{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-09-12_1_StR_372_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-09-12","aktenzeichen":"1 StR 372/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2503 034\n\n3_StR 372/51\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schweisser Ernst F MB aus Hu,\ndort geboren am EEE 1917,\n\nwegen schweren Diebstahls _.ı\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 12. September 1951, an der teilgenommen\nhaben: '\n\nBundesrichter Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Tr. angels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Tr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvelt EB in der Hauptverhandlung,\n\nOberstaatsanwalt bei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Eecht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Konstanz vem 27. Februar 1951 wird\nverworfen. Die seitdem erlittene weitere Untersuchungshaft wird dem Angeklagten angerechnet, snweit\n: sie drei honate übersteigt.\nDer Angeklagte hat die nosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n- Von Rechts wesen -\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen 22 schwerer Diebstähle,\nversuchten schweren Diebstahls, zweier Diebstühle\nund wegen hehlerei zur Gesamtstrafe von drei Jchren\nsechs lionaten Zuchthaus verurteilt. Seine kevision muss\nscheitern.\n\n1. Auf dem Zeitpunkt und der Art der Anfertigung\n\nder Sitzungsniederschrift kann das Urteil nicht beru-\n\nhen. Diese blosse ?rotokollrüge kann die Levision\n\nnicht stützen. Wach der dien-tlichen ürklärung des\nUrkundsbeamten der Ger-chäftsstelle des Landgerichts\n\nsteht ausrerdem fest, dass dieser das Protokoll eigenhändig\nverfasst und unter-chrieben rat, Die nachträgliche Anfertigung der iliederzchrift auf Grund der Aufzeichnungen\nder Ürkurdsper-onen {ber den Verlauf der Hauptverhandlung iet zulässig und in umfangreicheren Sachen oft unvermeidtar. „in das Urteil beeinträchtigender Verfahrensfenler liegt darin nicht.\n\n2, Es war nach § 55 St?O zulässig, die an einigen Straftaten des Angeklagten beteiligte Frau\nZB über ihr Zeugnisverweigerungsrecht erst\nwährend ihrer Aussage zu belehren, § 55 gewährt\n\ndem Zeugen kein allgemeines Weigerunrsrecht, sondern nur in Bezug auf Fragen der dort angegebenen\nArt, Wiemand soll anlässlich seiner Zeugenaunsage\ngezwungen werden können, gegen sich selbst auszusagen. Auf dieses Weigerungsrecht, das allein dem\nInteresse des Zeugen dient, kann eich der Angeklagte\naber nicht berufen, üs ist nicht dazu geschaffen, sei-\n\n. 3 _-\n\n- 3.\nne Rechtsstellung zu verbessern. Diere Auslegung des § 55\nist schon in der ıntscheidung EGHSt 1, 39 niedergelegö.\n\n3. Die „ntfernung zwischen den Orten EEEED\n\nWER und IC durfte das Gericht durch eine\namtliche Auskunft des örtlichen Verkehrsamts ermiv-\n\nteln. Es brauchte darüber keinen Sachverständigen zu\nhören, wie die tevision meint. Zs handelt sich dabei\nnicht um einen nur gewissen Personen bekannten Sachverhalt, sondern um eine unveränderliche geographische\nTatsache, über die sich das Gsricht durch jedes geeignete „ittel Gewischeit verschaffen durfte. Zwar\nrichtet sich die Beweisaufnahkre nach den §§ 244 flg StPO.