{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-08-02_1_StR_688_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-08-02","aktenzeichen":"1 StR 688/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"——r ur vw\n\n1 str 688/51 2325 036 „7 7)\n\nIn anen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Kaurer a’ u aus VE». dort.\ngeboren an. ;\n\n2.) den ietzgerzehilfen Lichael_ 2 iD cu: Vin\ndort geboren am MB. En ED,\n\nvezgen Volltrunkenheit\n\nhat der 1. Stra?senat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Y:iai 1952, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\n3undesrichter Dr. Jaguscen\n\nlc beisitzenade Ricuter,\nOberstaatsanvalt Dr. ED\nels Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeaanter der Ceschäftsstelle,\n\nfür echt erkannt:\n\nDie Revisionen der beiden Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Mürnberg-Fürth vom 2. August\n\n1951 werden verworfen.\n\nJeder Aneklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts we;en\n\nm\ni\n\nen m\n\n| —\n\n- 2.\n\nezärde:\n\nvom.\n\nI\"\n\nI. nevision des Arscklagten CB:\n\nom\n\n1.) Ver£chrensrügen,\n\n&) Die Revision sieht unter 2erufung auf RGSt 68, 310\neine Verletzung der #3 59, 61 ir 2, 261 StTO derin,\ndnes das Landgericht einerseits die Vereidigung der\n\"einzigen Belastungszeugin\" I@@P als der Verletzten\nabgelehnt, sndererscits ausschliesslich auf deren für\nglaubwürdig erachtete Aussage die Verurteilung gestützt habe. Die Tüge ist unbegründet. Ob der als Zeuge vernorriene Verletzte der gesetzlichen Pegel entsprechend zu vereidigen oder ob von der Vereidiguns\neuf Grund der in § 61 Ir 2 St!O zugelassenen Ausnehne\nabzusehen sei, hat der Tatrichter nach scinen pflichtgenässen Lrmessen zu entscheiden, Die Rechtsprechung des\nKeichsgerichts hatte zwar zuletzt (u.a. TCSt 68, 310)\ndas richterliche Lrmessen in dem von der Nevision geltend gelachten Sinne einzuschränken versucit; doch hat\nder Senat in dem euch von der Revision angeführten Urteil 3clst 1, 175 (= idT 1951, 671) dargelegt, dass\n\ner an dieser Rechtsprechung nicat festhält. Tiach den\nUrteilszründen hat hier das Landgericht von der Vereidigung der Verletzten I@B als Zeugin abgesehen, weil\nes Bedenken hatte, ob die Zeusin insoweit der Tahrheit die Ehre zab, als sie einen früheren Ceschlechtsverkehr mit den An;eklagten CP und einen solchen\nmit zwei anderen Burschen bestritt. Davon, dass das\nLandgericht sich hierbei von rechtlich unzulüssigen\nErwäsungen hätte leiten lassen oder sonstwie die seinem Lrnessen gezogenen rechtlichen Schranken nicht\nbeachtet hätte, kann keine Xede sein. Zbensowenig\n\n-3-\n\n115\n-3-\n\nlässt es sich aus Rechtsgründen beanstanden, dass\ndas Landgericht die Aussage der LED über den von\niaär sesen CD geleisteten ernstlichen Widerstand\ntrotz der Nichtvereidigung der Aussage und trotz\n\nder gegen die Glaubwürdigkeit der LED vezüriich anderer Vorgünge bestehenden Bedenken für glaubnaft\n\"angesehen hat.\n\nb) Die Revision berängelt ferner, dass Gas Landgericht die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten c@&-\nEB angenormen habe, ohne die hierzu erforderlichen\nFeststellungen getroffen, insbesondere den in der\nHauatverhandlung anwesenden psychiatrischen Sachver-\n\nständigen ;ehört zu haben. Sie. betrachtet das als einen\n\nVerstoss gegen die Aufklärungspflicht, § 244 Abs 2\nSt20. Auch diese Rüge ;reift nicht durch. Das Landgericht hat festgestellt, dass G@WWEB in Knapp zwei Stunden 3 1/2 bis 4 Liter Starkbier getrunken hatte und\n\"sich infoi,c diescs rsicilichen Alxoholgenmunsos