{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-08-21_1_StR_746_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-08-21","aktenzeichen":"1 StR 746/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u |\n\n”\n\n7\n\n1 StR _746/51\n\n2525 055\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Fuhrunternehmer Alois 3 (EEE zus\nSch, geboren an MB. ED ED in Ta Bezirk\n\nve,\nwegen Notzucht\n\nhat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22, April 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Nantel\nBundesrichter Dr, Geier\nBundesrichter Dr, Jagusch\nals peisitzende Richter,\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Amberg vom 21. August 1951\nwird verworfen, j\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nza tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nMm\n\nGründe:\n\nB Die Revision des wegen Notzucht verurteilten Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Ver-\n.letzung des sachlichen Rechts,\n\nMit der Verfahrensrüge wendet sie sich dagegen,\ndass das Landgericht die als Zeugin vernommene Verletzte\nRegina K. vereidigt hat; die Zeugin habe ‘aus Voreingenommenheit und \"zweckbedingtem\" Hass gegen den Ange-\n. klagten s6 ersichtlich unglaubhafte Angaben gemacht,\ndass das Landgericht nach § 61 Nr 2 StBO-von ihrer Ver=i.xi;\neidigung hätte absehen müssen, Die Rüge ist unbegründet. Ob der als Zeuge vernommene Verletzte der gesetzlichen Regel entsprechend zu vereidigen oder ob von\nder Vereidigung auf Grund der in § 61 Nr 2 zugelassenen\nAusnahme abzusehen sei, hat der Tatrichter nach seinem\npflichtgemässen Ermessen zu entscheiden, Dafür, dass\ncas Landgericht hier die seinem Ermessen gezogenen\nrechtlichen Schranken nicht beachtet hätte, sich insbesondere von rechtlich unzulässigen Erwägunzen hätte\nleiten lassen, fehlt es an jedem Anhalt.\n\nDie Revision versucht mit umfangreichen Ausführungen darzutun, dass das Landgericht gegen die Denkgesetze. die allgemeine Lebenserfahrung und den Grundsatz \"Im Zweifelsfalle zugunsten des Angeklagten\" verstossen habe, indem es die Angaben der Zeugin für\nglaubhaft ansan, Die Feststellungen und Schluss?tolgerungen des Landgerichts lassen jedoch nach keiner Rich-\n\n3\n\ner\n\nGEST TTWERTREBLENE. aD”\n\n..\n\nun\n\nmu Tu\n\n\"_L-\n\ntung einen derartigen Mangel oder einen sonstigen\nRechtsfehler erkennen, In Wahrheit sind die Revisionsausführungen, soweit sie nicht überhaupt neuen\nund schon aus diesem Grunde unbeachtlichen Tatsachensteff enthalten, nur unzulässige Angrifte 'gegeli die\nBeweiswürdigung.\n\nAuch die Sachrüge kann nicht durchgreifen. Nach\nden Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte die\nRegina K., um sie geschlechtlich zu gebrauchen, trotz\nihres ständigen Widerstands aus seinem Lastkraftwagen\ngezerrt, sie in den Wald geschleppt, dort hingeworfen,\nmit der einen Hand ihre beiden Hände über der Brust\nfestgehalten, mit der anderen Hand ihre Beine .auseinandergezogen und seinen Geschlechtsteil in ihre Scheide\neingeführt. Damit hat das Landgericht den äusseren Tatbestand der vollendeten Unzucht nach § 177 StGB be-\n\ngenkenfrei dargetan. Dass sich Frau K. schon nach kur-\n\nSer Zeit durch eine Körperbewegung von dem Angeklagten\nfreimachen konnte und dieser dann von ihr abliess, hat\nes mit Recht für bedeutungslos erklärt. Auch der innere\nTatbestand der Notzucht ist ausreichend festgestellt.\nDie Wendung, der Widerstand sei für den Angeklagten .\n\"erkennbar\" gewesen (Sii UA), soll,wie sich schon aus\ndem nachfolgenden Satz ergibt, bedeuten, dass-der Angeklagte den Widerstand und seine Ernstlichkeit erkannt hat, Was die Revision im einzelnen gegen den\nSchuldspruch vorbringt, bewegt sich wiederum nur auf\ndem der Prüfung im Revisionsverfahren verschlossenen\nGebiet des Tatsächlichen,\n\nA\n\nAN\n\nDa auch die Strafzumessung keine Rechtsfehler\nersehen lässt, war die Revision als unbegründet mit\n\nder Kostenfolge des § 473 Abs 1 Satz 1 StPO zu verwerfen,\n\nRichter Dr.Peetz Nantel\n\nDr. Geier Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-21/1-str-746-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-21/1-str-746-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:48.187293+00:00"}}