\nDiese Vorschriften beschränken das Gericht aber nicht\nauf bestimnte ürkenntnismittel, insbesondere in einem\nFalle wie hier nicht auf Sschverstündige. Dass die vom\nGericht angenomxene entfernung falsch oder dass über\n\nden Inhalt der amtlichen Auskunft nicht verhandelt und\nder Angeklagte gehindert gewiesen wäre, sich dazu zu\näussern, behsuptet die !evision nicht. Im übrigen beruht\ndas Urteil nicht Garauf, dass der Angeklagte zu der verschisdenen Tatzeiten jeweils in einer einzigen Yacht\n\nmit dem »ade zwischen den beiden Orten hin- und zurückgefahren sein müsse. Das Gericht hält es nur für möglich,\ndass sich der Angeklagte zo verhalten kat, sofern er an\nden Tattagen nicht ohnedies in der Nähe von [ui\ngeveren ist, was das Gericht nack der Urteil unwiderlegbar für möglich hält. Zin Fechtsverstoss liegt in dieser\nAnnahme nicht, Sie errcheint nicht alr -chlechthin unmöglich.\n\n-4-\n\n4. Den Inhalt d r Automietkarte (Karteikarte) des\nFabrlehrers CB durfte das Gericht als Beweis\ndafür verwerten, dass der Angeklagte das fahrzeug des\nCum an der in der Kuürte angegebenen Tugen und Wächten benutzt hat. CB ist, wie die .iiederschrift zeigt,\nals Zeuge über das Vermieten von Araftwagen an den\nAngeklagten gehört worden, hat dabei die karteikarte\n\ndem Gericht vorgelegt und auf Vorhalt erklärt, die\näintragungen auf der Xarte seien zwar nicht vollständig, aber, soweit vorhanden, richtig. Das nach § 249\nStPO an sich notwendige Verlesen eines als »eweismittel dienenden Schriftstücks ist entbehrlich, wenn\n\nder Vorsitzende dessen Inhalt durch Vorhalt feststellt\nund in die Eauptverhandlung einführt, falls der Befragte\nden Inhalt aus eigener Viehrnehmung bestätigen kann\n\nund die Verlesung nicht beantragt wird (RGSt 69, 88).\n\nIn solchem alle ist das Schriftstück nicht Beweismittel, scndern nur ein Anhalt für die 3ekundung des\nzeugen, dem es vorgehalten wird. Die dienstlichen\nsrklärungen des Vorsitzenden und des Anklagevertreters\nergeben, dass der Inhalt der -.arteikarte den Zeugen\nvorgehalten worden und dadurch Gegenstand der Hauptsverhandlung geworden ist. § 249 StPO ist deshalb\n\nnicht verletzt.\n\n5. § 57 StPO ist nur eine Ordnungsvorschrift; seine\nVerletzung könnte die Revision nicht stützen. Im\nübrigen ergibt die diederschrift unwiderleglich.\n\ndass der Zeuge GB vor seiner Aussage nach § 57\nbelehrt worden ist, Den Vorwurf der Protokollfälschung,\n\n-5-\n\nwett Inmimaniktnn” & DEE\n\n-5_-\n\nden die iievisien ohne nähere Begründung erheben zu\nmüssen sleubt, will sie offensichtlich dahin verstanden wissen, der Vrkundsbeamte habe den Vermerk über\ndie vorherige Belehrung des Zeusen irrig ins Protrkoll aufgenommen, Damit ist dessen Beweiskralt aber\nnicht beeinträch}igt (§ 274 StPO), RGSt 20, 166.\n\n6. Das Gericht hat auf den Antrag des Verteidigers,\nden Gefängnisverwalter darüber zu hören, dass sich\n\nder Angeklagte in der Untersuchungshaft musterhaft\n\nführe, den Beschluss verkündet: \"Das Vorbringen\n\ndes Verteidigers wird als gerichtsbekannt und als\n\nwahr unterstellt\", Vorhergegangen war nach der lliederschrift die ürklärung des Vorsitzenden, auch dem\nGericht sei \"die gleiche 3eurteilung des Angeklagten\"\nbekannt, Nach Verkündung des Beschlusses erklärte\n\nder Verteidiger, keinen .ert auf die Vernelmung des\nGefängnisverwalters mehr zu legen. Diesem Verfahrensvorgang\nist keine Ablehnung des spät.r zurückgenommenen Beveisamtrags zu entnehmen, sondern zur die “rklärung - die\nnicht notwendig in .Beschlussform zu geschehen brauchte -,\ndie unter Zeweis gestellte Tatsache sei dem Gericht\nbereits bekannt. Darin liegt kein Verfahrensverstoss.\nAber selbst ein Ablehnungsbeschluss mit der angegebenen\nBegründung würde den Angeklagten nicht beschwert haben.