{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-09-18_1_StR_236_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-09-18","aktenzeichen":"1 StR 236/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 236/51. 2503 035\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nl. den Keilner Zudol? PB zus z\ngeboren em EB 1924 in ı\n(reis AB), zt. in Strafhaft in anderer Sache,\n\n’\n\naan Zudelsetzer Karl Uü _aus /\nseboren am 1915 in ü\n), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\naus\n\nreis\nden Tleischer Konrad 5\n\nzeboren am 1928 in\n), z.Zt. in Untersuckungshaft,\n\nkreis G\nwegen llordes u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgcricrtshofs in der\nSitzun; vom 18. September 1951, ar der teilgerommen\nraben:\nSenstsprüsident Aichter\nals Vorsitzender,\n3undeszrichter Dr. ?eets\nEundesvrichter wantei\nBundesrichter vr. Geier\nSurdsrricer.ver slenzmanr.\nais beisitzende Richter,\n\nOberstaatsa-ıwalt un\n\nals Vertreter der Bundesarwalisctaft,\nJustizsekretär\nals Urkundebesmter der Geschäftsstelle,\nfür \\echt erkannt:\nDie tXevisionen der drei Anssklagten gegen das\n\nUrteil des Schwurgerichts in Traunschweig vom\n17. iiovember 1950 werden verworfen.\n\nJeder der Angeklagten Tat die Kosten seines\nRechtsnittels zu tragen.\n\nT’on Xechis wegen\n\n“2.\n\nGründe:\n\nI. Zur Revision des Angeklagten B.\n\nı. In der Eevisiorspegrünrdung hat der Yerteidiger Verletzung materiellen Rechts gerügt, in seinem - nach Ablauf der Begründungsfrist eingereichten - Schriftsatz\nvom 9. April 1951 aber erklärt, es sei ein Schreibfehler\nunterleufen, es mücse statt \"materiell\" richtig \"Zormell\"\nheissen. Demit ist die Sachrüge, falls eine solche erhoben war, wirksen zurückgenommen. Der Verteidiger ver\nrierzu auf Grund seiner Vollmacht (Bd IY Bl 138) erräcktist (§ 302 Abs 2 StPO).\n\n2% In Ger tevisionsbegründung rügt der Verteidiger,\ndass das Scwurgericht seinem in der Z!auptverhandlung\ngestellten Antrag, \"den Geisteszustand des Angeklagten\nvon psyc.:0o-taerapeutischer Seite zu untersuchen\", nicht\nentsprochen hat. Wach der Verkandlungsniederechrift\nlautete der Aıtrag auf \"Veräehmung eines Iberzutacl:ters\nüber den Geistessustand des Angeklagten\". Nach den Urteilsgründen, die zur „rläuterung heranzuziehen sind,\nsollte sich das Obergutachten darüber aussprechen, ob\ndie Taten des Angeklagten auf einer Zwa:ıgsneurose veruhten, aber auck \"über die anderen die Zurechnungs-Pöhiskeit des Angeklagten betreffenden Fragen\" (UA\n\nS 90). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass\nder Verteidiger beweisen wollte, der Angeklagte sei\nzurechnungsunfünig oder in seiner Zurechnungsfinickeit\nwenigstens er!:eblich vermindert (§ 51 Abs 1 und 2 SteB).\n\nDie iiüge ist nicht begründet. Die Gründe, mit\n\ndenen das sowm.urgericht den Seweisarnirag im Urteil\nabgelehnt hat, entsprechen den Geseis.