{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-07-27_1_StR_3_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-07-27","aktenzeichen":"1 StR 3/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"'§ 49a n.P. ist auch hinsichtlich der Strafärohung geltendes Recht.","text_plain":"Nicht für das Nachschlagewerk |\nNicht für die Amtliche Sammlung |\n\n. mi x - 7 Try 77 (Pe VEN\n\nGesetz: StGB.§§ 49a, 211, 241, 73.\n\nkechtssatzs Ob § 49 a nur subsidiär gilt, hängt von der Art\ndes Tatbestandes ab, mit dem die erfolglose Anstiftung\nzusammentrifft;\nAufforderung zum Mord (§§ 211, 49 a Abs 1) und Bedrohung (§ 241) können zueinander im Verhältnis\nder Dateinheit' stehen.\n\nGesetz: StGB § 49 a\n\nRechtssatz: '§ 49a n.P. ist auch hinsichtlich der Strafärohung geltendes Recht.\n\nAktenzeichen; 1. Ferienstrafsenat 1 StR 3/51\nUrteil vom 27. Juli 1951 -Io SchwG Braunschweig\n\n1 StR 3/51\n\nIm Jamen des Volkes\n\nIn der Ötrafsache\ngegen\n\nden iandwirtschaftlichen Arbeiter Gerhard Paul H iin\n\naus HOEEEEEE \\reis TREE, geboren ar GE 1926 in\n\nwegen Aufforderung zum Mord und versuchter Nötigung\n\nnau der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27. Juli 1951, an der teilgenowren haben:\n\nSenatspräsident Richter\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter „antel\nBundesrichter Dr, Geier\nPundesrichter Ir. .ingels\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nals beisitzende Kichter,\n\nAmtsgerichtsrat\nbei der Verkündung Obersteatsanwalt WEB.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nTustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschöftrstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n«Auf die Revision der Staatsanwaltschaft vird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Braunschweig vom 5. September 1950\nim Schuldsprush dahin berichtigt. dass an die Stelle der\nWorte \"wegen Aufforderung zu einen Verbrechen\" die Worte\n\"wegen Aufforderung zum Verbrechen des ilordes\" treten. Im\nStrafausspruch wird das Urteil aufgehoben und die Sache\nin diesem Umfange zu neuer Verhandlung und entscheidung,\nauch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Schwursoricht zurückverwiesen,\nIm “übrigen wiräü die Revision der Staatsanwaltschaft verwor-CLa\n\nDie Rovision des Angeizlaglen wird verrorfen,\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmitiels zu tragen.\n\nVon Heckts wegen\n- DD u\n\n-?2-\n\neründe:\n\n. 1.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Aufforderung\nzu einem Verbrechen in Tateinheit mit versuchter Nötigung\nberuht auf folgenden vom Schwurgericht für erwiesen erachteten Tatsachen:\n\nDer Angeklagte war nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft als landwirtschaftlicher Arbeiter bei verschiedenen Bauern in der Nähe von HOEEEB t&tig und lernte dabei\ndie um zehn Jahre ältere Frau CB kennen, eine Mutter von\nsieben Kindern, die damals von ihrem »hemanne getrennt lebte,\ninzwischen aber von ihm geschieden ist. Aus anfünglich nur\n“ freundschaftlichen Beziehungen entwickelte sich zwischen beiden im Sommer 1948 ein Liebesverhältnis, das dazu führte, dass\nyou CE schwanger wurde und am EB 1949 einem\nRinde das Leben schenkte. Im Herbst 1949 lernte der Angeklagte\ndie gleichaltrige Inge KB kennen und fasste Neigung zu ihr.