\nGer Sitzungcsriederschrift ergibt, äurch Gerichtebeschiuss angsoränet, nachdem sie zwar die Tatsache\n6er Bestrafung zugegeben, jedoch zugleich behauptet hatte, damals unschuldig verurteilt worden zu\nsein. Lie Zulässigkeit dieses Verfehrens steht mit\nLücksicht auf die Bedeutung, die der Vorstrafe für\ndie Beurteilung der Glaubwürdigkeit sukem, nach den\n85 68a Abs 2, 249 StTO ausser Trage. üs fehlt an jedezı inneren Rechtfertigungsgrund für die von der Revision vertretene Rechtsauffassung, dess § 249 5 2\nStPO nur die Verlesung von Strafurteilen habe für\nzulläiesig erklären wollen, ‘die gegen den Angeklagten\nselbst ergangen seien. Cb das Schwurgericht seine\nÜberzeugung von dem der Verurteilung der Zeugin zusyunde liegenden Sachverhalt allein auf das in der\neuvtverhendlung verlesene Urteil stützen durfte,\nkenn unerörtert bleiben, de die Revision nach dieser Richtung Keine Rüge erhebt und das Schrurgericht\nzudem, wie äie Jrteilsgründe ergeben, den Sachverhalt insoweit auch selbstänäig durch Verrehmung von\n\nZeugen geklärt hat. Soweit das Schwurgericht versuchte,\n\nüldersprüche zwischen Bekundungen der Zeugin In der\nHeuptveriandlung und Aussagen, die sie vorher gemacht hatte, durch Vorhalt ‘der früheren Aussagen zu\nxlären, war es dazu nicht nur berechtigt, sondern\n\nnech § 244. Abs 2 St?O verpflichtet. Dasselbe gilt, .\n\nsoweit es das Schwurgericht für erforderlich hielt,\n\ndr\n\n..\nFa\n\n.\nwu\n\n“ .\ner\nFIR\n\nws\n.\n\n. ss\nwi\n\n.\n‘\nHe\n\n. 4 5\ner re EI nen\n\n>» PR Pr\net\n\nEx] Per\n\nKr\nv0 u [2 nn\n\\\n\nru\n\nan.\n\n.\n.\n\n. eu.\n\ns m. ha\nef wu\n\n[RE Zu U RT AR\n\n8\n\nGie Frege der Slaubrüräigkeit dieser Zeugin durch\ndie Vernekmung von Leumundszeugen zu klären. Wären\nallerdings disse Zeugen so spät neuheft gemacht\noder die durch sie zu beweisenden Tatsachen so spät\nvorgebracht vorden, dass es der Angeklagten und\nihren Verteidiger an der zur Zinziehung von Erkurdisgungen erforderlichen Zeit gefehlt hätte, so\n\"wäre ihnen daraus gemüss § 246 Abs 2 und 3 StPO das\nRecht erwachsen, bis zum Schlusse der Beweisauf-\n\nnchne die Aussetzung der Hauptverhandlung zum Zwecke E\n\nder ürkundigung zu beantragen. Ausweislich der\nSitzungsniederschrift hat weder die Angeklagte noch\nihr Verteidiger einen solchen Antrag gestellt. Wie\nwenig diesen Vorbringen der Revision .cine wirkliche ?\nBerchwer der ‚ngeklagten zugrunde liegen kann, zeigt\nauch der Umstand, dass sich die Hauptverhandlung . F\nüber länger els zwei lionate erstreckte und dieser\nZeitraum nach aller Lrfahrung zur Einziehung von\nIrkundigungen susreicht. Auch soweit die Revision\nin der Verhängung einer Oränungsstrafe von einem\nMage !isft ein unzulüssiges Truckmittel gegen die\nZeugin sieht, kann ihr nicht gefolgt werden. Die\n\"Zeugin wurde, wie der aus der Sitzungsnicderschrift\nersichtliche verkündete Gericktsbeschluss ergibt,\nin die Oren ungsstrafe genommen, weil sie sich, ob--\nwohl ihr schon vorher eine Ordnungsstrafe angeäroht\nworden war, in der Hauptverhandlung dekin gusge-.