\n\n„ber die Zurectinungsfähiskeit des Angeklagten\n1atten sich in der Hauptverhanälung zwei’sachverständise, die Trofessoren Dr. ZW und Dr. JB\nGEB, zeiussert. Sie waren sich darüber einig,\n\ndass Gie Zurechrungsfäkigkeit des Angeklagten nicht\nin Sinne des § 51 Abs 1 ausgeschlossen und dass insbssondere \"nicht das geringste Anzeichen iür eire\nHMeurose\" gegeben sei. Dem hat sich Gas Schwurgericht\nangesci.lossen. Die peiden Sachverständigen warer. auch\nübereinstimmend der Ansicht, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in den Tällen Sch.\nSEM vn SB nicht im Sirne Ges 3 51 Ans 2\nSt63 vermindert war. Auch dem ist äas Schwurgericht\ngelolst. In den übrigen räilen het Trofessor Ir.\neine erhebliche Verminderung der Zurechrungsfähi;skeit\naizenormen, >rofessor Dr. ICE sie dagegen. vermeint. Insoweit het sicht das Schwurgericht die „u\nsicht des Professors Dr. CHEND zu eizen gemacht.\nzie vom Terteidiger beentragie VTernenxung eines yeiteren Sachverständigen hat es mit der Begründung abgelehnt, dass die frage der Zurechmungsfähigkeit durch\ndie schon vernomnenen Sachverständigen gekiärt sei.\nDarit hat das Schwurgericht zum Ausdruck gebrackt,\ndass es durch das ocer die bisherigen Cutachten von\nGegenteil der äurch den Obergutackhter zu beweisenden\nTetsachen berzeugt sei. \\iit dieser Begründung äurfte\n\n-A-\n\nes den Antrag ablehnen (§ 244 Abs 4 Satz 2 StPO).\n\n3. In seinem oben erwähnten Schriftsatz von 9. April\n1951 führt der Verteidiger darüber Beschwerde, dass\ndas Schwurgericht den Beweisamtrag, der als ‚lauptantrag gestellt worden sei, nicht beschieden habe. Damit ist wohl gemeint, dass das Gerickt über den Antrag\nnicht erst in den Urteilsgründen, sondern schon vor\nSchluss der Verhandlung durch Beschluss hätte entscheiden sollen (§ 244 Abs 6 StPO). Zine solche Füge\nist in der Revicionsbegründunssschrift nicht, auch\nnicht sinngemäss,enthalten. Jie im Schriftsatz vom\n9. April 1951 enthaltene \\üge ist vercepätet und daher\nunzuläcsig (8 344 Abs 2 Satz 2, § 345 ütPO). Aber\nselbst werr man ihr nachgehen dürfte, würde sie nicht\ndurchgreifen. Aus den Ausführungen der Urteilsgründe\nergiht sich, wie der Gerichtsbeschlus: gelautet hätte,\nwenn er ergangen wäre: Das Gericht hätte den Antrag\nauf Yernehmung eines Obergutachiers - zulüstigerweise -\nabgelekat, weil Gurch die früheren Gutachten das Yegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen sei.\nAu? dem Ürterbleiben eines soichen Beschlusses kann\ndas Urteil nicht beruhen, weil ihm gegenüber der Angeklagte und sein Verteidiger nickts Zeach:tliches mehr\nhätten vorbringen können. Derr. Beweismittel anderer\nArt als ein Obergutachten kamen zun Beweise der Zurechnungssunfähigkeit oder erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit an sich schon nicht in Betracht\n(vgl Alsberg, Der Beweisamtrag im Strafprozess, S 341).