{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-07-20_1_StR_645_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-07-20","aktenzeichen":"1 StR 645/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 645/51\n\nIm Namen des _Volkes i\n\nIn der Strafsache - ei\ngegen l\n\nj\n\nN\n\nden Glasdrucker Heinz 7? EEE zu: LCD 4. | =\ngeboren am MB. ED EEE ir Dm/ Cs, E:\n\nDR Mu\nwegen Meineids ES\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 22. Jamuar 1952, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter Dr. Geier ° er\nBundesrichter Glanzmann E\nBundesrichter Dr. Jdagusch . Be:\nals beisitzende Richter, \" SE\nBundesanwalt BR\nals Vertreter der _Bundesanwaltschaft, u\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, .\n3\n:\n\nfür Recht erkannt: j . BR\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil .\ndes Landgerichts in Memmingen vom 20. Juli 1951\nim Strafausspruch samt den diesem zugrunde liegen- \"DE\n\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache in\ndiesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, 8\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\n\nLandgericht zurückverwiesen.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n\" * Von Rechts wegen\n\nu.\n\nL’)\n\n2.\nGründes3z\n\nEntgegen der Meinung der Revision ist der Schuläspruch\nwegen Meineids nicht zu beanstanden. Denn der Angeklagte hat .\nals Zeuge in dem Ehescheidungsprozess Sch@B ausgesagt, er\nsei, wenn er Frau Sch» besucht habe, am Abend immer heimgefahren; nur an Weihnachten, als er einige Tage krank gewesen\nsei, habe er bei den Eltern der Frau Sch \"geweilt\",. In\nWahrheit war der Angeklagte auch ausserhalb der Weihmachtszeit des öfteren in der Wohnung der Eltern der Frau Sche\nüber Nacht geblieben, also nicht heimgefahren; in dieser\nWohnung, die aus zwei .ineinandergehenden Zimmern bestand, wohnte\n. auch Frau Sch una führte dort mit ihren Eltern einen gemein-E\nsamen Haushalt. Dem Angeklagten war nach der Überzeugung der u\nStrafkammer auch bewusst, dass er Unwahres sagte, und dass die \\\nunwahre Aussage unter den Eid fiel,\n\nWas die Revision hiergegen vorbringt, scheitert an den _\ntatsächlichen Feststellungen der Strafkammer, die das Revisionsgericht binden, Die Revision meint, die Aussage, in der\nder Meineid gefunden wurde, sei für den Scheiäungsrechtsstreit\nbedeutungslos, auch nicht Gegenstand des Beweisbeschlusses\ngewesen, Das kann der Revision nicht zugegeben werden; aber auch\nwenn es zuträfe, so wäre es für die Schuld des Angeklagten 5\nunerheblich, weil er nach dem Gegenstand seiner Aussage aus-\n_ drücklich gefragt worden und weil ihm bewusst war, dass seine\nAntwort zur Aussage gehöre und unter den Eid falle. Die von\nder Revision aufgeworfene Frage wird nur dann erheblich,\nwenn ein Zeuge durch Verschweigen von Tatsachen seinen Eid |\nverletzt; hier aber hat der Angeklagte nach der bedenkenfreien %\nAnnahme der Strafkammer nicht die Wahrheit verschwiegen, Rn;\nsondern bestimmte von der Wahrheit abweichende Aussagen ge-\n\ntan.\n\n. Sch\n\n5.\n\n-3-\n\nBedenken erweckt nur der Strafausspruch des\nUrteils. Das Landgericht hat die Höglichkeit, die\nStrafe nach § 157 StGB zu ermässigen, verneint, E.\nweil dem Angeklagten bei wahrheitsgemässer Aussage nicht #-\ndie Gefahr gerichtlicher Bestrafung gedroht habe,\nDabei ist zunächst übersehen, dass es für die Anwendung des § 157 in seiner geltenden Fassung nicht\ndarauf ankommt, ob dem Täter eine solche Bestrafung\ntatsächlich drohte, sondern nur darauf, ob er sich das -\n- wenn auch irrig - vorstellte und deshalb falsch\naussagte, um der Bestrafung zu entgehen, Sodann führt\ndie Strafkammer weiter aus, die Aussagen zweier Zeugen\nerweckten den dringenden Verdacht, dass der Angeklagte\neines Abends im Zimmer der Frau Sch@® in deren Bette\ngelegen:;;habez; erwiesen sei das freilich nicht. Unter\ndiesen Umständen liegt es nahe, dass die Strafkammer den\nAngeklagten auch im Verdacht hatte, mit Frau Sch\nderen und seine eigene Ehe gebrochen zu haben. Dieser\nVerdacht durfte freilich nicht gegen den Angeklagten\nverwertet werden. Andererseits nötigte er aber doch zur u\nPrüfung der Frage, ob der Angeklagte den Meineid\nnicht möglicherweise aus der Furcht, wegen Ehebruchs\n. bestraft zu werden, geleistet hat. Die Vergünstigung.\ndes § 157 durfte ihm nur versagt werden, wenn die Strafkammer die volle Überzeugung erlangt hatte, dass das\nnicht der Fall war. Tas Urteil lässt nicht erkennen,\nob diese Frage geprüft worden ist.\n\n3\n\n£3\n\n4 -\n\nDeshalb musste der Strafausspruch nach\n\n‘Hauptstrafe, Nebenstrafe und Nebenfolge aufgehoben\n\nwerden,\nRichter Mantel Dr. Geier\n\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-20/1-str-645-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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