{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-08-10_1_StR_332_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-08-10","aktenzeichen":"1 StR 332/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 332751 | 2304 016\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n1.) den Schlachter Robert MH nn aus Dummp\nGE, Aort geboren am 1 1910,\n\naus ,\n1925 in P ‚ belde\n2.41. in Untersuchungshaft, .\n\n.2.) derr beruflosen Hermann N\n‘ geboren am\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 10. August 1951, an der teil;senommen\nhaben:\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter kiantel\nBundesrichter Xrumme\nBundesrichter Dr. !iörchner\nals beisitzende lichter,\nBundesanwalt Güde, bei der Urteilsverkündung\nOberstautsanwalt in\n‚als Vertreter der Bundesamvaltochaft,\nJustizobersekretär m\n\"als Urkundsbeenter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.) Auf die Revision der Sta:.tsanwaltschaft\n„ird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 12. Dezeülber 1950, soweit es den\nAngeklagten SB betrifft, im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurlickrerwiesen. .\nIm übrigen wird die Xevision verworfen.\n\n2.) Die Revision des Angeklagten IE gegen das,\nvorbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\nDie nach dem 12. Dezember 1950 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Ilonate übersteigt, auf die erkannte, Strafe angerechnet.\n\nDieser Angeklayte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n: Von Rechts wegen.\n\n-2-\n\nGründe:\n\n1.) Das Lendgericht hat u.a. den Angeklagten Is\nwegen eines gemeinschaftlichen Diebstahls im Tückfall\n\nund wegen eines in Tateinheit mit Verwahrungsbruch begengenen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Lionaten\nZuchthaus und den Angeklagten IWW vegen zweier gemeinschaftlicher schwerer Diebstähle im Rückfall - davon in\neinem Fall in Tateinheit mit Verwahrungsbruch - zu einer\nGesamtstrafe von zwei Jahren sechs „onaten Gefängnis verurteilt. Es hat dem Angeklagten ZW ferner die bür- '\ngerlichen Ehrenrechte auf. die Dauer von drei J ahren ab-\n\n“ erkannt.\n\nBei dem Angeklasten IWW hat das Landgericht\nfestgestellt, dass er die beiden ütraltaten im Zustande\nerheblich verminderter Zurechnungsfühi;keit im Sinne des\n§ 51 Abs 2 StGB beging.\n\n2.) Gegen das Urteil haben Revision eingelegt die\nStaatsanvwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten ii\nund der Angeklagte TR.\n\nu m mann\n\n3,)__Zur ‚kevision der Staatsanwaltschaft.\n\na) Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts: beschränkte Revision rügt, dass das Landgericht im Falle III (Benzindiebstahl) zu Unrecht fortgesetzten Diebstahl statt Diebstahl in Tatmehrleit nach § 74 StGB angenommen hat. Die\nRüge ist unbogründet. Das Landgericht hat bedenkenfrei\ndargetan, aus welchen Gründen es entgegen der eigenen\nEinlassung des Angeklagten nicht zwei selbständige Hand-\n\n- 3.\n\nlungen, sondern eine fortgesetzte Wandlung als gegeben\nerachtet hat.\n\nIm übrigen macht die Revision keine Ausführungen\nzum Schuldespruch; dieser lässt auch keinen Rechtsfehler\nersehen.