{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-08-11_1_StR_331_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-08-11","aktenzeichen":"1 StR 331/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2503 042\n\nIm Namen des, Volkes\n\nIn der Straissche\ngegen\n\nden ilelker Wilhelm S up aus TCHEEEEEEEm,\nseboren arı EP 1503 in SCENE, =. Zt.\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen ‚lordes\n\nhut der 1. Ferien-utre.fsenat des Bundesgerichtshofs euZ Grunä der Verhendlung von 10. August\n1951 in der Sitzung vom 11. August 1951, en\nder teilgenonmen haben:\n\nSenetspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nBundesrichter ilentel\n\nBundesrichter Krumie\n\nSundesrickhter Dr. [örchner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesenwelt\nals Vertreter der Jundesamtvclisch.ft,\n\nJustizobersekretär u\nels Urkundsbeenter der Geschüftsstelle,\n\nfür echt erkannts\n\nDie Revision des ingeklesten gegen das\nUrteil des Schwrgerichts in Tiechingen\nvon 17. (nicht 16.) ürz 1951 wird verworfen,\n\nDer Argelilaste hat die Losien seines\nRechtsmittels zu Tresen.\n\nVon techts wegen\n\n| wnuuch ur ? .\n\niv\n\nrundes\n\nIo\n\nDus Schwurgericht he; den Ingelilusten Wegen\nLordes in Teteinheit mit bosonders sc’weren Neub\n- § 251 SteD - zu lebenslünglichen Zuchtheus verurteilt und ihn die bürgerlichen ährenrechte euf\nLebensdcuer eberkennt.\n\nDer ngel:legte versuchte en Lorgenles 4. Oktober 1950 der Tolmetscherin Llisıbetl Schüuiiiiiiuuu,\ndie sich cu? dem Wege zu ihrer Dienststelle befcnd,\nen der Doneu in der lühe von TC die !-cndtesche zu entreissen. Die Schi nc.chte eine\nabviehrende Bevregsung. Sofort schlug der Inseklegte,\nun durch ihre Tötung den bec.bsici:tigten Rceub zu er-\n„öslichen und seine ürtdechung zu verhindern, sowie\neus „ebsier mit den Deil zu und tra? nit einen\nfurchtibzren Schlas den Konf seines Opfers, des zu\nZoden fiel, Er versetzte der Schi mindestens\nnoch eisen zweiten vuchtigen Schlez „it den Zeil,\nder ebenf:.lls eine schwere Zertrilı.erung der Schädeldecke herbeilührte und zuscmuäen nit den ersien\nSchlag den Tod zur Folge haette. Iiun durchsuchte\nder !nsekleste die Lunütesche ncch Geld. lies er\nTend, stec!te er ein. Er schleiftie die Leiche etvs 60-70 n stromeufvürts und stiess sie ins lesser.\n\nIIe\n\nDie revision rügt die Verletzung des sachlichen\nund des Verfchrensrechts.\n\n-3;-\n\n\"mt.\n\n- 3 -\n\n1.) Sie brinst vor, § 156 c St?O sei verletzt,\nDes Gestinänis, des der An;elllasste in der l.echt\nzum 14. Olstober 1050 «.bzelest hi.be, sci durch\nüber.idung und Drohunz durch einen vernehmenden\nBessıten zuntende zekormen. “as hütte deshelb nicht\nverwertet vwercen dürfen. Zbenso hätten seine Geständnisse vor den Autsrichter von 14. Olitober\nnorgens und nechnittegs bei der Ausenscheinseinnchme nicht berücksichtigt werden di.rfen. &s sei eine Verletzung des psychologischen Zussimenhengs,\ndes Geständnis in drei Phasen zu zerlegen. Die\nTüge ist unbegründet.\n\nDie Urteilsgründe ergeben, dess der Anselllagte in der le.cht zu 14. Ol-tober ein Teilgestündnis\nebsele;t hat. Den Tötungsvorsctz hst er debei in\nIbrede gestellt. Das Teilgeständnis hat er en Il.chnittes des 14. Olstober bei der richterlichen Tetoribesichtigung wlederholt. /1s er en 25. Ol:tober vor deu\nSterissarvelt viderrie?, scb er zu, diese Gestündnisse c.bsele,;t zu heben. Ir bei.erkte jedoch, die Vernetmung durch den Polizeibec.sten habe die acht\ndurch geäcmert, ein Becmter hebe ilın beschimnft\nund nit einer Geste bedroht, auch gesagt, nen solle\niha \"wie einen störrischen Vieh den Prügel um den\nnenzen scäalason\". Der ingelillagste geb aber cusdrlcklich en, nicht diese U.:istünde, sondern die Sorge\nun des Schicksel seiner kinder habe ihn zu den Gestündnis gebracht. Des Schwurgericht het die Über-\n\n- 4 -\n\nseuyuing gevonnen, dacrs seine „ussezen in der Wucht\nnicht durch Irridung, Zweng oder Drohuns zustende\nsekor::en sind. Ls hült derüber hincus des» von dem\nAnzellleaster anı Jechwittoeg des 14. Oktober abzelegte Geständnis für sich £llein für völlig cusreichend. un seine Überzeugung zu begründen, düss der\nAnscoklaste die Tot besansen hat.