{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-08-10_1_StR_354_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-08-10","aktenzeichen":"1 StR 354/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2503 041\n\n1 StR . 354/51\n\nin Nemen des Volkes:\n\nIn der Strafsache\n\"gegen\n\nden Elektrotechniker Erich 5 EEEB zus \\uuEiB,\ngeboren am EEE 1906 in TB, Krs. OWmEiiB\n\nz.2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen DBetrugs i.R.\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 10. August 1951, an der teilgenomnen\nhaben:\nSeneatspräsident Dr. Gross\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WB pei der Verhandlung,\nOberstaatsanvalt EEE pei der\nVerkündung\nals Vertreter der Bundesanvialtschaft,\nJustizobersekretär (EEE\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird des Urteil des Lendgerichts in Hof/S. vom 3. März\n1951 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben und die\nSache in diesem Umfange an das Landgericht\nBamberg zu neuer Verhandlung und üntscheidung\n- auch Über die Kosten des Rechtsmittels -\nzurickverwiesen.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVan Rechts wegen\n\nZn y' ,\n\narände:\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines\nfortgesetzten Verbrechens des Betrugs im Rickfalle\nals geführlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe vön sechs Jahren und einer Geldstrafe von\n5 .00.- I, ersatzweise zu weiteren hundert Tazen Zuchthaus, verurteilt, seine Sicherungsverwahrung angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon fünf Jahren aberkannt.\n\n2. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nverfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen\nRechts.\n\n53. In verfahrensrechtlicher Hinsicht erblickt die\nRevision einen Verstoss gegen § 62 GVG darin, dass\nnicht der Sandgerichtspräsident oder ein Landgerichtsdirektor, sondern ein Lendgerichtsrat, Dr. Sam.\nden Vorsitz der grossen Strafkammer in der Hauptverhandlung von 27. Februar und 3. März 1951 geführt hat.\n\nDie Rüge geht fehl. Tiie sich aus der dienstlichen.\nÄusserung des landgerichtspräsidenten vom 11. ilai 1951\n(Blatt 425 d.A.) ergibt, war nach der zur Zeit der\nHauptverhandlung giltigen, vom Prüsidiun des Lendgerichts beschlossenen Geschäftsverteilung Vorsitzen-\n\nGer der grossen Strafkamner Leandgerichtsäirektor\n\nDr. Ho, bei seiner Verhinderung Landgerichtsdirektor VB und im Falle von dessen Verhinderung\nLandger‘chtsrat Dr. So. Diese Regelung entspricht\nder Bestimmung des § 66 Abs 1 GVG, wonach das Präsidium\n\n5-\n\nnn\n\ndes Landgerichts vor Beginn des Geschäftsjahres für\nden Fall der Verhinderung des ordentlichen Kammervorsitzenden reselmässig je einen ständigen Vertreter\n\nzu bestellen hat. Dieser ständige Verteter muss der\nKammer nur als ilitglied angehören, er braucht aber\nnicht ein Landgerichtsdirektor zu sein, er kann vielmehr auch ein Landgerichtsrat sein. Die Bestimmung\n\ndes § 62 Abs 1 Satz 1 GVG kezieht sich, ie die Reviden einer Kammer. Das Präsidium ist auch nicht, wie\nman dem Wortlaut des § 66 Abs 1 Halbsatz 1 GVG entnehmen Könnte, darauf beschränkt, nur einen Vertreter des\nVorsitzenden zu bestimmen; es kann vielmehr, wie dies\nhier geschehen ist, auch für den Fall der Verhinderung des ersten einen zweiten Vertreter bestimmen\n\n(vgl R6St 69, 325). In der erwähnten dienstlichen\näusserung hat der Landgerichtspräsident gl: ichzeitig\nbestätigt, dass die Landgerichtsdirektoren Dr. Hg\nund TB an der \\/ahrnehmung des Vorsitzes in der\nHauptverhandlung verhindert waren. Die Frage, ob die\nbeiden Direktoren tatsächlich verhindert waren, 181\nder Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen; die\nRevision hat in dieser Beziehung auch nichts eingeviendet. Hiernach war die grosse Strafkammer vorschriftsmässig besetzt.