{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-09-18_1_StR_424_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-09-18","aktenzeichen":"1 StR 424/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"q\n2503 049\n\n1_SiR 424/51\n\nIna äamer des Voikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Strassenoauarbeiter Hugo A GEEEEEEEEED zu: EEE\nWEB, geboren ar GE 1909 in Om,\n\nwegen Unzucnt mit einer Abhängigen\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. September 1951, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter “antel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter #lanzmann\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt EEE\n\nals Vertreter der Sundesanwaltschaft,\nJustizsekretär (u\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Ürteii\n\ndes Landgerichts in Frankenthel vom 24. April 1951\nnebst den ihm zugrunde liegenden Fertstellungen aufgehoben und die S.che zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Bechtsmittels,\nen das Landgerichl zurückverwiesen.\n\n- Von Rectris wegen -\n\nGr\"tnßses\nIo Das Landgericht Tai gegen fen Angekiagien wegen\nfortgesetzten issbrauchs seiner minderjährigen Tochter\nzur Unzucht eine Sefüngnisstrafe von zehn „onaten ausgesprochen.\n\nIL. Die Zevision rügt die YTerletzung des sachlichen\nund des Verfahrensrech5s.\n\n1.) Fir die verfahrensrechtliche nüge gibt die Revisicn\nkeine Tatsachen an, die den Mangel erthalten solien, vie\ndas § 344 Abs 2 StPO verlangt. Sie ist daher unzulässig.\n\n2.) Die Sachbeschwerde, auf die hin das Urteil in vollem Umfang zu prüfen ist, führt zum irfeilg.\n\nDas L.ndgerishs kat die Zenälunger des angeliagien\nals ein fortgesetstes Verbrechen nach § 174 Nr 1 StGB gewür-Gigt. is führt hierzu nur aus, er habe sich an zwei. Tagen\nin das Sett seiner damals 15 Jahre alten Tochter begeben\nund den Versuch gemachi, mit der Hand an ihren deschiechtsteil zu fasser, An einem anderen Tage habe er sich in ihrer\nvegenwart bis aufs Eemd ausgezogen und sich eine Zigarette\nangezündet, Das Kädchen habe ihm die Zigarette aue dem\n‚und genormen und selbst weiter geraucht. Ter Angeklagte\nhabe seine [Zochter gefarsi, sich auf einen Stuhl gesetzt\nund sie auf den Schoss genomnen. Sodann habe er ihr mit\nder Hand unter den Kock gegriffen,\n\nDiese Feststeilungen sind so unvoiiständig, dass\nsie dem zevisionsgericht keine Überprüfung ermöglichen,\n\n’\nx\ni\n\nnp das Landgericht das Sesesz richtig angewendes ray. Sie\nlassen nicht erkennen, was der Angeklagte getan hei, als\ner sich zu dem Mädchen ins Bet; legte, „s ist nicht ersichtlich, cd er es am körper betastet oder 00 er 2.%\nnur versucht hai, üle Bestdecke wegzuziehen, um an den\nGeschlechtsteii zu gelangen. Auch ?ie fFes;stellung, er\nhabe der Tochter unter den Rock gegriffen, ist so üngenau, dass sie eine Verurteilung nicht tragen Kann, namentlich nicht eine Verurteiiung wegen eines vollerdeten Verbrechens. Das Urteil leidet scmit an einem sachlichrecktiichen ıungel,. 3s muss deher zit den ihn zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache gemäss § 354. Abs 2 StPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch iver die Äosten des Rechtsmiitels, an das\n„andgerickt zurickverwiesen werden. _\n\nRichter Dr. 2Zesiz ensTel\n\nDr. Geier GLenzsmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-18/1-str-424-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-18/1-str-424-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:52.967978+00:00"}}