{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-09-04_1_StR_689_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-09-04","aktenzeichen":"1 StR 689/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a\nR .\n\n; | 2322 085\n\n1 StR 689/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maler Rudolf R Em» aus MED, dort geboren\nan @. ED EB, 2.2. in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen erschwerter Unzucht mit Männern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Dezempver 1951, an der teilgenommen haben: .\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Hantel\nBundesrichter Dr. Geier\nPundesrichter Dr: Jagusch\nals beisitzende Kichter\nOberstaatsanwalt Dr. EEE»\nals Vertreter der. Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n\"für Recht erkannt:\n\nAuf die Kevision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Ravensburg vom 4. September 1951.\n\nim Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben und die Sache in diesem\nUmfange zu neuer. Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n„2 -\n\nGründe:z\n\nle Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier\nvollendeter Verbrechen und eines versuchten Verbrechens\nwider die Sittlichkeit nach § 175 a Nr 3 StGB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von\ndrei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen äihrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt,\n\n2e Die Revision rügt zum Schuldspruch die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie kann insoweit\nkeinen üErfolg haben,\n\nDie Revision vermisst einen Ausspruch darüber,\nob § 175 a StGB auch heute noch anwendbar sei. Wie der\nBundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der herrschenden\nMeinung wiederholt entschieden hat (vgl NJW 1951,121\nund hinsichtlich des § 175 StGB BGHSt 1,80), ist § 15 a\ngeltendes Recht.\n\n\"Unzutreffend ist ferner die Meinung der Revision,\nwechselseitige Onanie falle nicht unter den Begriff des\n\"Unzuchttreibens\" im Sinne der §§ 175, 175a StGB\n(BGHSt 1,80). |\n\nFehl gehen auch die Angriffe, die die Kevision\nim 'einzelnen gegen den Schuldspruch erhebt, Das Landgericht\nhat in den Fällen Mach, und Seifr. den Tatbestand des - .\nvollendeten Verbrechens gegen § 175 a Nr. 3 StGB und im\nFalle Matth. den Tatbestand des versuchten Verbrechens\n\ngegen diese Strafbestimmung zur äusseren und inneren Tat- Bu\n\nseite rechtsirrtumsfrei dargetan.\n\nBe\n\n=\n-) -\n\nIm Falle Mach, hat das Landgericht entgegen der Mei nung j\nder Revision nicht den Begriff der Verführung verkamt, Es '\nhat festgestellt, dass der Angeklagte zunächst vergebens\nversucht hat, den jungen Burschen unter Ausmutzung seiner\ngeschlechtlichen Unerfahrenheit und geringen Widerstands-\n\nkraft durch Berühren und Abtasten der Brust und des Gesässes,\n\nsowie durch das Versprechen von Geld, einer Lederhose und .\neines Trachtenanzugs zur Unzucht geneigt zu machen, und dass\ner sich beim zweiten Zusammensein den Burschen durch die\nsofortige Hingabe von 2 IM, beim dritten. Treffen durch das\nVersprechen von 5 DM willfährig gemacht hat. Nach diesen\nFeststellungen ist es also nicht so, dass Wach. ohne Beeinflussung seines Willens durch den Angeklagten zur Unzucht bereit\ngewesen sei und sich dazu ohne weiteres preisgegeben habe, ;\nhiernach nicht verführt worden sei (RGSt 70, 199; 71, 111);\nder vorausgegangene erfolglose Beeinflussungsversuch des\nAngeklagten konnte und musste auch in den beiden späteren\nerfolgreichen Fällen mitberücksichtigt werden. Wie sich\naus den Urteilsgründen ergibt, hat sich Wach. auch später\nmit dem Angeklagten trotz dessen Geldvrersprechungen nicht\nmehr eingelassen. Keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken\nbegegnet auch die Annahme, der Angeklagte habe die Ver.\nbrechen in Fortsetzungszusammenhang begangen (RGSt 71, 111\nund RG HRR 1940, 185).. Jedenfalls ist er nicht dadurch\nbeschwert, dass das Landgericht zwischen den beiden vollendeten Unzuchtshandlungen nicht Tatmehrheit angenommen und\nden früheren erfolglosen Versuch nicht als selbständiges\nVerbrechen der versuchten erschwerten Unzucht zwischen\n\nMännern nach § 175 Nr 3 StGB gewertet hat.