{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-07-20_1_StR_162_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-07-20","aktenzeichen":"1 StR 162/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ir\n\nI\n\nit. R 162/51\n\nIV 1423 |\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen den Schuhmachermeister\n\nAaoıf I EEE aus zB, dort geboren\naıı EEE 1907,\n\nwegen versuchten Totschlages\n\nhat der 1. Perien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nin der Sitzung vom 20. Juli 1951, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Richter\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Hantel\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hüile\n\nals beisitzende Kichter,\n\nErster Staatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der DBundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EEEEED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanveltschaft und\ndes vebenklägers wird das Urteil des Schwurgerichts in Stuttgart von 29. November 1950\nnebst den zugrunde licsienden Teststellungen\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsnittels, zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nLo\n\nIl:\n\niD\nf\n\nGründe:\n\nDem Angeklasten liegt ein Verbrechen des versuchten Totschlags zur Last. Er wird beschuldisst,\nam 23. Dezember 1949 gegen 20.50 Uhr aus einem\nPenster seines \\iohnhauses in ZB einen über 10 kg\nschweren Stein auf den Bäckermeister GC herabgeworfen zu heben, um ihn zu töten. CEEER wurde\nvon dem Stein am Kopf und an der linken Schulter\ngetroffen und erlitt eine schwere Sckädelverletzung\nund einen Bruch des linken Schlüsselbeins,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten mangels Beweises freigesprochen.\n\nGegen das Urteil haben die Staeatsanvaltschaft\nund der ilcbenkläsger CR Revision eingelegt.”Sie rügen\ndie Verletzung des sachlichen iechts, der .jebenkläger auch die des Verfahrensrechts.,\n\nzur verfahrensrechtlichen Züge,\n\nDer Nebenkläger rügt die Verletzung des § 60 Nr 3\nStPO. Das Schwurgericht habe entgegen dem Antrag des\nVerteidigers die Zeugen EB alt, EM jung und\nAED cut Gie Frase vereidigt, ob sie den Stein geworfen haben, obwohl es festgestellt habe, dass diese\nmindestens zeitvieise mit dem Verletzten verfeindet\ngewesen seien. Trotz der Vereidirung sei das freisprechende Urteil dann aber in erster Linie darauf\ngestützt, dess gerade diese Zeugen als mögliche Täter\nnicht ohne jeden Zweifel auszuschliessen seien. Wäre\ndie Vereidigung nach § 60 Nr 3 StPO unterblichben,\n\ndann hätte der Nebenkläger weitere Beweisamträge dahin\ngestellt. dass diese Zeugen z.2t. der Tat zu Hause\nweren und als Täter ausscheiden. Ls sei widerspruchsvoll und irreführend, einen Zeugen, der nach der Überzeugung des Gerichts als möglicher Täter in Frage komme\nund damit der Tat verdächtig sei, über sein Aussagererweigerungsrecht zu belehren, ihn zu vernehmen und zu\nvereidigen und dann doch festzustellen, dass er der\n\nTat verdächtig sei.\n\nDas Sitzungsprotokoll ergibt, dass die Zeugen\nSOEB alt und jung, sowie AU vereidist wurden.