\n\nAuch mit der weiteren Verfahrensrüge, das Landgericht habe durch die Ablehnung des Antrags der Verteidigung auf Vernehnung des gemäss § 220 StPO ge-\n\n-4-\n\n.£\n\nladenen Zeugen Ki die §§ 244, 245 StPO verletzt,\nkann die Revision keinen Erfolg haben. Auf die Verletzung des § 245 StPO kann die Rüge schon deswegen\nnicht gestützt werden, weil nach dieser Vorschrift die\nBeweisaufnahme nur auf die förmlich vorgeladenen - und\nauch erschienenw- Zeugen, nicht dagegen auf einen von\ndem Angeklagten, wie nach der Sitzungsniederschrift\nhier, nur mitgebrachten Zeugen zu erstrecken ist. Es\nlässt sich daher verfahrensrechtlich nicht beanstanden,\nwern das Landgericht die Vernehmung des Zeugen Kup\nmit der Begründung abgelehnt hat, die durch ihn zu beweisenden Tatsachen könnten als wehr unterstellt werden,§ 244 Abs 3 Satz 2 StPO. Die Revision macht geltend,\ndass das Lendgericht sich in dem Urteil mehrfach auf\ndie eidliche Aussage des Zeugen IB, Steatssekretär für das Fliichtlingswesen im Bayer.llinisterium des\nInnern, gestützt habe, obwohl dieser etwas ganz anderes\n\nerklärt habe, als ip habe nach den Beneisangaben\n\nbekunden sollen; durch die Ablehnung des Bevreisamtrages habe es daher die Verteidigung in einem für die\nintscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt,\naber auch gegen die ihm obliegende Pflicht zur Vahrheitserforschung verstossen. Nach der Sitzungsniederschrift sollte TB darüber gehört werden, ob\nStaatssekretär ICE den Angeklagten auf der iu\nGEED Ausstellung aufgefordert habe, auch der Leistungsschau der Heimatvertriebenen in EB beizuwohnen, dass der Angeklagte dies abgelehnt habe, da\n\n. nn. sumun\n\n- nn nn cn. — -\n\ner wegen der Unkosten nicht dazu in der Lage sei,\n\nund dass CB deraufhin nicht nur in Aussicht\ngestellt habe, ihn zu unterstützen, sondern ihm\n\nauch Frachtermässigung und finanzielle Unterstützung\nzusesichert habe. Staatssekretär mu hat demgegenüner bei seiner kommissarischeh eidlichen Vernehmung als Zeuge u.a. bekundets Es sei möglich, dass\ner in Vu einen der Aussteller, an dessen Namen\ner sich nicht mehr erinnern könne, gefragt habe, ob\ner sich nicht an der Flüchtlingsausstellung in I\nGR vVeteiligen wolle. Bestimmt aber habe er nicht\ngesagt, dass er die Kosten für diese Beteiligung\ntragen werde, und zwar aus dem einfachen Grunde, weil.\nihm für solche Zwecke keinerlei staatliche Kittel zur\nVerfügung gestanden hätten. Es sei möglich, jedoch\nin keiner \\ieise in seiner Erinnerung, dass ihn der\nBetreffende wegen eines Zredits angesprochen habe,\nwle dies hiufig geschehe. Da er aber selbst Über den\nKreäit niemals befinde, sondern ein unabhüngiger Ausschuss mehrerer kinisterien lediglich “ber die Frage\nder Staatsbürgschaft für einen dem Xreditsucher von\neiner Bank zugesagten Kredit entscheide, sei auch\nirgendeine Zusage eines Kredits vollkommen ausgeschlossen,\n\nDer Revision ist zuzugeben, dass das Landgericht\nsich in den Falle 8 der Urteilsgründe (Tirma Som\n\nWEB un: TORE) teilweise auf die eidliche Bekundung des Zeugen ICE