{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-08-27_1_StR_835_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-08-27","aktenzeichen":"1 StR 835/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Gen\n\nIm Namen des Volkes\n\nun Sun u ame an mn ul Heu m m ma Hu mu mut A arte men arten\n\nIn. der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Gustav K mw aus Da\nan ED EB in Pam X. Sta, -\n\n» geboren\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nhat Ger 1. Stra £senat des Bundesgerichtshofs. in der\nSitzung von 18. Apı ril 1952, an. ‚der teilgenomnen haben\n\nSenatspräsident Richter\"\nals Vorsitzender, .\nBundesrichter Dr. Peetz.\nBundesrichter Dr.. deier\n Bundesrichter Glanzmann 2\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter, .\nBundesanwalt a\nals Vertreter der: Bundesannältschaft,\nJustizangesteilt ter m . DEE\nals Urkundsbeanter der. Geschäftästelle,\nfür Recht erkannt: Er PER\n\nAuf die Revision. des Angeklägten wird das.\nUrteil. des Landgerichts\" in Aschaffenburg vom\n\n27. August 1951, mit. den Feststellungen, inso-\n\nweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen\n\n” Betrugs. zum Wachteil ‚verschiedener Schecknehmer: und wesen Urkündenfälschung. verur-'\nteilt ist, owie hinsichtlich der Gesamtstrafe. In diesen. Umfange wird die: Sache zu\nneuer Verhandlung . und. ‚Intscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurü ckv erwiesen. _ n\nim übrigen wirä nie Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTe ae\n\n-2-\n\nGründes\n\nu nn En nn mn an a mn rn et men\n\nI. Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet,\nDasselbe gilt von der Sachrüge, soweit sie. sich gegen\nie Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs zum: Nachteil der Kreissparkasse i SEE vn gegen seine Verurteilung wegen Bankerotts und Bestechung richtet. .\n\n2. im übrigen kann der Revision ein Erfole nicht versagt werden.\n\na) Zunächst ist aus: dem Urteil nicht zu ersehen, weshalb das Lenägericht in der Urkundenfälschung einerseits\nund dem fortgesetzten Betrug zum Nachteil der. Schecknehnmer\n(Gemeinde VORN und zu LEERE) andererseits\njeweils selbständige Straftaten gesehen hat. Das nach der\nAnsicht des Landgerichts gefälschte, \"jedenfalls aber inhaltlich unwahre Telegramm war, wie nach den bisherigen\nFeststellungen fast Re angenommen werden muss, nur\neines der betrügerischen „ittel, durch die der Angeklagte\nnach den 2. ‚Dezember 1949 (vgl UA S 29) die Gemeinde. Wenschor? veranlasst hat, die Abfuhr des Holzes ‚ohne Barzahlung\nzu gestatten. Dann hätte das Lendgericht von seinem Standunkt aus Tateinheit zvischen dem: - mit Recht bejahten - Beeug und der Urkunden? fälschung annehmen müssen. Zwar hatte\nder Angeklagte den Tatbestand der Vrl:undenfälschung schon\nerfüllt, wenn er zur Täuschung in Rechtsverkehr ein unechtes Telegramm herstellte. Er führte aber diese Strafsat nur weiter, wenn er die unechte Urkunde zu solcher\nTäuschung. such gebrauchte. Lag in: dem Gebrauch eine Be-\n+rugshanälung, so ergibt sich daraus, Tateinheit zuischen\npeiden Vergehen (Urt des Senats v ER. Oktober 1951 - 1 StR\n\n599/51 -)»\n\nPPWEIGEESERESRDE GREEN\n\n‚Unterschrift den Anschein erwecken wollte und erweckt\n\n- 3 -\n\nb) Des:weiteren ist es aber zweifelhaft, ob das Landgericht überhaupt mit Recht wegen Urkundenfälschung verurteilt hat. Keine Bedenken bestehen freilich gegen die\nUrkundeneigenschaft des Telegramms, das der Angeklagte\nan die Gemeinde VD serichtet hat; das gilt sowohl für die Aufgabeniederschrift als auch für die dem\nimpfänger übermittelte Ausfertigung. Wohl aber ist die\nUnechtheit des Telegramms fraglich, üs trug nach den\nFeststellungen die Unterschrift \"Ce im Auftrag\nKW. Danach liegt es nahe, dass der Angeklagte als\ndiejenige Person, von der das Telegramn herrührte, also\nals dessen Aussteller, erkennbar war. Die Urkunde täuschte\ndann nur .einen in Wahrheit nicht bestehenden Auftrag der\nCOEEEED an den Angeklagten vor; das machte sie nicht unecht, sondern nur inhaltlich unwahr. Anders läge der\n\nFall dann, wenn der Angeklagte mit der von ihm gewählten.\n\nhätte, dass ein von ihm verschiedener Beauftragter der\nCB üsr Urheber ües Telegramms sei, Darüber Fehl\nPeststellungen.\n\n3\n\nce) Die vorstehenden Beanstandungen nötigen zur teilweisen Aufhebung des Urteils. Die Verfallerklärung (Nr VI\nder Urteilsfornel des Landgerichts) wird dadurch nicht\nbetroffen.\n\nSollte die neve Verhandlung ergeben, dass das bisher als Urkundenfälschung einerseits, als fortgesetzter\nBetrug andererseits gewürdigte Verhalten des Angeklagten\nnur eine einzige: strafbare Handlung darstellt, so braucht\ndie dafür auszusprechende Binzelstrafe nicht. geringer ZU\nsein, als die Summe der beiden bisherigen Binzelstrafen\n\nm\n\n(vgl AGSt 67, 256); das gilt auch dann, wenn Urkundenfälschung verneint wird. Die neue Gesamtstrafe ist,soweit sie im Rahmen des § 74 StGB liegt, nur äurch die.\nEöhe der bisherigen nach oben begrenzt (§ 358 Abs 2\n\n$tP0). 0\n\nRichter u Dr. Peetz. Dr. Geier\n\n- Glenzmann Jagusch.\n\nze","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-27/1-str-835-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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