{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-08-24_1_StR_34_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-08-24","aktenzeichen":"1 StR 34/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im ılamen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Assistenzarzt Dr. Wolfgeng B GERSEEEEEEEE =\nS , geboren am EEE 1922 zu\nSE\n\nwegen Beleidizung\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nin der Sitzung vom 24. August 1951, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Dr. liörchner\n3undesrichter Glanzmann\nBurdesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EREm\nals Vertreter der Bundesanwsltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Gexcchäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Stuttgart vom\n9. November 1950 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Hechtsmittels hat der\nAngeklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nI. Der Revision ist zuzugeben, dass der förmliche\nStrafantrag der Anneliese TEENS von 5. Juli 1950\n(Bl. 10) sich nur auf das Verhalten des Angeklagten\nvom 28. Juni 1950 bezieht; auf die ..itte Juni begangene Beleidigung, deren das Landgericht den Angeklagten allein für schuldig erkannt hat, kann er nicht\nerstreckt werden. Jedoch kommt das Verlangen der\nAnneliese TB, das gesamte ehrverletzende Verhalten des Angeklagten solle strafrechtlich verfolgt\nwerden, deutlich zum Ausdruck in der polizeilichen\nVernehmungsniedersckrift vom 3. Juli 1950 (Bl. IR ff).\nIn dieser ist der Vorgang, den das Landgericht als\nBeleidigung gewürdigt hat, ausführlich und an erster\nStelle zur Xenntis der Polizei gebracht worden. Der\nSchilderung ist der bestimmte, auf strafrechtliche\nVerfolgung gerichtete „ilie der 3eleiäisten zu entnehmen (nSpr 3GSt 3, 115 ff; vgl RGSt 64, 106 fr).\nDie diederschri?t ist von Anneliese TB unterschrieben worden; sie enthält daher einen formgerechten Strafantrag auch wegen des Vorgangs, wegen dessen\ndas Landgericht den Angeklagten verurteilt 'hat (§ 158\nAbs 2 StPO). Dieser Antrag ist auch rechtzeitig gestellt worden (§ 61 StC3).\n\nII. Inden der Angeklagte den Geschlechtsteil der Anneliese np unzüchtig berührte, hat er, wie das\nLandgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, den Husseren\nTatbestand der Beleidigung nach § 1§ 5 StGB erfüllt.\n\nBe ran en We ren\n\n..\n\n- :.,\n\n-3-\n\nDie Tat war recktswidrig, da die Beleiäigte nit dieser\nBerührung nicht einverstanden war. Beides bestreitet\ndie Revision nicht; sie meint indes, der Vorsatz des\nAngelilagten sei nicht ausreichend dargetan. „jierin\nirrt sie jedoch.\n\nl. Fach der ausdrücklichen Feststellung des Landgerichts hat der Angeklagte zumindest mit der wöglichkeit gerechnet, Anneliese TEE werde seine ilandlung als lissachtung ihrer ihre empfinden. Gegenüber «\ndieser Feststellung kann die Revision mit der Behauptung, dem Angeklagten habe das Bevusstsein der Ührenkränkung gefehlt, nicht gehört werden. Sie macht geltend, der Angeklagte habe nach der eigenen Annahme\n\ndes Lenägerichts sogar an das Jinverständris der ei 3 7)\nGEB nit einem Seschlechtsverkehr geglaubt. Aber diese Annahne bezieht sicn ausscuhliessiich au? den Torgang\nvom 265. Juni, nicht aber auf den früheren, wegen dessen\nder Ange’:lagte allein verurteilt ist. Bei diesem Vorgang von \"itte Juni war der Ängelilagte nicht jenes\nGlaubens; gerade deshalb hat er damals, wie aus den\nFeststellungen der strafkammer hervorgert, die Anneliese TB \"nicht weiter bedrängt\". ur wollte\ndemnach zwar nicht wider ihren !!illen zun Geschlecntsverkehr kormen. Das schliesst aber keineswegs aus,\n\ndass er damals zu einem minderschweren Angriff auf\n\ndie Geschlechtsetre der Trau auch gegen ihren Willen\nentschlossen wer und ihr Widerstreben als ernstlich\nerkannt nattie. in iiderspruch ist daher ir den rFest-\n\nstellungen nicht zu Zinden.