{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-09-25_1_StR_464_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-09-25","aktenzeichen":"1 StR 464/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":".“ ‘ -g\n2üpr des Dachschl&rewerk!\n?ür die zutlicke Sammlung!\n\nGesetz: 5420 § 358 Ir 6. GVG 9 174 Abu 1 Sata 3\nkechtssatzs Bei der Verkündung 2en die Uffentlichloit „nischlies-\n\nsenden Seschlusses ist stets anzugeben, zus solchen\nGrund die ÜfZentlichkeit zuszerchlossen wird, Zs genügt nicht, dass sich die Zehlende Grundangebe etwa\n\ns gen Seehzussünenheng oder «us friiheren Beschlüssen oüer Anträgen er;ibts\n\nAltenseichens 1 StR AGA/Si\nUrtuil ve 25. Sentemper 1951 Schv6 Wrabers;-Fürth\n\nIn bssen des Voikes\n\nIn Ger Sirafsache\nKezen\n\nlo) den lendwirtschtftlichen Zrbei\nus\n\ngeboren cr u 1901 in SED.\n\n2.) ne landwirsschzrtliche \\rbeiterin Anna\nEUS , geboren an I]\n\nKL EEE\nEEE 1919 in 2\n\nhat der 1. Strafsene »t des Bundesgerichtchofs in\nder Sitzung vom 25. September 1951, an der toilgenomuen heben?\n\nSenatsprüsident äichter .\n\nals Vorsitzender,\n\nsundesrichter Ur. Zcetz\n\nSundesrichter Dr. Geier\n\nSundesrichter Glanznemn\n\nSundesrichier Dr. Jazsusch\nels beisitzende Richter,\n\nCbersteeisenwelt\nals Vertreter der Lundersmieltschuft,\n\nJustizengestellter\nals Urikundsbeaunter der Geschäftsstelle,\n\nfür lkeckt erkenıtdz\n\nAu? die Revisionen der Angeklagten wird des\nTrteil des Schwurgerichte flürnberz-Fürta\nvom 28. Februar 1951 mit den zugrunde liegenden Festst\"llungen aufgehoben und die SE-\nche zux neuen Verhandlwig und intecheldung,\nauch Über die Kosten des Rechtenittels, en\nass Schvurgericht zurüciveriiosen.,\n\nVon Kecirts wegen\n\nSU\n\nte\nE77\n\n\"\nGr des\n——. .-.- ye ».., ..\n\nDie ingellarten sind wesen zeuicinscheftlichen\nLordes (§ 211 St35) verurteilt. Ihre Nevisionen\nmüssen zur Aufhebuns; des Urteils und sur Zurickverweisung Zühren, j\n\n1. Die 88 57, 72 (soweit dieser cuf I 57\n$+20 verweist) und 275 &tPO sind zur Ordnungsvorschriften, auf deren enzwebliche Verletzuns sich\nein Dechtsuittel nicht stützen kanns\n\n2. 5 247 StTO ist nicht verletzt. Dio Sitzungcniederschrift ergibt umriderlezlich (§ 274 3120),\ndass Gie Angell.cste TER ührend cities Weiln der\nVernehauig des Anschlesten EEE cas don Sitzungsscel entlernt und, wieder vorselassen, von Vorsitzenden alobeld über die Aussese dos SM ch\n8 247 unterrichtet worden ist. Geniss der Liederschrift ist üss Gericht mit der Auseklasten Ss\nvogexehrt ebe:iso verfchren. Dessen Revicion riist\nohne nühere Begründung, der Vermerk deriber in der\nSitzungsniederschrift sei \"nicht genügend\". Lech\n§ 247 StPO muss der trieder vorgelessene nrekleste\nüber den wesentlichen Inhalt deszen unterrichtet\nwerden, was in seiner Abviesenheit zusgesernt oder\nverhandelt worden ist. Usch den Protokoll ist den\nanseklesten SEE die inlassun,; Cer SW vor\nweiteren sechlichen arörterunsgen beiiumtgezeben worden. Das ist nach § 247 ausreichend.