\nlassen hatte, sie wolle auf die gestellte Frage\n\n.\n> ° . . [3\nerie A\n\n. «ER\n\nüberhaupt kcine Antwort mehr geben, da das Gericht. n\nsie dann wieder fangen wolle. In dicsem Verhelten hat &\ndas Schwurgericht okne Hechtsirrtum eine Ungebühr im ur &\nSinne des § 178 @VG gefunden. Als Ungebühr in der Sitzung\nist jeder Angriff auf die würde dos Gerichts anzuschen. e>\nDie \"usserung, das Gericht wolle sic nur \"fangen\", n Ri;\ndrückte aus, dass sich das Gericht bei der der Zeugin R\nvorgelegten Frage, die die Aufklärung eines Yider- u;\nsrruchs zum Cegenstand hatte, nicht von der ihm obliegerden Tflicht zur wehrheitsgemäsgen Aufklärung . N:\ndes Sachverhalts, sondern von unlauteren Beveggründen “ “x\n‚leiter lasse. Dieser Vorrurf war eih Angriff auf die 8\nnürde des Gerichts und somit eine Ungebühr. &\nSoweit die Revision in älesen zusemmenhange weiter: *\ngeltend nackt, das Schwurgericht hätte in Überein- Be\nstir.ung mit der Ansicht der Verteiäigung die Zeugin a\nTI@EEB eis zleubrüräig anseken münsen, bewogt.sich _ ”\nihr Vorbringen auf den der Yıachprüfung in diesen\nRechtszuge entzogenen Gebiete des Tatsächlichen und ist E37\ndaner unbeacktlich. Widersprüche oder Yenkfehler oder %\nVerstösse gegen allgemein erkannte Lyfanrungssätze sind \" 4\nin den Erwägungen, mit denen das Schwurgericht zur Frage x\n\nder Gleubrürdiskeit der Zeugin Stellung nimmt, nicht zu\nentdecken. Scine Darlegungen zeichnen sich vielmehr gerade in diesem Tunkte durch besondere Sorgfalt, Ge--'\nwi sserhaft ickeit und Überzeugungskraft aus.\n\n[N\nwi\n\n.\n. .\n.\n\nu\n..\nWo.\n777\n\n’.\nbr\n\n9. -Un begründet ist zuch die Tüge, däs Schwurgericht\nhebe zu. Unrecht die Zeugen liagdalena Ta, Josef\n\nvo. ee\n[> ®\nars ER N ur:\n\nDPrR\n\n- 25.\n\n“\n\nFi, Anette 2, Tnise Ze una Cöcilie\n> wegen des Verdachts der Begünstigung gemäss\n% 60 !r 3 S+FO nicht ver ‚eidigt oder, soweit sie vorker schon ihre Aussage zum Teil beeidigt hatten,\ndiese als uneidlich gewürdigt. Die Revision macht\nseltend, dass der Verdacht der Beglinatigung bei diesen Zeugen in Wehrheit nicht begründet sei. Soweit ,\nsie ihre Auffassung mit Zrwägungen tatsächlicher Art |}\nbegründet, kenn ihr Vorbringen in diesem i Xechtszuge\nnicht beachtet werden. Die zntscheidung des Gerichts\nkenn nur dann beanstandet werden, wenn ersichtlich .