\nIn dem »lasse, in dem seine Zuneigung zu Inge KEEER- wuchs, <erkalteten seine Gefühle für Frau CR Der Angeklagte\nging mit der Absicht um, Inge K@EEEB zu heiraten. Diese wu'ste,\ndass der Angeklagte der Vater des jüngsten Kindes der Frau Cl\nwar; sie suchte auch diese einmal auf, um sich das Kind anzusehen. Frau GEB richtete kurz darauf an den Angeklagten\neinen Drief, in dem sie erklärte, sie habe nichts dagegen, wenn\nder Angeklagte die Inge KM heirate; sie müssten aber dann\ndas Xind zu sich nehmen, Das lehnte die Inge KB jedoch\nab. Der Angeklagte, von dem die Fürsorgebehörde schon die\nErstattung der Entbindungskosten forderte und der befürchtete, auch für’den Unterhalt des Kindes aufkommen zu müssen,\nempfand diese Unterhaltsverpflichtung bei seinem nicht hohen\nEinkommen als drückende »ast und als ein Hindernis bei der\n\n- 3.\n\nRe\n\nverwirklichung seiner Zukunf:spläne, vor allem seiner Heiratsabsichten. Er suchte deshalb am Abend des 12. November 1949 Frau\nCem 2uf, erklärte inr, dass das Kind seinen Zukunftsplänen\n\nim lege stehe, weil er zu wenig verdiene, um für das Kind aufzukon.\nmen und schloss damit, dass es daher beseitigt werden müsse. Er foreer -\nte Freu CEmEEEB auf, das Kind warm zu baden und dann unbekleidet\nan das geöffnete Fenster zu stellen. Es werde dann Lungenentzündung\nbekom:en und daran sterben, Als Frau Cup das Ansinnen ablehnte\nund entgegnete: \" Mach du es doch !\",ging er darauf nicht weiter ein\nsondern wiederholte, dass das kind bis zum 1. Dezember 1949 beseitigt sein müsse. Wenn Frau CE bis zu diesem Zeitpunkt\nseiner Aufforderung nicht nachkomme, werde er eines Nachts kbmmen\nund sie mit einem Schlagring töten, Sie könne wählen, ob sie das\nKind töten oder selbst sterben wolle. Frau COEEEEEB kam trotzden\nder Aufforderung nicht nach,. sondern wandte sich an die Polizei\n\num Schutz.\n\nRechtlich hat das Schwurgericht das Verhalten des Angeklagten als Aufforderung zum liord (53 49a Abs i n.F., 211 StGB)\ngewürdigt, weil. die vorsätzliche Tötung des Kindes, wenn Frau\nGE =:ie entsprechend dem Willen und der Vorstellung des\nAngeklagten durchgeführt hätte, die kierkmale der Heimtücke\nund der Grausamkeit aufgewiesen haben würde. Es hält ferner\ndie jlerkmale der versuchten ilötigung (83 240, 43 StGB)für\ngegeben und hat angenommen, dass diese mit der Aufforderung\nzum Mord in Verhältnis der Tateinheit stehe. Den Entscheidungssatz hat das Schwurgericht dahin gefasst, dass der Angeklagte\n\"wegen Aufforderung zu einem Verbrechen in Tateinheit mit\nversuchter Nötigung\" verurteilt wird. Ss hält die Strafdrohung\ndes § 49 a StGB n.F. für unanwendbar und hat deshalb die Strafe\ndem § 49 a StGB a.F. entnommen,\n\n-4-.\n\n2.). Die Verurteilung des Angeklagten wecen Aufforderung\n\nzum Mord (§§ 49a Abs 1, 211 StGB)-ist im ürgebnis, wenn auch\nnicht in allen „inzelheiten der Begründung, nicht zu beanstanden. ‘Gegen die Geltung des § 49 a StGB in der neuen Fassung bestehen, ie der. Bundesgerichtshof schon entschieden hat,\nkeine Bedenken (BGHSt Bd 1 S 59).. Zutreffend ist das Schwurgericht auch davon ausgegangen, dass es bei der Beurteilung des\nSachverhalts unter dem Gesichtspunkt des § 49 a StGB darauf\nankommt, wie die Tat, zu der der Angeklagte Frau Ci\naufforderte,zu würdigen wäre, wenn Frau CB sie entsprechend dem Willen und der Vorstellung des Angeklagten ausgeführt\nhaben würde (vgl' Urteil des 1. Strafsenats vom 10. Juli 1951\n\n- StR 207/51-).Das Schwurgericht het darum mit Recht geprüft,\nob die vom Angeklagten der Frau ÜuiillB angesonnene vorsätzliche Tötung ihres kleinen Kindes Merkmale des Hordes (§ 211\nAbs 2 StGB) aufgewiesen hätte, wenn siesiso, wie der Angeklagte\nes wollte-und sich vorstellte, ausgeführt worden wäre,\n\nRechtsirrig ist allerdings, dass das Schwurgericht in der\nTat, wie der Angeklagte sie sich vorstellte, die Merkmale der\nHeimtücke gefunden hat. Zwar gehört nicht zum Begriff der Heinmtücke, dass der Täter sein Opfer zuvor in Arglosigkeit wiegt.