\nier muss das überdies daraus gesciilossen werden, dass,\nnachiäen das Schrurgericht zu dem erst im Schlussamtrag\nvorgebrachten Beveisamtrag den sachverständigen Professor\nDr. SEE zochmals gehört naite, der Terteidiger\nsich‘darau” vescı-änkt ‘at, auıı sche‘, gestellten „ntra,\n\nzu wiederholen. Scnliessiich macht auch die Zevision\nnicht geltend, Gass ein anderes Bewsismittei zur Verfüsunrs gestanden hätte,\n\n4. Zu dem schreiben vom 27. suli 1951, ‘as DER\nan den Bundesgericktshof ‚;crichi>TS hat, ist zu bemerken, dass das Gesetz die Aufgabe des Revisionsgerichts darau? beschränkt hat, die in der Revisionsbegründung rechtzeitig vorgebrachten Rechtsriügen zu\nprüfen (§§ 337, 345, 352 StPO). Das Hevisionsgericht\nist auch nicht dazu berufen, die Beweiswürdisung des\nSchwurgerichts nachzuprüfen, und dar? auch nicht neue\nTetsachern, Gie sich nach der Verhandlung ergeben\nhaben, berückeicktigen. Dieses Schreiben karı also\nauf die .intzcheidung des Senats !-einen Lin?luss\naaben.\n\nII. Die 2evision des Angeklagten Te rö:.t äie\nVerletzung des sachlichen Rechts. Sie will die tatsächlichen Zeststellungen des Seiwurgerichts nickt\nge.ten Lassen, weil sie der irfakrung unrä den Jeuk-\n\ngesetzen widersprächen.\n\nseıL\n\nzin Terstoss gegen anerkannıe Rechtssrundsätze\nder Beweiswürdigung ist jedoch in den Urteil des\nSchiwurgerichts nicht zu finden. Es ist richtig, dass\ndie gezer TC zeiroffenen Feststellungen im\nwesentlichen auf den Angaben des Kitangeklagten >\nberuhen. Dem Schwurgericht kann aber richt vorzeworfen werden, dass es richt alle Bedenken, die sich\ngegen die Glaubwürdigkeit dieser Angaben erheben.\n„assen, aufs sorgf£ltigste erwogen hat. \\enn es dann,\n\nunterstützt durck weitere Bewzeisanzeichen, zu dem ürgebnis gekomaen ist, dass den Angaben TWEs Clauben\nzu schenken sei, so ist dies rechtlich einwandfrei.\nDie Feetstellungen sind nirgendwo unmöglich oder in\nsich widersprücklich. Sie binden deshalb das Revisionsgericht, das zu einer eigenen Beweiswürdigung\nnicht berufen ist. Das Revisionsgericht ist auch nicht\n.berechtigt, Tatsachen zu berlicksichtigen, die erst\nnach der Verkandlung zutage getreie:ı. sind.\n\nAuf die Sachrüge hatte der Senat zu prüfen, ob\ndas Schrurgericht auf den von ihm für erwiesen erachteten Sachverhalt das Strafgesetz richtig argewendet\nhat. Bei dieser Prüfung kat sich kein Rechtsfeäler\nfeststellen lassen. Auch die Revision het ir dieser\nrichvung nichts vorbringen körrnen.\n\nDas Zechssmittel des Argelilagten CB kenr.\n\n_\n\ndaher keinen Zrfolg haben.\n\nITi. zie zevision des Angeklagten Sp rüst Terletzung der §§ 211, 47, 51 Abs 2 StGB und des § 261\ncıF0O. Ausserüem glaubt sie, dass das Schrwürgericht\nzur Frage der Zurschrungs?fühiskeit weitere \\.rmittlungen hätte anstellen müssen.\n\ni. soweit die Kevision bestreitet, dass Sn\nin den drei Tällen, an denen er beieili,,;t war, Gen\nYorsatz der Tötung gehabt hat, setst sie sich in\n„iderspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des\nSchwurgerichts. Dieses ist nach sorgfültiger Prüfung\ndes Yerteidigungsvorbringens des Angeklagten in rechtlich richt angreifbarer Weise zu der gegenteiligen\n\nSperzeucorg gelangt. Seinen ötungsvorsatz hat Ve\nauch in die Tat umgesetzt. Im Felle Schi) nat er mit\neinen .nüppel auf das Opfer eingeschlagen, vm es vollienäs zu töten; dass das nicht gelang und die ‘at deshalb beir Yersuch blieb, erkannten weder er noch >:\nIn dern ?ällen IB und CE net SEE ni::ewirkt, die Trauen in das Bahnwärterhaus zu locken,\nwo sie denn, wie er im voraus wusste und wollte, von\nEB nit einer Zisenstarge totgeschlagen wurden.