{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-09-18_1_StR_401_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-09-18","aktenzeichen":"1 StR 401/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2503 036\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaminkehrergehilfen Eduard T (EEE\n\naus VE, geboren an GE 1929 in\n\nHD; 2-2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 18. September 1951, an der teilgenommen haben;\n\ns\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmenn\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEEEREEEEENEED\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär EB 4\n\n.als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts München II\nvom 9. April 1951 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n. Von Rechts wegen\n\nI. Zu den Verfahrensrügen.\n1. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 8\nStPO ist nicht gegeben, weil der Verteidiger den\nAntrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen nicht in der Hauptverhandlung gestellt hat;\nein Beschluss des erkennenden Gerichts ist deshalb\nnicht darüber ergangen. Dass der Vorsitzende den |\nvor der Hauptverhandlung gestellten schriftlichen\nAntrag abgelehnt hat, kann die Revision nicht begründen.\n\n2. Soweit die Revision sich darüber beschwert, dass\ndas, Schwurgericht die im Schriftsatz vom 24. März\n1951 genannten Zeugen nicht vernommen hat, gilt\nEntsprechendes. Der Vorsitzende hat in der Verfügung, durch die er die Ladung der Zeugen ablehnte,\nauch nicht in Aussicht gestellt, dass das Gericht\ndie einzelnen in das Wissen der Zeugen gestellten\nTatsachen als wahr unterstellen werde. Er hat nur\nzum Ausdruck gebracht, es könne unterstellt werden,\ndass Frau BED sich unverträglich und aggressiv\ngezeigt habe. Dies hat aber auch das’ Schwurgericht\nim Urteil für erwiesen gehalten. Das Urteil kann\ndeshalb nicht etwa darauf beruhen, dass die Ver-Tügung des Vorsitzenden bei dem Angeklagten irrige\nVorstellungen hervorgerufen hätte, Insofern liegt der\n\\ Fall anders als der in BEHSt $, 51 entschiedene.\n\nII 78\n\n3. Sollten die vorstehend behandelten Revisionsangeriffe auch rügen wollen, dass das Gericht die Beweise nicht von Amts wegen auf Grund seiner Pflicht, die\nWahrheit zu erforschen, erhoben hat, so wäre auch diese Rüge nicht begründet. Kit dem Gutachten des in\nder Hauptrerhandlung gehörten Erztlichen Sachrerständigen durfte sich das Gericht begnügen; über\netwaige Zinwirkungen der Pubertät hat er sich ausgesprochen, auch ist er dem Schwurgericht seit vielen Jahren als erfahrener und gewissenhafter Gutachter bekannt. Einzelheiten über die Unverträglichkeit und Angriffslust der Frau BEE prauchten nicht\nerhoben zu werden, nachdem der Angeklagte in der\nHauptverhendlung selbst eingeräumt hatte, er habe :\ndie Lisshandlung:der Frau nicht als notwendig angesehen, um einen Angriff abzuwehren.\n\n4. Soweit die Revision vorbringt, das Urteil gebe\nZeugenaussagen nicht wieder, macht sie keine Gesetzesverletzung geltend. Es ist nirgends bestimmt,\n\ndass die Aussagen von Zeugen im Urteil festzuhalten\nseien. Zwingend vorgeschrieben ist nach § 267 Abs 1\nStPO nur die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen. Dem ist das Schwurgericht nechgekomt!en. Die\nRevision bestreitet das zwar; inwiefern es aber nicht\nder Fall sein sollte, macht sie nicht deutlich. Namentich hat das Schwurgericht entgegen der Behauptung\nder Revision mit voller Klarheit in dem Gesamtverhalten des Angeklagten zwei zeitlich getrennte 4b-\n\n-4-\n\nschuitte unterschieden, nämlich die Körperverleizung und die ihr folgende, auf neuen intschluss\nberuhende Tötung (vgl IVa und V 1 der Urteilsgründe).