{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-08-17_1_StR_347_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-08-17","aktenzeichen":"1 StR 347/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"s03 044\n\n1 StR 347.’\n\nIaıhamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Gehilfen Yalter Stefan H m ,\n\nzuletzt wohnhaft in Di , zeboren ar EEE\nGEB 1005 in GEB, 2-25. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einem \\inde,\n\nhat der I. Ferienstrafserat des Bundesgerichtshofs\nin der Sitzung vom 17. August 1951, an der teilgenommen\nraben:\n\nBundesrichter Krumne\n\nals Vorsitzende,\nEundesrichter Tr. ?seiz\nBundesrickhter Ir. Hörchner\nEunlesrichter Gienzmenn\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nais beisitzende Richter,\nOverstaatsansalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EEER\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür äecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wir‘ das Urteil\ndeslandgerichte in Lindau (B) vcm 30. April 1951\nim Strafaeusspruch rit den ihm zugrunde liegenden\nFestsvellungen aufgehoben und die Sac!e in diesem\nUmfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n=ber Glie aosten des Rechtsmittels, ar. das Landgezichs zurlickverwiesen,\n\nIm übrigen wird die kevision versorfen,\n\nvon Rerhte regen\n\n)\n»\n!\n\nGr:\n\nSa\n\na2\n\nE\n\n23\n\n1\n\n.\n\nI, _ Das Jandgerichi hai den Angeklagten wegen\neines fcortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit\neinem kinde nach § 176 Aos 1 Nr 3 StGB als gefährlichen Gewomnhsitsverbrecher zu zwei Jahren Zucht--\nhaus verurteilt, seine Sicherungsverwahrung angeorönet una irm die bürgerlicren öhrenrec\"te auf die\nTauer von ärei Jahren aberkannt,\n\nNach der Feststeilung des jandgerichts verging sich der gleichgescniechtiich veranlagte und\neinschlägig wiederholt vorbestrafte Angeklagte an\nzwei aufeinanderfoigenden Tsgen im Januar 1951, während er sich als Patient in dem Ärankenhaus in RB\nnefenä. an dem ebenfails dort untergehractten 13 2\nshre alten Fritz FB ir. der Weise, dass er im Aocrt\nes ırankiennauses der nacskien Körper des Jungen mit\n@\n\n7 ,’ r\n\n2m\n\nseen Hinterieii gegen seinen eigenen entulössten\nUnterleio drückte und sein Glied unter Ein- und Eerbewegen des Körpers an dem vesäss und den Schenkeln\ndes Junger rieb, wobei er mirdestiens -im er=ten Tall\nJamenerguss hatte;\n\nIT, Die znevisicen des Angeklagten rügt V:rietzung\nverfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen\nRechts,\n\ni) Die Verfahrensrügen sind sämtlich unbegründet.\n\n- 3 -\n\nnet —\n\na.) Bei dem Vorbringen, die »inlassungen des Angeliiagten\nnätten in äle Sitzungsriederschrifi cufgenommen \"erden\nmüssen, handelt es sich um eine bicsse Protokollrüge. Auf\nsoiche !ger kanr. die Bevisicn anerkanntermassen nicht\ngestützt werden.\n\nb) Lach y 245 Abs 3 in Verb mis % 136 5120 erZolgt die\nVernermung des Angeitiagten zur Sache durch seine 3efragung,\nob er etwas auf Gie 3eschuläigung erwidern wolle und durch\ngie üuntgegennarme seiner zrüiderung. Eieraus ergibt sich,\n“ass er Angeklagte seine srklärungen mündlich abzugeben\nhat und die Verlssung einer Verteidigungsschrift unzulässig ist (vgi u.a. RG Rechtspr 4. 563 und RG in Recht\n\n7, 2524). Das bandgericht hat daher mit Recht den Antrag\ndes Argeklagten auf Verlesung seiner umfangreichen Verteidigurgsechrifi als unzuiässis surickgerissen.\n\ne) Die in Verbindung niy der Jechbeschweräe celtend\ngemachte Eüge, das nanögericht habe hinsicrtlich der\näusseren latumstände seine Verpflichtung \"zur amtswegigen\nSröcrtschung una zur Zrrchöpfung a}5ler lesumsiänäe\" verletzs (§ 244 Abs 2 StPO) ist unbeachtlich, weil die\nRevision nicht vorbringt und auch nicht ersichtlich\n\niss, welcke 3eveise des Lardgerichs noch hätte Ton\n\nAmts wegen erheben rollen.\n\n2) Die Ausfirrunger der kevisior zur Sechpeschwerde\ngehen ebenfalls fehl.