\nist, dass es sich bei ihr von rechtlich unzutreffen-\n\n- den Jirwägungen hat leiten lassen. Der 3. Strafsenat : - '\nhat in Urteil von 7. Juni 1951 - 3 5tR.299/51 - dehin entschieden, dass der Verdacht der Bezünstigung\n\nnicht ausschliescelich aus der Aussage des Zeugen in\nder iruptverhanälung hergeleitet werden dürfe. Ob dem '\nuneingescuhrbukt zuzustimmen ist, kann unentschieden 3\nbleiben. Dern es fehlt jeder Arhalt, dass das Schmrgericht bei seiner von der Revision beanstandeten\nEntschei dung von der vom 3. Strafsenat missbilligten\nco} Ntssuffassung ausgegangen wäre. Es erörtert viel- }\n\nachr neben den Bekunäungen der Zeugen in der Hauptver- .\n\nmanälung.inre Aussagen vor der Verhandlung und zum\n\nTeil auch ikre Beziehungen untereinander oder zur \\\n\nAngeklagten. is leitet, wie die Urteilsgründe ergeben,\n\n‚den Veräüacht der Begünstigung eus diesem Gesamtver- '\n\nhelten und nicht nur aus den Bekundungen in der Haupt- .S\n\n- 26 -\n\nS\n\nverhandlung her. Hiergegen bestehen aber, wie auch der\n> Strafsenat ausgeführt hat, keine rechtlichen Bedenken. Dass dem Schwurgerickt bei seiner äintscheidung gemäss § 60 Kr 5 StPO ein Rechtsfehler unterleufen wäre, ist nach alledem nicht ersichtlich, so\näcss auch diese Rüge der Revision nicht zum Zrfolg\nverhelfen kann. .\n\n10. Unbegründet ist schliesslich auch die Verfahrensrüge, das Schwurgericht habe seine Aufklürungspflicht -\n(§ 244 Abs 2 StPO) dadurch verletst, dess es zur Trage\nder Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten neben dem\nSachverstwEncigen Prof. Dr.Tagner einen zweiten Sachversiärdigen gekört und davon abgesehen habe, die\nAngeklagte zur Vorbereitung eines solcken Gutachtens _\nin eine Heil- oder Fflegeanstalt einzuweisen. Soweit _\ndio von der kevision vermisste Anorünung der Beobachtung in einer Heil- oder Pflegeanstalt in Betracht\nkonnt, war das Schwurgericht zu ihr nach 3 81 in der\nfrüheren, hier für das Schwurgericht noch geltenden\nFassung rur berechtigt, wenn ein Sachverständiger .'\neinen solchen ‚Antrag steilte. Das ist nicht ge-\n‚schehen. Auch die Revision behauptet nichts Gegenteillgss.\n\nDie Aufkläruggspflicht gebot euch nicht die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen. Das Gericht\nhatte sich auf Grunä der Ausflihrungen des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen Frof.Ir.VWagner\nschon eine Teste und zweifelsfreie Überzeugung über die\n\n.\nmn.\n\nSu\n+\ntn an\n\nPL}\n\n.. : -\n\nwe\n\net, ‘\nx . : -, BO we .\n1, 7 Pc\nERBE BET ERRLET\n\n.\n. .,..\nPA AT\n\n5\nPe\nBR\nza\nI e;\nwer\n\n£4\n\n.\n\n.. .\nPRSOFRZ =» .°', “:\nER N Pau)\nEee\n\nRE\n\ns\n\nDAT\nur\n\n“ das Schwurger richt an jedem verfahrensrechtlich hin-\n\nII.\n\n’ sprüche eind in den Darlegungen des Urteils nicht ent-\n\n‚Sachverständigen Frof. Dr.Wagner nicht zur Verfügung\n\n‚verständigen.