\n\nWas die Kevision im übrigen ‚zu den Fällen Seifr, und\nMatth. vorbringt, sind unzulässige Angriffe gegen die\nBeweiswürdigung, die rn keiner Richtung hin einen Rechtsfehler erkennen 1ässt.;:\n\n-4 -\n\n|\n|\n\n-h-\n\n30 \\ Im Ergebnis begründet ist dagegen die Revision,\nsoweit sie sich gegen die auf § 20a Abs 1 StGB gestützte\nVerurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen\nGewohnheitsverbrechers wendet, |\n\nDas jandgericht hat sie auf den Hang des Angeklagten. _\nzur Verführung minderjähriger männlicher Personen zur u\ngleichgeschlechtlichen Unzucht und nach den förmlichen\nVoraussetzungen auf den ersten Absatz des § 20a StGB\ngestützt. Es hat aber als eine der beiden Vorverurteilungen\nim Sinne dieser Bestimmungen das Urteil des Landgerichts\nMünchen I vom 12, März 1940 herangezogen, obwohl der Er\nAngeklagte durch dieses Urteil. nicht wegen Sittlichkeitsverbrechens, sondern wegen Diebstahls verurteilt worden\nist. Stellt das Gericht mır einen auf ein besonderes Gebiet\nbeschränkten verbrecherischen Hang fest, so kann es als\nVorverurteilungen im Sinne des § 20 a Abs 1 nur solche BR\nUrteile verwerten, durch die der Täter wegen einer auf acm\nbesonderen Gebiet liegenden Straftat verurteilt worden ist. a:\nDas Landgericht hätte hiernach ausser dem Urteil des Di |\nTandgerichts in Ravensburg vom 23. Oktober 1947 mır das- ra\njenige des Landgerichts München I vom 15. November 1957 wir\n- heranziehen dürfen. Durch dieses Urteil ist der Angeklagte E.\n\nnach den Urteilsfeststellungen wegen versuchter Verführung \"ws\nMinderjähriger zu gleichgeschlechtlicher Unzucht in Tat- u\neinheit mit widernatürlicher Unzucht nach §§ 175, 175a. u;\nNr 3, 45, 75 StGB bestraft worden; Rückfallverjährung E\nnach § 20a Abs 3 StgB ist ersichtlich nicht eingetreten. BR\n\nDa der Angeklagte durch das angefochtene Urteil dreier Be\n\n‘Verbrechen schuldig erkannt worden ist, sind an sich N &\n\nauch die Voraussetzufigen des § 20a Abs 2 StGB gegeben, n\n\nDiese Bestimmung ist jedoch als ergänzende Vorschrift\n;\n\n- 5.\n\nnur dann anwendbar, wenn die Voraussetzungen des Abs 1\nnicht erfüllt sind.\n\nDer Strafausspruch gibt noch aus einem anderen Grunde \"\nzu rechtlichen Bedenken Anlass, Nach-den Feststellungen\ndes Urteils ist der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts &\nMünchen vom 29. März 1951 wegen eines in München verübten g\nDiebstahls zur Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt\nworden, die er am tage der Verurteilung vom 4. September\n1951. noch nicht verbüsst hatte. Ta er die beiden Unzuchtshandlungen in den Fällen Wach. und Matth,vor der Verurteilung vom 29. März 1951 begangen hatte, hätte das Landgericht zwischen den Einzelstrafen für diese beiden Fälle\nund der Gefängnisstrafe von acht Nonaten nach 88 79, 74 StGB\neine Gesamtstrafe bilden und die Strafe für den Unzuchtsfall &\nSeifr. als selbständige Strafe festsetzen müssen. #\n\ndo: Das Urteil war hiernach, ohne dass noch auf die\nvon der Revision zur Bemessung der einzelnen Freiheitsstrafen®# -\nund der Gesamtstrafe vorgebrachten, übrigens unbegründeten, 3\nRügen des näheren eingegangen zu werden brauchte, im gesamten Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem\nUmfang an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nIm übrigen war die Hevision als unbegründet zu\nverwerfen.,\n5 In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht\nbei der Erörterung der Frage, ob der Angeklagte ein gefährli-#&\ncher Gewohnheitsverbrecher auf dem Gebiete der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen ist, den Sachverhalt\nder den Verurteilungen vom 15. November 1957 und 23. Oktober #.\n1947 zu Grunde liegenden Straftaten wenigstens zusammen- #\n\n6 —\n\nfassend darzulegen haben (vgl die grundlegende Entscheidung\nRGSt 68, 149, 156 ff; ferner BGH St 1, 94, 100 ff).\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\n\n‚ Dr. Geier Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-04/1-str-689-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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