\n\nDes „andgericht hat den Tatbestand des § 176 Abs 1\nEr 3 StGB zur äusseren Tatseite in den beiden Fällen\n\nbedenken?rei festgestelit. Aber auch die Feststellungen\n\nr?.:\n\n-4-\n\nund Erwägungen zur inneren Tatseite lassen ensgegen der\n„einung der Revisicn keinen Rechtsirrtum erkxernen. Für\nsich allein betrachte;, ist es allerdings nicht unbedenklich, wern das Urteil ausführts Mit seinem Vorbringen,\ndass er sich durct die \"nanirulationen\" mit seinem Geschlechteteil an dem Zörper des 13-jährigen Jungen habe\nheiler wollen, offenbare der Angeklagte selbst die bei\nihm obwaltende wollüstige Absicht. Aus den Übrigen Ausführungen ergibt sich jecoch zweifelsfrei, dass das\nLandgericht damit sagen wollte, der Angeklagte habe\nselcst anerkannt, gleichgeschlechtlich veranlagt zu sein,\nund das Wwericht habe aus dieser Zinlacsung geschlossen,\ndass er bei der Tat mindestens auch die Absicht verfolgt\nhat, seine gleichgeschlechtliche Lust zu befriedigen.\nHiergegen bertehen keine Bedenken (vgl 26St 57, 239).\n\nwi% rechtlich einwandfreier Vegründung hat das\nLandgericht ferner dargetan, dass der Angeklagte für\ndie Straftet voll verantwortlich ist.\n\nWicht gerügt und auch nicht zu deanstanden ist, dess das\n„snägericht die heiden Zinzeiver’ehlungen als fortgesetzte\nTat gewertet hat.\n\nDass das „andgericht den Angeklagten nicht zugleich\nder fortgesetzten Unzucht zwischen dännern nach § 175\nStGB schuldig erkannt hat, beschwert ihn nicht,\n\n„rgeben sich biernech keine Bedenken gegen den\nSchuidspruch, so muss der Strafausspruch insoweit bemängel‘\nwerden, als das „andgericht mit unzureichender Begründung\n\n‘ die sigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Ge-\n\nvwohnheitsverbrechers im Sinne des § 20 a StGB bejaht hat.\n\n2\n\n„ie das keichsgericht in der grunälegenden ünsscheidung\n\nin ..6St 68, 149, 156 ff dargeiegt und auch der Bundesgerichtshof in einer Reihe von Urteilen (vgl BGHSt 1,\n\n94, 100 ££) betont hai. beäar? es zur Prüfung der vage.\n\nob der Anseklagte ein gefährlicher Teviohnheitsverbrecher\nist, einer besonders eingekerden und sorgfältigen Gesamtwürdigung sowohl seiner Persönlichkeit ais auch der zur\nBegründung seiner zigenschaft als gefährlicher sewotnheitsverbrecher herangezogenen früheren und der neu\n\nzur Aburteilung stehenden Straftaten, Bei jeder einzelnen\ndieser Teten muss eine gleichgeartete innere 3eziehung\n\nzu dem „esen les Täters nachgewiesen werden, die sie\n\nals Ausfluss eires em Täter innewohnenden verbrecherischen -anges und als ein eigentümliches Äennzeicter Fierzür und für seine Gefätrrlichkeit erscheinen lässt. Das\nGericht kat hiernach in jedem der Fälle Ursprung, Art,\nUmfens ard elle ronst mesrgebenden Tastände Ser let rechzprüfen, um feststellen zu können, ob sie auf einem verprecherischen Leng der Züters beruhte oder aneere UrsE-\nchen rette. Im vorliegenden rülle lässt Jar Urteil eine\nnähere \\ürdigung der als kennzeichnend in Frage kommenden\nfrüheren vtreftcter des sngekleg;en verziasen; dies gil5\nsowohl von den Sittlichkeitsverkrechen ais auch von den\nmitverwerteten Vermögensstraftaten, hinsichtlich deren\n\nin dem Urteil nur erwähnt ist, dass der Angeklagte 1935\n\nbis 1956 eine Gefängnisstrafe wegen Diebstahls verbüsste.\ndurch Urteil deg Landgerichts in Augsburg vom 3. Mai 1949 U.8.»\nwegen eines Verbrechens des \\achschlüsseldiebstahls bestraft und auch sonst wegen Zigentumsdelikte \"wiederholt\"\n\n- 6 -\n\nstreffäliig wurde, Tas keyisicnsgericht ist unter\ndiesen Umständer nich$ in der üaze, nachzuprüfen,\n\nob das sandgericht unter Berücksichtigung aller\nmessgebengen Umstände recktsirrtumsfrei zur Überzeugung gelangt ist, dass die in Frage kommenden\nVortaten und Cie neue fortzesetzie Tat des Angeklagten auf einem ihm innewohnenden Hang zum Verbrechen deruhten, der von der Angeklagten mit Vahrscheinlichkeit trotz der neuerlichen 3estrafung\nauch weitere erhebliche Rechtsbrüche erwarten lässt.\n\nIII. Das Urteil war demgemäss in gesamter. Swrafausspruch\nnebst der it: zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache in diesem Jmfang zu neuer Verbandlung und _ntecheidung an das Landgericht zurückzuverzeisen.\n\nBundesrichter xrumme ist infolge\n\nUrlaubs ortsab‘;esend und daher Dr. Psetz\nan der Unterschriftsleistung ver-\n\nhindert\n\nDr. ?Zeetz\n\nDr. Eörchner Gianzmann Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-17/1-str-347-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-17/1-str-347-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:48.108840+00:00"}}