\n\n27 -\n\nZurecknungsfühigkeit der Angeklagten zur Zeit der Tat\ngebildet. Dass es gehindert gewesen wäre, diesen Gutachten zu folgen, etwa weil das Gutachten von unzuwreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ansging oder\nvidersprücke enthielt oder weil ein anderer Sachverständiger über Torschungsmnittel verfügt hätte, die dem\n\nstanden, ist nicht ersichtlich. Ss fehlte deshalb für\n\nreichenden Anlass zur Zuziehung ‚eines weiteren Sach-\n\nDer Einwand der Revision, dass das angefochtene\nUrteil entgegen dem § 267 Abs 1 S 1 StPO nicht lückenos und widerspruchslos alle diejenigen Tatsacken enthalte, in denen das Schwurgericht die Merkmale des lor- :\ndes gefunden habe, hängt aufs engste mit der Sachbe- “\nschwerde zusammen und kann nur im Zusammenhang nit ihr\nbehendelt werden.\n\nSachbeschwerde.\n\nRechtsrüge, die in diesem Rechtszuge allein berücksich- ®\n\nSoweit die Revicion geltend macht,:das Schwurgericht hätte auf Grund der ihm vorliegenden Beweisanzeichen andere Feststellungen treffen müssen, als sie x\nim Urteil zu Zinden seien, enthält ihr Vorbringen keine \\\n\ntigt werden kann (§ 357 St70). Denkfehler und Wider-\n\nhalten. Denkmögliche Schlüsse können nicht mit der Begründauns beanstandet werden, dass sie nicht zwingend\n\n4\nRR\nKEETT Ne\n\nRn\n\nx. 5%\n\nar\n2\nni.\n\nLan, a\nne\n\nver\n38\nh3\n\npr Fe\nre\n\nRN\n\nen -\nwor seh RN,\nale,\n\nne\nBITTEN\n\n“\ner un\n. s\n\nwen‘\nN\nD\n\n.”\n\n00 nl ee . B\n\n- 28 -\n\nseien. Für die Trage, ob das Urteil Widersprüche entkält, müssen Behauptungen, die die Revision aufstellt,\ndie aber nicht als Tatsachen in Urteil enthalten sind,\nausscheiden. So muss u.a. auch die Behauptung unbeachtet bleiben, der Sachvergständige Trof. Dr.Tagner\n\nhabe - entgegen der Darstellung im Urteil - dig Voraus-\n\nsetzungen des § 51 Abs 2 StGB nicht verneint, sondern\n\n‚die Intsckeidung darüber dem Gericht überlassen.\n\n\"Die Anwendung des § 211 StC3 auf den vom Schwur-\n\ngericht für erziesen erachteten Sachverhalt zeigt kei-\n\nnen 'Rechtsichler. Die von ihm getroffene Feststellung,\ndie Angeklagte habe in der Necht zum 30. April 1948\nRotweir mit liorphium vermischt, habe diesen Trank\nihrem Ehemanne verebreicht, dabei mit 78 Zungsvorsatz °\ngehendelt ud durch diese ihre Yandlungsweise. auch\n\n“den Tod’ ihres liarnes herbeigeführt, verträgt sich mit\n\nder weiteren Erwägung, es sei nicht ausgeschlossen,\naber auch nicht erwiesen, dass äle Angeklagte ihrem .\nKanne roch zu anderen Gelegenheiten Korphium mit\nTötungsvorsatz verabr>2ickt habe. Die Srörterung diesor L’öglichkeit ncben der zür erwiesen eracht eten, '\ndie Anwendung des $ Z11 steB tragenden Tatsache bedeutet entgegen der ileinung der Revision nicht, dass\ndas Schwurgericht eine unzulässige Wahl testet tellung\ngetrot ‚zen kabe.\n\nTas Schwurgericht ist in tatsächlicher Beziehung.\nweiter davon susgegangen, sie Angeklagte habe ihren\nchemann getötet, um ihr Liebesverhältnris mit dem\n\n.\n\n. .