{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-08-31_1_StR_312_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-08-31","aktenzeichen":"1 StR 312/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"| aka an\n1_StR _312/51 23.3 013\n\nImNamen des vo Iikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Landwirt Albert 5 EEEEER zus ARE; Kreis\n\nDEE, geboren am I) 1887 in Ebni, Gemeinde\nKu, Kreis Ve:\n\nwegen Unzucht nit einer Geisteskranken\n\nhat der i, Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs\n. in der Sitzung vom 31. August 1951, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Zudwig\n\nais beisitzende Richter,\nOberstaetsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n. für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten SB wird das\nUrteil des Landgerichts in Stuttgart vom 31. Jemuar 1951, soweit es den Angeklagten Sp betrifft,\nim Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben und die Sache insowel.t\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Revision, an das Lanägericht zurückverwiesen,\n\nIm übrigen wirä die Revision.des Angeklagten verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGrade\n\n14\n\nDer Angeklagte ist nach § 176 Abs 1 Nr 2 StGB zu\nzehn llonaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Verfahrensrüge, mit der die Revision beanstandet,\ndass der Sachverständige Dr. SWWB nicht vereidigt\nworden ist, geht fehl. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist kein Antrag auf Vereidigung dieses Sachverständigen gestellt worden.\n\nDie Sachrüge hat nur zum Strafmass Erfolg.\n\nSoweit das Landgericht den § 176 Abs 1 Nr 2 angewandt hat, ist ihm durchweg beizutreten. Die Revision\nführt dagegen nichts Durchgreifendes :an. Soweit sie\ngeltend macht, die Einwohner Ger Gemeinde AB r&tten die Geistesschwäche der Frau Sei nicht ausreicherd erkannt, steht sie im Widerspruch zu der entgegengesetzten Urteilsfeststellung. Auch sonst wendet\nsie sich insoweit nur unzulässigerweise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Der Schuldspruch ist hiernach nicht zu beanstanden.\n\nTagegen kann der § 51.Abs 2 StGB verletzt sein, '\nworauf die Revision mit Recht hinweist. Die Strafkanmer hat dem Angeklagten SB nildernde Umstände zugebilligt, weil er sich bereits \"in Stadium beginnender oder Zortgeschrittener Senilität befinde\", die\n' \"eine gesteigerte Triebhaftigkeit unter !legfall bestimmter Hemmungen\" mit’sich gebracht habe. Bei dieser\n\n3.\n\nSachlage hätte die Strafkamner erörtern müssen, ob\n\nund inwieweit die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seines Verhaltens einzusehen oder nach dieser\nEinsicht zu handeln, zur Tatzeit aus den angeführten\nGründen erheblich vermindert gewesen ist. Ist diese Trage zu tejahen, so bleibt noch zu prüfen, ob die Strafe,\nabgesehen von der Zubilligung mildernder Umstände, '\nnach § 51 Abs 2 StGB weiter zu mildern ist. Da die\nAnvendbarkeit des § 51 Abs i StGB nach Lage des Falls\nim Hinblick auf die zum inneren Tatbestand getroffenen\nFeststellungen ausscheidet, konnte die Aufhebung des\nUrteils auf Yen Strafausspruch beschränkt bleiben.\n\nDr. Hörchner Glanznenn Dr. Augustin\n\nJagusch Bundesrichter Dr.Ludwig\nist beurlaubt und ortsabwesend und deshalb an\nder Unterschri?tsieistung\nverhindert.\n\nDr. Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-31/1-str-312-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-31/1-str-312-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:48.497103+00:00"}}