\nEs genügt auch, wenn er eine bestähende Arg- und Wehrlosigkeit\nfür seine Zwecke ausnutzt. Voraussetzung ist aber, dass das\nOpfer Überhaupt fähig ist,einem anderen Vertrauen entgegenzu-:\nbringen, und diese Voraussetzung traf hier nicht zu. Die\nvorsätzliche Tötung eines so kleinen Xindes kann aber auch denn\nheimtückisch sein, wenn sich der Täter in das Vertrauen einer\nPflegeperson einschleicht (Urteil des 1. Senats vom 26. Juni\n1951 - 1 StR 237/51). Dieser Fail ist jedoch nach den Feststel-\n\n-5-\n\n-5-\n\nLungen des Schwurgerichts hier nicht gegeben, weil die einzige Betreuerin des Kindes, die “utter, selbst das Xind töten\nsollte. Die vom Angeklagten vorgestellte und gewollte Tat\nwäre mithin im Falle ihrer Verwirklichung nicht heimtückisch im Sinne des § 211. StGB gewesen,\n\nDer Schuldspruch ist trotzden im ärgebnis richtig, weil\ndas »chwurg.richt das Merkmal der Grausamkeit mit Recht bejaht hat. Zur äusseren Tatseite hat es erwogen,, dem Kinde\nwäre durch eine länger dauernde hochfiebrige und schmerzhafte irkrankung. wie sie im Plan des Angeklagten gelegen habe,\nein über die Vernichtung des üebens hinausgehendes Übel. zugefügt\n\nworden. Soweit ee für den Begriff der Grausamkeit auch, auf\ndie Gesinnung und innere Haltung des Täters ankomme, müsse da--\nvon ausgegangen werden, dass eine Kutter. die ihr vom Baden\nnoch erwärmtes Kind längere Zeis hindurch schutzlos der Novenber;uft nit dem Willen preisgebe; es möge sich eine Iungenentzündung zuziehen und sterben, ausgesprochen gefühllos und\nunbarmherzig handele, zumal dann, wenn sie -— wie es sich der\nAngeklagte vorgestellt habe - ohne zwingende eigene liotlage\nund ohne zur Tötung .drängende heftige Gemütsbewegung nur. der\nAufforderung ihres früheren Geliebten Polge leiste, „ine unter solchen Umständen durchgeführte vorsätzliche Tötung sei\nfür das normal.e zmpfinden' grauen- und abscheuerregend und\nwerde daher allgemein als grausam angesehen, In diesen Ausführungen zeigt sich kein Rechtsfehler. Die Revision des\nAngeklagten wendet hiergegen ein, wern das Schwurgericht erwäge, Freu CE hätte nicht nur \"dar jeder mütterlichen\nRegung, sondern ‚ausgesprochen gefühlios und unbarmherzig gehandelt\", co treffe das für jeden Fall zu, in dem eine Hutter\n\n-6-\n\nihr Zind tötes;s es müsste also dann jede Tötung eines Kindes\ndurch die eigei.e „utter als grausam und mithin als Mord angesehen\nwerden. Dieser &inwand geht fehl. Das Schwurgericht hat nicht\neusgesprochen, dass jede Mutter, die ihr ..ind töte, damit gefühllos und unbarmherzig handele und so eine Gesinnung bewei-\n\nse. wie sie fir eine grausäme Tötung kennzeichnend sel. Es hat\nvielmehr richtig geprüft. welche innere Haltung der Fıau CB\nWED der Angeklagte sich bei Ausführung der ihr angesonnen Tat\nvorstellte, und hat die Feststellungen: dazu in engste-Beziehung\nzu der vorgestellten Tötungsart gesetzt, die den Kinde über einen.\nlängeren Zeitraum hinweg die mit einer tödlichen hochfiebrigen\nsrkrankung verbundenen Leiden bereitet hätte. Soweit die Revision\ngeltend macht, Trau Cm habe in schwerer wirtschaftlicher\nBeärängnis gelebt und der Angeklagte habe ihr die Tötung ihres\nKindes als letztes verzweileltes Ausfluchtsmittel aus dieser\n\nNot angesonnen, geht sie von einem anderen Sachverhalt aus,\n\nals das Schwurgericht fertgestelit hat. Dieses Vorbringen ist\ndeshalb unbeachtlich. Dasselbe gilt von dem weiteren Zinwand,\nFreu CB Trätte Gie ihr angesonnene Tat in so heftiger\nGemütsbewegung begehen können, dass aus diesem Grunde der\nVorwurf gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung gegen sie\n\nnicht mehr erhoben werden könne, Auch diesem Vorbringen steht\n\ndie Feststellung des Schwurgerichts entgegen, dass sich der\nAngeklagte keine in heftiger Gemütsbswegung durchgeführte\n\nTötung vorstellte.