{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-08-17_1_StR_204_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-08-17","aktenzeichen":"1 StR 204/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"204/51 2303 043\n\nIm ıtamen des \"olkces\n\nIn dem „icherun’:sverfahren gegen\n\nden Niplomingenieur Eduard Karl K WB zus Zw\nseboren em EB 1901 in SEE, 2.21. einstweilen in der Heil- und Pflegeanstelt SB in\n\nDB untergebracht,\n\nwegen Unterbringung in einer lleil- oder Pflegeanstalt\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundosgerichtshofs in\nder Sitzung vom 17. August 1951, an der teilgenommen\nhaben:\nBundesrichter Krumne\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. üörchner\nBundesrichter Glanzmenn\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvelt EB\nals Vertreter der Jundesanvaltıchaft,\nJustizobersekretär um\nals Urkundsbeanter der Geschäftsetelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie kevision des Beschuldi:;ten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Bamberg vom\n23. “ovember 1950 wird verworfen.\n\nDer Beschuldigte het die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Lechts wegen\n\nJa tg\n\n- -\n\nL}\n‘\n®\n’\n’\n$\nE\n\n-2-\n\nGründe:\n\nI. Zur_Verfahrensbeschwerde.\n\n1. it der Rüge, § 64 StPO sei verletzt, will die\nRevision geltend machen, der im Protokoll angegebene\nGrund, aus dem die Strafkammer den Zeugen Ceorg KB\nnicht vereidigt hat, sei ungenügend. Dem ist nicht\nbeizutreten. Der Zouge ist, wie aus dem Protokoll\nhervorgeht, der Vater. des Beschuldigten. Das Gericht\ndurfte ihn daher nach § 61 Nr 2 StPO nech seinem Ermessen unvereidigt lassen. Die Anführung der gesetzlichen Vorschrift reichte als Bogründung aus. Die von\nder Revision angeführte Entscheidung des Reichsgerichts\nBa 68 S 310 bezieht sich auf den Verletzten und dessen\nAngchöri;;e. Die dort aufgestellten Grundsätze, die der\nBundesgerichtshof übrigens nicht in vollem Umfange\nübernommen hat (BGISt 1, 175), gelten nicht für die\n\n- Angehörigen des Beschuldigten (RG in DJ 1938, 597).\n\n2. Einen Verstoss gegen § 267 Abs 2 StPO sieht die\nRevision derin, dass die Urteilsgründe die Aussagen\nder Zeugen nicht ersichtlich machen. Das ist aber weder in § 267 Abs 2 noch anderwärts vorgeschrieben.\n\nNach § 267 Abs 1 müssen die Urteilszründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben. Dem ist die Strafkammer nachgekommen.\n\n3. Das Urteil erwähnt,.der Beschuldigte sei 1946\ngegen seire alten Eltern handgreiflich geworden. Die\nRevision meint, dies sei \"keine ausreichende Teststellung im Sinne des § 267 StPO\". Dass aber das\n\n- 3-.\n\nLandgericht diesen Vorgang als Tatsache festellen\nwollte, geht aus dem letzten Absatz des Abschnitts I\nder Urteilsgründe deutlich hervor.\n\nII. Zur Sachbeschwerde, .\n\n1. Entgegen der Lieinung-der Revision hat die Strafkamner ausreichend begründet, dass der Beschuldigte |\ngefährlich ist. Sie ist auf Grund der Gutachten der\nSachverständigen zu der Überzeuguns gelangt, dass die\nPersönlichkeit des Beschuldigten eine schizophrene\n‚Veränderung erfahren hat, und dass diese die Ursache\n\n‘ seines schweren und gefährlichen Angriffs auf die\nUntermieter gewesen ist. Auch- spricht die Strafkammer\nihre Überzeugung aus, es sei aus derselben Ursache\n\"jederzeit\" mit ähnlichen oder noch schiereren Taten\ndes Beschuldigten zu rechnen. In diesem Zusammenheng\nweist die Strafksmmer darauf hin, dass der Beschuldigte\nschon früher in seinem krankhaften Zustand gegen seine\nEltern und Neffen tätlich wurde, dass sich der Vater\ndamals nicht anders zu helfen wusste als mit der\n\n‘ Unterbringung des Beschuldigten in der Heilanstalt,\n\ndass der Beschuldigte, nach’ einiger Zeit entlassen,\ngegen zwei Untermieter in schweren fortgesetzten Beleidigungen ausfällig wurde und dass er jetzt nicht\n\nnur erkebliche Xörperverletzungen begangen. hat, sondern soger zum Totschlag bereit war. Wenn die Strafkamner aus diesen Gründen der Ansicht ist, es seien\n\nvon dem Beschuldigten künftig mit Wahrscheinlichkeit\nerhebliche Angriffe auf die Rechtsordnung zu erwarten,\n\n- A -\n\nso kann dies rechtlich nicht bcanstandet werden.\n\n2. Die Strafkammer hat auch geprüft, ob der Gefährlichkeit des Besckuldigten auf eine andere Weise als\ndurch die Unterbringung begegnet werden kann. Die Revision vermisst eine Erörterung der Frage, ob die von\ndem Besckuldigten ausgehende Gefahr nicht durch eine\nandere Unterbringung der Untermieter seines Vaters\npeseitigt werden könne. Wenn die Strefkammer dazu\n\nauch nicht ausdrücklich Stellung genomien hat, so hat\nsie doch dargelegt, dass der Beschuldigte \"infolge seines schizophrenen Dauerdefekts auf die kleinen Reize\ndes Alltags in einer krankhaften, sehr aggressiven\nWeise reagiere;. dies habe er in den letzten Jahren\nbesonders gezeigt. Da sich \"kleine Reize des Alltags\"\nauch in einer anderen Umgebung niemals vermeiden lassen,\nhat das Landgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, dass\n\"jederzeit mit neuen, schweren Gewalttaten des Angeklagten gerechnet werden muss\", vor denen die Allgemeinheit nur durch eine Unterbringung in einer :ieiloder T£flegeanstalt geschützt werden kann.\n\n3. In dem Urteil ist auch sonst kein sachlichrechtlicher Fehler zu finden. Das Schreiben des Beschuldigten vom 10. August 1951 bringt im wesentlichen neue\nTatsachen, die in den Urteilsfeststellungen nicht ent-\n\nun.\n\n-5-\n\nhalten sind; das Revisionsgericht kann solche Ausführungen nach gesetzlicher Vorschrift nicht berücksichtigen.\n\nDer Revision muss deshalb ein :rfolg versagt bleiben.\n\nKrume Bundesrichter Dr. Peetz ist Dr. Hörchner\n\"peurlaubt und ortsabwesend;\ner ist deshalb: an der Unterschriftsleistung verhindert.\nDasselbe gilt nunmehr auch\nfür Frau Bundesrichter\nKrumne.\nDr. Hörchner\n\nGlanzmann Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-17/1-str-204-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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