{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-07-27_1_StR_339_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-07-27","aktenzeichen":"1 StR 339/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"st R 339/51 2503 031\n\nIm ılamen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen den Landwirt Ernst L ER\n\naus CE, ort zeborcn cıı m\n1907, z.3t. izı Gerichtsgefüngnis Leu\n\nin Strx.fhaft,\n\nwegen erfol;sloser Anstiftung zum lleineid\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesserichtshofs\nin der Sitzung vom 27. Juli 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter hantel\nBundcsrichter Dr. ingels\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Dr. üülle\nals beisitzende :tichter,\nOberstuatsanwalt (un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär Eumn\nals Urkundsbeuenter der Geschäftcstelle,\n\nfür kecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Landau\ni.d. 2falz von 24. April 1951 aufgehoben, soweit dem Angeklagten die’ bürgerlichen Threnrechte auf die Dauer von\nzwei Jahren aberliannt worden sind und er\nfür dauernd unfähig erklärt worden ist,\nals Zeuge oder Suchverständiger eidlich\nvernommen zu werden. Zur intscheidung\n\ndarüber, ob dem Ängeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte aberliannt werden sollen,\nwird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nIm übrigen wird die Levision des Angeklagten verworfen.\n\nVon llechts wegen\n\nGründe:\n\nHach den Feststellungen des Londgerichts stahl\nder Anseklagte in der acht zum 25. ;ürz 1950 von\neiner Deustelle in der .‘ühe seines \\ohrnortes eine\nKreiselsunpe nit [’otor. Ir wurde deswe;en vom Landsericht in Landau am 18. Oktober 1950 ve;ca Diebstakls\nim kückfzlle zu einen Jahr und scecis ::onaten Zuchtncus verurteilt. Zr hatte zu Je;inn des “rmittlungsverfchrens der Diebstahl zugegeben, später aber das Gestäindnis widerrufen. Einer der geien ihn sprechenden\nVerdi.chte; ründe var, dass er sich am 24. .lüärz 1950,\ndem Wagc vor dem Diebstahl, auffällig lenge in der\n„ähe des \"atorts aufgehalten heben sollte, um die Gelc.;enheit auszukundsciaften. Der Angcklagte berief\nsich auf seinen !!achbarn [MER als Zeugen zum Beweise defür, dass er am 23. und 24. \\:ärz 1950 mit\nseinem Gohne./olz gemacht habe und dabei auch auf den\n20f RB Selzormen sei. Ir wollte dumit die Annahne\nwiderle,en, dass er sich am 24. -ärz 1950 in der ilähe\ndes Natorts aufgehalten hebe. Der Anscklagte bat RW.\n\nseine An,jaben als Zeuge vor Cericht zu bestätigen,\nund wicderholte seine Aufforderung euch dann noch\nnehrncols, als ihm PB eriläürt hatte, er könne\nsich au? den Tag nicht mehr besinnen, und der Angeklagte so erkannt hatte, dass IM, wenn er\nentsprechend seiner Überzeugung aussage, seine Angaben nicht bestätigen könne, Lr rechnete damit,\ndass : MW eidlich vernosmen werden würde. REED\nken der Aufforderung des Angeklagten nicht nach,\nsondern blieb bei der Wahrheit.\n\nDiese Feststellungen tragen die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen erfol;loser Anstiftung zum\nLieineid gemäss den §§ 159, 49a StGB. Auch die\nGründe Tür die Strafbenessung lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Zu beanstanden ist jedoch, dass\ndas Lancgericht dem Angeklagten die Fühizskeit, als\nZcuse oder Si chverständiger eidlich vernonnen zu\nwerden, ?ür dauernd aberkannt hat. Auch kann die\nHözlichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass es\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkaunt hat,\nweil es gleubte, zu dieser ‚.assnahme ver»flichtet\nzu sein. Im Urteil vom 24. iürz 1951 - 1 StR 104/51 -\nkt der bundesgerichtshof schon dahin entschieden,’\ndass bei einer Verurteilung wegen cerfolgloser iuf-\n?orderung; zum weineid (§§ 159, 49a, 154 StGB) die\nFähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich\nvernommen zu werden, nicht aberkannt werden darf\nund dass Gie Aberkennung der bürgerlichen ührenrechte nicht zwingend vorgeschrieben, sondern nach\n\n-k-\n\n§ 161 Abs 2 StGB nur zugelassen ist. Auf die Begründung dieser Entscheidung, die ebenfalls ein\nUrteil des Lendgerichts in Landau i.d. \\falz\nbetri£Ttt, wird verwiesen.\n\nDas angefochtene Urteil. muss deshalb, soveit es die Aberkennung der bürgerlichen \\Ihrenrechte und der „ühiskeit zur eidlichen Vernehmung\nals Zeuge oder Sachverständiger ausspricht, aufgehoben werden. Über die Frase, ob dem Angeklagten\ndic bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden\nsollen, muss das Landgericht auf der Grundlage,\ndass diese ı'assnakme ° zulässig, aber nicht vorgeschrieben ist, von neuem entscheiden. Im übrigen\nist die Revision unbegründet und muss verworfen\nwerden.\n\ntichter Hantel Engels\nDr. Geier Dr. Zülle","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-27/1-str-339-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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