{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-09-21_1_StR_800_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-09-21","aktenzeichen":"1 StR 800/51","doktyp":null,"leitsatz":"Wird ein Polizeibeamter, vor dem eine zeugnisverwei- . x 5\ngerungsberechtigte Person ausgesagt hat, in. der Br\nHauptverhandlung früher als diese gehört, so‘ darf _\ner über den Inhalt jener Aussage nur: ‚vernommen. wer-', Eu;\nden, wenn der zrugnisverweigerungsberechtigte, ‚selbst,\n\nsich zur Aussage bereit erklärt. . &","text_plain":". ’ ’ .‘ °\nRER BE non ’ . . PauE ya DEZE Zee =\n’ B .. ‘ PER MR}\n\n. une\n\nTR, e BSH BY A Pa ee a BE SE EL BEER Y Fa A‘ R\n“ “ Wü ILya a)\n\ndas Nachschlägewerk. ! on * >:\nFür die Amtliche Sammlung | __ = 0%\n. \" j 2 j 33° II:\njesetz: stpt § 252° - \" 2 2 nn\n\nRechtssatz: Wird ein Polizeibeamter, vor dem eine zeugnisverwei- . x 5\ngerungsberechtigte Person ausgesagt hat, in. der Br\nHauptverhandlung früher als diese gehört, so‘ darf _\ner über den Inhalt jener Aussage nur: ‚vernommen. wer-', Eu;\nden, wenn der zrugnisverweigerungsberechtigte, ‚selbst,\n\nsich zur Aussage bereit erklärt. . &\n\nAktenzeichen: 1 StR 800/51. - RE ER,\nUrteil vem 22. Januar 1952 L@ Heidelberg '.. .\n\nA stR 800/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Pflästerer Peter K ED zus Te X: u\ngeboren an. ED ED :: zei,\n\n2.2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22, Jenuar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr, Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\n’ 'als beisitzende Richter,\nBundesanwalt .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizanzestellter\nals urkundsbeanmter’ der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Heidelberg vom 21. September\n\n1951 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen..\n\nVon. Rechts wegen\n\nu men nn\n\nwer ger\n\n‘ .\n. .\nj . . . B N PR WRI.3S\nRe TEST OEL Ad a 9 SUR 20 Zee\n. PD - nr\n\nDie Verlobte des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung #\n\nvon ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs 1 :\nNr 1 StPO Gebrauch gemacht. Im Vorverfahren hatte sie\nbei der Kriminalpolizei ausgesagt. Den Inhalt dieser\nAussage hat die Strafkammer durch Vernehmung des verhörenden Kriminalbeamten festgestellt. Dieser wurde in\nder Hauptverhandlung vernommen, bevor die Verlobte des\nAngeklagten zur Aussage vorgerufen wurde und ihre\nZeugnisverweigerung erklärte.\n\nDie Revision beanstandet an sich mit Recht, dass\ndas Verfahren der Strafkammer mit § 252 StPO nicht zu\nvereinbaren ist; doch ist die Verfahrensrüge im Ergebnis 4\nnicht begründet. ;\n\n§ 252 StPO verbietet, die Aussage eines vor der Haupt\nverhandlung vernommenen Zeugen zu verlesen, der erst\nin der Hauptverhandlung von seinem Recht Gebrauch macht,\ndas Zeugnis zu verweigern. Das Reichsgericht hat in\nständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, die\nBedeutung der Vorschrift sei streng .auf ihren Wortlaut\nzu beschränken, und sie untersage nicht, den Inhalt\neiner früheren Aussage des Zeugen durch Vernehmung\ndes Verhörsbeamten festzustellen.. Dieser Ansicht hat\nsich auch die Strafkammer angeschlossen. Der Bundes“ .\ngerichtshof ist ihr aber nicht gefolgt. Er entnimmt - 2\nvielmehr dem § 252, dass das Gesetz es dem Gericht ‘®\nüberhaupt verbietet, die vor der Polizei gemachte N\nAussage eines Zeugen festzustellen und zu verwerten,\n\n- 3.