{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-07-27_1_StR_330_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-07-27","aktenzeichen":"1 StR 330/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2503 0°0 v.\n\nYn Namen aes Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Apotheker Franz P EEEEB aus Ui:\ngeboren arı EEE 1895 in up,\n\nwegen Abtreibung Use\n\nhat der 1. Ferieistrafsenat des Bundengerichtshofs\nin der Sitzung vom 27. Juli 1951, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Gcier\n\nBundesrichter Dr. Hülle\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat EB,\nbei Urteilsverkündung: Oberstaatsanvalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Londgerichts in Würzburg von 15°.\nllärz 1951 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens hat die Staatslasse\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nen.\n\nG\n\n1}\ns\n|\n°\n®\n,\nT\nIX)\nle»\n\nIo\n\nDer Angeklagte verkaufte im Juni 1950 an eine schwan-\n‘Gere Frau Oestromontropfen und Progynontabletten. Er nannte\nihr ferner dic Anschrift einer Ärztin, die später die Leibesfrucht der Frau abtötete. Hierwegen war gegen ihn das\nHauptverfahren wegen eines Verbrechens der Beihilfe zur .\nFremdabtreibung nach §§ 218 Abs 3, 49 StGB in Tateinheit\nmit einen. Vergehen der Verschaffung von Abtreibungsmitteln\nnach §§ 218 Abs 4, 73 StGB eröffnet worden,\n\nDas Landgericht hiclt diese Straftaten für nicht bewiesen. Es hat jedoch festgestellt, der Angeklarto habe\ndurch die Abrabe der Arzneimittel ohne Rezept eine Übertretung nach § 367 Nr 3 StGB in Verbindung mit 88 1, 5\nder Polizeiveroränung über die Abgabebeschräntiung für vweibliche Geschlechtshornone und anderer Arzneimittel vom\n13. März 1949 (REB1L I 156) begangen. Die Strafverfolgung\nder Übertretung war zur Zeit der Urteilsfeststellungen verjährt. Das Landgericht hat das Strafverfahren \"in vollen\nUmfange eingestellt\", en\n\nII.\n\nDie llevision beantragt, das Urteil aufzuheben und den\nAngeklagten Sreizusprechen, Ihre Begründung stützt sie im\nwesentlichen auf die Entscheidung EGSt 66, 51. Sie rügt\nauch die Verletzung des § 265 Str0, da der Angeklagte\nnicht auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes\nhingewiesen worden sei.\n\nla Die Revision ist zulässig. Eine Linstellung des Verfahrens kann einen Angeklagten dann beschweren, vwenn die\nVoraussetzungen für seine Freisprechung gegeben sind, vas\nhier zutrifft (RGSt 42, 399).\n\n20 Die Revision ist auch begründet,\n\nDer Senat ist der vom Reichsgericht in Bd 66 S 51\nvertretenen Auffassung beigetreten (vgl Urteil von 16. Juni 1951 - 1 StR 102/51 -). Dem Angeklagten waren Verbrechen '\nund Vergehen zur Last gelegt, die ihm nicht nachgewiesen\nwurden. Er hat einen Anspruch darauf, dass das Fehlen des\nSchuldnachvweises hinsichtlich der hauptsüächlichen, zuden\nim Eröffnungsbeschluss ausschliesnlich angeführten Straftaten ihm durch Freispruch bezeugt wird, obwohl seine\nHandlungsweise zugleich eine Übertretung bildete, sofern\nderen Verfolgung endgültig ausgeschlossen ist. Weil keine\nweiteren tatsiüchlichen Erörterungen mehr erforderlich sind,\nkann das Revisionsgericht nach § 354 Abs 1 St?O selbst die\nEntscheidung treffen.\n\n3. Auf die Verfahrensrüge braucht bei dieser lechtslage\nnicht eingegangen zu werden.\n\nDie Kosten des Vorfahrens hat die Staatskasse zu\ntragen § 467 StPO.\n\nRichter, Mantel Dr. Geier\n\nmit dem Vernerk, dass .\nBundesrichter Dr. Engels Dr. Hülle\ndurch Urlaub verhindert ist,\n\nseine Unterschrift beizufügen.\n\n—\n\n.\n=\n\n.. .\n..\na ur TEE — nn. mn 6\n\n—.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-27/1-str-330-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-27/1-str-330-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:47.085339+00:00"}}