\nDas Urteil lässt nicht klar erkennen, ob das Schwurgericht später angenomnen hat, sie seien der Tat verdächtig oder ob es nur eine blosse Höglichkeit für gegeben zehalten hat. Es führt en einer Stelle aus, dass\nsich kein dringender Tatverdacht gegen eine bestimmte\nandere Person ergeben habe, an einer anderen, die mögliche Täterschaft anderer Personen sei nicht ohne jeden\nZweifel auszuschliessen. Die Vereidigung eines Zeugen\nhat nicht nur dann zu unterbleiben, wenn er der Tat\nArin;end verdächtig ist, sondern schon, wenn er der\nTat überhaupt verdächtig ist; auf den Grad des Verünchter kommt es nicht an. Die blosse llöglichkeit,\nein Zeuge könne einer Straftat schuldig oder an ihr\nmitschuldig sein, rechtfertigt es jedoch nicht, von\nder Beeidigung abzusehen (RGSt 44, 385; 47, 297; 59,\n167). Die Frage, ob § 60 Nr 3 StPO verletzt ist,\nkann unbeantwortet bleiben, da das Urteil aus einem\n\nendınaon Gzum'e aufgehoben werden muss.\nZu den. Sachbeschwerden.\n\nSie haben im Ergebnis Erfolg. Das Schwurgericht\nführt aus (S 14 UA), es sei zu der Überzeugung gelangt, dass dem Angeklagten die Täterschaft auf\nGrund der erörterten Indizien nicht nachgewiesen\nwerden könne. Dazu reichten sie weder im einzelnen\nnoch in ihrer Gesamtheit aus. keines spreche zwingend\ngegen den Angeklagten. \"Zu einer anderen Auffassung\nhätte das Schwurgericht unter Umständen denn kommen\nkönnen, wenn keine andere Person als mäter in Betrecht käme. Das ist jedoch nicht der Fall. Zwar\nhat die Hauptverhandlung auch keinen dringenden\nTatyserdacht gegen eine bestimmte andere Person ergeben, doch liess sich feststellen, dass weitere\nPersonen mit dem lebenkläger verfeindet sind, darunter\nauch Fachbarn, und unter diesen wiederum eine, die\nsogar im Hause IWW, nämlich bei den Lietern\nVO. verkehrt\".\n\nDiese Begründung ist unvollständig und leidet\nauch an den schon bei der Verfahrensrüge erörterten\nUnklarheiten. Sie ermöglicht dem Revisionsgericht\nnicht die Nachprüfung, ob die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte nicht überführt sei\n(§ 267 Abs 5 StPO), auf rechtlich einwandfreien Erwägungen beruht. Da es zu erkennen gibt, dess es\nschwerwie;sende Beveisanzeichen für gegeben hält,\nhätte es ausführlicher darlegen mtissen, aus welchen\nUmständen es die Täterschaft anderer Personen nicht\nausschliessen zu können glaubt und welches Gewicht\ndiese Gründe heben. Dazu hätten Ausführungen darüher\nSsut”t, ob ar!uie Personer ;o heftig mi” om Ver-\n\nu tn bean mn mil tm en wanela\n\nIII,\n\nletzten verfeindet sind, dass ihnen eine derart\nvervwerfliche Tat zugetraut werden könne. ls hätte\nerörtert werden müssen, ob solche Personen die\niöglichkeit hatten, die Tat auszuführen, ob sie zur\nTatzeit an das Fenster, von dem aus der Stein geworfen wurde, gelangen konnten, auch ob sie ortsanwesend waren. In anderer Weise konnte das\nSchwurgericht nicht die Möglichkeit von Zweifeln\nausschliessen, dass es bei der Abwägung der Beweistetsachen und der Entlastungsmöglichkeiten\nden Begriff der richterlichen Überzeugung zu eng\n\n‚aufgefasst habe. Diese Lückendes Urteils sind des-\n\nhalb sachlichrechtliche Kängel. Das Urteil muss daher mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen\naufgchoben werden, um eine neue erschöpfende Prüfung zu ermöglichen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nOberbundesanwalts.\n\nBei der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht,\nwenn es den Angeklagten als überführt ansieht, auch\nzu prüfen haben, ob seine Beweggründe niedrige waren,\n\nob die Tat also etwa als versuchter Lord zu beurteilen\nist.\n\nRichter, Dr. Peetz - Mantel\n\nmit dem Vermerk,\n\ndass Bundesrichter Dr. Hülle\nDr. Engels durch\n\nUrleub verhindert\n\nist, seine Unter-\n\nschrift beizufügen.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-20/1-str-162-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-20/1-str-162-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:46.833908+00:00"}}