\n\nder sich in der Hauptverhandlung seines Zeugnisverweigerungsrechtes bedient, Die Begründung ergibt sie\naus dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des g\nnats vom 15. Januar 1951 - 1 StR 341/51 =\n\nDie Strafkammer hätte deshalb den Kriminalbeamten\nnicht über die frühere Aussage der Verlobten des Ange.\nklagten vernehmen dürfen.\n\nDaran ändert sich auch dadurch nichts, dass der\nKriminalbeamte seine Aussage gemacht hat, bevor die\nVerlobte ihre Zeugnisverweigerung erklärte, Die Aussage dürfte, soweit sie die früheren Bekundungen der\nVerlobten zum Gegenstande hatte, gleichwohl nicht verwertet und deshalb auch nicht zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden. Es stand zwar im Ermessen des Vorsitzenden, in welcher Reihenfolge er die\nZeugen vernehmen wollte (§ 238 StPO); er durfte deshalb auch den Kriminalbeamten vor der Verlobten des\nAngeklagten vernehmen, zumal datder Beamte offenbar aud\nüber andere Punkte auszusagen hatte, Ob aber der In-'\nhalt der polizeilichen Aussage der Verlobten festge--\nstellt werden durfte, hing davon ab, dass sie von\nihrem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch machte.\nDeshalb hätte der Vorsitzende, bevor er den Beamten\nüber die von ihm entgegengenommenen Aussagen der Verlobten befragte, sich darüber vergewissern müssen,\ndass sie demnächst zur Aussage bereit sein werde\n\n(vgl OGHSt 1, 299, 303). Entsprechend hat schon if\n\n„4-\n\ndas Reichsgericht die Frage entschieden, inwieweit einem\nAngeklagten bei seiner Vernehmung frühere Aussagen\nzeugnisverweigerungsberechtigter Personen vorgehalten\nwerden dürfen, Auch ein solcher Vorhalt wurde nur\n\nfür zulässig gehalten, wenn zuvor festgestellt war,\n\ndass der Zeuge zur Aussage bereit war (RGSt 15, 1005 27,\n29).\n\nv\n1}\n[3\n\nv\n\nKann somit der. von der Revision gerügte Prozessverstoss nicht verneint werden, so ist es doch ausgeschlossen, dass das Urteil darauf beruht. Die Gründe geben zwar die Bixindung des Kriminalbeamten wieder, der\nAngeklagte sei nach der Aussage seiner Verlobten\n-— entgegen seiner Behauptung -— zur Tatzeit nicht zu\nHause gewesen, Die folgenden Ausführungen zeigen\naber, dass die Strafkammer ganz unabhängig davon\nzur Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gelangt ist. Diese Überzeugung gründet sich auf die\neidlichen Aussagen der Verletzten, die der Straf.-\nkammer voll glaubhaft erschienen, Das Urteil hebt\nbesonders hervor,!die Verletzte habe den Angeklagten\nnoch atı Tage der Tat zunächst auf einem von vielen '\nihr gezeigten Bildern, sodann am folgenden Tag aus B\neiner Reihe ihr gegenübergestellten Männer und schliesslich in der Hauptverhandlung selbst mit Sicherheit °\nwiedererkannt, Die Angaben des Angeklagten bezeichnet\ndas Urteil deshalb als offensichtlich unwahr. Die\nAussagen der Verletzten hätte die Strafkammer allen- -\n\nnase\n\n‘\n\nv\n\n-5-\n\nfalls dann in Zweifel gezogen, wenn die Behauptung\ndes Angeklagten, er sei nicht am Tatort gewesen,\nirgend eine Bestätigung gefunden hätte; das war aber\nnicht der Fall. \"\n\nHiernach kann die Verfahrensrüge, nicht durchgreifen,\n\nDie Sachrüge der ‘Revision ist offensichtlich unbegründet. RE\n\n$\n\nRichter Mantel . Dr. Geier\n\nGlanzmann J agusch\n\n\"Puren","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-21/1-str-800-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-21/1-str-800-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:53.140682+00:00"}}