gestützt und sich insoweit\n\n-6-\n\nBi |\n\nnicht an die Zusage der \\Wahrunterstellung gehalten\nhat. In diesem Falle hat es aber die Ausseze des Zeugen höchstens insoweit zu Ungunsten des Angeklagten\nverwertet, als er nach Bestellung und ürhalt der vereinbarungsgemüss nach der Vu) Schau zu zahlenden Rundfunkersatzteile gegenüber der Firma berichtete, er habe bei der Ausstellung gute Geschüfte gemacht, sei von Flüchtlingsskommissar in vu einer\nhöheren Regierungsstelle empfohlen worden und erhalte\nFlüchtlingskredit. Das Landgericht hat hierin, wenn\nüberhaupt eine Betrugshandlung, dann nur eine Fortsetzung des von dem Angeklagten durch die Bestellung\nder Waren begangenen Betrugs in der Form der Unterhaltung des Irrtuns über seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit erblickt, durch die er le Firma zur\nweiteren Stundung des Kaufpreises von 294.30 21 bewegen\nwollte und bewog. Diese etwaige Annalıme des Landgerichts wäre zwar rechtsirrig. Jedoch scheidet die\nrechträögliche Srmittlung von Stundungen schon aus sachlichrechtlichen Gründen aus dem Schuldspruch aus (vgl.\nunten;. Des Urteil .beruht, soweit es bestehen bleibt,\nnicht darcuf, dass das Landgericht die Aussage des\n\nZeugen ICE entgegen der Zusage, die durch KB .\n\nzu beweisenden Tatsachen als wahr zu unterstellen,verwertet hat. Nach den Urteilsgründen stützen sich zwar\nauch noch im Falle 9 (Ip) die Feststellungen des\nLandgerichts teilweise auf die Bekundungen des Zeugen\nICE. Hier können die Bekundungen aber nur auf den\n\n7-\n\n35\n\nersten Teilabschnitt (Hingabe von insgesamt 3 290.-- Di\nan den Angeklagten durch IP) Bezug haben; in diesem Punkte hat das Lendgericht jedoch eine Schuld\n\ndes Angeklagten ni.ht als nachgewiesen erachtet. Bei\nder klaren, eindeutigen Aussage des Zeugen JR\ngebot es dem Lendgericht auch nicht die Pflicht zur\nWahrheitserforschung, den von der Verteidigung gestellten Zeugen IB von Amts wegen zur Schuldfrage in anderen Fällen zu vernehmen, Es liegt also\nentgegen der keirung der Revision auch kein Verstoss\ngegen § 244 Abs 2 StPO mit der Folge vor, dass \"die\nWürdigung verschiedener dem Angeklagten für die Zeit\nab August 1949 zur Last gelegten Straftaten - die\nRichtigkeit der durch den Zeugen ZB zu beweisenden Tatsachen unterstellt - zu Gunsten des Angeklagten korrigiert werden nüsse\". In dieser Beziehung\nkönnte im Übrigen auch nur höchstens der Fall 10\n(CE) in Frage kommen.\n\n4. Mit der Sachbeschnerde macht die Revision, soweit\nder Schuläspruch in Trage steht, keine näheren Ausführungen. Das Urteil lässt insoweit auch keinen\ndurchgreifenden Rechtsfehler erkennen. lit teilweiser\nAusnahme des Falles 8 (Firma Sci und TEEEED\nER) viräa in sämtlichen Einzelfällen, in denen das\nLandgericht die Schuldfrage bejaht hat, die Annahme\ndes vollendeten oder versuchten Betrugs zur äusseren\nund inneren Tatseite durch die Feststellungen getragen. Dies gilt auch für die fälle 3 (KÜgmö) und\n\n-8-\n\n.-.