\n\n5. kMüt der Rüge, das Urteil habe Zeugenaussagen\nunrichtig wiedergegeben und die Feststellungen\nstimmten mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht\nüberein, kann die Revision nicht gehört werden,\nweil das Revisionsgericht nicht berechtigt ist,\neine eigene Beweisaufnahme und =würdigung vorzunehmen; es ist vielmehr an die Feststellungen des\nTatrichters gebunden.\n\nII. Zur Sachbeschwerde.\n\n10 Sachlichrechtlicher Natur ist die Rüge der Revision, die Urteilsfeststellungen seien mit den\n\n Denkgesetzen und der Erfahrung nicht vereinbar.\nDie Rüge ist unbegründet. Es mag sein, dass sich\naus den festgestellten Beweistatsachen teilweise\nauch andere Schlüsse hätten ziehen lassen. Die\nSchlüsse des Schwurgerichts sind aber überall möglich und bleiben im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden freien Beweiswürdigung. In der Annahme,\ndass Frau DB den Angeklagten zurechtwies und\nihn mit dem Eimer stiess, obwohl sie sonst Angst\n\nvor ihm hatte, liegt kein Widerspruch.\n\n2. Dass der Angeklagte nicht in wirklicher oder\nvermeintlicher Notwehr gehandelt hat, els er die\nder Tötung vorangehende Körperverletzung beging,\n\nhat das Schwurgericht mit zutreffender Begründun;\nfestgestellt. Es hat dabei übrigens im wesentlichen die eigenen Angaben des Angeklagten zugrunde gelegt.\n\n3, Inwieweit eine im Affekt begangene vorsätzliche\nTötung nach der geltenden Fassung des Gesetzes Nord\nsein kann, ist hier nicht zu erörtern. Denn das\nSchwurgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass\nder Angeklagte zwar in einer gewissen Erregung getötet, den Entschluss dazu aber erst gefasst hat,\nals er die von ihm niedergeschlagene, aber keines-\n. falls schwerverletzte Frau am Boden liegen sah.\nSein Zorn war nunmehr, wie das Schwurgericht für °\nerwiesen hält, verraucht:s er entschloss sich zur\nTat in dem Gedanken, sich üurch sie Sicherheit vor\neiner Aufdeckung der kisshandlung verschaffen zu\nkönnen (UA S 11). Er wollte durch die Tötung verhindern, dass er wegen der Misshandlung zur Rechenschaft gezogen werde (UA S 5);.er wollte die einzige Tatzeugin beseitigen (UA S 12). Danach!.hat- das Scwurgericht\nhat die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte\ndas Strafbare seines Tuns erkannt hatte (vel OGHhrZ\nNIW 1950, 195). Die Folgerung, dass er vorsätzlich\ngetötet hat, um eine andere Straftat zu verdecken,\nist nach alledem rechtlich einwandfrei.\n\nDamii; allein schon ist die Tat des Angeklagten\nmit Recht als Mord gekennzeichnet.\n\n4. Das Schwurgericht hat ausserdem angenommen, dass\nder Angeklagte auch aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe, Ob auch diese Ausführungen in allen Stücken\nunbedenklich sind, kann dahingestellt bleiben, weil\nSchuld- und Strafausspruch auch unabhängig von ihnen\ndurch die vorhergehenden Feststellungen getragen werden.\nUnrichtig ist die Ansicht der Revision, wegen }lordes\nkönne nur verurteilt werden, wer seiner Gesamtpersönlichkeit nach \"ein Mörder\" sei, Was Eord ist,. bestimnt\nsich vielmehr allein nach den im. Gesetz - § 211 StGB -\neufgeführten Merkmalen (BGH vom 16. Januar 1951 - 4 StR\n58/50, NIW 1951, 204). Diese Merkmale weist die Tat\ndes Angeklagten nach den Feststellungen des Schwurgerichts auf.\n\n5. Bei der Prüfung des Urteils het sich euch sonst\nkein Rechtsirrtum finden lassen,\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\n\nDr. Geier Glanzmenn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-18/1-str-401-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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