\n\nDas Schruurgericht hat nach alledem mit Recht angenommen,\ndass der Angeklagte Trau Cum aufgefordert habe, ihr\njJüngstes ‘ind vorsätzlich und grausam zu töten, und dass-er\ndaher nach den §§ 49 a Abs 1, 211. 44 StGB zu bestrafen sei.\n\n- 7 -\n\n- 7-\n\nDer Urteilssatz bringt das mit den -orten \"Aufforderung zu\neinen Verbrechen\" nur unvollkomien zum Ausdruck (§ 260 Abs 4\nStPO). är irt deshalb dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte wegen Aufforderung zum liord verurteilt ist,\n\n3.) Mit echt hat das Schwurgericht im Verhalten des\nAngeklagten auch die lierkmale der verruchten \"„dtigung (§§ 240,\n43 StGB) gefunden. Soweit die Revision des Angeklagten geltend macht, er habe die Dromung, mit der er der Aufforderung\nNachdruck verliehen habe, nicht ernstlich gemeint, sie sei\nauch von !reu CC nicht als ernstlich gemeint aufgefasst\nworden, könpft sie auch hier nur in unzulässiger Weise gegen\ndie das Revirionsgericht bindenden, in sich widerspruchsfreien Feststellungen des Schwurgerichts an. Der Gedankengang, mit dem das Sckwurgerickt seina gegenteilige Jberzeugung begründet, enthält auch keinen Denkfehler, Die Urteilsgründe fahren, nachdem sie die “rnstlichkeit der Aulforderung zur Tötung näher begründet haben, zwar mit den\nWorten fort; \"Ist aber die Aufforderung ernstlich gemeint\ngewesen, so ergibt sich auch zwangsläufig aus der Tatsituation, dass die an Freu CME gerichtete Drohung nach\nVorstellung und “illen des Angeklagten dazu dienen sollte, ihren\nWiderstand gegen die Tötungsaufforderung zu brechen.\" Das\nWort \"zwangsläufig\" ist jedech entgegen der jeinung der Revision nicht im Sinne einer allgemeinen denkgesetzlichen Notwendigkeit, sondern,wie der Hinweis auf die Tatsituation\nzeigt, dahin zu verstehen, dass die vom Schwurgericht für\nerwiesen erachteten näheren Umstände, unter denen der Ange-\n“klagte seine Drohung aussprach, nach aller Lebenserfahrung\nnur den Schluss zulassen, dass der Angeklagte wollte, Frau\n\n-8-\n\nBB.\n\nCESEEEEEEER solle auch sie für ernst nehmen, Darin zeigt sich\nim Einblick auf die vom Schwurgericht im einzelnen getroffe-\n\nnen Feststellungen kein Fehler.\n\n4.) Rechtlich unbedenklich ist auch die Annahme des Schwurgerichts,\ndass die versuchte liötigung und die Aufforderung zum Mord zueinander im Verhältnis der Tateinleit stehen (§ 7% StGB). Es handelt sich\ndabei nicht einmal um zwei sich unmittelbar . aneinander anschliessende Betätigungsakte, dle, auf einem einheitlichen Vorsatz beruhend,\neine natürliche inreit bilden, wie das Schwurgericht angenommen\nhat. Die worte des Angeklagten, die den Tatbestand der versuchten\nNötigung verwirklichen, enthalten vielmehr schon in sich selbst\nzugleich auch den Yatbestand der Aufforderung zum Nord.\n\nDer Anwendung des § 73 StGB auf den vom Schwurgericht\nfestgestellten Sachverhalt steht das Urteil des 1. Strafsenats vom 24. April 1951 - 1 StR 130/51 - nicht entgegen. di.\nIn ihm i=st ausgeführt, dass derjenige, der einen anderen zur\nBegehung eines schweren Kaubes auffordert. gemäss den §§ 249,\n48 StGB, wenn der Ängestiftete nur einen einfachen Raub begeht, auch '\nnur wegen Anstiftung zum Aaub zu verurteilen ist, dass die Vorschrift des § 49 a StGB in einem solchen Falle also nur subsidiäre Bedeutung hat, Das entspricht dem das deutsche Strafrecht\nbeherrschenden Grundgedanken, die geringere Gefährdung eines\nRechtsgutes bei der strafrechtlichen Beurteilung nur zu berücksichtigen, wenn die Handlung nicht zu einer stärkeren Gefährdung oder zur Verletzung des Rechtegutes ‚etwa durch eine Versuchshandlung oder durch die Vollendung der Tat geführt hat.