{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-08-03_1_StR_297_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-08-03","aktenzeichen":"1 StR 297/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"er\nns\n\n2505 011\n\n1 StR 297/51\n\nInNanen des Vonzes\n\nIn der Strafsacne\ngegen\n\nden Bauernsehn Anton Si zus um:\ndort geboren am iD 1952;\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nhat der 1. Ferienstrafsenai des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3. August 1951, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Gross\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peeiz\nBundesrichter „antei\nBundesricäter Zrumme\nZundesrichter Dr. Hörchner\n&ıs veisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EHEN\nais Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekreiär ED\nals Urkunäsbeamter der veschäftsstelie,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisien der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Landshut vom 16. März 1951 wird\nverworfen,\n\nDie Staatskasse hat die Aosten des Rechtsmitteis\n\nzu Tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nu\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte gan am Abend des 50. Mai 1950\nin HB auf die landwirtschaftliche iagd Anna\nMouEmuup, die Gas £Zrühere Freundschsftsverhältnis\nmit ihm gelöst und ihm bei einer Tanzveranstaitung am\nAbend zuvor einen Tanz abgeschlagen hatte, aus einer\nEntfernung von rund 50 m einen gezi.lten Schuss aus\neinem Flobertgewehr ab. Der Schuss ging etwa 2 m\nvon der IE entfernt in den Boden.\n\nDas Lendgericht hat den Angeklagten von dem\nihm im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegten Verbrechen des versuchten Totschlags nach §§ 212. 43 StGB\nfreigesprochen, s erachtet nicht als nachgewiesen,\ndass er die Tat mit unpedingtem oder auch nur beäingtem Tötungsvorsatz ausgeführt hat.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt, dass das\nsandgericht Gen KechtspegrifZ Ges bedingten Vorsatzes\nverkannt habe, Sie ist unpegrünäet. j\n\nDas Urteil stellt als Schlussergebnis fest, dass\nder Angeiilagte ie EB nicht hat töten, sondern\nnur verietzen wollen,. und dass ihm, selbst wenn er sich\nden Tod der SEE als mögliche Folge seiner Yat vorgestellt habe, die Billigung dieses Srfolges nicht nachzuweisen ist. Lie Begründung, mit der das Landgericht\nseine !eststeliung unter eingehender Würdigung der besonderen Umstänäa Gleses Binzelfalles getroffen halt,\nlässt weder einen Denkfehler oder Verstoss gegen die\n\n- 3.\n\nLevdenserfahrung noch einen jilderspruch erkennen.\nZbensowenig ist ein den Bestand des Urteils gefährdender Irrtum Über den Zechtsbegri?f ües bedinsten\nVorsatzes ersichtlich. Das Landgericht hat zwar die\nunzutreffende Rechtsansicht vertreten, Gäie Vorstel.-\nlung des möglichen «rfolges müsse für die Willenshpi.dung\n\"hestimmend\" geworden sein; doch hat die irrige Ansicht auf das ürgebnis der Intscheidung keinen .jinfluss gehabt, weil das Landgericht bereits äile 3illigung dieses Srfolges durch den Angeklagten verneint hat, u\n\nDie Revision war daher als unbegründet nis der\nKostenfolge des § 473 Abs 1 Satz 1 StPO zu verwerfen,\n\nDie intscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Gross Dr. Peeiz \"Nentel\n\nKrumme Dr. Eörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-03/1-str-297-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-03/1-str-297-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:47.413121+00:00"}}