\n\nZur Straffrage beanstandet die Revision, dass das\nLandgericht den Angeklagten IB nicht nach § 20 a\nStGB als gefährlichen Gevohnheitsverbrecher verurteilt\n\nhat. Sie wendet sich ferner dagegen, dess nicht seine\nSicherungsverwahrung nach § 42 e StGB angeoränet wurde,\nSchliesslich bemängelt sie in einer nach Ablauf der Revisionsrechtfertigungsfrist.. eingegangenen Nachtragsschrift noch, dass das Landgericht, wenu es bei dem Angeklegten die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB als\ngegeben erachtete und ‚seine Verurteilung als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher sowie die Anordnung der Sicherungsverval.rung ablehnte, nicht geprüft hat, ob seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeaustalt nach § 42 b\nStGB anzuoränen sei. Der Revision kann der ürfolg insoweit nicht versagt werden.\n\nWach den Urteilsgründen ist der Angeklagte iii\nschon frühzeitig mehrfach straffällig geworden und bis\n1954 sicbenmel, darunter viermal wegen Rückfalldiebstahls,\nbestraft worden. Im Jahre 1934 hat des Landgericht in\nBraunschweig seine nachträgliche Sicherungsverwahrung\nangeordnet, die allerdings nicht vollzogen wurde. liach\nseiner Intlassung aus der damals letzten Strafhaft begab\ner sich nach Ip wo er sich alsbald wieder verbrecherisch betätigte und am 28. Februar 1955 wegen mehrerer\n\n-A-\n\nteilweise schwerer Dicbstähle im Zückfall und wegen\nschveren Naubs zu zuölf Jahren ‚Zuchthaus verurteilt\nwurde. ir verbliecte einen Teil dieser Strafe bis 1941,\nkam anschliessend nach seiner Behauptung in ein Xon-'\nzentrw.tionslager und kehrte, nachdem er ansseblich noch\nkurz vor \\riegsende zur SS eingezogen war, 1945 nach--:\nseiner -Icimatstadt DEE zurück. Lr wurde alsbald wieder straffällig. Die ersten beiden, Straftaten\nwaren allerdings, wie es in den Urteilsgründen heisst,\n\n. nicht von besonderer Bedeutung. Im Oktober 1947 wurde\nder Angeklagte aber - unter Berücksichtigung des § 51 '-\nAbs 2 StGB - wegen schweren Diebstelils im Rückfall zu\nzwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Am 9. ilai 1950 aus\nder Strafhaft entlassen, verübte er echon um die lionatsvende. Juni/Juli 1950 und Kitte Juli 1950 neue\nDiebstähle, und zwar die Diebstähle, die Gegenstand\n\ndes angefochtenen Urteils sind (fortgesetzter gemeinsemer Blumenkohldiebstahl und fortgesctizter gemeinsamer\nBenzindiebstahl): Persönlich ist er nach den Urteils- .\nfeststellungen ein haltloser, leicht beeinflussbarer\n\nmittelschvachsinniger ?sychopath mit erneblich vermin-\n\nderter Zurechnungsfähigkelt im Sinne des § 51 Abs 2\nStGB.\n\nDas Landgericht hat zwar geprüft, ob bei dem Angseklasten die sachlichen Voraussetzungen für seine Verurteilung als gefährlicher Gewöhnheitsverbrecker nach '\n§ 20 a StCEB - ob nach Abs 1 oder Abs 2, ist allerdings\naus den Urteilsgründen nicht zu ergehen - segeben sind,\nsich jedoch nicht \"mit letzter Sicherheit\" von ihrem\nVorliegen überzeugt. In den Urteilsgründen ist hierzu\n\n. .