\n\nO0\n\n}\n\ny:\n\n5. Der 4% 58 5420 is% beachtet worden. Die\ndienstliche Zusscerun:; des Untersuchungsrichters,\nTLandgerichtsrat Dr. IM, er:;ibt, duss üleser\nder Verhendluns allenfalls während der Vernchmung\nder Augeklagten zur Srche beigewohnt, dass er sich\naber spätesteng nach der Verlündung des 3eschlusses,\n\nihn als Zeugen zu hören, aus dem Sitzungssaal entferrt kat.\n\n4. Die Wirdigung der »olizeilichen Vernehmung\nder beiden Anrchklasten in Urteil verstösst nicht gegen den im 3 250 StPO niedergclesten Grundsatz der\nUnuittelbarkeit der Beweiscufnchme. Die Liseklagten\nsind im srmitilungsverichren von den Polizeionverkor:-\nisscren Kr u So Gi: Z0l.i::ciionas TE und ücı Folizeiemtacmn Sch ;;czein-\n\n” ‘\n\nson mehrmals vernommen vorden und Ieiben vor ciosen\nJeamten Gestiinänisse abzelest,. Dia ersten Grei der\nangeführten 3eeuten sind derider In Ger 1 uytverkendluns els Zeugen gehört worden, beconde:w auch Über\ndie Art der Vernelmung und des Zussendehorsen der lestäündnisse,. Diese Jeveiscnönchne hit der: Gericht die\nÜberseugung von der Ordnungenisnigkeit der nolizcilichen Vernehmunrzen verscheift. Des ist im Urteil nüher ausgeführt. Bei dieser Sachloge brauchte las Gericht nicht auch noch den Amtacnı Sch üver censelben Gegenstand zu hören. Das Urteil berulits nicht\nauf serichtlichen vohrnehmungen aeusserleib der 3.cuptverhendlung; sowohl der lersens der polizeilichen\n\n4\n\nde\n\nTernebimungen, wie deren Ergebnis war dei Gericht\nAurch die bekundungen der ..drei ?olizeibeunten vdeennt und durfte deshclb In Urteil verwertet wor-\n\nden.\n\n5. Nach § 141 StPO ist dem Anzelilugten ein\nVerteidiger zu bestellen, sobcld er gerünsu § 201\nStP0 zur Erklürung tiber die Anklageschriit aufgefordert worden ist (ein Zröffnungsbeschluss ken\nin diesen Verfchren noch nicht in Truge). Den Anıelegten SB ist erst mit Znberaumung der !kuptverhendlung zun 21. Febru«r 1951 im fovember 1950\nein Verteidiger besteili worden, der Anzeklarten\nSB 2:55 zu 20. Deseinber 1950 nech gerichtlicher\nAnfoeze, velchen Vorteidiser sie wünsche, Den § 141\nStPO ist daher nicht genigt. Die kevisioren huben\neber nicht angereben, weshelb des Urteil cu? diesen\nVerstoss beruhen soll. Sie verweisen nur eu? die\nangenliche besonders bedeutung des Vorverfchrens\nzeresde in Cicsem Yullec, olne darsutun, inwiefern\ntie beicen Angeklagten dadurch beschwert und in ie\nrer Verteidigung bereiwinkt worden sein Könnten,\ndass die Verieidisger erst etwas Über 2 Lıon&te vor\nder Teaytverhendlung bestellt worden siud. Der aufsuilärende Scchveriuelt ver nicht so verwickelt und\nschwierig, dass es Tür die Verteidisung der Angeklesten gerade su? die ersten Wochen nach Zuntellung der Anklegeschriit besonders ana. oder dnss\ntie Zeit swischen der Verteidigerbestellung und der\n\nHeuptverhandluns Zür die Vorbereitunz der Verteidiguny zu kurs war, Die Verteidiger hätten in einon\nsolchen Falle cuch Verlesung Ger Ikuptverhendiung\nbeentruzen können, wus nicht geschehen iet. Die Rüse sreilt deshalb nicht durch,\n\n6. Die etwaige verbotswidrige imiesenheit einer Studentin während eines Teils der nichtäfTtentlichen Keuptverherdlung würde nicht zesen § 338 Zi!?