{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-08-03_1_StR_295_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-08-03","aktenzeichen":"1 StR 295/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2394 015\n\nIm Hamen des Volkes\n\nIn der Str:fscche gegen\nLand:.irtssohn Alfred 5 nn ::.: TREE\nGEB sort geboren am EEE 1977, z.2t. in Unter-\n\neuchiunzshsft,\nwegen Lords\n\nhat der 1. Forien-Strefsenat des Eundessscrichtchofs\nin der Litzun.: vom 3. August 1951, en der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatinräsident Ir. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter wWantcl\nBundesrichter krunme\nBundezrichter Dr. ;lörchner\nals beisitzende \\ic!.ter,\nOberstastcanvelt EEE\nals Vertreter der Zundesan.alt..chaft,\nJustizobersekretär (En\nals Urkundsbeerriter der Ce: chiwtcutelle,\n\nfür !lecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Anscklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Benberg vom\n25. :;iovember 1950 nebst den ihm zugrunde\nlicgenden Feststellun;en euf;choben und\n\ndie Sache zur ncuen Verhendlung und intscheidung, auch über die Zosten des Rechtemittels, an des Schrurzericht zurückverwiesen.\n\nVon \\techts \\ve,;en\n\nIo\n\nDes Geiwurgcricht hat den Inzellagten vesen eines\nVerbrechens des „ordes zu lebenslanscm Zuchtl:aus verur- -\nteilt und ihm die bürgerlichen Lhrenrcechte &uf Lebenszeit aberiannt.\n\nDer Anselrlegte tötete vorcätzlich des echt Wage\nalte uneheliche Xind eines sechzehnjühri;;en itäüchens,\ndes ihn alc „indesvater bezeichnet hatte. ur hrndelte\ndebei aur niedri,;en Tevieggründen und heimtüc!iisch.\n\nII.\n\nDie levision rü;t die Verletzung sachlich- und verfehrensrecl:tlicker Vor:chriften,von letziere:: in:bevondere die des § 358 “r 1 StPO.\n\ni) Die cvision trü t zur Bezründun, Gdiceos Verflehrensverstosees folsscndes vor: Das Gericht sci nicht vorschrlitentrceig besetzt gewesen. Die Verhundlung hebe\nohne die für die notvcndige Intspannung gebotenen ausreichenrden Pausen von 27. Y!overiber 1950 früh 370 Uhr bis\nzur Urteilcrverkündunz; am 28. .ovenber gescun 2 Uhr %edsuert. Unbefangene Zuhörer hätten beobachtet, dass\nmehrfach hintereinsnder einzelne „itglicder des Gerichts\n“von .üdinkeit Übermennt, in den cschtstunden ihre Augen\ngeschloscen hätten und ganz offensic::tlich nicht mehr\nbei der Sache gei.cren seien.\n\nDei deu Ermittlungen zu diesen ievisionsvorbringen\ngab der Ge: clworene, Landwirt und Dürgeriieister Ce\ner, er habe, von eini;;en Unterbrechungen vbsccehen, in\nder Zoit von 21 bis 22 Uhr etündir gcechlafen. br var\n\n|\n|\n\n- 3.\n\nconech wihrend geraumer Zeit unfihig, der \"Iru2tverhendlun; zu folsen und ihre Vorzünge welrzunekmen.\n\nFür die nicht unbeträchtlich lenge Deuer des Schlafes\nwar cr alu dichter aur körperlich anıvcverd, geistig\njedoch &abwcrend. In der Zeit dieser geisti,cn Zbwesenkeit wihrend cer, wie festgestellt, sehr erheblichen\nDauer von einer Gtunde war, von den Ausfallsvir!iungen\nTür dic nechfolgende Beratung und Abstimaung ganz ebgeseen, das Schwurgericht dennach nicht vorschriftsmässig besetzt (so auch R(St 60, 64 und J\\l 1936, 3473).\nDa nach § 338 Ziffer 1 StPO ein Urteil stets als auf\neiner Verletzung des Gesetzes beruhend enzusehen ist,\nvenn das erhennende Gericht nicht vorechriitsmässig\nbesetzt war, ist das Urteil eufzuhcben.\n\n2) Infolse der Aufhebung des Urteils braucht auf die\nübrisen Revicionrrüsen nicht im einzelnen einsesangen\nzu werden. Sie enshualten teils uxzulüszige Angriffe\ngegen die Bevieiswürdifung, teils sird sie unbegründet.\nDes Urteil lässt weder im liahmen der erlıobenen Angriffe,\nnoch auch deriüber hinaus innerhalb der durch die allgemeine Fechrüse gebotenen lachnrüfung einen lechtsirrtum erl:iennen. Insbesondere ist euch das Watbestandemerlmal der Teimtlicke rechtlich zutreifend gscrwürdigt.\n\n. Vie heimtüctische Ausführung der YWötung eines \\ilcinen\n\n\"indes kann derin liegen, dass sich der \"iter, wie es\ndas Sclhwurscricht hier fest;cstellt hat, zur ürreichung\n\nen\n\nseines Zieles in das Vertrauen einer Pilescherson\ndes Onfers einschleicht (ZGI Urteil von 26. Juni\n\n1951 - 1 Stu 237/51 - ).\n\nDr. Groß Dr. Peetz onvoLl\nru.vıe Dr. liörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-03/1-str-295-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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