\n\nudn a\n\n-5-\n\nim wesentlichen ausgeführt: Bald nach der im ai 1950\nerfolgten Entlassung aus der Strafhart habe den Angeklagten ein besonderer Umstand verunlasst, seine Wohnung\nzu verlassen. Ohne faniliären Arhang sei er zu dem in\neinem Auslinderlager in Dip :;olinhaften :iitangeklagten ETW sclangt und habe im Lager Aufnahme\ngefunden. Er sei wirtschaftlich schwierigen VerhältniLsen ausgesetzt gewesen und in gewisser \\ieise der Verführung erlegen. Er habe zunächst zufällig das Xohlfeld geseken und dann die einzelnen Dlumenkohldieb-\n\nstähle begangen. Auch der zweite Diebstahl - Benzindiebstahl — sei anscheinend eine Gelegenheitstat. Er\n\nhabe zuniichst mit MM Kohlen zum alsbaldigen Verbreuch am Bahnho? holen wollen und dabei zufällig den\neinen Tankwagen gesehen. Auf Grund seiner ilaltlosigkeit habe er sich dann an den beiden Tiebstahlseinzelhendlungen beteiligt, um seine wirtschaftiiche Lage\nvorübergehend zu bessern. Wenn auch IB nach seinem Yorleben stärkstens verdächtig sei, aus einem auf\nseiner Haltlosigkeit \"und Willensschwäche beruhenden\ninneren Drange heraus derartige.'Straftaten: ‚zuı.beßeheh; so kör\nimmerhin die langjährige Zuchtheusstrafe und der Aufenthalt in Konzentrationslager bewirkt heben, dass er,\nin ausseglichene Verhältnisse, zurückgekehrt, nicht mehr\nstraffällie geworden wäre. Die beiden ersten Straftaten\nseit 1945 seien auch geringfüg ig. Die dritte Straftat,\ndie ihm eine neue Zuchthausstrafe eingebracht ‚habe,\nkönne auf? die besonderen Verhältnisse der damaligen\nZeit zurückgeführt werden; sie Sei deshalb \"unter den\n\n-6 -\n\ndameligen Aspekten\" zu beurteilen. Lie beiden neuen\n\nZaten aüssten mehr odgr weniger als Gelegcnheitstaten\nangesehen werden und seien auch nicht besonders schwerwiegend. Lie gesamten Taten, die der An;cklagte nach\n\nder von 1935 bis 1945 eingetretenen \"Zäsur\" ausgeführt\nhabe, liessen auch unter Berücksichtigung seiner früheren\nVerurteilungen noch nicht hinreichend erkennen, dass es\nsich bei ihm um einen gefährlichen Gewohuleitsverbrecher\nhendle.\n\nDiese Feststellungen und Erwägungen sind unzureichend. Wie die Bejahung der. Yoraussetzungen des § 20 a\nAbs 1 dder Abs 2 StGB (vel.u.a. RGSt 68, 149, 156 ff\nund Beil 3 StR 51/50 vom 20. Februar 1950), so erfordert\nauch ihre Verneinung eine erschöpfende Gesamtwürdi;ung\nsowohl der Persönlichkeit des Täters, als auch der in\nBetracht kommenden drei oder mehr Straftaten. ilier hat\n.., sich das Lanucgericht auf eine Aufzählung der Vorstrafen\n\n. des Angeklagten U Deschränkt, ohnc nähere Feststellungen über Art, Umfang, Ursache und sonstige Linzelheiten der zu;runde liegenden Straftaten zu treffen.\nAuf diese Feststellungen kenn nicht verzichtet werden;\n\ndenn nur so lässt sich in der Revisionsi:stenz prüfen,\nob der Tatrichter unter Berücksichtigung aller für und\nwider sprecl:enden Unstände rechtsirrtunsfrei die zur Aburteilung stehenden- ‚Straftaten eines, wie hier, vielfach und erheblich vorbestraften llenschen nur als !