\n6 StPO verutossen. Die Heuntverhandlung ist sgrundsätzlich öffentlich. Hur nach lussgcbe der S5 172\ndis 175 GVG derf die 'Wientlichkeit ausgeschlossen\nwerden. Die Verletzung dieser Vorschri?sen ist nich\n§ 338 Gil! 6 EtPO zwar ein unbedinster Nevisionssrund, sber ur, soweit die Öffentlichlieit der Nauntvernindlung ungesetzläich beschräni-s worden ist (RGSt\n55 2973 Tr. 180). nicht d egegen in umgekehrten Nelle,\n\nur\n\n+\n\nwein oin Bevetinkeoi:\n\n%\n\nscr\nwehentlich nicht so streng äurch alle, iket wird, wie e8\nseinen Inhelt ontspricht.\n\ney\n\n1. Degegzen muss die auf die §§ 338 ür 6 St?O,\n174 zbs 1 Sats 3 CVCG gestützte Rüge. Erfolg heben.\nDie Öffentlichkeit wurde in der Ncuptvorhiandiung\nvieranl ausseschlossen, zunüchst für einen Teil der\nVernehmung des Anzeklagten SB \"essen Gefährdung\nder guten Sitten\", Insoweit ist keine Verfahrengsrüre\nerhoben. Der zweite Ausschliessunssbeschluss ist wührend der Vernekmung der /ugeklegsten KW ncch cer\nSitsungsniederschri?t dehin veriindet wordens \"Die\n\n-6-\n\nÖffentlichkeit wird für die weitere Vernebmung der\nSusoklesien esusgeschlonsen s....0\", Der Ausschliessunssgrund ist nicht enzegeben,. Der dritte, am näüchsten Sitzungstage verkündete Beschluss lautetes \"ia\nwird die Öffentlichkeit [für die weitere Verachmrg\nder Anfeklagten zusgeschlossen ose0..\". Der vierte\n„eschluss exrsins denn auf „usschliessung vies;en (e-Zöhrduns der Sittlichkeit,\n\nDie fehlende Begründung des sweiten und dritten\nBeschlusses wird von der Revision nit Kecht beenstandet. Nech § 174 Abs 1 Satz 3 GVG ist bei der üflentlichen Ver!tindung des Beschlusses ensuschben, tun\nwelchen Grunde die Üffentlichl-eit cnnzeschlossen\nvird. Dissen Erfordernis entsprechen Gie beiden Icschlüsse nicht, weil sie keinen Susschliessungsrund\nanseben. Ss reicht nicht aus, deess der nicht nitseteilte Ausschliessungssrund aus gen SBueiisustuinonihuns\niervorscht, eivı deraus., düns ein ausreichend Desrindeter anderer !usschlicessungsbeschluss oder ein bcgründeter „utrez vorwsgesgengen ist, oder dass etwa\n\ne\nwje hier die Sachlage defür spricht. Guss dcs Gericht\nde\n\ndie Gefährdung de Sivtlichkeit habe verhüten vollen,\nEine solche cuxdehnende kuslegung des 5 174 Abs 1\nSatz 5 GVYG wird svar vereinzelt ohne nühere Lerrlindung erwogen (Löwe-Rosenberg § 174 Anz 5). Sie ist\neber abzulehnen.\n\n.\n.o\n\nSchon der Geseszeswortleut spricht gesen zsiee\nKech § 174 CVG \"ist\" der Ausschliessunsssrund \"bei\n\n- 7.\n\nder Verkündung\" dos Beschlusses Nenzsuseber\", Des\n\nLispt sich sarcchlich nicht dchin verstehen, dass\n\ner sich auch eus dem -— selbst oflensichtlichen -\nSechmmschmenheng erseben dürfe, denn die (zunl-\n\nBechonscur\nenysbe ist nicht dusselbe wie ein stillschweigendes Verweisen auf eine von Gericht Zür unnissverstindiich erachtete Scchlase. äntoprechend het das\nNeichssericht duhin entschieden, unsesichtga des\nzringenden § 174 äbs 1 GVG könne'es nicht darauf\nenkom:en, ob sich der Grund der Öffentlichkeitsbeschränlung im einzelnen Falle aus der Art der verhindelten Seche erkennen lasse (R6St 25, 2495 RGZ\n126, 216, wo diese Juslegung als ständi;re Rachtsprechung