{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-07-20_1_StR_314_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-07-20","aktenzeichen":"1 StR 314/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2303 025\n\n1 StR 314/51\n\nImNamen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Heinrich A HB zus SC,\ngeboren am ED 1930 in Lumen:\n\n2.2t.einstweilig untergebracht,\n\nwegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20. Juli 1951, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. ängels\nBundesrichter Dr. Hülle\nals beisitzende Richter,\nürster Staatsanwalt EHEN\nals Vertreter der 3undesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EEEEEB\nals Urkundspeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Heilbronn vom 9. (nicht 8.)\nMärz 1951 wird verworfen.\n\nDer Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\nVon Rechts wegen\n\nLo\n\nIT.\n\n-2-\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.\n\nDer erblich belastete Beschuldigte leidet an Schizophrenie, Er wer hierwegen von 1943 — 1945 in einer Heilanstalt. Im Herbst 1950 wurde er erneut zweimal. in eine\nAnstalt verbracht, Jedoch von seinem Vater entgegen ärztlichen Ratschlägen immer nach kurzer Zeit wieder abgeholt,\nobwohl er ungeheilt war. In seinem krankhaften Zustand drohte\n\ner im November 1950 einem fünfjährigen Knaben, über den\ner sich geärgert hatte, er werde ihn an einer Strassen-\n\nlaterne aufhängen. Er wollte, dass der Knabe die Drohung\nernst nähme. Die Kutter des Knaben beschimpfte er mit\n\"Schwein\". Kurz darauf sagte er zu ihr: \"Ich schlage Dir\nauf den verlängerten Rücken, wenn Du weisst, was das ist\",\ner :streckte dabei die Zunge heraus. Die Frau hatte ihn\ngemahnt, von einer Schalttafel abzulassen, an der er\n\nsich in einer Weise zu schaffen machte, die ihr bedenklich erschien.\n\nDie Revision rügt die Verletzung des sachlichen und.\ndes Verfahrensrechts,\n\n1, Sie bringt vor, das landgericht habe zu Unrecht den.\nHilfsamtrag auf Einholung eines Obergutachtens abgelehnt\nund dadurch § 244 Abs 4 StPO verletzt. Sie zweifelt das\nGutachten des vernommenen Sachverständigen insoweit an,\n\nals es dem Gericht Anlass zu der Feststellung gegeben habe.\nder Krankheitszustand des Beschuldigten im Zeitpunkt der\nEntscheidung bedeute eine Gefährdung der öffentlichen\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nSicherheit. Der Antrag sei dahin gegangen, ein Gutachten\neiner Universitätsklinik einzuholen, die über Forschungsmittel verfüge, die denen des vernommenen Gutachters überlegen erscheinen. Ausserdem weise das schriftliche Gutachten\ngegenüber dem in der Hauptverhandlung erstatteten einen Widerspruch auf. In jenem sei, obwohl damals eine akute zrkrankung vorgelegen habe, nur von einer Viederholungsmöglichkeit\nähnlicher Taten die Rede, In der Hauptverhandlung habe der\nSachverständige auch die iiöglichkeit der Begehung anderer erheblicher Taten erwähnt, obwohl er davon ausgegangen sei,\ndass das akute Krankheitsstadium augenblicklich beendet sei.\nDieser Widerspruch hätte Anlass geben müssen, das beantragte\nObergutachten einzuholen,\n\nDie Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat den hilfsweise gestellten Antrag in den Urteilsgründen beschieden, Es\nhat dazu ausgeführt, der vernommene Sachverständige sei Facharzt an der Staatlichen Heil-. und Pflegeanstalt in W,, dort\nhabe er den Beschuldigten seit Ende September 1950 wieder-\n\nholt wund .. besonders seit der letzten Einlieferung im November 198\nzur Genüge kennengelernt. Der Sachverständige hebe sein Gutach-\n\nten ausführlich und sorgfältig erstattet. Unter diesen Umstän-\n\nden sei sein Gutachten vollauf genügend, Damit ist die Ablehnung\n\ndes Antrags ausreichend begründet. Das Landgericht hat auch\nseine Aufklärungspflicht erfüllt, zumal. nach dem Urteil unzweifelhaft feststeht, dass der Beschuldigte schizophren ist.\n\n2. Die Revision bringt vor, die öffentliche Sicherheit erfordere nicht, den Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt\n\nunterzubringen. Das Landgericht habe nicht genügend beachtet,\n\n-4-\n\nED Aa |\n\nEs N\niS\n\n-h-\n\ndass bei dem Beschuldigten die Krankheit zwar in durchaus\nauffälliger Form aber doch harmlos in “rscheinung getretensei. Im Zeitpunkt der Entscheidung sei der Krankheitsschub\nabgeklungen gewesen. Bei einer Wiederholung der akuten\nKrankheit sei nur mit einer Störung aber niemals mit einer\nGefährdung der öffentlichen Ordnung zu rechnen.\n\nDas Landgericht hat diese Frage geprüft. Es hat festgestellt, dass der Beschuldigte nicht schwachsinnig ist, sondern an einer ausgesprochenen Geisteskrankheit, an Schizophrenie leidet und in hohem Masse Sinnestäuschungen, Wahn--\nideen und Zuständen der Ürregung und Verwirrung unterliegt.\nös hat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen die Über-.\nzeugung gewonnen, der Beschuldigte sei noch nicht genügend\ngeheilt. is bestehe die beträchtliche Gefahr, dass er bei den\nplötzlich auftretenden Krankheitsfällen einem körperlich\nunterlegenen Menschen, insbesondere einem Kinde, Schlimmes\nzufüge oder, wie man schon befürchtet hat, landwirtschaftliche Wohn- und BetriebsgebEude auf dem S@@hof anzünde, Die\nhieraus für sdenschen, Tiere und Vermögenswerte möglichen Schadensfolgen seien gross. Zwar habe der Beschuldigte die befürchte-\n\nten Handlungen noch nicht begangen, es könne aber nicht verantwortet werden, ein solches Unglück mit seinen nicht mehr\n\nungeschehen zu machenden Folgen, für dessen Eintritt gegenwärtig\neine beträchtliche Gefahr bestehe,. erst abzuwarten. Diese\nErwägungen beruhen auf der tatrichterlichen jberzeugung und\nenthalten rechtlich weder Lücken noch Fehler.\n\n53. Das Landgericht hat ferner geprüft, ob weniger einschnei--\ndende Massnahmen genügen, die Allgemeinheit vor den vom\nBeschuldigten gegenwärtig ausgehenden Gefahren zu schützen,\n\n-5.-\n\n5.\n\nhat das aber verneint und diese Beurteilung rechtlich bedenkenfrei begründet. Die von der Revision vorgebrachten\nEinwendungen können demgegenüber nicht zum Erfolg führen.\n\nIII. Die Revision ist somit unbegründet und daher zu verwerfen.\n\nDer Beschuldigte hat nach § 4753 StPO die Konten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nRichter . Dr. Peetz Mantel\n\nEngels Dr. Hülle","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-20/1-str-314-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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