{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-08-23_1_StR_816_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-08-23","aktenzeichen":"1 StR 816/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"r\n“\n'\nPr}\n\n| | 2 9\nu 2332 076\n\n1_StR_816/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Anna Maria V ED geborene U aus\nMei, geboren an GB. EEE ED in Ko Kreis\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19, Februar 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\n- Bundesrichter Mantel\n-Bundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Frankenthal vom 23. August 1951\nwird verworfen,\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen. j R\n\nVon: Rechts wegen\n\nB FR -\nrun m mn an\n\n!\nI»)\n1\n\n-\n\nf\ni\n!\n|\nDie wegen Meineids verurteilte Angeklagte hat gegen |;\ndas Urteil Revision eingelegt und Verfahrens- und Sean\nde erhoben, Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben,\n\n”\n\nZur Begründung der Verfahrensrüge, dass das Landgericht. :\n§ 252 StPO verletzt habe, hat die Revision folgendes vorge»\ntragens Das erkennende Gericht habe durch Vernehmung des\nUntersuchungsrichters darüber Beweis erhoben, was der Ehe- .\nmann der Angeklagten, der Hilfsarbeiter Friedrich vom;\n\n_ und ihr früherer Ehemann, der Oberlokomotivführer Iudwig\nSp@@P, die beide in der Hauptverhandlung von ihrem Zeug“\nnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätten, bei ihrer\nVernehmung durch den Untersuchungsrichter nach Hinweis auf\nihr Zeugnisverweigerungsrecht freiwillig ausgesagt hätten, - :\nDieses Verfahren verstosse gegen § 252 StPO, der verbiete,.\ndie Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen .\nZeigen zu verlesen, der erst in der Hauptverhandlung:\nvon seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache. Die ,\nRüge geht jedoch fehl.\n\n*\n«\n°\n\nAr‘\n%\n\nDer Senat hat zwar in dem zur Veröffentlichung bestium- :}\nten Urteil vom 15. Januar 1952 - 1 StR 341/51 - unter eingehender Begründung dahin entschieden, dass § 252 StPO für\nden Fall, dass ein Zeuge erst in der Hauptverhandlung von as\nseinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, nicht nur diegs\nYerlesung der früheren Niederschrift und auch nicht nur aie\nVerwertung der Niederschrift über die frühere Aussage ver- .\nbietet, sondern die Verwertung der früheren Aussage schlecht,\nhin untersagt, soweit es sich um die Aussage bei einer 5\n\nfrüheren nichtrichterlichen Vernehmung handelt. Er hat je- u\n\n. dd\n- Eh nn\nET\n\n« [eg my ne\nnatur en\n\nPe VER Tee N ur 227\n\n3 -\n\ndoch zugleich ausgesprochen, dass die Aussage, die der\nZeuge bei einer früheren richterlichen Vernehmung nach Hin.\nweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht freiwillig gemacht‘\nhat, dem Beweise zugänglich bleibt, so dass also der ver.\nnehmende Richter als Zeuge gehört werden darf, Das Landgerif\nist demnach rechtlich bedenkenfrei verfahren,\n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen Meineids wird\ndurch die Feststellung getragen, sie habe bei ihrer Verüeh-#-\nmung als Zeugin vor dem Dandgericht in Frankenthal be--\nwusst wahrheitswidrig den Austausch von Zärtlichkeiten . '\nund Küssen mit dem Hilfsarbeiter VB in Abrede ‚gestellt,\nder damals noch mit einer anderen Frau verheiratet war,\nund sie habe diese falsche Aussage vorsätzlich beschworen.\nDie Revision macht zur Begründung der Sachbeschwerde gel-:\ntend, die vom Landgericht selbst festgestellten näheren :\nUmstände der Vernehmung und der Eidesleistung hätten im\nVeranlassung geben müssen, den Sachverhalt eingehender\nunter dem gesichtspunkt des fahrlässigen Falscheides zu\nwüraigen, Das Urteil lässt jedoch keinen Rechtsirrtum erke\nnen. Dass die Angeklagte vorsätzlich falsch geschworen hat,\nwird vom landgericht’näher begründet. Diese Erwägungen\nliegen hauptsächlich auf tatsächlichem Gebiet; Rechtsfehler treten dabei nicht zutage. Die von der Revision\nhervorgehobenen näheren Umstände der Vernehmung und\nder Eidesleistung sind vom Landgericht in ihrer möglichen Bedeutung für die innere Tatseite nicht übersehen\nworden. Es hat mit Rücksicht auf sie angenommen, dass .\nder Angeklagten insoweit'keine: Verletzung\" der) Bhdespebnüht\nnachzuweisen set;-älsııdie Umstände. verschwisg;j? Set“ ot\nsie hätte offenbaren müssen, Dass die Strafkammer aus\nder Art und Weise, wie die Vernehmung der Angeklagten\nals Zeugin durchgeführt wurde, nicht noch weitergehende\n\n“\n\n- be\n\nBe\n\n\\v\nAm\n\nSchlüsse gezogen hat, liegt auf tatsächlichem Gebiet\nund ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDie Revision ist demnach unbegründet und muss\nverworfen werden.\n\nRichter Mantel Dr. Geier\n\nGlanzmann Jagusch\n\n>\n\nIR HE\nu Be\n\ny\\\nE:\n%\n‘a \\\n£\nfl\nf\n\nune\n\na\n\nun ne e\n\na\n\nor","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-23/1-str-816-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-23/1-str-816-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:48.243157+00:00"}}