des Reichsczerichtg bezeichnet wird). Jodes Abschen von Ger zwingenden Grundengene. in Beschluse selbst würde die Vorschrift in nicht weiter Sngrensberer Weise zuishühlen. Auch der Gesetsesswech steht der emedehnenden Aurlegung entiresene\nDie Öffentlichkeit der Ieuptverhöndlung gehört zu\nen Crundicsen des Strefverfchrengs, Ter Gesetzseter lest cer Zinhaltung der darüber erlı.zcnen Vorschriften entscheidendes Gewicht bei; sonst würde\ner in ihrer Verletzung keinen unbedinsten Revisionsgrund (8 358 Ir 6 StPO) zchken. Des zwingt dezu,\ngegen jede zusdehnende Auslegung Zurückkaltung zu\nüben. Die Grundengebe in Beschluss zoll den Prosessbeteiligten und der Öffentlichkeit nach dem illen\ndes Gesetzes wenigstens einen ellseLcinen inhalt\n\n9 -\n\nZüv den Zusschlieusungesgrund bieten, nit dem vie\n\nsich zwar ohne nähere Jesründung zu bezwügen bet,\n\"eng den aber immerhin hervorgeht, dasa das Gericht\neinen gesetzlichen Ausschliessungegrund nach zehöriger Prüfung für gegeben hilt (RGSt 70, 112). Debei kann es hier dehinstehen, ob sich die begründung in erster Linie an die Prozescebetceiligten, en\neine ellsenein zu vergtehende \"össentlichkeit\", en\ndie gerc.de unwesenden Zuhörer ' oder.cn alle gemeinsem richtet. Die Sitzungsniederechrift ergint nimlich hier, dass der erste Ausschliessungsbeschluss.\nzwar mit einer Begründung (Gefährdung der \"euten Sitsen\") verkündet worden ist, dass dics aber während\nger Vernelmung des ingellusten SW ;eschan, vährend der die Anzeklegte Ks eus der Sitzungsscel\nentrernt vicr, Der zweite Beschluss wurde in Ibuesenheit des aus den Sitzungssaal entfernten Inzeklesten SWR veri:ündet, so dess nicht eimmel die '\nAnsckiaägten sich durch Schlüsse aus dem Gercutverlauf eine sichere Vorstellung von den Ausschliessungesründen hütten bilden können. Dice Grundensabe zwinzt\ndas Gericht ausserden, sich die eng gelcnster zesetz-.\nlichen Ausschliessungsgründe bei der Deschlusstassung vor Lugen zu führen und ermöglicht es den ?rozesebeteiligten, die Rechtrüssiskeit des Beschlusses euf sicherer Grundlage zu „rüfen, vas bei der\nstillschweisgenden Vervweisung auf den Sachverhalt\nnicht mözlich wäre, ündlich sind euch die Kechistol-\n\n- go.\n\n-)-\n\nfolsen der verschiedenen Ausschlieseungsgründe des\n\n5 172 GVG nach § 174 bs 2 GVG verschiscen (vi dezu IG2 128, 216). Alles das spricht defür, das\" jeder Ausschliessungsbeschluss nech § 172 GVG eus sich\nselbst heraus verständlich sein :auss. iesentliche\nprektische Verfahrensgründe stehen dem nicht entgesen. Des Geuetz Zordert dewit vom Gericht auch nichts\nschwer ürfüllberes oder die HLuptverhendlung besonders\nürschverendes, Der unbedingte Revisionssrund des\n\n§ 358 ir 6 St2O nötigt eomit zur Aufhebung und Zurückvericisung:.