\nDamit bet CB in den Fällen TE uni\nCB vorsätzlich einen Tetbeitrag geleistet, der für\nden Tod der beiden rauen mitursächlich war. Unerhebist, ob auch der Schlag, den SED im Bahnvirterhsus auf die vor TWEB schon niedergeschlagene\nFraev IB Zihrte, zu deren Tod noch beigetragen hat.\nIn raile Sch sollte das !landeln des Angeklagten\nnecıı seirer „iller und seiner Torsteilung der Tod der |\nFrau mit herbeiführen. Den Tatbeitrag des Angeklagten\nkon:.ve Gas Scmwurgsrieat nack den von im seiroffenen\nFest\nhilfe würdigen, und zwar in keinen der rälle; es\nmusste vielmehr Yittätersckaft annenmen. Denn SB\nhatte sick mit > von vornherein verabredet, Grenzgärger gerteinschetltlich zu töten, um sie ihrer :ı“be\nzu bersuden und diese zu teiler. Demgemäss napen die\nbeiuen auch gehandelt. Wenn das Schwurgericht hieraus\nschliesst, dess CE richt nur Taten Ws unterstützen, sordern Cie ?TörTung der Treuen als eigene\n\nstellurgen nickt, wie die kevision meint, als Dei-\n[=\n\n_\n\nNuten wollie, so ist darin kein Kechtsirvtun zu finden.\nDer Annahne der Littäterschaft stent auch nicht ertgegen, Gass SEE von EB ver:ünr: una\n\nder geistig überlegene war.\n\n£. „it Pechü kat das Schwurgericnt auch nicht Totschiag, sondern orä& - in Falle Schi -iordversuch -\nangenommen. \"ach der geltenden Tassung des § 211 SteB\nkommt es richt darauf an, ob der Argeklagte mit Überlegung getötet hat. Tas Schwurgerickt nat mit zuirefiender Begründung festgestellt, dess der Angeklagte\naus !absier und keimtückisch gehand«li rat. Danit ist\nder Tathestanda des \\ordes gegeben.\n\nAuch scrst ist der Schuläsrruüch frei von .echis-\n\ns 207\nirvtan.\n\n3. Der Stratevusspruch ist gleichfalls nicır z\nenstarder. Jie Zeyrision vertritt die änsicc*, Si\nsei so jung und so Leicht beeint_üsrnar, dass i\n\ntirafmilderunzszrund des § 51 Abs 2 St63 hätte zuge-L\nu\n\nbilligt werder müssen. Sie kann aber selbst nicht benenrson, Gass dar Angeklagte, “ie es diese Torsckri?t\n\n+\nvoraussesst, an einer Bewusstseinsstörung, einer rankharter ssörung der Seistestäti;eilt oder einer Geistesscwäche gelitten nftie. Das Schwurgericht hat die\nYoreussetzungen des § 51 Abs 2 nit eimwandfreier Besrürdung verreint. Seine Feststellung stützt sich insoweit ausser sul die eigenen Wahrnehmungen auf die\nutechsen zweier Sacıverständiger, üle den Angeklagten\nwährend der 9-tägigen Jauptvernardlung beobachtet haben.\n\n“=\nrg\n\nTr\n\nm...\nrn\n\nle\n\na Ft de een\n\nFETT\n\nPR\n\npe\nEB\n\n„ine weitere AulilErung in dieser Tinsickt war darach\nnichy mehr geboten.\n\ni. Dass das „chwnurgericht die Grenzen der freien Beweiswürsigung überschritten und dadurch den § 261 StPO\nverletzt hätte, ist nirgends ersichtiich.\n\nDiernach nuss auch die Revision des Angeklagten\n\nSC veriorfen werden.\nRichter Dr. Peetz Mantel\nIr. Geier Slanzmana","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-18/1-str-236-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-18/1-str-236-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:52.924130+00:00"}}