\nTas Verhältnis, in dem im vorliegenden ?..ile die Aufforderung\nzum liord und die versuchte Nötigung zueinander stehen. ist demgegenüber von ganz anderer Art. Die Aufforderung zum kord richtete sich gegen das “eben des Xindes, die versuchte Nötigung gegen\n\n-9-\n\n-9.-\n\ndie Freiheit der Willensentschlieseung und Willensbetätigung\nder Frau sum. Für den Tatbestand der Aufforderung zum\nMord ist belanglos, dass der Angeklagte auf die Willensentschliessung der aufgeforderten Person in strafbarer Weise\neingewirkt hat. Für den Tatbestand der versuchten Nötigung\nist ohre Bedeutung, dass die angesonnene Handlung ein Verbrechen gegen das Leben sein sollte. Beide Tatbestände Überschneiden sich also, keiner nimmt den anderen in sich auf.\nBei dieser Sachlage liegt kein Grund vor, der es rechtfertigen könnte, auch hier der Verletzung der §§ 211, 49a StGB gegehüber dem ebenfalls verwirklichten Watbestande der versuchten\nKötigung nur subsidiäre Bedeutung beizulegen,\n\n5.) Die rt, wie das Schwurgericht die Schuldfrage behandelt hat, enthält somit keinen den Bestand des Urteils\ngefähidenden Rechtsfehler. Tagegen ist es bei der Strafzumessung von rechtsirrigen ırwägungen eusgegangen, die\n\nzur Aufhebung des Strafausspruches führen müssen,\n\nDas Schrurgericht ist der „einung, dass zwar der Tatbestand\n“es 5 49 a StGB durch die neue Fassung ?er Vorschrift bestimut -\nwerde, dass aber die Strafdrohung des § 49 a nicht in der neuen Fassung angewendet werden dürfe, sondern dass die Strafe\n‚dem§ 49a StGB a.F. zu entnehmen sei. Der Bundesgerichtshof\nhat in BGHSU BA 1 S 59 demgesgentiber schon entschieden, dass\n§ 49 a StGB in der neuen Fassung auch hinsichtlich der in\nihm enthaltenen Strafdrohung geltendes Recht ist. Das Schwurgericht führt für seine entgegengesetzte keinung an, die\nStrafdrohung des § 49a StGB n.F. sei vom nationalsozialistischen Gesetzgeber willkürlich, ohne Berücksichtigung des Unrechtsgehalts der in § 49a StGB unter Strafe gestellten Taten und ohne\n\n- 10 -\n\nBerücksichtigung des Strafensystems des StGB eingeführt worden,\nsie versiosse gegen Art II Ziff 4 der Kontrollratsproklamation\nWr 3 und gegen Art IV Ziff 8 1IRG Nr ]. und dürfe daher grundsätzlich nicht angewendet werden, Dem kann nicht zugestirmt werden.\nDie angeführten Bestimmungen des Beratzungsrechts sprechen aus,\ndass keine \"grausamen und übermässig hohen\" Strafen, keine Strafen, dietgegen das gerechte ass oder die „enschlichkeit verstossen. und solche, die das Gesetz nicht vorsieht\", verhängt\nwerden dürfen. Diese Vorschriften wenden sich an den Richter, sie\ngreifen aber nicht ändernd in die bestehenden Gesetze ein, Eine\nStrafe verhängen bedeutet, eine Strafe im konkreten Falle aussprechen. Hätte das Gesetz selbst geändert werden sollen, weil\nes nationalsozialistisches Gedankengut enthalte, wäre der Weg\ngewählt worden, es aufzuheben, wie es in XRG Nr 1 und Nr 11\n\nund in HRG Ar 1 Art I mit zahlreichen anderen Gesetzen geschehen ist. Gegen die Geltung der Strafdrohung des § 49 a StGB n.®.