{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-08-10_1_StR_804_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-08-10","aktenzeichen":"1 StR 804/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a es.\n\n-\n-\n\n2332 079\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt Anton E ED aus EEE, zeboren\nam &D. ED ED ir DEE, 2-21. in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des -Bundesgerichtshofs in-der\nSitzung vom 12, Februar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Hantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwaii\n\neis Vertreter der Bundesanwaltschaft,,\nJustizangestellter a\n\n ais Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n« des Landgerichts in Landshut vom 10.August 1951\nwird verworfen, Die seit dem 10.August 1951\nerlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie\ndie Dauer von drei llonaten übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet,\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsnittels\nzu tragens -\n\nVon Rechts wegen\n\n-2- ge\n\nxrüU\n\nIo Der Angeklagte und seine freigesprochene Ehefrau\nsind Eigent!iner eines kleineren landwirtschaftlichen Anwesens. Zu ihn gehört u.a. ein Wohnhaus, an das unmittolbar unter einen gemeinschaftlichen Dach der Stell angebaut wer, der auch vom Wohnhaus aus betreten werden\nkonnte.äuf dem Dachboden über dem Stall brach ein Peuer\naus, dem der Stall und der an ihn angehängte Schupfen\nzum Opfer fiel, während ein Übergreifen des Brandes\n\nauf das Wohnhaus verhindert werden konnte, Das lLandsericht hat trotz dem Bestreiten des Angeklagten die Überzeugung gewonnen, er habe das. Gebäude vorsätzlich in\nBrand gesetzt, um nach der erfolgten Erhöhung der Inmobiliar- und der Nobiliarversicherung durch den Brand\neine wirtschaftliche Besserstellung zu erreichen, Es\n\nhat ihn wegen schwerer Drandstiftung in Tateinheit nit\n\n\" Versicherungsbetrug. zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt.\n\nTI, Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen\nund des Ver/ahrensrechts.\n\nls Sie bringt vor, die Freiheit der Willensentschlie-.\nBung des Angeklagten sei entgegen § 136 a StPO durch\nTäuschung beeinträchtigt worden. Bei einer. polizeilichen Vernehmung sei er seiner frau gegenlibergestellt\nworden. Nach Deendigung des Verhörs seien beide zurückselessen und bei ihnen der Irrtun erweckt worden,\nsei seien allein im Zimmer, In Wirklichkeit habe sich\naber noch ein ?olizeibeamter im Zimmer befunden, Gen\nsie nicht hätten bemerken können . Bei dieser Gelegen-\n\nir\n\nnn\n\n. &\nBerk erlernen gas eu une\n“ io.\n\nBar EN EEE SRrET N\nve “ A\n\nRER.\n\nwor:\n\n*\n\n.\nK7\ns . D ‚\n\nnm mu men\n\nPETE 200\n\nI nn du nn Bann nn\n\nheit soll die Frau geäussert habens\"Hachweisen können\n\nsie es uns net,\" worauf der Angeklagte erwidert habensolls \"Nat,\n\nEs kann dahingestellt bleiben, wie sich der Vorgang zugetragen hat, Das Landgericht hat ihn im Urteil\nnicht verwertet. § 136 a StPO ist deher nicht verletzt.