{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-09-13_1_StR_809_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-09-13","aktenzeichen":"1 StR 809/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"hi =\n\nnn 07\n\nın Naman des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen:\n\nden Rentner Mathöus > ED zu: m dort\ngeboren an 8. DE,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 1. Strafsenat Aese Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27, Hai 1952. an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Nantel\nBundesrichter Dr, Geier\nBundesrichter Dr, Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangesveilter >\nals Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannis\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts i.ünchen I vom 13. September 19517 samt den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, euch üker die Kosten des Rechtsnittels,\n\n' an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n’ [\n. z\nPur) . , RI E23 AS % ”\n\n—— POREHEER. JE fARBRE _ .\n\nen\n\ner\n\nu u\n\n“. Ze \\\n\nEr.”\n\nGründe:\n\nu. — —\n\nDer Angekiaste ist wegen fortgesetzter Unzucht nit\neinen Kinde rasch % 176 Ats i ir 3 StCB zur Geflingnisstrafe von eiren Jahr verurteilt worden, Seine Nevision hat\nErfolg.\n\nNach der Sitzungsniederschrift hatte die Verteidigerin vor Schluss der TDeweisaufnahre beantrast, ein Gutachten des Frofessors Dr TB er die Gleubr.ürdigkeit der nach der Anklage missbrauchten Zlfriede A.\nzu erholen. Hachden der /ri:lagevertreter sich ihren Anwrögen widersetzt hatte, erklirte sie sich damit einverstanden, dass \"über die /ntri’ge zugleich mit dem Urteil\nkeraten werde\", In ihrem „chlussvortrag wiederholte sie\ndann hilfsveise den Intrag auf Lrhebung eines Gutachtens\nvon Dr ICE. Das Lenägericht hat den Antrag in\nUrteil mit der Fezründung abgelehnt, das Cericht tesitze\nals Spezialkarmer für Strafsachen, in denen Jugendliche\nals Zeusen zu vernehzen Scoien, kinreichende eirene {rfahrung un die Persönlichkeit eines Kindes und dessen\nGlaubwürdigkeit zu beurteilen,\n\nDurch die Ablehnung des Antrages hat das Landgericht\nzwar nicht, wie die Revision weint, die Verteidigung\nim Sinne des % 328 Ir 8 S4?0 in einem für die Entschei-Euns wesentlichen Tunrt unzulässig 'beschräönkt; denn es\nhat über den Antreg nicht durch einen Beschluss, wie\n\n„ 338 Tr 8 voraussetst, sondern in zul# ‚ssiger Weise\n\nerst im Urteil entechicden, Lit Recht sieht die Zevision in der Ablehnung aber einen Verstoss gegen § 244\n\n5.\n\nBD\n»\n%\n\nMIRLCE\nDIE\n\nTe\n\nIts 4 StPO. In Regelfalle darf sich zwar das Gericht .\ndie zur Beurteilung der Aussagen jugendlicher Zeugen\nüber geschlechtliche Lrlebniese erfordcrlicke Sachkunde\nbeirtessen, besonders darn, wenn es sich um eine Juserdschutz!sz ner kei einen crossen Lendgericht handelt,\ndes sich stÜrdig rit Sittlickkeitsverbrechen an Kindern\nzu befassen hat. Das gilt jedoch nicht für Fölle, in\ndenen das Gericht bei der Besonderheit der Unstände\nnach der Trfahrung des Lebens die eigene Sachkunde\nnicht haben !ıann, In äiesen Fillen ist es seine Pflicht,\nsich - sei es von Ants wegen nach § 244 Abs 2 StPO, sei\nes auf Antrag eines Trozessbetceiligten - der Hilfe\n\n„eines Sachverstindigen, nötigenfalls auch der eines\n\nzweiten Zachverstindigen zu bedienen. So liegt die\nSacha Nier, Tach den I Asr Hsuptverhandlung verlesenen Gutachten hat der !ntsarzt in Altötting bei der\nA. einen enoehorerer Schwechsirn festgestellt und Bedenken gegen ihre Glaubrürdigkeit geäussert, wenn er\neuch der Leinung ist, dass \"dem Kinde sicher Unrecht\ngetan worden sei\",.In der /usserung der Schule von\n22, Juni 1951 (21 25, 26 dA) ist dem Kinde in Bezug\neuf Cheralter, Vchrheitsliebe und Tiedergapeffhigkeit .\nein unginstiges Zeugnis ausgestellt worden. Auch die\nauf Bl 32 und 37 dA erwühnten Ürztlichen Zeugnisse '\nsprechen sich !!ber das Zind wenig sUnstig aus, Die\n\nKririnelloorniseirin TB, die das Lilächen im Ermittlungsverfehren vernorzen hat, bemerkt, dass das\nLf'@chen in geschlechtlicher Hinsicht schon \"sehr wach\n\nn4-\n\nBeer. See\n\nnn\n\nBurz u\n\nALT EFT\n\nAn\n\nand stark interessiert\" sei (31 4 R äA). Die A,\n\nselbst hat nicht von sich aus die von ihr behaurteten unzüchtigen Handlungen des Angelilasten zur\nSprache ;ebracht, sondern sie ihrer Grossmutter erst\nauf deren Befragung mitgeteilt. od der Angeklagte\n\"etwas Unkeusches\" mit ihr gemacht habe, und das.\nüberdies erst nach mehr als zwsi Jahren seit den\nvorgeblichen Vorfäilen. In den Urteil sind die Schwierigkeiten betont, die sich in der Hauptverhandlung da-Jurch ergeben haben, dass einerseits der Angeklagte\n\njede unsittliche Berührung des Kindes in Abrede stell-\n\nte und andererseits die seistigen Fihigkeiten des\nKindes zurückgeblieben sind, Unter diesen Umstönden\ndurfte sich das Lendgericht bei der Eeurteilung der.\nGlaubwürdigkeit der einzigen Zelastungszeugin nicht,\n2uf seine eigene Sachkunde verlassen, Es musste viel-Lohr {eM JSevieisanirag der Verteidigerin auf Zuziehurg\neines zweiten Sachverständigen stattgeben, als welchen\nGie Verteidigerin den Professor Dr Ip be- '\nnenut hatte, umsomehr, als der Amtsarzt in Altötting\nnicht persönlich in der Hauptverhandlung als Sachveretüöndiger Sehört, vielmehr nur' sein für dası °\nCesuncheitsamt erstattetes Gutachten verlesen wurde,\nwas gerade für eine Prüfung der Glaubwürdigkeit nur\nausnahmsweise genügt,\n\nDa das Urteil auf dem verfahrensrechtlichen Verstoss beruhen kann, war es, ohne dass auf die weiteren — übrigens unbesründeten - Riigen eingegangen zu\n\n5\n\nAb\n\nwerden breuchte, samt den Feststellungen aufzuheben\nvnd die Sache en die Vorinstanz zurückzuverweisen,\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zur rrüfen heben, welche ihr. sonst noch zugiünglichen Betieise zu erheben sein werden, die für die\nDeurteiluns der Glaubwördickeit der A, von Eedeutung\nscin können, Als solche kernen in Zetracht eine Verrehmung der Krininalkornissörin Ep, der Lehrerinnen der \\, und des /rz%es der Keil- und Pflegeanstalt\nin Haar (Bl 32 dA),Beiziehung der Akten des Stidt.Ge-\n\nsundheitsamts in Lünchen und persönliche Anhörung\ndes Antsarztes (Bl 37):\n\nRichter Dr.Peetz Hantel\n\nDr.Geier Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-13/1-str-809-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-13/1-str-809-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:52.739227+00:00"}}