\nös kommt nicht darauf an, ob es gedanklich möglich ist,\netwas Gerichtsbekanntes zugleich auch als wahr zu unterstellen, weil das Gericht auf jeden Fall von der unter\nBevieis gestellten Tatsache zu Gunsten des Angeklagten\nausgeganren ist, so dass dieser durch die Nichterhebung des angebotenen Beweises nicht hätte beschwert\n\n. [r\\ 28\nvu\n\n- 6 -\n\nsein können.\n\n7. Im übrigen ist das Urteil weder widersprüchlich,\n\nnoch verletzt es Denkgeretze,. Das gilt sowohl für die\n\nWürdigung der Aussage Zi, ie für die des Zeugen\nB@®. Die Revision greift insoweit nur die richterliche\nBeweiswürdigung unzulässig an, § 261 St?0.\n\n8. Die Feststellung, der Angeklagte habe die zahlreichen Straftaten jeweils auf wrund eines neuen intschlusses begangen, ist mit den Urteilsausführungen\nzur Strafzumersung vereinbar. Der ‘Umstand, dass der\nAngeklagte durch die Not der Familie ZB auf den\nGedanken gekomnen sein mag, Diebstähle zu begehen,\nund dass er sein reiben jahrelang hindurch unentdeckt\nfortsetzen konnse und daher i:.mer \"frecher\" wurde,\nzwingt für eich allein nic\"t dazu, Fortsetzungrzusemmenhang anzunehmen, „r lässt rich mit dem Gericht\nauch dahin verziehen, dass die He::zungen, die jedem\neinzelnen Tetensschluss entgegenstanden, nur immer\ngeringer geworden sind, ohne dass aber ein einheitlicher, auf die fortgesetzte Begehung gleichartiger\nStraftaten gerichteter Tatentschluss des Angeklagten\ndaraus entnommen werden müsste.\n\n9. Dus Urteil lässt auch sonst keinen Nechtsfehler\n. erkennen, und zwar weder zum Schuldspruch, noch zun\nStrafausspruch und zur xostenentscheidung. Die Revision\nvermag nicht darzutun, dass der Angeklagte in den\nfestgertellten Fällen immer nur solche Lebensmittel\n\nund andere Sachgüter entwendet hai, die die bestohlenen sendwirte und solkereileiter der Bewirtschaftung\nentzichen wollten, Tas Urteil bietet dafür keinen\n\n-7-\n\nnt nn nn\n\nAnhalt. Im iibrigen würde aber auch eine derartige Absicht der von Gesetzes wegen eingetretenen Beechlagnähne bewirtschafteter Güter nicht entgegengestanden\nhaben, so dass es kein diechtrfehler ist, wenn das\nGericht straflschärfend von der Schädigung der Allgemeinheit durch die Taten des Angeklagten ausgeht.\n\nBei der nur teilweisen Anrechnung der Untersuchungshaft ist das pflichtgemässe richterliche Ermessen nicht ;rke:nbar fehlerhaft ausgeübt. iiach dem\nUrteilsinkalt hat das Revisionsgericht davon auszugehen,\ndass der Angeklurte erst im Laufe des längeren Verfahrens und mur zum Teil geständig gewiesen ist. „igene\nFertstellungen hierüber sind ihm im Rehmen der Sachrüge\nverwehrt. Angerichts der zahlreichen schweren Straftaten des Angeklagten erscreint es nicht als srmessensefehler, wenn das Gericht unter diesen Umständen\nnur einen erheblichen Teil der Unter-uchungshaft\nangerechnet hat.\n\nDie nostenentscheiädung entspricht dem Gesetz;\n§ 465 StPO stellt allein auf die Verurteilung wegen\nder Tet ab, nicht darauf, welche ıntscheidung etwa\nin früheren -echtszügen ergangen ist. Zu den .osten\ngehören also auch die eines früheren Kevisionsver-\n\nfahrens, in dem der Angeklagte die Zurückverweisung\nder Sache wegen eines Verfahrensfehlers erreicht hat.\n\nDr. Geier Engels Dr. Hülle\n\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-12/1-str-372-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-12/1-str-372-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:52.637203+00:00"}}