\"Gelegenäeitstaten\" statt als-Rechtsbrüche eines gefährlichen Ger.ohnheitsverbrechers. gewürdigt hat. Im vor-\n\n. Angeklagte nach seiner Entlassung aus der .Strafhaft im\n\nilegenden’ Falle lässt. sich insbesondere nicht ersehen,\nob sich das Landgericht bewusst war, dass der - durch\nAnlage oder Übung bedingte - Hang zu erheblichen Rechts-\n. brüchen, wie es den gefährlichen Gevohnheitsverbrecher\nkennzeichnet, auch ‚darauf beruhen kann, dass der näter\n\n“ willensschwach oder leicht beeinflussbar ist und aus\ninnerer Ileltlosigkeit dem Anreiz zum Verbrechen nicht\nwiderstehen kann und aus diesen Grunde ‚die. Beute Jeder of\n- neuen Versuchung oder’ Verführung wird (vel U. A6CSt. ‚12,\n259; 73, 44). Lbensowenig ist ersichtlich, ob das Landgericht hinreichend beachtet 'hat, dass Handeln in. einer\nNotlage nicht ausschliesst, dass die eigentliche und.\n\nletzte Triebkraft zur Tat der Hang zum Verbrechen, ge-.\n\nwesen ist, besonders dann, wenn der Täter imner wieder\nsich selbst in Notlagen bringt (vel u.a. \\GSt 72, 295).\nGerade aus letzterem Grunde hätte das Landgericht auch\n. des näheren feststellen müssen, welche Verhältnisse der\n\n‚Kai 1950 zu Jause angetroffen hat und welcher \"besondere\nUmstand\" ihn zum alsbaldigen. Verlassen seiner wohnung\nveranlasst hat.\n\n„it Recht vendet sich \"die Revision Perner dagegen,\ndass das Landgericht; nachdem es die Verurteilung des\nAngeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und\n. die Anordnung seiner: Sicherungsver: ‚ahrung ablehnte, nicht u\nwenigstens geprüft hat, ob seine Unterbringung in einer\nHeil- oder Pilegeanstalt nach‘ 8420 StCB anzuordnen sel.\nBei Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit\n\n.- wahrung im Sinne ‚des 8 20 a Abs 3 Satz 3\n\ndes ‚Angeklagten hat das ‚erkennende Gericht stets die\nüotwendigkeit der in 42 b StGB vorgesehenen Anordnung.\n\n‘zu prüfen (vgl RG -in HER 1936, 1461). Verurteilt es\nden vermindert zurechmungsfähigen Angeklagten uls ge-\n\nfährlichen Gevohnheitsverbrecher, so hat es - unter,\nZuziehung: ‚eines psychiatrischen. Sachverständi;en - zu\n\nprüfen, ob statt der Anordnung der Sicherungsverwahrung.\nnach § 42 e StGB -die. ilassregel des § 42 b StCB ausreicht\n\n(wel Ua.\" RGSt 69, 129, 134, 135; 72, 150; 73,101).\n\nAuf die Revision der. Staatsanvialtschaft muse denm- »\n\ngemäss das Urteil, soweit es den Angeklagten kN\nbetrifft, im Strafausspruch samt den ihm zugrunde lie- .\n\nsenden Feststellungen aufgehoben, und die. Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die\n\nVorinstanz zurtickver\\iesen werden. '\n\nWit. lNicksicht darauf, dass § 20 a Abs 2 5tCB nur\neine Hilfsvorschrift 5egenüber § 20 a Abs 1 StGB ist,\nwird das neu erkennende Gericht zunächst zu prüfen\n\nhaben, ob: bei dem Angeklagten die förmlichen. Voraus-\n\nsetzungen des § 20 a’Abs 1 StGB vorliegen. Dabei wird\nim Hinblick ‚auf die Vorschriften’über die sogenannte\n\n„ Rückfallverj: hrung in § 20 a Abs 3 StCB zu klären sein,\n\nwie es sich mit der Konzentrationcharft verhält, in der\nsich der Angeklagte‘ in der Zeit von 1941 bis kurz vor\nKriegsschluss‘ befunden haben will. Handelt es sich wirk-\n\n. lJich um eine von der Gestapo angeordnete } Konzentrailons-\n\nhaft, so wäre sie nicht als behördlich ‚angeordnete Ver-3 StGB anzusehen\n\n-9g-\n\n'rsl BEI 1 StR 4/51 vor 2, Kärz 1951). Lassen sich\ndie Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 StCB nicht mit\nausreichender Sicherheit feststsllen, so wird das\nLendzericht zu untersuchen haben, ob die des 8 20a\nAbs _2 StGB gegeben sind. In dem einen vie in dem anderen Full sind nicht nır die als sogenennte Symptomtaten in ?rage komnenden Stratuten, sondern auch aile\nfrüheren Utraftaven des Angeklagten nach Art, Unfang,\nUrscche usw. fesizussellen, da ohne cine colche Teststellung kein genaues Bild’ von der Persönlichzeit des\nAngeklagten und seinen etweigen verbrecheriichen Hang\ngewonnen werden kann.