\n\ndr\n\n4 \"AcB). In diesen beiden Fällen könnte zwar, wenn\nman sie für sich allein betrachtet, zweifelhaft sein,\nob der Betrussvorsatz des Angeklagten ausreichend\nrachgeviesen ist; die Gesamtwürdigung des Landgerichts\nlässt jedoch erkennen, dass es auch hier den inneren\nTatbestand des Betrugs mit irrtunmbfreien Erwägungen\nals gegeben erachtet hat. Dasselbe gilt für dle Fülle\n7 ‘In@, 8 (Firma Soli und To), soweit es sich in diesem Falle um den Warenbesvellungsbetrug handelt, und 10 (CME). Das Landsericht\n\nhat hinsichtlich der Darlehens- und \\rarenanschaffungsfälle festgestellt, dass der Angeklagte schon\nbei der Einsehung seiner Verpflichtungen und der Abgabe Seiner Zehlunssversprechungen Nrermögenslos\n\nund insolvent\" und sich dessen bewusst war, und aus\näleser Xenntris der Zahlungsunfähigkeit und der Vielzehl der Fülle gefolgert, dass er in Jedem der Fülle\nvon Anfang an nicht die Absicht hatte, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen. Dass das Landgericht den\nAngeklagten, soweit er im Falle der Firma Sog»\nEEE und TORE den Angestellten Heil zur - gegebenenfalls zweimaligen - Stundung der Kaufpreis-Zorderung bewog, eines zu dem durch die \\larenbestellung begangenen Betrugs hinzutretenden weiteren Betrugs schuldig erachtet hat, ist rechtsirrig; denn,\nwar der Angeklagte die ganze Zeit \"vermögenslos und\ninsolvent\" und war er sich dessen bewusst, so konnte\ner die Firma dadurch, dass er sie mit unwahren Anga-\n\n“\n\n-9-\n\n| nn mn\n\nben zur weiteren Stundung ihrer Kaufpreisforderung\nveranlasste, nicht in ihrem Vermögen schädigen und\nauch nicht den - sei es auch nur bedingten - Vorsatz der Vermögensschädigung- haben. Der Rechtsirrtum\nist jedoch ohne Einfluss euf den Schuläspruch, da das\nLandgericht hinsichtlich sämtlicher Betrugsfälle\nFortsetzungszuscenmnenhang als gegeben erachtet hat,\nsodass eine Treisprechung in diesem Punkte nicht in\nFrage kornt; im Strafausspruch aber muss das Urteil\nschon eus anderen Gründen aufgehoben werden. Bei der\nneuen Streffestsetzung wird die Erwirkung der nachträglichen Stundungen ausser Betracht zu lassen sein.\nIn den restlichen Einzelfüllen liegt der äussere\n\nund innere Tatbestend des Betrugs offen zutage.\n\nBedenken begegnet die Annahme des Landgerichts,\ndass die sämtlichen Einzelhandlungen des vollendeten\nund versuchten Betrugs in Fortsetzungszusamnenheng\nstehen. Der ellgemeine Entschluss zur Begehung von\nBetrügereien, deren Ausführung, wie hier, nach Ort,\nZeit und Art noch völlig ungewiss ist, also nicht\nauf einen annähernd bestimmten Gesamterfolg gerichtet ist, vermag keinen Fortsetzungszusamzenhang\nzwischen den einzelnen Betrugshandlungen zu begründen (vgl u.a. RGSt 72, 211). Der Angeklagte ist jedoch dadurch, dass das Landgericht ihn des fortgesetzten Betrugs statt rechtlich selbständiger Betrugshandlungen schuldig erkannt hat, nicht beschwert.\n\n-10-\n\n_ \"D _\n\nDie Voraussetzungen des Rückfallbetrugs hat das\nLerägericht zutreffend festgestellt.\n\nI4.t Recht wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass des Landgericht den Angeklagten els geführlichen Geviohnheitsverbrecher im Sinne des § 20a\nStCB verurteilt hat. ‘\n\nUnbegrindet ist allerdings die Rige, schon die\nförmlichen Voreussetzungen nech § 20a StGB seien nicht\ngegeben. Das Lendgericht hat rechtsirrtumsfrei festgestellt, dass die beiden den Rückfall begründenden\nVerurteilungen des Angeklagten zu zwei Jahren Gefüngnis vom Jahre 1934 und zu sechs Jahren Zuchtheus vom\nJahre 1940 je wegen Nückfallbetrugs zugleich auch\ndie förmlichen Voraussetzungen des § 20a Abs 1 erfüller. Die letzterwähnte Verurteilung hat ein \\riegsgericht der ehemaligen deutschen Wehrmacht ausgesprochen,\nund das Landgericht hat hierzu bemerkt, dass das kriegsserichtliche Urteil eusschliesslich auf den Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches beruhe und ausdrücklich\ndie Anwendung von Kriegsrecht -— gemeint.ist die VO gegen Volksschädlinge vom 5. September 1939 - abgelehnt\nhabe. Die Revision bekämpft diese Feststellung des\nLendgerichts zu Unrecht als unzutreffend. Nach den\nGründen des angefochtenen Urteils wurde der Angeklagte damals \"wegen teils vollendeten teils versuchten\nBetrugs im Rückfall in zuei Füllen als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher\" zu einer Gesamtstrafe von sechs\nJahren Zuchthaus unter Aberkennung der bürgerlichen\n\n-11-\n\n.