\n\n2a Die Revision bringt vor, das Landgericht habe alle\nUrsachen ausser einer vorsätzlichen Drandstiftung ausgewet ossen, seine Feststellungen aber nicht ausreichend\nesründet. Eine Selbstentzündung durch das auf dem\nangonen lagernde Heu habe es deshalb ausgeschieden,\nweil die Tochter keine Wahrnehmung dieser Art gemacht\nhabe, als sie am Tage vorher auf dem Boden gewesen\nsei. Es sei eine Erfahrungstatsache, dass Veränderunsen, die einer Selbstentzündung vorauszugehen ‘pflegen,\nnicht wahrgenommen werden könnten. Auf Grund dieses\nErfahrungssatzes hätte das Landgericht weitere Feststellungen wie 2.B,. durch Sachverständige treffen\nnüssen, Das Urteil stellt fest, auf dem Stallboden\nhabe ausser einigen Wiedbündeln mur eine geringe\nMenge Streu gelegen, die alt und vollkommen ausretrocknet gewesen sei, Für eine Selbstentzündung hätten\nsich keine Anhaltspunkte ergeben. Wenn eine bis zur\nSolbstentzündung länger andauernde Veränderung der\nStreu etwa durch Stalldunst gingetreten wäre, worauf\nder Angeklagte hingewiesen hate, wäre dies der Tochter aufgefallen, als sie am Tage vor dem Brandausbruch Streu geholt habe, Die Schlussfolgerung, äie\ndas Landgericht aus diesen bestimmten Tatsachen ge-\n\n4.\n\nzogen hat, lüsst keinen Rechtsirrtum erkennen. Der behauptete ürfahrungssatz besteht in dieser Allgemeinheit nicht. Es kann ferner sein, dass der Angeklagte selbst gerne elektrische Leitungen geflickt hat,\nohne Fachmann zu sein. Das Landgericht hat aber einen\nKurzschluss auf Grund des Befundes der elektrischen\n\ni Anlagen in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten als Brandursache ausdrücklich verneint.\nDiese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend. Das Urteil muss sich nicht mit allen Aussagen\nder Zeugen und Sachverständigen euseinandersetzen.\nDie Urteilsgründe genügen den Erfordernissen des\n§ 267 Abs 1 StPO. Welchen Aussagen des Angeklagten\nund seiner Frau Glauben geschenkt werden kann und\nwelchen nicht, hatte der Tatrichter zu entscheiden.\n\n5. Die Revision bringt vor, das Landgericht habe\n\nbei der Prüfung der Frage, wann der Angeklagte am\n\nllofe gewesen sei, ausgeführt, es sei eine Erfahrungs-\n\ntatsache, dass Drandstifter ihre Anwesen..eit am Tat-\n\nert immer etwas vorverlegen. Eine solche Erfahrungs-\n\ntatsache gebe es nicht, Das ist zutre?end. Das Land-\n\ngericht wollte aber, wie den Urteilsgründen entnommen\n\nwerden kann. kcinen allgemeinen Erfahrungssatz auf-\n\nstellen, sondern nur sagen, es sei ihm bekannt, dass\n\nBrendstifter häufig ihre Anwesenheit am Tatort auf\n\neinen ?rüheren Zeitvunkt verlegen, was sich auch\n\nhier wieder bestätigt habe, Es hat die Zeitangaben\n\ndes Angeklagten geprüft und üabei berücksichtigt,\n\ndass er nicht auf die Uhr gesehen, sondern die Zeit\n2 .bis 3 Uhr morgeng«: nur geschätzt hat. Hit seinem\n\nVorbringen, es sei schon grau geworden, habe er gleich-\n\nDe DL\n. vor. .\n\nun n\n.\n\nzeitig den Zeitpunkt später als von ihm behauptet,\nfestgelegt.\n\n4. Der Tatbestand des § 306 Ir 2 StGB ist entgegen\n\nder Auffassung der Revision gegeben. lach den Feststellungen waren die Wohnräume und der abgebrannte Stall\nnach der äusseren ürscheinung und der inncren Einrichtung ein einheitliches Bauwerk. Hit der Inbrandsetzung des Stalles war das einheitliche Gebäude in '\nBrand gesetzt: (R6St 35, 120; RG JW 1936, 262), Das\nLandgericht hat auch die innere Tatseite und ebenso auch\nden Versicherungsbetrug rechtlich ‚bedenken£rei be-\n\nDas ‘Urteil lässt auch im übrigen keinen Rechts-\n\nirrtum erkennen.\n\nRichter Mantel \" Dr. Geier\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-10/1-str-804-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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