\n\n4.) _Zur 2evision des Angeklagten iR.\n\nDie Revision des Angeklagten MB ist in zuläsciger ‚leise auf die Fälle II, III und IV der Urteilsgründe (Slurenkokl-, Benzin- und Xabeldiebstahl)\nbeschränkt. Sie rügt Verletzung verfehrensrechtlicher\nVorecekriften und des sechlichen. techts.\n\na) In verfehrensrechtlicher iinsicht mucht die Revision geltend, der - vor der Schliessung der Hauptverkanälung em il. Dezember 1950 gestellte - Antrag\nder Vurteidisung, die ingeklusten Teil, CHE\nund TB den litenscklagten Ag nochmals beweiseshelber ge;enüberzustellen, sei unbceschtet geblieben;\ndie erstsenarnten Angellagten hätten behauptet, dass\nAcs sie durch Drohung nit Anzeige wegen des von I |\nund TB zuvor bezargenen Eirbruchediebstehls bei\nUkat {Fall I der Urteilsgründe) zu den Blumenkohl-,\n\nBenzin- und Kabeldiebstählen gezwungen habe,\n\nDie Rüse kann cchon um deswillen keinen Lrfolg\nhaben, weil in der Sitzungsnicderschrift nichts über\nden Antrag enthalten ist und letzterer demgemäss\n(§ 274 in Verb mit § 273 StPO) als nicht gestellt\ngilt. !llervon abgeschen haben die Prozessbeteiligten\nwie hinsichtlich enderer ‘Akte der Bevicisaufnahme\n(vgl RGSt 47, 321; 57, 322), so auch auf die wiederholte Gegenüberstellung verschiedener Angeklagten keinen Anspruch. Ob das Gericht einem solchen Antreg\nstattgeben will, hängt allein von seinem nur durch\ndie Tflicht zur Wakrheitserforschung beschränkten\nfreien'Ermessen ab. Dafür, dass im vorliewenden wall\ndie Sachlaze das Lendgericht zu der nockmealigen Gegenüberstellung der Angeklagten ice, :’GEEEREED\nund TB mit A geärängt hätte, licgt keinerlei\nAnhalt vor. Im übrigen führt das Urteil bei der Er-Öörterung der Gtrafzumessungsszründe ausdrücklich aus,\ndass die Behauptung des Angeklagten Tip, er habe\nsich an den Diebstählen in den Fällen II, III uud IV\nbeteiligen müssen, um nicht von Apwegen des Diebstahls bei UWE angezeigt zu werden, \"auch für die\nStrafzumessung von untergeoräneter Bedeutung\" sei.\n\nDas Lendgericht hat.also der Frage, ob AB den Angeklagten Tom durch die Drohung”mit Anzeige zu den\n‚weiteren Diebstählen veranlasst habe, sowohl hinsichtlich der Schuld des Angeklagten als auch hinsichtlich\nder yon ihm verwirkten Strafe ‚nur eine nebensächliche\n\n- 11 -\n\nbedoutvn,; bei;emchuene Ein Rechtsfehler tritt hierbei\nnicht zutage, besonders auch angesichts der sonstigen\nStrafzumessungserwägungen nicht bei der Straffrage.\n\nb) : Die Sachbeschwerde kämpft, soweit sie sich auf\n\n_ den Schuldspruch im Falle II (Blumenkohldiebstahl) bezieht, nur in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Bewoiswürdigung des\nLandgerichts an.