{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-08-03_1_StR_273_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-08-03","aktenzeichen":"1 StR 273/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"15ER ATM/3L 2304 014\n\nIn der Strafsache gegen\nden Kraftfakrer Karl Peter K EB aus UM, geboren\nor EEE 1914 ir Tem,\n\nvcgen fahrlässiger Tötung u. a.\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nin der Sitzung vom 3. August 1951, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter \\iantel\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanselt: un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltscheft,\nJustizobersekretär ER\n\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Lendgerichts in !iemmingen vom 8. März 1951 nebst\nden ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben\nunä die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung;\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Der Ingeklagte fuhr am 2. November 1950 morgens gegen 7 Uhr mit einem Omnibus von UM her über\ndie SE icke nach TEW-UMM. Von der Siiip\nbrücke führt in südlicher Richtung die une\nstressee, in die nach 250 m aus südöstlicker Richtung\ndie ipetrasse einmündet. NTisser Teil der ViiiENED\nstrasse ist Fernverkehrsstrasse, Cie eich als solche\nin der F@strasse fortsetzt, während der von der\nFinmündung der R@strasse weiter nach Süden führende\nTeil der lBstresse keine besondere Verl.ehrebedeutung hat. Der /ngeklagte befuhr die Ternver-\n\n‚ kehrsstresse nach Süden zur Rtresse. Ihm entgegen\nkem auf dem für den Fernverkehr bedeutunzslosen \"Teil\ndor YBBS trasse aus südlicher Fichtung ein Rad-\n‚fehrer. Er stiess en der Winmlindung der Mstrasse\nmit dem Omnibus des Angeklagten zusemnen und erlitt\ndedurch eine so schwere Sch“del- und Gehirnverletzun‘‘, dass er sofort an der Unfallstelle verstarb.\n\nDes Landgericht hat den Angel:lagten wegen fahrliissiger Tötung in Tateinheit mit einer Übertretung\nnach §§ 1, 49 StVO zu einer Gef#ngnisstrafe von ärei\nllonaten verurteilt. a\n\nII. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlich- und verfahrensrechtlicher Vorschriften.\n\n1) _ Die Sachbeschwerde ist im firgebnis begründet.\n\nDas Lendgericht führt im wesentlichen folgendes\nzur Schuldfrage aus: Der Angeklagte sei auf der linken\n\n- 3.\n\nStressenseite in die Kpstrasse eingefahren. Nas\n„inbiegen habe er durch herausstellen des ‘linkers\nengezeigt. Na dem Kadfahrer, der in Richtung zur\nSCHE: icke haba weiterfehren wollen, irgendvielche sonstigen Unstände nicht entgegengestanden\nhiitten, könne sein Abweichen von der ps tresec\nin die Ipstrasse nur durch des festgestellte Kurvenschneiden des Angeklagten verursacht worden sein. Tiese unerwartete vorschriftswidrige Fahrvieise des Angeklagten habe den Hadfahrer so heftig erschreckt, dass\ner in seiner Reaktionsfähigkeit erstarrt und infolge\ndessen ausserstande gevesen sei, zu breiisen. Ner\nAngeklagte habe unbehinderte Sicht gehabt und habe\nden Radfahrer schon aus weiter ntfernung wahrnehmen\nkönnen. Zr habe ihn auch vor dessen Ankunft en der\nStresseneinmündung gesehen und sei trotz des von ihn\nsneilelsfrei bemeri-ten jineusfahrens des nachher Getöteten auf die Stresseneinnündung Gesnalb auf der\nlinken Strassensrite in die RB: tresse eingebogen,\nweil er des Vorbeifahren des Redfahrers nicht habe\nabuiarten wollen, um dadurch nicht aufgehalten zu werden. \"ir habe dessen Tod hierdurch zweifelsfrei durch\nFehrlässigkeit verschuldet.\n\nDie kevision wendet hiergegen ein, der Angeklagte\nsei erst kurz vor dem Unfall auf die linke Strassenseite gefahren, um den durch das vorschriftsvwidrige,\nnicht voraussehbare Verhalten des Radfahrers drohenden Zusammenstoss zu vermeiden.\n\n-&-\n\nTesentlich für die Trage des Verschuldens des Anze-\n\nkler:ten ist, ob er in dem Zeitpunkt, als er erkennen\nlonnte und musste, der Redfahrer vierde unter Verletzung der Bestimmungen über das Vorfahrtsrecht\n\nüber die “inmündung des als Fernverkehrsstrasse\ngeltenden Teiles der Bs trasse in die rn\nstrasse hineus fehren, noch zur Varmeidung eines Zuserrenstosses gerignete j.assnehnen ergreifen konnte.\nDes Lendgerickt hat nach dieser KHichtung keine \"eststellungen getroffen. is lässt unsrörtert, vie weit\nder Aneeklagte in diesem Zeitpunkt von der \"inmündung\nin die Rstrasse entfernt gewesen und wann er auf\ndie linke Strassenseite gefahren ist. Nas Urteil ist\ninfolge Hichtberücksichtigung dieses für Cie antscheidung viesentlicken Punktes sachlichrechtlich fehlerhaft. Nas Revisionsgericht ist dieses !iengels wegen\nnicht in der lage, zu prüfen, ob Gas Landgericht des\nCesetz richtig angewendet hat. Nas Urteil muss deshalb\nnebst den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgzehoben werden,\n\n2) Zines fingehens suf die sonst in der ?evisionsbegründung geltend gemachten Verstösze bedarf es daher\n\nnicht mehr.\n\nDr. Groß nr. Peatz Mantel\nkKrumme . Dr.körchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-03/1-str-273-51","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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