zur\nZeit der Tat in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Zustand der Voiltrunkenheit befand. Dass\nes für die Deurteilung des Grades der Trunkenteit und\ndes “lasses ihrer Einwirkung auf das Einsichts- und\nHemmungsvermögen des Angeklagten keinen Sachverständigen zugezogen, sondern sich selbst die erforderliche Sachkunde zugetraut hat, begegnet unter den gegebenen Unstiünden keinen Bedenken. Dinen allgemein gültigen Erfahrungssatz über die „rosse Alkoholverträglichkeit \"junger starker Burschen in Bayern, die allsonntäglich derartige Biermengen zu sich nehmen,\" wie\nihn die Revision behauptet, gibt es nicht. Im übrigen\nhatte weder der Verteidiger noch der Angeklagte selbst\n\n-6h-\n\nED Ze Pl\n\n:\n!\nR\n:\n!\n!\n\n-4-\n\ndie Beiziehung eines Sachverständigen beantragt. Für\nden Vorwurf der Revision, das Lendgericht habe ohne\nerschönfende Zeweiswürdigung \"leichtfertig\" einen\ngewöhnlichen Alkoholrausch zum strafbaren Vollrausch\nerklärt, und in dem } 350 a StGB einen \"il kormenen\nUmveg\" scefunden, eine Bestrafung des Angeklagten zu\nerreichen, bietet der Urteilsinhalt keinen Anlass.\n\nc) Die verfehrensrechtliche Rüge wegen der Nichtanrechnung; der von GB erlittenen Untersuchun_ shaft\nwird im Zusammenhonge mit der Sachbeschwerde behandelt.\n\n2.) Sachbeschwerde.\n\na) Soweit das Landgcricht in der ITiandlungsweise des\nAngeklagten CD den äusseren Tatbestand der Notzucht\nnach 5 177 StG3 sieht, lüsst das Urteil keinen Techtsirrtun erkennen. Die Sachbeschwerde enthält insoweit\nauch keine Ausführungen. Die Revision wendet sich vielner dugesceh, duss dan Londgericut die übrigen Voraussetzungen der Volltrunkenheit nach § 330 a StGB\nbejaht hat. Sie karn nit ihren Ssinwenäungen jedoch\nkeinen Erfolg haben. Nach den verfeuarensrechtlich be-Genkenfrei getroffenen Urteilsfeststellungen befand\nsich der Angeklagte zur Zeit der Tat infolge des vorausgegangenen Alkoholgenusses in einem Zustand, der\n'sein Unterscheidungs- und vor allem sein Hernungsvermögen aufhob. Dass sich der Angeklagte fahrlässig\nin diesen Zustand der Zurechnungsunfähigkeit i.S. des\n§ 51 Abs 1 StGB versetzt hat, hat das Landgericht\nohne Nechtsirrtum damit begründet, dass er als erwachsener und im Leben genügenä erfahrener “ann die Folgen\ndes reichlichen Genusses alkoholischer Getränke auf\nsein Tinsichts- und \"illensvermögen hätte erkennen\n\n7139\n-5-\n\nmüssen und erkennen können. Entgegen den \"Iaudtangril7\nder Revision bestehen „auch keine Bedenlien gegen die\nAnnanne des TLendgerichts, der Angeklagte habe infolge\ndes durch den Rausch gesteigerten Unternehmungsgeistes und seiner diımit verbundenen !lemnmungslosiskeit\n\ndie Ernstlichkeit des ihm von der IB nach ihren Kräften entgegengesetzten \"iderstands Nicht erkannt. Das\nLandgericht hat dabei keineswegs, wie die Revision\nmeint, die \"Verflochtenheit von % 330 a mit 7 177 StGB\"\nver’xannt. Es hat im Gegenteil ausdrücklich und, ohne\ndas ‘jesen des rauschbedingten Irrtuns (vgl RGSt 73, 11)\nmisszuverstehen, festgestellt, der Widerstand der TED\nmöge zwar auf Grund ihrer besonderen Persönlichkeitsartung nicht in demselben Grade wie bei einer geistig\ngesunden Trau deutlich geworden sein, sei aber dennoch derartig gewesen, dass jeder normal und vernünftig betrachtende iiensch ihn erkennen musste, und dass\neuch dur Augcklugte in nüchternen Zustaud dic Zru stlienkeit des \\liderstandes erkannt haben würde und nur infolge seines trunkenen Zustandes den Widerstand nicht beachtet hat. Nach alledem hat das Landgericht einwandfrei begründet, dass der Angeklagte sich fahrlässig\ndurch den Genuss geistiger Getränke in einen die Zurechnungsfäniztieit nach § 51 Abs 1 StG3 ausschliessenden Rausch versetzt und in diesem Zustand eine als Notzucht nach % 177 StGB mit Strafe bedrohte !Isndlung be-\n\nganzen nat.