\n\n&e Zun bedingten Vorsatz, den das Landgericht annimat, gehört, dass der Täter mit den Umständen der\nTat, die er sich als möglich vorstellt, einverstanden\nist, sie billißt(üCSt 35, 4). Das hat das Landgericht\nmit den Worten, der Angeklagte habe \"in Kauf genommen\",\ndass Anneliese TB seine -Iandlung als Angriff\ngegen ihre ihre empfinden werde, ausreichend festgesteilt. Wer einen Umstand oder „r2olg in kauf? nimmt,\nnimmt ihn nach den üblichen Sprachgebrauch auch in\nseinen Willen auf, ist also damit einverstanden\n(ebenso 2.3. AGSt 59, 25 77, 228; OiG ziel IDSt 2,\n206). Allerdings ist in einzelnen üntscheidungen und\nin einem Teil des Schrifttums die ‚ieinung vertreten\nworden, ein Inkaufnehmen sei auch so denkbar, dass\n\nder Yöter nit einem als möglich erkannten üUmstend\n\noder Zr?olg nickt einverstanden sei, sondern ihn ablehne. Das mag Zür Fülle besonderer \\rt, in Genen\n\nder Ürteilszusarienhang die Annahme eines Dechtsirrtuns über den Begriff des bedingten Vorsatzes\nnahelegt, ausnahmsweise zutreffen. Aber so hat das\nLandgericht im vorliegenden Falle den Ausdruck \"Inkaufne=men\" ersichtlich nicht verstanden. Tür den Angeklagien, so führt es zu dem Vorgang von zıitte Juni aus,\nhätten keinerlei Ankaltspunkte dafür bestanden, dass\nAnneliese Op it einer derartig schaulosen\nserührung einverctanden sein werde; er habe die ilandlung gleichwohl und trotz ihrer heftigen Gegenwehr,\nderen „rnsilichkeit er zumindest als möslich erkannt\n\nhabe, vorgenomnen. Bei dieser Sachlage ist es nicht vorstellbar, dass das Landgericht etwa der Überzeugung Ausdruck geben woilte, der Angeklagte habe die als möglich\nerkannte Ihrenkränkung nicht auch willensmäseig hingenommen. Des kann umsoweniger zweifelhaft sein, als der\nNetrichter die beiden Merkmale des bedinsten Torsatzes\neigens auseinander Gehalten hat, inden er die Teststellung\ngetrof?en hat, der Angeklagte habe mit der „öglichReit gerechnet, die SCEEEEB weräde sein Verhalten als !issachtung ihrer Ihre empfinden, und er habe dies in Zauf genomrıen. Deshalb sind die Ausführungen der Revision auch\nzu diesem Punkte unbegründet.\nIII. Auch sonst weist das angefochtene Urteil keinen Rechtsirrtum auf, der den Angeklagten beschweren könnte. Insbeson-Gere gereicht es ihm nicht zum !lachteil, dass das Landgericht nicht gevrüft nat, ob der als Beleidigung gevwürdigte\nVorgang ais gewaltsame Vornahme unzüchtiger Jandlungen nach\n§ 176 Abs 1 Zif? 1 StGB zu werten ist (vgl § 358 Abs 2 St?0).\n\nIV. Der 2evision musste «nach alledem der Irfolg versagt\ndıeiben.\n\nFrau Bundesrichter Xrumme ist Dr. Hörchner Glanzmann\n\nbeurlaubt und’ ortsabwesend und _\ndeskailb an der Unterschrifts- _\nleistung verhindert. Dr. Augustin Jagusch\n\nDr. !örchner\n\nBu.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-24/1-str-34-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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