\n\nIn dem Diebstahlsfall IV (fortgesetzter Kabeldiebstahl) bestreitet sie den 'fostgestellten Sachverhalt nicht. Das Urteil lässt insoweit auch keinen\nRechtsfehler im Schuldspruch erkennen. '\n\nIm Falle II (fortgesetzter Benzindiebstahl) wendet sich die Revision nicht dagegen, dass IB des\ngeneinschaftlichen Diebstahls im xlickfall in fateinheit mit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch schuldig\nerkannt worden ist. Sie rügt jedoch, dass das Landgericht in Bezug auf den Strafschärfungsgrund des § 245\nAbs 1 Nr 4 StGB den Vorsatz des Angeklagten zu Unrecht\nals gegeben erachtet habe.\n\n. Die Rüge ist unbegründet. Nach den Urteilsgründen\n(S 12 UA) haben Tb und TEE in den beiden Einzelfüllen den Diebstahl. ale Mittäter in der Weise ausgeführt, dass. sie an dem auf dem Tankwagen befindlichen\nBenzinbehälter den Ablaufhahnen aufdrehten und, um den\nKraftstoff schneller ablaufen zu lassen, das Luftven- .\ntil öffneten. Ob SC entsprechend seiner eigenen‘\n„inlassung nur im zweiten und nicht auch im ersten\nFall eine Plombe entfernt hat, hat das Landgericht.\n\nnn -\n°;\n\n12 =\n\ndahingestellt bleiben Lassen, weil es schon in dem\nAufdrchen des Ablaufhahns und dem Öffnen des Iuftventils ein \"Ablösen des Vervehrungsmittels\" In\nSinne des § 243 Abs 1 Nr 4 StGB erblickt hat. Demgegenüber brinst die Revision vor: TG sei bei\ndem Lösen der Plombe durch u nicht zugegen\ngevesen, ..da er in dieser Zeit den früheren Liitangeklagten Ve zum Abtransport des Zenzins geholt\nhabe. ER habe dem IE auch nichts darüber\nGesagt und dieser auch nicht gefra:t, ob ICiiß\nirgendwelche Befestigungsmittel ‚abgelöst habe. TB\n\n. hebe auch nicht daran gedacht, wie If an das\n\nBenzin herangekommen sei. Die Urteilsgründe singen\nselbst davon aus, dass IB von der Entfernung der\nPlombe durch CM nichts gesehen oder gewusst\n‚habe, Das Aufdrehen des Ablaufhahns und das Öffnen\ndes Luftventils seien kein Ablüsen oder Abschneiden\neines Befestigungss- oder Verwal:rungsmittels im Sinne\ndes § 243 Abs 1 Ür A StOd.\n\nDiese Ausfhrungen gehen an den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Landgerichts vorbei. Dieses macht dem Angeklagten TE nicht zum\nVorwurf, dass er’ von der Intfernung einer Ploube durch\nSCHE Kenntnis gekabt habe, sondern dass er in den\n‚beiden Liebstahlefällen in Gemeinschaft nit Trgp\nden. Ablaufhahn aufgedreht und das Iuftventil geöffnet\nhabe. Ob das Landgericht dabei hinsichtlich des ersten\nFelles, in dem VW zunächst üen Teil herpei-\n\n-13 -\n\nholte, an eine tütige i’itwirkung des IB beim\nÖffnen des Ablaufhahnes und des Luftventils, oder\n\nan die nachträgliche Billigung des etwa voreusgegangenen Öffnens bei der gemeinscnen Abfüllung des Benzins in die Xanister dachte, ist nicht ersichtlich\n\n_ und auch ohne Bedeutung..\n\nIn rechtlicher Beziehung ist den Standpunkt des\nLandgerichts im ürgebnis beizupflichten. Dass der auf\ndem Tankwagen befindliche Berzinbcel.älter als \"Veor-\n\n- wahrungsmittel\" im Sinne’des § 243 Aus 1 ir 4 St@D\n'anzuselien ist, bedarf keiner weiteren Ausführung.