\n\n8, Sechlichrechtlich ist das Urteil nicht zu beanstınden. Die 85 211, 51, 47 StGB sind zutref.end\nengewandt. Die von der llevision des un seiilasten SUB\nveruisste Feststellung einer grösseren VerierZlichleit\nder Tat (\"Steigerung\") in Verkültuis zum Yotscnlay; ergibt sich zus ihrer rechtsirrtunsfreien Beurteilung\nals heimtückisch und zus niedrigen beweggründen besengen. Die festgestellte geschlechtliche \"Törigkeit\" des Angeklesten IB sezenüber der SB\nsicht dieser Deurteiluns nech der im Urteil geschil-\n'derten Sachlage nicht entgegen. Das Schwurgericht\nsieht in dieser geschlechtlichen Beziehung des SB\nzur KB cine seine Verentwortlichkeit ausschliessende oder einschrünkende geistige Beeinträchtigung. Es\nsieht in ihr nur eine starke innere Abhüngigkeit, in\ndie SEE durch seine zeschlechtlichen Beziehungen\nzur TB El. Liiihlich geraten ist und die i.m, trotz\n\n- 10 -\n\nunverminderter strafrechtlicher Verantvortlichkeit,\nallmählich ihren Zinflüsterungen erliegen und zur\n\nTat schreiten liess«-' . Diese seelische Verfascung\ndes Ang;elillegten bei der Tut schliesst Gie .ierlmele\nder niedrigen und heimtlickischen Tötung, deren rechtlichen Inhalt das Schwürgericht zutreffend erkennt\nhat, nicht zus. '\n\n\"uch die Sachrüge der Angeklesten IM seht\nfehl. Nach den Urteilsfeststellungen Lat die Ku\ndem SEM den Gedanken eingegeben, seine Ähefreu,\näie den veiderseitigen Liebesbeziehungen im Wege\nstand, zu beseitigen. Sie hat ihn dann in den Gede.nken bestärkt, schliesslich den verabredeten Tator\nzur latzeit aufgesucht und dem SW au: scin iiı-\nfen geholfen, die infolge seiner Schlüge betäubie\noder doch hilflose Freu an den !und des ngrunds u\ntragen, demit er sie hinunterstürzen könne. Den\nSchwurgericht ist beizutreten, wenn es hierin richt\nnur Beihilfe zun llord, sondern littiiterschaft sicht.\n\nIn der neuen Heuptverhendlung wird das Schwur- |\ngericht bei erneuter Zwengoentfernung eines inge=\nklesten während der Vernehmung des andern dersuf zu\nechten haben, dass die in § 247 3tPO vorgeschriebene\nBelehrung des wieder vorgelessenen inzellesten in\nGegenwert des endern geschieht, bevor dieser scinerseits abseführt wird. Der gesetzliche Crund des 5 247\nist nur die .öSesorgnis der Befengenheit des zu Verhörenden. Im übrigen het jeder Ängeklaste ein Recht\n\n- 11 -\n\ndurevf, sich so Sestelit zu sehen, wie er vei ununterbrochener Anvwescnheit in der licuptverhendlung\ngestenden heben würde, Geschicht die Unterrichtung\ndes wieder Vorgelessenen in Abvesenheit des -».useklesten, der sich vorher in “bwesenheit des andern\nzur Scche geäussert hat, so entgeht diesen dcs in\nStrafverfahren geviihrleistete Recht zu Biiwrendungen,\ndie ikm bei Antesenheit freigestanden hätten. -\nweiter ist zu beachten: Die Zviengsentfernung eines\nurelilagten nech § 247 5120 bederf eines besründesen Gerichtopecchlusses nach Anhörung der Beteiligten. RGSt 20, 273, SCH 1 StR 434/51 von 2. Oktober\n1951. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit ist zu\nverhandeln; ein zsvangsentfernter Ängellaster ist debei hinzuzuziehen, R(St 18, 138. Verfahrensverstissa In dieser Richtung weren von der llsvieion nicht\nserügt worden; sie ergeben sich &ber cus der Sitzunssniederschrift,.\n\nRichter Dr. Peetz Dr. Geier\nGlanznenn dugusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-25/1-str-464-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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