\n. au” ach\nu DE u RR 7 upe Pepe ge zer\n\n„ne.\n\n4\n\nIr *\n- 127 ws. \"\n,\nPoLdeı 7/PN F\n\nBeste.\n\n..\nN.\n\nwen\n\nren\nHR\nLER DE BE\nAED\n\nEN\n\n£)\n\nx 2 .\n“ 2\n2227 2%\n\n\\\nı. vr .\n.\n. [3\nI . .,g .\nPR £ “\nce VE 2\n\nrs.\n\nnr y.\nim,\n\nE27 5;\n\nKR\n\n»\n\n209.77\n\neh\n\n. 0.\nsn“\nLe\n\nv\n\n.\n»\nEr\n\nFr «\n\nı\n\n« Du\n\n.‘\nnr\n.\n\n+\n\nra\n\nPN\n\nApotleker TC fortsetzen und so ihr-\"Verlangen\nnech flachen Lebeusgenuss\" betätigen zu können. Auf\nGrund dieser Teststellung hat es mit Recht ein Hendeln eus niedrigen Beweggründen bejaht. Dazu steht\nnickt in fiderspruch, dass das Schwurgericht ein\nHandeln aus Iabgier nicht für erwiesen Kalt, weil\nes der Angeklagten zwar darauf angekommen sei, ihr\nZiel in einer \\jeise zu erreichen, dass sie auf die\n\n“ mit ihrer Steliung als ihe?rau eines begüterten\nApothekers verturdenen wirtschaftlichen Annehmlich- E\nkeiten nicht habe zu verzichten brauchen, dass sie - 3\naber nicht um der eigenen Bereicherung willen getö- X\ntet hebe. Die kerkmale der Heimtlicke hat das Schwurgericht zutreffend darin gefunden, dass die Angeklagte das Gift ihrem noch bettlägerigen und schonungsbedürftigen Manne, der ihr trotz aller Spannungen noch \\\ndas einer Ehefrau schuldige Vertrauen entgegenbrachte, F\nunter der lieske der um sein ‘ohl besorgten ähefrau\nverabreichte und es meisterlich verstand, ihr wahres\nVorhaben nicht nur vor ihren Ehemann sondern auch\n\n\"vor den Hausangestellten, den Ärzten und Fflegepersonen und den Freunden des Hauses zu tarnen.\n\n-Die Voreussetzungen des § 51 Abs 1 oder 2 StGB\nhat das Schwurgericht im Anschluss an’'das für tberzeugen gehaltene Gutachten des Sachverständigen ver-\n\n‘ neint. Auch darin zeigt sich kein Rechtsirrtum. Die }\nnach den Darlegungen des Schwurgerichts im Charakter- hy\n\"bilde der Angeklagten zutage tretenden. psychopathischen.\n\n°\nPr\n’\n\n. . .. . -\nDerek,\n\n-\n\n“ ».\nrn ,®\n\n.\n\n>\nFA\nEr Bat\n\n.\nDur 7\n\nE}\n.\n\nZüge stehen zur wueingeschränkten Bejahung der Zzu-\n\nrechnungsfähizkeit nicht in Widerspruch.\n\nun\n\nDie Revision ict sozit im genzen unbegründet und,\nmuss verworfen werden.\n\n. ..»\nIT:\n\nDr. Peetz Dr. Geier\n\nJagusch\n\n*\n\n\"Richter\nClahzamann\n\n.\n. x uns .\n\n- le tel: „\n\n% -& vw... a wies a3\n\n„\"r..\n.\n\nFr v *\nwu ve un\n7\n\n.Ys\n\n. ap .\ny.\n2 % ER 44 “ “:\n\nPR\nvr\n\n*\n\n6\n\n“\n\n.\nn\n\n[4\nRN Li\n\nent.\nwur.\n£7\n\n«\n\n“\n\n.. e\nPRO LED\nLErC TAU 0\n\nFAS\nwen\n\n? 7\n.\n.“..\n\nr\n\nbe 32 73\nSonn\nr.\n\n7\n\nar.\n.\nwer:\n\nen I na mm\n\n.\n.\n“\n.\n\n.\n&\nar\n\n. ‘ [}\nBER\nman!\n\nC}\nu.\n6\n\n. s,t\nEp SP 32","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-02/1-str-421-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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