— [en - -\n\nzhreürechte euf die Dauer von zehn Jchren verurteilt und\nseine Sicherungsvervehring angeordnet. ilieraus erhellt\nohne weiteres, dass das Kriegsgericht den Angeklagteiı des vollendeten und des versuchten Rickfallbetrugs im Sinne der §§ 263, 264 _StGB schuldig erkannt\nhat. Die Zevision rüst hinsichtlich des kriegsgerichtlichen Urteils weiter, des Landgericht habe die Bestimmungen über die sogenannte Rückfallverjährung\n\nnach § 20 a Abs 3 StGB ausser Acht gelassen. Sie bringt\nvor: Der Angeklagte sei unverzüglich nach Verkündung\ndes Urteils - 10. Februar 1940 - in das als das m\nland - und li@Blager, im Ausland als die \"Hölle am\nWaldesrand\" bekannte KZ-Lager EsM - Lager VII,\nnach einem zweijährigen Lageraufenthalt als \"moorunfähig\" in das Lazarett der Strafanstalt Tip\n\nund, kaum einigermassen wiederhergestellt, über die .\nStrafanstelt Si zum Sprengkommando für Blindsänger und Zeitzinder nach Koliiip usw. gekommen, um\nschliesslich vor den anrückenden amerikanischen Truppen nach Kap; Je usy. wieder zu Sprengkommandozwecken verlegt und zuletzt - auf dem i/ege nach DB -\nvon den amerikanischen Truppen entlassen zu werden.\n\nDie Zeit, die der Angeklagte im Lager Sci una\nbei den Sprengkommandos zugebracht habe, sei nach\n\nder neuerlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung\n\nin die Fünfjahresfrist nach § 20 a Abs 3 StCB einzubeziehen. Die kriegsgerichtliche Verurteilung schei-\n\nde demgemäss bei der Einreihung in die nach § 20 a\n\n-12-\n\nAce 1 StGB erforderliche Zweizahl der Vorverurteilungen eus mit der Folge, dass bei dem Zeitraum zwischen der Rechtskraft des kriegsgerichtlichen Urteils\n{10, Pebruar 1940) und der nächsten Straftat (Dezenber 1947) der Angeklagte nicht hätte als zefährlicher\nGewohnheitsverbrecher verurteilt werden dürfen. Der\nArgriff der Nevision versagt; er scheitert schon en\nder in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren Feststellung des Lendgerichts, dass der Angeklagte die\nZuchthausstrafe aus dem kriegsgerichtlichen Urteil\n\"in verschiedenen Zuchthäusern! -— \"Strafanstalten\" -\nteilweise verbüsst hat (S 3 und 27 UA).\n\nDas Landgericht hat auch die förmlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs 2 StGB als gegeben erachtet.\nDies war insofern fehlerhaft, als § 20 a Abs 2 StG3\neine Hilfsvorschrift enthält, die nur dann anzuwenden ist, wenn die Voreussetzungen des § 20 a\nAbs 1 nicht gegeben sind. Da das Landgericht irrtumsfrei festgestellt hat, dass schon die Voraussetzungen des. § 20 a Abs 1 StGB vorliegen, ist jedoch seine weitere Feststellung, dass auch § 20 a\nAbs_2 gegeben sei, ohne Bedeutung. Es bedarf daher\nauch keines Zingehens auf die - vom Landzericht bejahte - Frage, ob Teilakte einer fortgesetzten\nHondlung als \"vorsätzliche Taten! im Sinne des\n§ 20 a Abs 2 StGB angesehen werden können.