\n\nIn geschlossenen Zustand sind die das Abflussrohr mit\nAblaufhahn und das Luftventil schützenden Verschlüsse\n\n‚ Teile dicoes Verwahrungsmittels; denn sie sollen in\n\ndiesem Zustand mit dazu dienen, das Benzin am Auslaufen oder vor schädlichen äusseren lin? lüssen zu\nbewahren. Zu alesen Zweoke ist der Verschluss des\nAblaufrohres durch eine massive, Test im Gewinde\nsitzende und nicht mit blossen jiänden, sondern nur\nunter Anwendung mechanischer Mittel aus dem festen\nSitzen zu lösende Xappe gesichert. Entfernt nun ein\nDieb, wie hier, die’Kappe von dem Verschluss des Ablaufrohres, so hebt'er dadurch die Verbindung zwischen\ndem Benzin als Beförderungsgegenstand und dem bei aulgesetzter Verschlusskappe ein ‚geschlossenes Ganzes\nbildenden 'Behälter als Verwahrungsmittel auf; demit\n\"löst\" er aber im Sinne des § 243 Abs 1 Hr 4 StGB das\nVerwanrun:smittel \"ab\". Unter \"Ablösen\" ist nämlich.\n\n=l4-.\n\n- bei Zugrundelegung des in der Rechtsprechung entwickelten wciten Bezriffs - die Aufhebung ‚der Verbindung zwischen dem Nransportjegenstand und \"dem Verwahrungs- oder Befestigungsmittel oder der Verbindung,\nzriechen den Trensportmittel und dem Vervahrungs- oder\nBefestigun: ‚suittel zu. verstehen (vgl u.a. TG Rechtspr\n8, 5565 Rest 5, 157; 6, 177; 8, 287; 53, 277). Dass\n\nim vorliegenden Falle die Verbindung zwiechen 3e-\n\n‘ förderungsgegenstand und -mittel auf die bestimmungs-\n\nmässige Vieise aufgehoben worden ist, ist unbeachtlich; ı\nmassgebend ‘ist, dass die Verbindung zwischen Verschlusskappe und Gewinde gewaltsam, d.h. unter zinsetzung einer\ndem Widerstand des ilindernisses entsprechenden „örper-\n\nkraft, gelöst wurde (vgl zu dem Begriff \"Lrbrechen-\n\neines Behältnisses\" in § 243 Abs 1 Ir 2 StCB u.a.\nRcSt 60, 378).\n\n‚liernach wird die Verurteilung des Angeklagten\nDB, der, wie den Urteilsfestssellungen zu entnelmen ist, wenigstens im zweiten falle von AnYeng an\nbei den Diepstahl tätig mitwirkte, wegen Zortgesetzten,\ngemeinschaftlichen schweren Diebstahls nach § 243. Abs 1\nNr 4 StCB zur äusseren und inneren Tatseite durch die\nTeststellun:sen des Landgerichts getragen. Die Voraussetzungen des Rückfulls hat das Lendgericht bedenitenfrei festgestellt. Irrtumsfrei ist auch die Annahme\ndes Lendserichts, dass sich der Angeklagte in Dateinheit mit dem Diebstahl des (Lortgesetzten gemeinschaftlichen) gevrinneüchtigen Vervahrungebruchs nach $ .133\nAbs 1 und 2 StCB schuldig gemacht hat.\n\nünt,;e_en der lieinung der Revision begegnet es auch\nkeinen Bodenken, wenn das Landgericht zwischen den Diebstählen in den Fällen II, ITI und IV Tatmehrheit nach\n\n- 15 -\n\n§ 74 StCB und nicht Tortsetzungszusewmenhang als zegeben erachtet hat,\n\nTergehens künpit schliesslich die itevision gegen\ndie Strafsumessung an. Art und iass der ütrafe hat der\nStrafrichter nach seinem pflichtssemässen Lrmessen zu\nfinden. Dass das Lendgericht sich von rechtlich unzutreffenden Lrwägungen zu Ungunsten des Angeklagten hätte '\nlciten lassen,ist nicht ersichtlich.\n\nDie tevision des Angeklagten .utcch ist hierncch\nunbegründet und mucs verworfen werden.\n\nSen.Trüs.Dr. Croß und Bundes- Dr. Peetz\nrichter Tı.ntel sind infolge\nUrlaubs ortcsabvesend und daher\nen der Unterechriftsleistung\nverhindert.\n»r. Teetz\n\n„rumme Dr. Lörchner\n\n7","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-10/1-str-332-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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