\nb) Auch der Strafausspruch erweckt keine Bedenken.\nInsbesondere ist nack Lage der Sache auszuschliessen,\n\ndass das Landgericht übersehen hat, dass sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befunden hatte, und sie\n\nwn.r\n\n..\n\nun\n\nra eh\n\n-6-\n\nnur infolge eines soichen Irrtums nicht auf die Strafe\nangerechnet hat.\n\nII. Revision des Angeklagten RB.\n1.) Verfuürensrügen.\n\na) Nach der Sitzunssniederschrift stellte der Vertei-Giger des Angeklagten TB vorsorglich den Antrag, den\nBruder des Angeklagten darüber zu vernehmen, dass ilm\ndie SB erklärt habe, der Angeklagte habe nichts mit\nihr gemacht. Das Landgericht hat dem Antrag nicht stattgegeben, sondern im Urteil (s.5 14 UA) els wahr unterstellt, dass die ID den Bruder des Angeklagten gegenüber die behauptete Äusserung gemacht habe. Zu Unrecht\nsieht die Tevision in dieser Behandlung; des Bevieisamtrags\neine unzulässige Beschränkung der Verteidigung nach § 338\nNr 8 StPO. Die Voraussetzungen dieses unbedingten Rovisionsgrundes sind schon deshalb nicht gegeben, weil das\n\nLandgsriclht den Aulbrag Licht Aurch zinen Brzenluss uvbSC-\nlennt, sondern über ihn in zulässiger Weise in den Urteilsgründen entschieden hat. Im übrigen war die Wanrunterstellung nach § 244 Abs 3 Satz 2 St?O zulüssig.\n\nDas Landgericht vraucate aber aus der als wahr unterstellten Tatsache nicht die Schlussfolgerungen zu ziehen, wie sie die Revision gezogen haben will. Die Ervägungen, mit denen das Landgericht der Äusserung der\nLIED eine Bedeutung für die Schuldfrage abspricht, steren mit der Yahrunterstellung nicht in Widerspruch.\n\nb) Dafür, dass das Landgericht in der TIauptverhandlung keine reststellungen über äie Vorstrafen des Angeklagten getroffen habe, besteht kein Anhalt.\n\n13\n\n- 1-\n\nc) Unrbegründet ist auck die Züge der Verletzung des\n3 233 Abs 2 StPO. In der Sitzungsniederschrift ist\n\nnicht veruerkt, dass der Verteidiger den Artrag gestellt habe, die Vernehmungs des Vaters der IB erzulehnen. 3ei der Zeweiskraft des Frotokolls (§§ 273,\n274 StPO) entbehrt die Rügs daher schon der tatsächlichen Grundlage.\n\n2.) Suchbeschwerde.\n\na) Soweit die Revision Verstösse gegen die \"allgemeinen Erfahrungssätze des täglichen Lebens\" (Ziff 4\nder Begründungsschri?t) und gegen § 59 StGB (Ziff\n\nund 6 der Begründungsschrift) geltend macht, greift\nsie in wesentlichen in unzulässiser Teise die Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdisung zn. Der rechtlichen Yürdizung selbst ist kein Nechtsfehler zu entnelmen. Das gilt vor allem auch aus den schon oben (I 2a)\närrgelegten Gründen für die Annahme, der Angeklagte\nhabe infoige rauscubedingten Irrtuas den Wiüerstand\nder ICP und dessen Ernstlichkeit nicht erkannt.\n\nb) Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.\ntesen der Nichtanrechnung der Untersuchungshaft gilt\ndasselbe, wie bei dem Angeklagten GB.\n\nrun une un\n\nTE il nee ren\n\n-8-\n\nIil. Die Tevisionen der beiden Angeklagten waren\nhiernach als unbegründet mit der Kostenfolge des\n§ 475 Abs 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.\n\nRichter Dr. Peetz Dr. Geier\n\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-02/1-str-688-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-02/1-str-688-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:47.246863+00:00"}}