\n\nHingegen unterliegt die Beurteilung des Angeklagten als geführlichen Gevohnheitsverbrechers\n\n-13-\n\n1%\n\nrechtlichen Bedenken, soweit es sich um die sechlichen\nVoraussetzungen des § 20 a Abs 1 StGB handelt. We\n\ndas Reichsgericht in der grundlegenden Entscheidung\nin RGSt 68, 149, 156 ff dargelegt und auch der Bundesgerichtshof in einer Reihe von Urteilen (gl u.a. BGH\nStr 1, 99 £f) betont hat, bedarf es zur Prüfung der\nFrage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, einer besonders einzehenden und sorgfFältigen Gesamtwlrdigung sowohl seiner Persönlichkeit\nals auch der zur Begründung seiner Eigenschaft als\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher herangezogenen\nfrüheren und der neu zur Aburteilung stehenden Straftaten. Bei jeder einzelnen dieser Taten muss eine\ngleichgeartete innere Beziehung zu dem \\Yesen des\nTäters nachgewiesen werden, die sie als Ausfluss\neines dem Täter innewohnenden verprecherischen Hanges\nund als ein eigentämliches Kennzeichen hierfür und\nfür seine Gefährlichkeit erscheinen lässt. Das Gericht hat hiernach in jedem der Fälle den Ursprung\nder Tat nach den jeweiligen äusseren Verhültnissen\nund inneren Beweggründen zu untersuchen, um feststellen zu können, ob sie auf einem verbrecherishen\nHang beruhte oder andere Ursachen hatte. Im vorliegenden Falle lassen die Urteilsgründe zunüchst eine\nnachprüfbare Würdigung der !riüheren Taten vermissen,\neine Türdigung, der das Landgericht euch nicht dadurch enthoben war, dass gegen den Angeklagten schon\ndurch das Kriegsgerichtsurteil vom 10. Februar 1940\n\n-14-\n\nauf Sicherungsverwahrung erkannt worden wear. Das Landgericht führt zwar im allgemeinen u.a. auss Die Gesamtwürdigung der friiheren Straftaten ergebe, dass der -\nschon in frühester Jugend straffüllig gewordene, einmal wegen Diebstahls und sechsmal wegen Betrugs vorbestrafte - Angeklagte einen in seiner Persönlichkeit\nverwurzelten Hang zum Verbrechen besitze; schon die\nfrüheren Verfehlungen hätten ihn als den-Typ eines\nBetrügers unä Hochstaplers gezeigt, dessen zur Übung\ngeviordener Hang zum Verbrechen weder durch Tachsicht\nnoch durch Strenge habe überwunden werden können. Die\nHäufigkeit seiner Straftaten beweise, dass er in Treiheit kein georänetes Leben zu führen vernöge. Er sei\nzwar nicht eigentlich arbeitsscheu zu nennen, aber\nseine Grossmennsucht lasse ihn auf längere Dauer ‘\nnicht Genüge an den Frichten ehriicher Arbeit finden,\nsondern führe ihn immer wieder auf den \\eg des Verbrechens zur'ick. Des Landgericht spricht weiter davon, dass die „Würdigung der Persönlichkeit des Angelagten, wie sie in seinem Vorleben und in der zur\nAburteilung stehenden Straftat zum Ausdruck komme ,\ndas Bild eines unverbesserlichen asozialen Menschen\nergebe, der auf Grund eines in seiner Charakteranlage\nverwurzelten und durch langdauernde Übung verstärkten Hanges zu wiederholten erheblichen Rechtsbrüchen\nneige; er sei eine Hochstaplernatur mit einem übersteigerten Geltungsbedürfnis und von lebhaftem Verbrechervwillen, so dass er eine Gefahr für die mensch-\n\n-15-\n\nliche Gesellschaft bilde. So zutreffend auch diese\nFeststellungen des Landgerichts bei äusserlicher Betrachtung erscheinen, so sind sie doch nicht ausreichend begründet. Es fehlt die erforderliche ein: ehende \\tirdigung der den Urteilen aus den Jahren 1934\nund 1940 zugrunde liegenden Straftaten in dem oben\ndarszeiesten Sinne. Hinsichtlich der Straftaten, die\nzur Verurteilung des Angeklagten im Jahre 1934 