\n\nUnter diesen Uustünden kann en dchingestellt\nbleiben,ob die incer Ku.cht gemachten ALussegen unter\neiner unzulässigen Beeinträchtigung der „illens-Zreiheit des /ngeklegten zustunde gekommen sind.\nDenn dı.s Schwurgericht hat seine überzeugung nicht\neuf diese Zusseren gestitzt, sondern euf die, die er\nbei der „usgenscheinseinneinne genucht hat, nechden er\neinige Stunden gesc!ilcfen hettce. Dass zur ilerbei-Zührung dieses Gestündnisses in unzulüssiger Weise\neuf scine „illensfreiheit einserirlt worden sei,\nbeheuptet Ger Angelilegte sclbst nicht. Eine psycholosische weiterwvirlWung einer etwic vorher erfolgten\nunsulüssigen Beeinflussung kenn nicht enerkannt werden,sofern nicht besondere Unmstünde hinzukommen. Der\nInzellaste act keine Tetscchen für eine: solche Fortwirkung vorsgetresen.. Auch die “rmtidung kenn nicht bis\nzu der cn Technittez er?olgten Tatortbesichtigung\nweiter gewirkt haben, d& der ingelilasste inzwischen\ngereune Zeit geschlafen hat. Der Senat hut unter\nBenutzung süntlicher ihn zur Verfügung stehender\nsruzenntnisquellen zepri.?tT, ob Jeden!:en bestehen,\n\n-5-\n\n-5-\n\ndi.ss des Scavurgericht die bei der „uscnscheingeinnelme gesuchte Zuussse verwertet hit. Zr hat die\nvolle Überzeugung gewonnen, dess die Vemrertung\ndieser .ussage einwondfrei ist. Die ilige ist somit\nunbegründet.\n\n2.) Die Revision rügt, dess der ärztliche Sachverständige sich auch derüber gekussert het, ob das Geständnis des /ngeklagten sleubhaft sei. Das sei. nicht\nseine /ufgebe. Des Schwurgericht hebe diese \\ürdigung nicht zur Grundlage für die Bildung seiner überzeusung machen dürfen.\n\nDie Nüge ist unbegrändet. Der psychiatrische\nScchverständige uctte den Anscklasten in seiner Anste.lt beobechtet und untersucht, Er üusserte sich\neuch über scinen Cherakte:, seine seclische Zinstellung und darüber, ob er ihn ein Felsches Geständnis\nzutrasue. Das Schwurgericht bildeve sich hierüber ein\neigenes Urteil. Ss fand seine Beobachtungen durch\ndie \"nsicht des Sechverständisen unterstützt und bestätigt. Des Schwurgericht dur?te und musste die Auf-Zassung des Scchverständigen, die dieser euf Grund\nseiner besonderen Sachkunde gerionnen hätte, würdigen\nund auch sie zur Bildung seiner überzeugung herenziehen,\n\n3.) wenn die Revision rügt, der Grundscetz, dess im\nZweifel susunsten des /ungelllasten zu entscheiden ist,\nsei verletzt, so ist das unzu.treffend. Das Schwurgericht\n\n-6-\n\n-6-\n\nhet, wie die Urtceilssründe erseben, die volle\nüberzeusung von der Schuld des ıngelilisten gevonnen. Demit ist Zür Cie Anwendung des genennten Grandsatzes kein Reum mehr,\n\n4.) Im Übrigen greift die Revision nur in unzulüssiger \\ieise die toatsüchlichen Feststellungen\nund die de. Totrichter vorbeheltene Berreiswürdigung E&N«\n\n5.) Auch die sachlichrechtliche Deschverde ist\nunbeindet.\n\nDie Revioion neint, § 211 StG@uV erfordere auch\nin der neuen Fassung ein Ncndeln mit Überlesung,\ndas nicht festgestellt sei. Diese Rechtscaufrcssung ist irrigs. Durch die lleufossung des § 211\nwerden liord und Totschlog nicht mehr äurch das\nVorhendensein der Überlesung, sondern durch die\nin [bsatz 2 des § 211 gencniten Lerisıele voneinender unterscihleGcen.\n\nDes Urteil lüsst cuch iu übrigen keinen\ntechtsirrtum erkennen,\n\nIII.\n\nDie itevision ist sonit unbegründet und deher zu ververfen.\n\n- 7-\n\nDer inzelilagte hat nach § 473 St2O die.\nkosten seines Hechtsuittels zu Truszsen.\n\nSenctsyrüsident Dr. Groß Dr. Peetz Lientel\nist inlolge Urlcups orts-Ebvesend und Acher an der\nUnterschriftsleistuns; verhindert.\nDr. Peetz\n\nKrumne Dr. Nörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-11/1-str-331-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-11/1-str-331-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:47.939052+00:00"}}