\nlässt sich auch nicht einwenden, dass die Reichweite des Strafrahmens bis zur vollen Täterstrafe dem Unrechtsgehalt der in\n\n§ 49 a Abs 1 genannten -andlungen nicht gerecht werde und an\nsich schon gegen das gerechte Mass verstosse. Der Strafrahmen\nist nach der anderen Seite entsprechend der Vorschrift des\n\n§ 44 StGB nach unten erweitert. Der Bundesgerichtshof hat in\n\nder schon angeführten intscheidung vom 24. April 1951 - 1 StR\n130/51 - zum Ausdruck gebracht, dass die Weite eines Strafrahmens ihr Gegengewicht in verpflichtenden Grundsätzen der Straf-\n\"bemessung findet, und näher ausgeführt, dass die volle Täterstrafe nur in ganz besonderen und darum eingehend zu begründenden Ausnahmefällen der Gerechtigkeit entsprechen werde. Die\n\n- 11 -.\n\n- 11 .-\n\nVerhängung der :löchststrafe nach 5 49 a oder einer der oberen\nGrenze des besonders weiten Sirafrahmens sich auch nur nähernden\nStrafe würde fehlerhaft sein, wenn nicht die Strafzumessungsgründe\nstraferschwerende Umstände von aussergewöhnlichem Gewicht erkennen\nliessen, Die Frage nach der Geltung der Strafdrohung des § 49a\nmuss im Lichte dieser Grundsätze und nicht im Hinblick auf die\nregelmässig nur theoretische Möglichkeit der Verhängung der vollen Täterstrafe beantwortet werden. Wer einen anderen zur Begehung eines Verbrechens auffordert, setzt damit in jedem Falle\nKräfte in Richtung auf das angegriffene Rechtsgut in Bewegung,\nüber die er - darin sogar abweichend von Versuchshandlungen,\näie ein Alleintäter unternimmt -— nicht mehr die volle Herrschaft\nbehält. Solche Willensbetätigungen mit der Strafe des Versuchs\nzu bedrohen, iert nicht ungerecht, Bei der Beurteilung der Strafdrohung des § 49 a Abs 1 darf auch die Vorschrift des Abs 4 nicht\nübersehen werden, der ein notwendiges Teilstück der Gesamtregelung\nbildet, Wie die Betätigung des bösen \\lillens in den Formen des\nAbs 1 zur Strafbarkeit genügt. so reicht trotz der Verwirklichung\ndes vollen Tatbestendes des Abs 1 die Betätigung des guten Yillens, wenn sie in der in Abs 4 vorgesehenen Tleise geschieht, zur\nErlangung der Straflosigkeit aus.\n\nGegen die Anwendung der Strafdrokung des § 49 a SteB n.F.\nbestehen nach alleden keine Bedenken. Gegen die Ansicht des\nSchwurgerichts spricht ferner der Umstand, dass der \"Rückgriff\"\nauf die Strafärohung des § 49a StGB a.F. nichts anderes als die\nAnwendung eines auch nach der Auffassung des Schwuargerichts\nnicht mehr geltenden Gesetzes bedeutet. Man kann nicht die Geltung des § 49 a StGB n.F. bejahen. aber die Strafdrohung für\nunanwendbar halten und dafür Strafen verhängen, die in einem\nnicht mehr geltenden Gesetz angedroht waren. Damit verlässt der\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\nStrafrichter jeden sicheren Boden und nimmt eine Freiheit\ndes Ermessens für sich in Anspruch, die ihm das Gesetz\nnicht einräumt,\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft muss das angefochtene Urteil. deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden.\nDie Strafe ist dem § 49 a StGB n.F. in Verbindung mit den\n88 211. 44 StGB in Beachtung der oben entwickelten Grundsätze zu entnehmen.\n\nSoweit die Revision der Staatsanwaltschaft die Auffassung\ndes Schwurgerichts angreift, dass kein besonders schwerer Fall\nder versuchten Nötigung vorliege, richtet sie sich gegen das\ntatrichterliche Srmessen. Im übrigen kommt dieser Frage keine\nBedeutung zu, da die Strafe in jeden Falle den §§ 211, 49a, 44 StGB\nzu entnehmen ist (§ 73 StGB).\n\nDer Oberbundasanwalt hatte beantragt, das Urteil auf beide\nRevisionen in vollem Umfange aufzuheben.\n\nRichter kantel Engels\n\nDr. Geier Dr. Hülle","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-27/1-str-3-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-27/1-str-3-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:47.058254+00:00"}}