führten, beschränkt sich das Urteil auf die Bemerkung,\ndass es sich um \"neue Betrügereien durch Heirats-\n\n. schwindel\" handle (S 2 UA). Und bezüglich der Straftaten, die Gegenstand der kriegsgerichtlichen Verurteilung im Jahre 1940 waren, erwähnt es nur, der\nAngeklagte \"sei wieder rliickfällig geworden und habe\nneue Betrügereien und Nochstapeleien begangen\"\n\n(S 2 UA), und ferner, \"er habe damals keine Jennungen gezeigt, in eine she einzubrechen, rur um\n\nsein Opfer aussaugen zu können\" (S 29 UA). über die\nsich das Urteil aus. Tes weiteren enthält das Urteil\nauch keine näheren- Feststellungen darüber, wie sich\ndas von dem Angeklasten seit Oktober 1945 betriebene\nGewerbe (Herstellung und Vertrieb von Rundfunligeräten\nund Weßsendern) entwickelt hatte und vie seine sonstigen äusseren Verhültnisse gelagert waren, als er nit\nseinen neuen Betrügereien begann, und wie sich seine\ngeschäftlichen und sonstigen Verhältnisse bis zu der\nVu Ausstellung im August 1949 weiter ge-\n\n-16-\n\ner;\n\n‘6 -\n\nstalteten. Das lievisionsgericht ist nach alledem nicht\nin der Lage, nachzuprüfen, ob das Landgericht unter\nBerücksichtigung aller für und wider sprechenden Umstände rechtsirrtumsfrei zu der !berzeugung gelangt\nist, dass die Vortaten und die neue fortgesetzte lat\ndes Angeklasten der Ausfluss eines \"in seiner Charakterveranlagung verwurzelten und durch langdauernde\nbung verstärkten Hanges zum Verbrechen\" sind, aus\ndem heraus er auch in Zukunft \"mit höchster \\lahrscheirnlichkeit\" \"erhebliche Rechtsbrüche\" begehen\nwerde (S 31 UA).\n\n5. Das Urteil war demgemäss im gesamten Strafausspruch nebst den ihm zugrunde liegenden Teststellungen aufzuheben und die Sache in diesem Umfang\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung zurickzuveisen,und zwar in Anwendung des § 354 Abs 2 S+PO\nan das Lendgericht in Bamberg. Im Übrigen ver die\nRevision zu rerverZen.\n\nVerurteilt das erkennende Gericht den Angeklasten wiederum als geföhrlichen Gewohnheitsverbrecher,\nso wird es bei der Prifung der Frage, ob die öffentliche Sicherheit seine Sicherungsvervehrung nach\n§ 42 e StGB erfordert, u.a. auch zu klären haben, ob\nes dem Angeklagten und der Mutter seiner beiden letzten unehelichen Kinder ernst damit ist, sich noch\nvöhrend seiner Strafverbissung zu-verehelichen, und\nob bejahendenfalls von der Frau mit Wahrscheinlichkeit ein so heilsamer Einfluss auf den Angeklagten zu\n\n17.\n\nen nn.\n\nmn\n\nnn nn\n\nInge bite Zee mn a 3\n\n..n-\n\nerwarten ist, dess er nach Verbüssung der Freiheits-Strafe \"im Kreise seiner Familie\" ein georädnetes Leben führen wird (siehe S 7, 8 der Revisionsbegründunssschrift). \\lirden die beiden Fragen bejoht, so wlirde\n\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht in Frage\nkommen, da davon auszugehen wäre, dass der Angeklagte\nbis zum Zeitpunkt seiner intlassung aus der Strafhaft\nmit Wahrscheinlichkeit seine Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verioren haben wird.\n\nSen.Prüs. Dr.Groß3 und\nBundesrichter tantel Dr. Peetz Krunme\nsind infol&e Urlaubs\n\nortsabvesend und da-\n\nher en der Unter-\n\nschriftsleistung ver- -\n\nhindert. Dr. Hörchner\n\nDr. Peetz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-10/1-str-354-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 220","ref_norm":"220","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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